TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/13 LVwG-S-2872/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2020
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Entscheidungsdatum

13.02.2020

Norm

AVG 1991 §53a
GebAG 1975 §34 Abs2
GebAG 1975 §43 Abs1
StVO 1960 §5a Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 11.12.2019, Zl. ***, betreffend Bestimmung von Gebühren, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in *** am Samstag, 12.10.2019 wurden vom amtshandelnden Polizeiorgan bei einer Person Symptome einer Beeinträchtigung durch Suchtgift wahrgenommen. Auf Grund der Suchtgiftsymptome wurde die Person um 19.20 Uhr der Polizeiärztin der LPD NÖ Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur klinischen Untersuchung vorgeführt. Im Zuge der Untersuchung wurde eine Beeinträchtigung durch Suchtgift festgestellt.

Die Beschwerdeführerin legte eine Honorarnote vom 12.10.2019 vor, in welcher sie für die Untersuchung nach § 5 StVO folgenden Betrag in Rechnung stellte:

?    Honorar € 232,40

?    Blutabnahme € 16,80

?    Harnabnahme mit Untersuchung € 33,40

?    Entschädigung für Zeitversäumnis (je begonnene Stunde) € 22,70

Gesamtbetrag € 305,30

Laut Formularvordruck entsprechen diese Beträge jeweils dem „Honorarsatz für Einzelleistungshonorierung als med. SV im polizeiärztlichen Dienst (gem. BMI-PA 1911/0019-II/1/b/2009 nach GebAG idgF)“ u.a. an Samstagen bzw. auch an Werktagen zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 11.12.2019 wurde die Gebühr für die von der Beschwerdeführerin am Samstag, 12.10.2019 um 19.20 Uhr durchgeführte klinische Untersuchung mit Blutabnahme und Harnabnahme wie folgt bestimmt:

€ 116,20 für die klinische Untersuchung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG

€ 8,40 für die Blutabnahme gemäß § 43 Abs. 1 Z 7 lit. a GebAG

€ 16,70 für die Harnabnahme gemäß § 43 Abs. 1 Z 5 lit. a GebAG

€ 22,70 für die Zeitversäumnis für An- und Abreise gemäß § 32 Abs. 1 GebAG

Der Gesamtbetrag der Gebühren wurde daher mit € 164,00 festgelegt und das darüber hinausgehende Begehren laut der auf € 305,30 lautenden Gebührennote vom 12.10.2019 abgewiesen.

Begründend wurde im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass der betroffene PKW-Lenker am Samstag, 12.10.2019 von Beamten der Polizeiinspektion angehalten worden sei. Auf Grund des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Suchtgift sei die Beschwerdeführerin mit einer entsprechenden Untersuchung beauftragt worden. Die Untersuchung mit Blut- und Harnabnahme sei am 12.10.2019 durchgeführt worden und habe eine Beeinträchtigung durch Suchtgift ergeben. In der am 12.10.2019 übergebenen Honorarnote sei unter Hinweis auf einen Tarifkatalog des BMI, BMI-PA1911/0019-II/1/b/2009 um Überweisung eines Betrages von insgesamt € 305,30 ersucht worden. Unter Verweis auf § 5a Abs. 2 StVO, § 53a Abs. 1 und 2 AVG und die in Betracht kommenden Bestimmungen des GebAG wurde dargelegt, dass eine Verdoppelung der Gebühr für eine Untersuchung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG (€ 116,20) wie auch der Gebühr für die Harnabnahme gemäß § 43 Abs. 1 Z 5 lit. a GebAG (€ 16,70) am Wochenende oder zur Nachtzeit im GebAG nicht vorgesehen sei. Für die Blutabnahme sehe § 43 Abs. 1 Z 7 lit. a iVm lit. e GebAG eine Verdopplung des Betrages von € 8,40 lediglich für die Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr vor, nicht jedoch für die Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Die Gebühr für Zeitversäumnis für An- und Abreise habe § 32 Abs. 1 GebAG entsprochen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin, dass die von ihr vorgelegte Honorarnote ihr als Amtsärztin der LPD NÖ als Sicherheitsbehörde vorausgefüllt zur Verwendung am 12.10.2019 zur Schwerpunktaktion bei der Hanfmesse B beigegeben worden sei, weshalb eine dementsprechende Verrechnung erfolgt sei. Da die Honorarnote bereits einige Zeit vor der Schwerpunktaktion ausgegeben worden sei, habe sich die Beschwerdeführerin mit den Tarifen vertraut machen können und habe ihre Teilnahme zugesagt. Durch die Korrektur der Honorarnote sei sie über Tatsachen getäuscht und zu einer Handlung verleitet worden. Durch dieses Verhalten sei ihr ein finanzieller Schaden entstanden. Somit sei der Tatbestand zumindest der Täuschung (§ 108 StGB) erfüllt und müsse der strafrechtliche Überhang geprüft werden.

