Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.02.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei der Verwendung des Wortes „Oida“ nicht als Anrede, sondern als Unmutsäußerung über den Ablauf einer Amtshandlung kann nach objektiven Maßstäben nicht von einem Verhalten ausgegangen werden, das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat.
Schlagworte
Verletzung des öffentlichen Anstandes; Öffentlichkeit; Anrede; UnmutsäußerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.045.858.2019Zuletzt aktualisiert am
16.03.2020