Entscheidungsdatum
26.07.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I405 2137460-1/33E
I405 2137457-1/25E
I405 2137458-1/23E
I405 2199183-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1. XXXX (BF1), geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Neusiedler Straße 24-26, 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland, vom XXXX,
2. XXXX(BF2), geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Neusiedler Straße 24-26, 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland, vom XXXX,
3. XXXX(BF3), geb. XXXX, StA Irak, vertreten durch die Mutter, XXXX, diese wiederum vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Neusiedler Straße 24-26, 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland, vom XXXX und
4. XXXX (BF4), geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die Mutter, XXXX, diese wiederum vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Neusiedler Straße 24-26, 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland, vom XXXX,
zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerden werden gem. § 28 Abs 2 VwGVG hinsichtlich
Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gem. § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird gem. § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 sowie Ahmed MANFY gem. § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 34 Abs 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 26.07.2020 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF3 und BF4. Es handelt sich somit um ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG.
2. Der BF1 stellte am 04.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass im Irak Bürgerkrieg herrsche und er als Taxilenker vor zwei Monaten nach Bagdad gefahren sei, wo er von den islamistischen schiitischen Milizen angehalten und kontrolliert worden sei. Der Name des BF1, Omar, sei ein sunnitischer Name, weshalb er festgenommen worden sei. Er sei 45 Tage lang festgehalten und auch geschlagen worden. Der BF1 sei nur freigekommen, weil sein Bruder ihn mit einem Lösegeld von 7.000,- US Dollar freigekauft habe. Die Milizen haben auch das Auto des BF1 behalten und habe er ohne dieses Auto nicht mehr als Taxilenker arbeiten können. Aus Angst um sein Leben habe er seine Heimat verlassen.
3. Die BF2 stellte am 02.12.2015 für sich und den BF3 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.12.2015, befragt zu ihren Fluchtgründen, angab, dass es in ihrer Heimat Krieg und somit keine Sicherheit mehr gebe. Aufgrund des Krieges habe sie auch den Zwillingsbruder ihres Sohnes, des BF3, verloren. Ihr Mann sei in Österreich und wolle sie zu ihm und mit ihm gemeinsam leben. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht.
4. Der BF1 und die BF2 wurden am 10.05.2016 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Der BF1 gab, erneut befragt zu seinem Fluchtgrund, im Wesentlichen an, dass er den Irak verlassen habe, weil er im Mai 2014 angeschossen worden sei. Außerdem sei er am 14.08.2014 für 45 Tage von Unbekannten entführt worden. Die ersten 15 Tage seiner Entführung sei er täglich morgens und abends geschlagen worden. Er habe die Entführer immer gefragt, was sie wollen und haben diese gesagt, dass sie nichts wollen. Nach 15 Tagen haben sie die Telefonnummer der Familie des BF1 verlangt und habe dieser ihnen die Nummer seines Bruders gegeben. Die Entführer haben dem BF1 das Auto und Geld weggenommen und haben sie ihn anschließend entlassen. Bei seiner Freilassung haben sie ihm gedroht, dass sie ihn nicht mehr am Leben lassen, wenn sie ihn nochmal erwischen. Nach seiner Freilassung sei er von seiner Dienststelle entlassen worden, weil er unentschuldigt seiner Arbeit ferngeblieben sei. Kurz danach sei der IS gekommen und seien sein Bruder und sein Sohn getötet worden. Er habe nirgendwo mehr hingehen können, denn in Bagdad sei er entführt worden und in Anbar seien sein Bruder und Sohn getötet worden.
Die BF2 gab, befragt zu ihrem Ausreisegrund im Wesentlichen an, den Irak verlassen zu haben, um gemeinsam mit ihrem Mann leben zu können. Außerdem habe sie Angst um das Leben ihres Sohnes, weil ihr anderer Sohn verstorben sei. Eigene oder die Person des BF3 betreffende Fluchtgründe machte sie nicht geltend.
