Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.02.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Dem gegenüber können Akte von Verwaltungsorganen, die in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt werden, nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden. Vielmehr sind der richterliche Befehl und dessen tatsächliche Ausführung, auch wenn diese durch Verwaltungsorgane vorgenommen wird, als Einheit zu sehen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Hausdurchsuchung; richterlicher Befehl;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.31.001.2019Zuletzt aktualisiert am
18.03.2020