RS Lvwg 2020/2/13 LVwG-M-31/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

13.02.2020

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs6

Rechtssatz

Dass ein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl vorerst fernmündlich erteilt worden ist und während der Vornahme der Hausdurchsuchung noch nicht schriftlich ausgefertigt war, ändert nichts an der Rechtskonformität der Hausdurchsuchung aufgrund eines richterlichen Befehls.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Hausdurchsuchung; richterlicher Befehl;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.31.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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