RS Lvwg 2020/1/10 VGW-001/050/12677/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.01.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
16/02 Rundfunk
91/01 Fernmeldewesen

Norm

VwGVG §27
RGG 1999 §6 Abs5
RGG 1999 §7 Abs1
RGG 1999 §7 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 6 Abs. 5 RGG iVm § 7 Abs. 1 und 2 RGG wird für die Festlegung der örtlich zuständigen Verwaltungsstrafbehörde bei der Verletzung der Auskunftspflicht nach diesem Gesetz auf die Handlungspflichten am Hauptwohnsitz der natürlichen Person oder am Sitz der Unternehmung bzw. juristischen Person abgestellt.

Schlagworte

Rundfunkgebühr; Gebührenpflicht; Auskunftspflicht; Unzuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.050.12677.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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