RS Lvwg 2020/2/13 LVwG-M-31/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.02.2020

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs6

Rechtssatz

Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Dem gegenüber können Akte von Verwaltungsorganen, die in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt werden, nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden. Vielmehr sind der richterliche Befehl und dessen tatsächliche Ausführung, auch wenn diese durch Verwaltungsorgane vorgenommen wird, als Einheit zu sehen.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Hausdurchsuchung; richterlicher Befehl;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.31.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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