Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.02.2020Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Oldtimer sind historische Fahrzeuge, Fahrzeuge mit Sammlerwert oder Fahrzeuge, die für Museen bestimmt sind, die in vernünftiger und umweltverträglicher Weise fahrbereit oder in Teile zerlegt aufbewahrt werden, und daher deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall auch nicht im öffentlichen Interesse geboten ist (vgl § 1 Abs 3 und § 2 Abs 1 AWG; Erl zur AltfahrzeugeVO).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Altfahrzeug; objektiver Abfallbegriff;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1915.001.2019Zuletzt aktualisiert am
18.03.2020