Entscheidungsdatum
10.01.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §27Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 28. August 2019, Zl. …, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Rundfunkgebührengesetz (RGG),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm § 27 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 27 VStG aufgehoben.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Beschwerdeführerin wurde mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt … vom 28. August 2019 wegen Verweigerung der Mitteilung, welche Rundfunkempfangseinrichtungen an dem Standort in C., D.-straße betrieben werden, obwohl sie diese Auskunft nach Aufforderung des mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträgers, nämlich der GIS Gebühren Info Service GmbH mit dem Sitz in 1040 Wien hätte erteilen müssen, bestraft.
Sie habe dadurch § 2 Abs. 5 iVm § 4 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG) – BGBl. Nr. 159/1999 idgF verletzt, weswegen über sie gemäß § 7 Abs. 1 1. Satz 3. Fall RGG eine Geldstrafe von 100,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Stunden verhängt wurde.
In ihrer dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde gab die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter an, dass die Beschwerdeführerin von der Aufforderung zur Abgabe einer Mitteilung oder der Einmahnung derselben jemals Kenntnis erlangt habe, könne gegenständlich nicht festgestellt werden. Die beiden von der GIS versendeten Schreiben seien jeweils als nicht behoben und ungeöffnet an den Absender retourniert worden, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin vom Inhalt dieser Schreiben keine Kenntnis gehabt habe. Diese Feststellung schließe aber aus, dass die Beschwerdeführerin die Mitteilung vorsätzlich verweigert habe. Somit habe sie das Tatbild der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht, dies habe die Beschwerdeführerin auch in ihrem Einspruch bereits festgehalten. Es scheide jedenfalls Wissentlichkeit aber auch Eventualvorsatz aus, weil der Beschwerdeführerin keine Verständigung über die Hinterlegung zur Kenntnis gelangt sei und sie somit auch nicht die GIS als entsprechenden Absender erkennen habe können. Gegenständlich habe es zuvor auch keinen Besuch eines Vertreters im Außendienst oder eine anderweitige Kontaktaufnahme der GIS mit der Beschwerdeführerin gegeben.
Am 5. November 2018 erging seitens der GIS Gebühren Info Service GmbH das Auskunftsbegehren nach § 2 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz an die Beschwerdeführerin, welches als nicht behoben an die GIS Gebühren Info Service GmbH zurück langte, das selbe geschah mit der Mahnung vom 1. Februar 2019.
Es erging daraufhin die Strafverfügung vom 24. Juli 2019, dagegen richtete sich der fristgerechte Einspruch, in dem die Beschwerdeführerin angab, dass sie keine Kenntnis von einer Aufforderung und deren Einmahnung gehabt habe. Der Beschwerdeführerin seien auch keine Verständigungen über die Hinterlegung zur Kenntnis gelangt, offenbar habe sie diese ohne Kenntnisnahme gemeinsam mit Werbepost weggeworfen.
Es erging daraufhin das bereits zitierte Straferkenntnis.
Grundlage für das angefochtene Straferkenntnis war die Mitteilung der GIS Gebühren Info Service GmbH an das Magistratische Bezirksamt … vom 12. Juli 2019 wegen Verweigerung der Auskunft, ob Rundfunkempfangseinrichtungen am relevanten Standort vorhanden waren. Es wurde um Anwendung des § 7 RGG ersucht.
Aufgrund des unbestrittenen Akteninhaltes wird als erwiesen angenommen, dass die Beschwerdeführerin sowohl das Auskunftsbegehren wie auch die Mahnung nicht behoben hat und eine Auskunft nicht erteilt hat.
Ohne auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz hat, wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer) Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
Liegt gemäß § 2 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz obliegt die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).
Gemäß § 6 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz hat, besteht der begründete Verdacht, dass eine Mitteilung bzw. Angabe gemäß § 2 Abs. 5 unrichtig ist, oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert, die Gesellschaft eine Überprüfung der Gebührenpflicht seitens der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen, die dabei § 86 Abs. 4 und 5 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, sinngemäß anzuwenden hat.
Gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Rundfunkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht.
Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 übermittelte die GIS Gebühren Info Service GmbH unter dem Titel „Verwaltungsübertretung § 7 RGG“ dem Magistratischen Bezirksamt … ein Schreiben mit folgendem Bemerken:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
beiliegend übermitteln wir Ihnen gegenständlichen Akt betreffend den rundfunkgebührenrechtlich relevanten Standort:
A. B.
D.-straße, …
Nachdem die Auskunft über etwaige, am obenstehenden rundfunkgebührenrechtlich relevanten Standort vorhandene Rundfunkempfangseinrichtungen, unter Verwendung der Schreiben „Auskunftsbegehren“ und „Auskunftsbegehren Mahnung“ nicht oder nicht vollständig erteilt wurde, wird um Anwendung des § 7 RGG ersucht.
Aufgrund der möglichen Strafhöhe von bis EUR 2, 180,00 und der Tatsache, dass die/der Beschuldigte in Kenntnis der Strafdrohung wissentlich die Auskunft aufgrund der ordentlich erfolgten Zustellung nach dem ZustG nicht getätigt hat, wird vorgeschlagen, zumindest eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00 zu verhängen, da der administrative Aufwand sowohl seitens der GIS, als auch jener, der für die Bestrafung zuständigen Behörde, als auch jenem etwaigen Schaden, welcher durch länger andauernde Nichtentrichtung von Rundfunkgebühren (und den damit verbunden Abgaben und Entgelte) in keinem Verhältnis zu einer geringer Strafhöhe stehen würde.
Abschließend ersuchen wir, um Rückübermittlung der Ergebnisse, des oberstehenden durchgeführten Verfahrens da diese eine Vorfrage für die Bemessung der Rundfunkgebühren iwS bilden.
Nach § 7 Abs. 2 RGG sind Verwaltungsstrafen durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Gelder fließen dem Bund zu.“
Als Reaktion darauf verhängte das Magistratische Bezirksamt … mit der Strafverfügung vom 24. Juli 2019 über die nunmehrige Beschwerdeführerin eine Strafe von 100,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Stunden.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in C., D.-straße in Oberösterreich. An diese Adresse richtete sich auch das Auskunftsverlangen der GIS Gebühren Info Service GmbH sowie die Strafverfügung vom 24. Juli 2019 wie auch das Straferkenntnis vom 28. August 2019. Bestraft wurde die Beschwerdeführerin, weil sie gemäß § 2 Abs. 5 auf Anfrage des mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträgers (der GIS Gebühren Info Service GmbH), nicht mitteilte, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an dem Standort in C. betreibt.
Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin weder auf die Anfrage noch die Mahnung mit Auskunft reagiert hat, hat die Gebühren Info Service GmbH GIS wie in § 6 Abs. 5 RGG vorgesehen, veranlasst, dass die nach ihrer Auffassung örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde eine Überprüfung der Gebührenpflicht vornimmt bzw. um Anwendung des § 7 RGG ersucht. Dabei wurde in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 2 RGG Verwaltungsstrafen durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen sind.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nach § 27 Abs. 1 VStG jene Strafbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 27
Abs. 1 VStG wird dort begangen, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (§ 2 Abs. 2 VStG), VwGH Fe 2016/01/0001 vom 13.09.2016). Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in seiner Entscheidung vom 01.09.2015,
Ra 2015/15/0038 festgehalten hat, sieht zwar die Bestimmung des RGG für die Mitteilung nach § 2 Abs. 5 leg. cit. – anders als für die Meldung nach § 2 Abs. 3 leg. cit. nicht vor, dass diese Mitteilung einer bestimmten (vom Rechtsträger festgelegten) Form zu erstatten ist. Da allerdings die Mitteilung im Sinne des § 2 Abs. 5 RGG innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erteilen gewesen wäre, wäre diese Mitteilung im Sinne des § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG schriftlich einzubringen. Es ist also die Auskunft an die Gebühren Info Service GmbH zu richten. Allerdings sieht § 6 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz vor, dass dann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Mitteilung bzw. Angabe gemäß § 2 Abs. 5 unrichtig ist oder eine solche trotz Mahnung verweigert wird, die Gesellschaft eine Überprüfung der Gebührenpflicht seitens der örtlichen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen hat.
Entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 5 RGG, die auch nach den EB 2039 Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates 20. Gesetzgebungsperiode, wonach Vollstreckungsbehörde in jenen Fällen, in denen die Gebühren mit den Mitteln des Inkassos nicht hereingebracht werden können, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist, der auch die Überprüfungskompetenz hinsichtlich der Abgabenpflicht zukommt, hat das Magistratische Bezirksamt die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert, sich zu dem Vorwurf zu rechtfertigen, sie sei der Aufforderung nicht nachgekommen, binnen vierzehn Tagen wahrheitsgemäß zu beauskunften, welche Rundfunkempfangseinrichtung an dem genannten Standort betrieben werde, sondern sofort eine Strafverfügung hinsichtlich der Übertretung des § 7 Abs. 1 erster Satz 3. Fall erlassen.