5. Mit den angefochtenen jeweils gleichlautenden Bescheiden der BF1, BF2 und BF3 vom XXXX wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak ab (Spruchpunkt II.) und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Teil). Weiters wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III., zweiter Teil) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III., dritter Teil). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
6. Am 07.11.2016 kam der gemeinsame Sohn des BF1 und der BF2, XXXX(BF4), in Österreich zur Welt und stellte seine Mutter, die BF2, als seine gesetzliche Vertreterin am 24.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 34 AsylG.
7. Mit Bescheid vomXXXX, wies die belangte Behörde auch den Antrag des BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak ab (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Teil). Weiters wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III., zweiter Teil) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III., dritter Teil). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
8. Gegen die Bescheide des BF1 sowie der BF2 und des BF3 richten sich die fristgerecht erhobenen vollumfänglichen Beschwerden vom 10.10.2016 (bei der belangten Behörde eingelangt am 11.10.2016), mit welchen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts moniert wurden.
9. Mit Schriftsatz vom 12.10.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.10.2016, legte die belangte Behörde die Beschwerden der BF1, BF2 und BF3 sowie die Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vor.
10. Aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede vom 20.10.2016 wurde der gegenständliche Akt an die nunmehr erkennende Richterin überwiesen.
11. In Bezug auf die Beschwerde des BF4 vom 22.06.2018 merkte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 22.06.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.06.2018, an, dass aufgrund eines Irrtums erst nun evident geworden sei, dass das gegenständliche Verfahren - ohne förmliche Einbringung der Beschwerde - nicht dem BVwG zum Familienverfahren übermittelt worden sei, was nun nachgeholt werde.
12. Am 13.07.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF1 und die BF2 als Partei einvernommen wurden.
13. Mit Schreiben vom 27.07.2018 langte zu den in der Verhandlung vom 13.07.2018 erörterten LIB der Staatendokumentation eine Stellungnahme ein.
14. Mit Schreiben vom 15.10.2018 verständigte das BVwG die Parteien des Verfahrens vom Ergebnis der Beweisaufnahme und übermittelte den diesbezüglichen Kurzbericht des Landeskriminalamtes Tirol vom 02.10.2018 bezüglich der Echtheitsüberprüfung vorgelegter Dokumente sowie die allgemeinen Feststellungen zur aktuellen Lage im Irak. Während die BF von einer Stellungnahme Abstand nahmen, übermittelte die belangte Behörde am 24.10.2018 eine Stellungnahme, in der sie auf Widersprüche der Angaben der BF zwischen dem Vorbringen vor der Verwaltungsbehörde und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hinwies und die Abweisung der Beschwerden beantragte.
15. Mit weiterem Schreiben vom 04.06.2019 verständigte das BVwG die BF abermals vom Ergebnis der Beweisaufnahme und übermittelte die allgemeinen Feststellungen zur aktuellen Lage im Irak.
16. Am 18.06.2019 langte am BVwG die Stellungnahme der BF bezüglich den LIB, zuletzt aktualisiert am 07.01.2019, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben und wird darüber hinaus festgestellt:
1.1. Zu den BF:
Der BF1 und die BF2 sind volljährig und verheiratet. Der BF3 und BF4 sind minderjährig und die gemeinsamen Kinder des BF1 und der BF2. Der BF4 ist in Österreich zur Welt gekommen. Ein weiteres Kind des BF1 und der BF2, nämlich der Zwillingsbruder des BF3, ist am 25.12.2014 in Folge eines Angriffes gestorben.
Die BF bekennen sich zum moslemisch-sunnitischen Glauben, sind Staatsangehörige des Irak und gehören der Volksgruppe der Araber an. Ihre Identitäten stehen fest.
Der BF1 und die BF2 sind unbescholten.
Der BF3 leidet an Funktionseinschränkungen; so hinkt er aufgrund einer geringgradig ausgeprägten spastischen Hemiparese links mit dem linken nach außen rotiertem Fuß; auch ist der linke Fuß verkürzt. Er wurde in Österreich physiotherapeutisch betreut, wodurch eine massive Besserung seiner Beschwerden erzielt werden konnte.
