Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.02.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Aufgrund eines richterlichen Befehls von Verwaltungsorganen vorgenommene Akte zur Durchführung dieses Befehls sind – solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gesteckten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten – funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Nur im Fall einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls liegt insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (vgl VwGH 94/01/0763 ua).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Hausdurchsuchung; richterlicher Befehl;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.31.001.2019Zuletzt aktualisiert am
18.03.2020