Da nun aber gemäß § 7 Abs. 2 VStG Verwaltungsstrafen durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen sind und die Überprüfung der Gebührenpflicht gemäß § 6 Abs. 5 RGG seitens der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen ist, ist davon auszugehen, dass entscheidend für die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gemäß § 2 Abs. 5 RGG ist, dass die entsprechende Auskunft bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, die örtlich gemäß § 2 Abs. 2 VStG zuständig ist, einlangt oder eben auch nicht. Es somit für die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne des § 7 Abs. 2 RGG nicht entscheidend, dass die Auskunft bei der GIS Gebühren Info Service GmbH in 1040 Wien einlangt, sondern vielmehr die Überprüfung durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde iSd § 2 Abs. 2 iVm § 27 Abs. 1 VStG negativ verläuft. Es war also eine Auskunft an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nicht erfolgt. Somit ist Erfüllungsort der Auskunft gemäß § 2 Abs. 5 RGG nicht Sitz der Gebühren Service Info GmbH sondern vielmehr der der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und diese nach § 2 Abs. 2 VStG iVm § 27 Abs. 1 VStg zu bestimmen. Dafür spricht auch, dass der Gesetzgeber in § 6 Abs. 5 RGG und § 7 Abs. 2 RGG zum Einen von der „örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde“ und zum Anderen von „Bezirksverwaltungsbehörden“ spricht. Schon nach der Wortinterpretation des Gesetzes ist daher auszuschließen, dass nur eine Bezirksverwaltungsbehörde, nämlich die am Sitz der GIS Gebühren Info Service GmbH in Wien in Frage kommt. Diesbezüglich ist auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2015, Ra 2015/15/0038 zu verweisen, in der der Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres davon ausgegangen ist, dass betreffend Übertretung § 2 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz einer in Niederösterreich ansässigen Person belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht Niederösterreich die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf war. Es geht demnach auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine andere Zuständigkeit als die des Magistrates der Stadt Wien im Verfahren nach
§ 2 Abs. 5 RGG iVm § 7 Abs. 1 und 2 RGG denkbar ist.
Da bei der Prüfung der Frage, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist (vgl. dazu VwGH vom 27.03.2019, Ra 2017/10/0147 mit weiteren Hinweisen) ist davon auszugehen, dass belangte Behörde diejenige ist, wo der Täter gehandelt hat bzw. hätte handeln sollen, also an seinem Wohnsitz und nicht am Sitz der anfragenden Gebühren Info Service GmbH in 1040 Wien.
Aus der Zusammenschau der Bestimmung des § 6 Abs. 5 RGG iVm § 7 Abs. 1 und 2 RGG spielt bei der Verletzung der Auskunftspflicht nach diesem Gesetz für die Festlegung der örtlich zuständigen Verwaltungsstrafbehörde das Faktum des Übermittelnmüssens der Auskunft an die GIS Gebühren Info Service GmbH keine entscheidende Rolle, sondern es wird vielmehr auf die Handlungspflichten am Hauptwohnsitz der natürlichen Person oder am Sitz der Unternehmung bzw. juristischen Person abgestellt.
Dies ergibt sich daraus, dass nicht die GIS Gebühren Info Service GmbH letztlich für die Überprüfung des Bestehens einer Gebührenpflicht zuständig ist sondern die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 6 Abs. 5 iVm § 7 Abs. 1 und 2 RGG stellen daher keine von § 2 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 VStG abweichende Regelung dar, sondern sind vielmehr als Klarstellung im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG iVm § 2 Abs. 2 VStG anzusehen.
Da gemäß § 27 VwGVG die Aufhebung eines Straferkenntnisses wegen Unzuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde der Entscheidung in der Sache vorgeht (vgl. dazu VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140) war spruchgemäß vorzugehen.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rundfunkgebühr; Gebührenpflicht; Auskunftspflicht; Unzuständigkeit der VerwaltungsstrafbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.050.12677.2019Zuletzt aktualisiert am
13.03.2020