Die übrigen BF sind gesund, außerdem sind der BF1 und die BF2 arbeitsfähig.
Der BF1 reiste illegal nach Österreich und hält sich seit (mindestens) 04.04.2015 im Bundesgebiet auf.
Die BF2 reiste mit dem BF3 ebenfalls illegal nach Österreich und halten sie sich seit (mindestens) 02.12.2015 im Bundesgebiet auf. Der BF4 wurden in Österreich geboren.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 im Irak als Polizist tätig war. Der BF1 hat neun Jahre die Schule besucht. Seinen Lebensunterhalt verdiente er als Taxifahrer. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung im Irak hat er eine Chance, auch in Zukunft am irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Die Familie des BF1, bestehend aus seiner Mutter, drei Brüdern und vier Schwestern, lebt - mit Ausnahme einer in Deutschland lebenden Schwester - im Irak. In Österreich lebt der Onkel des BF gemeinsam mit seiner Familie. Darüber hinaus verfügt er über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der BF1 hat zwar einen Deutschkurs besucht, eine Sprachprüfung hat er allerdings nicht abgelegt. Weiters hat er am Werte- und Orientierungskurs sowie an einer Erstberatung und am Workshop "Berufe vorstellen" der Bildungsinformation Burgenland teilgenommen. Ansonsten hat er keine Kurse besucht und ist er auch nicht Mitglied in einem Verein. Er hat ehrenamtliche Tätigkeiten durchgeführt, wie etwa Renovierungsarbeiten. In einer Gesamtschau weist er in Österreich jedoch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Die BF2 besuchte neun Jahre die Schule und verfügt über keine Berufsausbildung oder Arbeitserfahrung. Es besteht für sie aber kein Hindernis, einfache Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten durchzuführen, weshalb sie eine Chance hat, in Zukunft am irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Die Familie der BF2, bestehend aus ihrer Mutter, zwei Schwestern, zwei Stiefschwestern und vier Stiefbrüdern, lebt im Irak. Die Tante ihrer Mutter lebt in Wien. In Österreich verfügt sie - abgesehen von ihrer eigenen Familie - über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Auch sie hat einen Deutschkurs besucht, jedoch keine Deutschsprachprüfung abgelegt und am Werte- und Orientierungskurs sowie am Workshop "Berufe vorstellen" der Bildungsinformation Burgenland teilgenommen, jedoch weist auch die BF2 darüber hinaus keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Weder der BF1 noch die BF2 gehen in Österreich einer Beschäftigung nach und beziehen für sich und den BF3 und BF4 Leistungen von der staatlichen Grundversorgung; die volljährigen BF1 und BF2 sind nicht selbsterhaltungsfähig. In Österreich sind der BF1 und die BF2 nicht in der Lage, ihre Sorgepflichten gegenüber dem BF3 und dem BF4 nachzukommen.
Der BF1 und die BF2 sind für ihre minderjährigen Kinder, den BF3 und BF4, sorgepflichtig. Sie kommen in Österreich dieser Sorgepflicht nicht nach, sondern beziehen auch der BF3 und BF4 Leistungen aus der Grundversorgung. Im Irak besteht aufgrund seiner Arbeitserfahrung für den BF1 und aufgrund der Möglichkeit und Zumutbarkeit zur Durchführung einfach Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten auch für die BF2 die Möglichkeit, ihren Sorgepflichten gegenüber ihren Kindern nachzukommen. Der BF3 und BF4 haben zudem die Möglichkeit im Irak eine Schul- und Berufsausbildung zu erhalten, die es ihnen ermöglichen wird, selbsterhaltungsfähig zu werden.
1.2. Zu den Fluchtmotiven der BF:
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 von Milizen bedroht worden wäre.
Es ist dem BF1 insgesamt nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF1 und die BF2 vor ihrer Ausreise aus ihrer Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt waren oder sie im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wären.
