Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.01.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §27Rechtssatz
Gemäß § 6 Abs. 5 RGG iVm § 7 Abs. 1 und 2 RGG wird für die Festlegung der örtlich zuständigen Verwaltungsstrafbehörde bei der Verletzung der Auskunftspflicht nach diesem Gesetz auf die Handlungspflichten am Hauptwohnsitz der natürlichen Person oder am Sitz der Unternehmung bzw. juristischen Person abgestellt.
Schlagworte
Rundfunkgebühr; Gebührenpflicht; Auskunftspflicht; Unzuständigkeit der VerwaltungsstrafbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.050.12677.2019Zuletzt aktualisiert am
13.03.2020