2.   Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführerin hat bei der LPD NÖ keine Planstelle inne, jedoch liegt ein Vertragsverhältnis mit der LPD NÖ für deren Zuständigkeitsbereich insofern vor, als die Beschwerdeführerin im Sinne einer Rufbereitschaft zu bestimmten Zeiten zur Verfügung steht und für tatsächlich erbrachte Leistungen im Sinne einer Einzelleistungshonorierung nach dem Tarifkatalog des BMI (BMI-PA1911/0019-II/1/b/2009) entlohnt wird. Für den örtlichen Zuständigkeitsbereich der NÖ Bezirkshauptmannschaften ist die Beschwerdeführerin vom Land NÖ zur Durchführung von Amtshandlungen gemäß § 5 Abs. 5 StVO iVm § 5 Abs. 9 StVO ermächtigt. Ein Vertragsverhältnis hinsichtlich einer über das GebAG hinausgehenden Entlohnung liegt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land NÖ nicht vor. Diese Feststellungen konnten auf Grund der Auskunft der LPD NÖ vom 13.01.2020 (zum Vertragsverhältnis LPD) sowie der Auskunft der Verkehrsabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung vom 16.01.2020 (hinsichtlich Ermächtigung für das Land NÖ) getroffen werden. Das Vorliegen eines Vertrages mit dem Land NÖ wurde von der Beschwerdeführerin im übrigen auch nicht behauptet.

Auf Grund von im Zuge einer Verkehrskontrolle bei einer Person wahrgenommenen Suchtgiftsymptomen führte die Beschwerdeführerin am Samstag, 12.10.2019, um 19.20 Uhr eine klinische Untersuchung dieser Person samt Blut- und Harnabnahme durch. Im Zuge der Untersuchung wurde eine Beeinträchtigung durch Suchtgift festgestellt. Diese Zeitangaben ergeben sich ebenso wie die festgestellte Beeinträchtigung durch Suchtgift aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere aus der Anzeige der PI *** sowie dem polizeiamtsärztlichen Gutachten. Dass die Untersuchung nicht im Zeitraum zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr erfolgte, wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Mit Honorarnote vom 12.10.2019 begehrte die Beschwerdeführerin Gebühren für die klinische Untersuchung in Höhe von € 232,40, für die Harnabnahme mit Untersuchung € 33,40 und für die Blutabnahme € 16,80 (die Gebühr für Zeitversäumnis wurde im angefochtenen Bescheid antragsgemäß bestimmt). Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die zuvor genannten Beträge jeweils um die Hälfte gekürzt, da gemäß § 5a Abs. 2 StVO die Kosten einer Untersuchung bei einer festgestellten Suchtgiftbeeinträchtigung vom Untersuchten zu tragen seien, wobei diese nach den Bestimmungen des GebAG vorzuschreiben seien. Eine Verdopplung der in § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG vorgesehenen Gebühr von € 116,20 am Wochenende oder zur Nachtzeit sei im GebAG nicht vorgesehen, gleiches gelte für die gemäß § 43 Abs. 1 Z 5 lit. a GebAG mit € 16,70 festgelegte Gebühr für die Harnabnahme. Für die Blutabnahme sehe § 43 Abs. 1 Z 7 lit. a iVm lit. e GebAG eine Verdopplung des Betrages von € 8,40 lediglich für die Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr vor, nicht jedoch für die Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Die Gebühr für Zeitversäumnis für An- und Abreise wurde antragsgemäß bestimmt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den im vorgelegten Verfahrensakt einliegenden Unterlagen (Honorarnote und angefochtener Bescheid).

Die von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Beträge entsprechen jeweils dem Doppelten der in §§ 43 Abs. 1 Z 1 lit. d, 43 Abs. 1 Z 5 lit. a bzw. 43 Abs. 1 Z 7 lit. a GebAG vorgesehenen Gebührensätze. Die Beschwerdeführerin beruft sich hiezu auf die in einem vorausgefüllten Formular genannten Gebührensätze eines Schreibens des BMI, GZ. BMI-PA1911/0019-II/1/b/2009. Die Subsumtion unter die genannten Bestimmungen des § 43 GebAG als solche bzw. die Höhe der dort festgelegten Gebühr an sich bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Strittig ist allein, ob ihr eine Verdoppelung dieser Gebührensätze in Anwendung des Schreibens des BMI zusteht oder nicht.

3.   Rechtslage:

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17 VwGVG lautet:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 5a Abs. 2 StVO lautet:

Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, vorzuschreiben.