Im Vorbringen der BF2, wonach sie von Ihrem Schwager im Rahmen einer schriftlichen Telefon-Unterhaltung bedroht werde, weil sie sich für ihre Schwester, der Gattin des Schwagers, eingesetzt habe, kann auch keine asylrelevante Verfolgung erkannt werden. Die BF2 bringt keine weiteren Fluchtgründe betreffend ihre Person oder betreffend den mj BF3 und mj BF4, vor, sondern beziehen sich auf den Fluchtgrund des BF1.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak:
1.3.1. Zur allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat:
Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt MOSSUL der Provinz NINAVA gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus. Die seit dem Jahr 2014 währenden kriegerischen Ereignisse im Irak brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von KIRKUK, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Seit dem Jahr 2014 wurden über drei Millionen Binnenvertriebene und über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Irak registriert.
Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz AL ANBAR bzw. deren Metropolen FALLOUJA und RAMADI als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL DIN zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSSUL, Provinz NINAVA, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von MOSSUL sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des TIGRIS sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von MOSSUL eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine, wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den IS. Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert, wenn auch IS Kämpfer in manchen ländlichen Gebieten weiterhin aktiv sind (CRS 01.10.2018, MIGRI 06.02.2018).
Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 06.02.2018). Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 6.10.2018). Im zweiten Quartal 2018 sind aus der Provinz Al-Basrah keine Todesopfer gemeldet (ACCORD 05.09.2018).
Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich DOHUK, ERBIL und SULEIMANIYA, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt KIRKUK betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich.
Die Sicherheitslage im südlichen Teil des Iraks ist als stabil anzusehen. Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich der Provinz Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen und bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge (Landinfo 31.5.2018). In der Provinz Basra kam es in den vergangenen Monaten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bewaffneter Gruppierungen. In Basra und den angrenzenden Provinzen besteht ebenfalls das Risiko von Entführungen (AA 1.11.2018). Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vgl. Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018).
Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Die Zahl der Angriffe auf Personen ist seit 2016 jedoch kontinuierlich gesunken und hat 2018 einen historischen Tiefstand von durchschnittlich 1,1 Vorfällen pro Tag erreicht (vgl OFPRA 10.11.2017; vgl Joel Wing 08.07.2017, Joel Wing 04.10.2017, Joel Wing 03.07.2018). Aus den Länderberichten ergeben sich keine Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation und auch keine HInweise in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete.
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (1.11.2018): Irak:
Reisewarnung,https://www.auswaertiges-amt.de/de/iraksicherheit/202738. Zugriff 1.11.2018
ACCORD (5.9.2018): Irak, 2. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus ACLED, https:// www.ecoi.net/en/file/local/1442566/1930 1536217374 2018a2iraa-de.pdf. Zugriff 29.10.2018
AI - Amnesty International (7.9.2018): Iraq: Effective Investigations needed into deaths of protesters in Basra, https://www.amnesty.org/download/Documents/MDE1490552018ENGLISH.PDF. Zugriff 02.11.2018
Al Jazeera (16.7.2018): Death toll rises in southern Iraq protests, https://www.aljazeera.com/news/2018/07/death-toll-rises-southern-iraq-protests-180716181812482.html, Zugriff 2.11.2018
Atlantic (31.8.2018): ISIS Never Went Away in Iraq, https://www.theatlantic.com/international/archive/2018/08/iraq-isis/569047/. Zugriff 30.10.2018
BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018
CEDOCA - Centre de documentation et de recherches du Commissariat general aux refugies et aux apatrides (28.2.2018): IRAK: Situation securitaire dans le sud de l'Irak, https://www.cgra.be/sites/default/files/rapporten/coi focus irak situation securitaire dans le sud de lirak 20180228.pdf, Zugriff 1.11.2018
CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf. Zugriff 29.10.2018
ISW - Institute for the Study of War (2.10.2018): ISIS's Second Resurgence,
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Jamestown Foundation (28.7.2018): Is Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?,
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Joel Wing - Musings on Iraq (8.7.2017): 3,230 Dead, 1,128 Wounded In Iraq June 2017,
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Joel Wing - Musings on Iraq (04.10.2017): 728 Dead And 549 Wounded
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UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (31.5.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of May 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9155:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-may-2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 1.11.2018
UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.8.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of July 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9402:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-july-2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 1.11.2018
UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (3.9.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of August 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9542:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-august-2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 1.11.2018
UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.10.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of September 2018, http://www.uniraq.org/index.php? option=com k2&view=item&id=9687:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-september-2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 31.10.2018
USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.htm l , Zugriff 31.10.2018
WP - Washington Post (17.7.2018): ISIS is making a comeback in Iraq just months after Baghdad declared victory, https://www.washingtonpost.com/world/isis-is-making-a-comebackin-iraq-less-than-a-year-after-baghdad-declared-victory/2018/07/17/9aac54a6-892c-11e8-9d59-dccc2c0cabcf story.html?noredirect=on&utm term=.8ebfcea17e9f, Zugriff 30.10.2018.
