RS Lvwg 2020/2/7 VGW-031/045/858/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.02.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien

Norm

VStG §45 Abs1 Z2
WLSG §1 Abs1 Z1

Rechtssatz

Bei der Verwendung des Wortes „Oida“ nicht als Anrede, sondern als Unmutsäußerung über den Ablauf einer Amtshandlung kann nach objektiven Maßstäben nicht von einem Verhalten ausgegangen werden, das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat.

Schlagworte

Verletzung des öffentlichen Anstandes; Öffentlichkeit; Anrede; Unmutsäußerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.045.858.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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