RS Lvwg 2020/2/25 LVwG-S-1915/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3

Rechtssatz

Oldtimer sind historische Fahrzeuge, Fahrzeuge mit Sammlerwert oder Fahrzeuge, die für Museen bestimmt sind, die in vernünftiger und umweltverträglicher Weise fahrbereit oder in Teile zerlegt aufbewahrt werden, und daher deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall auch nicht im öffentlichen Interesse geboten ist (vgl § 1 Abs 3 und § 2 Abs 1 AWG; Erl zur AltfahrzeugeVO).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Altfahrzeug; objektiver Abfallbegriff;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1915.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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