Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
13.02.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Dass ein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl vorerst fernmündlich erteilt worden ist und während der Vornahme der Hausdurchsuchung noch nicht schriftlich ausgefertigt war, ändert nichts an der Rechtskonformität der Hausdurchsuchung aufgrund eines richterlichen Befehls.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Hausdurchsuchung; richterlicher Befehl;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.31.001.2019Zuletzt aktualisiert am
18.03.2020