Die hier zu berücksichtigenden Bestimmungen des GebAG lauten:

§ 34 Abs. 2:

In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

Ärzte

§ 43. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

Z 1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

d)       bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens  116,20 Euro;

Z 5.    a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder spektroskopische Untersuchung von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart  16,70 €

Z 7. für eine Blutentnahme

a)       bei Kindern über drei Jahren und bei Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene  8,40 €

e) in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

§ 53a Abs. 1 und 2 AVG lauten:

(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.   Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin ist im Zuständigkeitsbereich der LPD NÖ als Polizeiärztin tätig und wurde für den Zuständigkeitsbereich der NÖ Bezirkshauptmannschaften vom Land NÖ ermächtigt, Amtshandlungen gemäß § 5 Abs. 5 StVO iVm § 5 Abs. 9 StVO durchzuführen.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, die Honorarnote sei bereits vorausgefüllt von der LPD NÖ zur Verwendung bei der Schwerpunktaktion Hanfmesse beigegeben worden, so ist hiezu zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bewusst sein hätte müssen, dass die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und der LPD NÖ bzw. der seitens der LPD NÖ privatrechtlich vereinbarte Verrechnungsmodus außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der LPD NÖ keine Anwendung finden kann. Die Motive, welche die Beschwerdeführerin zur Teilnahme an der Schwerpunktaktion bewegt haben, sind vom erkennenden Gericht ebensowenig zu prüfen wie behauptete strafrechtliche Überlegungen oder zivilrechtliche Vereinbarungen. Verfahrensgegenständlich ist allein die Höhe des der Beschwerdeführerin für die oben genannten Tätigkeiten zustehenden Gebührenanspruches.

Die Beschwerdeführerin wurde für die belangte Behörde als nichtamtliche Sachverständige im Sinne des § 53a AVG tätig. Hinsichtlich des Umfanges der Gebühr verweist Abs. 1 dieser Bestimmung ausdrücklich auf das Gebührenanspruchsgesetz.

§ 5a Abs. 2 StVO sieht vor, dass die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen sind, wenn eine Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt wurde. Dass gegenständlich eine derartige Beeinträchtigung festgestellt wurde, ist unstrittig der Fall, sodass die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Weiters legt § 5a Abs. 2 StVO fest, dass die Kosten der Untersuchung nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes vorzuschreiben sind. § 34 Abs. 2 GebAG wiederum normiert, dass insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen ist.

Außergerichtliche Erwerbseinkünfte stellen somit keinen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Gebühr einer Untersuchung gemäß § 5 Abs. 5 iVm Abs. 9 StVO dar und wurde dies von der Beschwerdeführerin ohnehin nicht behauptet.

§ 43 GebAG legt die für Ärzte gültigen Pauschaltarife fest. Die belangte Behörde hat konkret für die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin

€ 116,20 für die klinische Untersuchung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG

€ 8,40 für die Blutabnahme gemäß § 43 Abs. 1 Z 7 lit. a iVm lit. e GebAG

€ 16,70 für die Harnabnahme gemäß § 43 Abs. 1 Z 5 lit. a GebAG

herangezogen.

Dass die durchgeführten Tätigkeiten grundsätzlich unter die genannten Bestimmungen des § 43 GebAG als solche zu subsumieren sind, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie beruft sich lediglich darauf, dass die von ihr vorgelegte (bereits vorausgefüllte) Honorarnote dem Honorarsatz für Einzelleistungshonorierung als medizinische Sachverständige im polizeiärztlichen Dienst der LPD NÖ gemäß „BMI-PA1911/0019-II/1/b/2009 nach GebAG idgF“ entspreche. Zu prüfen ist daher allein, ob ihr eine Verdoppelung dieser Gebührensätze in Anwendung des Schreibens des BMI zusteht oder nicht.

Das zitierte Schreiben des BMI vom 19.06.2009 bezieht sich – bezugnehmend auf vorangegangene Erlässe des BMI – ausdrücklich sowohl in seinem Text als auch in seinem als Anhang beigefügten Tarifkatalog ausdrücklich auf Honorarärzte, dies unter „sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes“. In diesem Schreiben wird auch darauf hingewiesen, dass Honorarärzte nur im unbedingt notwendigen Ausmaß eingesetzt werden dürfen und dass planbare Leistungen wie z.B. Untersuchungen im Verwaltungsstrafverfahren und von Angehaltenen im Polizeianhaltezentrum grundsätzlich von den Amtsärzten der Behörde zu erbringen sind.

Als Adressaten dieses Schreibens sind die Sicherheitsdirektion Vorarlberg sowie alle Bundespolizeidirektionen ausgenommen Wien angeführt. Zwar erging das Schreiben „nachrichtlich“ auch an die Landespolizeikommanden ausgenommen Wien (mit 01.09.2012 wurden die Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen und Landespolizeikommanden durch neun Landespolizeidirektionen ersetzt), jedoch ist in keinster Weise ergründlich, weshalb die belangte Behörde als Bezirkshauptmannschaft an die darin enthaltene Berechnungsgrundlage der Gebühren gebunden sein sollte.

