Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.02.2020Norm
AVG 1991 §53aRechtssatz
Für eine Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger iSd § 53a AVG legt der unmissverständliche und eindeutige Gesetzeswortlaut des § 5a Abs 2 StVO die Vorschreibung der Gebühren nach den Bestimmungen des GebAG fest, weshalb keinerlei andere Berechnung „in Anlehnung an“ oder „in Analogie zu“ diesen Bestimmungen in Frage kommt.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Gebührensätze; polizeiärztlicher Dienst; nichtamtlicher Sachverständiger; Pauschaltarif;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2735.001.2019Zuletzt aktualisiert am
18.03.2020