Dies zum einen schon deshalb, da Angelegenheiten der Straßenpolizei gemäß Art. 11 B-VG in Vollziehung Landessache sind und die Handhabung der Verkehrspolizei gemäß § 94a StVO der Landesregierung obliegt. Die Zuständigkeit für allfällig zu erlassende Durchführungsverordnungen liegt grundsätzlich beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (das erkennende Gericht übersieht hierbei nicht die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 11 und 5a Abs. 3 StVO hinsichtlich des BMI). Da dem BMVIT in Angelegenheiten der Straßenpolizei keine Behörden untergeordnet sind, könnte von diesem diesbezüglich auch kein Erlass im Sinne einer generellen Weisung an unterstellte Behörden erlassen werden. Zum anderen mangelt es aber auch an einer rechtlichen Grundlage für die Festlegung vom GebAG abweichender Tarife. Im Schreiben des BMI vom 19.06.2009 wird ohne Angabe einer Rechtsgrundlage auf frühere Erlässe verwiesen und mit einem Tarifkatalog die Gebühren für Honorararztleistungen „in Anlehnung an das GebAG“ festgesetzt. Will man dieses Schreiben des BMI vom 19.06. 2009 als Erlass ansehen, so wäre ein solcher (abgesehen von der Zuständigkeitsfrage bzw. mangelnden Weisungsbefugnis gegenüber der belangten Behörde) in Ermangelung einer Rechtsgrundlage für eine vom GebAG abweichende Gebührenfestlegung als rechtswidrig zu qualifizieren.

Die Beschwerdeführerin war wie bereits oben ausgeführt zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit als nichtamtliche Sachverständige tätig. Ein Vertrag hinsichtlich einer über das GebAG hinausgehenden Entlohnung liegt zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde bzw. dem Land NÖ nicht vor und wäre für das erkennende Gericht auch ohne Belang. Für die Entlohnung sind daher ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen heranzuziehen.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der unmissverständliche und eindeutige Gesetzeswortlaut des § 5a Abs. 2 StVO die Vorschreibung der Gebühren nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes festlegt, weshalb keinerlei andere Berechnung „in Anlehnung an“ oder „in Analogie zu“ diesen Bestimmungen in Frage kommt, wie das bei dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Tarifkatalog der Fall ist.

Es sind somit ausschließlich die oben genannten in § 43 GebAG festgelegten Gebührensätze heranzuziehen. Da im konkreten Fall die Untersuchung um 19.20 Uhr stattfand, kommt eine Verdoppelung der Gebühr für die Blutabnahme nicht in Betracht, welche gemäß § 43 Abs. 1 Z 7 lit. e ausschließlich für die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr normiert ist. Wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, sieht das GebAG ansonsten eine Verdoppelung der Gebühr für Untersuchung oder Harnabnahme, z.B. an Wochenenden, nicht vor.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass bei festgestellter Beeinträchtigung durch Suchtgift die Untersuchungskosten von der untersuchten Person zu tragen sind und es hiebei wohl nicht darauf ankommen kann, dass der Zufall (nämlich ob die Untersuchung von einem Amtsarzt oder Honorararzt durchgeführt wird) darüber entscheidet, wie hoch diese Kosten sind. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist keine andere Berechnung als nach den Bestimmungen des GebAG denkbar.

Bei Heranziehung der Gebührensätze des GebAG ergibt sich ein Gesamtbetrag der Gebühren in der Höhe von € 164,00.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, zumal vornehmlich Rechtsfragen zu klären waren, der vorgelegte Akt erkennen ließ, dass die mündlichen Erörterungen weitere Erklärungen der Rechtssache nicht erwarten lässt und von den Parteien auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde (vgl. z.B. VwGH 17.04.2012, 2012/05/0029, VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038). Auch im Sinne der Judikatur des IGMR war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und auch Art. 6 MRK und Art. 47 GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH 18.07.2013, Nr. 56. 422/09-Schädler-Eberle/Lichtenstein).

6.   Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der eindeutigen Rechtslage erfolgte. Zwar gibt es – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung zur Frage der Entlohnung von Polizeiärzten für nicht im Rahmen ihres Dienstverhältnisses durchgeführte Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 5 iVm Abs. 9 StVO, doch ist dies durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 53a AVG sowie des § 5a Abs. 2 StVO klargestellt und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann nicht vor, wenn es trotz fehlender Rechtsprechung auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (VwGH Ra 2018/04/0110, Ra 2018/05/0011 u.a.).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Gebührensätze; polizeiärztlicher Dienst; nichtamtlicher Sachverständiger; Pauschaltarif;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2872.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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