1.3.2. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.2.2018).
Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen und Erpressung durch PMF-Elemente; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; stark reduzierte Strafen für so genannte "Ehrenmorde"; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Menschenhandel. Militante Gruppen töteten bisweilen LGBTI-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 20.4.2018).
Im Zuge des internen bewaffneten Konflikts begingen Regierungstruppen, kurdische Streitkräfte, paramilitärische Milizen, die US-geführte Militärallianz und der IS auch 2017 Kriegsverbrechen, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und schwere Menschenrechtsverstöße. Der IS vertrieb Tausende Zivilpersonen, zwang sie in Kampfgebiete und missbrauchte sie massenhaft als menschliche Schutzschilde. Er tötete vorsätzlich Zivilpersonen, die vor den Kämpfen fliehen wollten, und setzte Kindersoldaten ein. Regierungstruppen und kurdische Streitkräfte sowie paramilitärische Milizen waren für außergerichtliche Hinrichtungen von gefangen genommenen Kämpfern und Zivilpersonen, die dem Konflikt entkommen wollten, verantwortlich. Außerdem zerstörten sie Wohnhäuser und anderes Privateigentum. Sowohl irakische und kurdische Streitkräfte als auch Regierungsbehörden hielten Zivilpersonen, denen Verbindungen zum IS nachgesagt wurden, willkürlich fest, folterten sie und ließen sie verschwinden. Prozesse gegen mutmaßliche IS-Mitglieder und andere Personen, denen terroristische Straftaten vorgeworfen wurden, waren unfair und endeten häufig mit Todesurteilen, die auf "Geständnissen" basierten, welche unter Folter erpresst worden waren. Die Zahl der Hinrichtungen war weiterhin besorgniserregend hoch (AI 22.2.2018).
Es gibt zahlreiche Berichte, dass der IS und andere terroristische Gruppen, sowie einige Regierungskräfte, einschließlich der PMF, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben. Es gibt keine öffentlich zugängliche umfassende Darstellung des Umfangs des Problems verschwundener Personen. Obwohl die PMF offiziell unter dem Kommando des Premierministers stehen, operieren einige PMF-Einheiten nur unter begrenzter staatlicher Aufsicht oder Rechenschaftspflicht (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 23.7.2018
AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/1425073.html, Zugriff 28.10.2018
USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 23.7.2018.
1.3.3. Berufsgruppen und andere soziale Gruppen
Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte und alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sind besonders gefährdet. Auch werden Mitarbeiter der Ministerien, sowie Mitglieder der Provinzregierungen regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (fast ausschließlich Angehörige von Minderheiten, vor allem Jesiden und Christen), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten sowie medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 12.2.2018). Extremisten und bewaffnete Gruppen verübten Angriffe auf Künstler, Poeten, Schriftsteller und Musiker (USDOS 3.3. 2017).
Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft (AA 12.2.2018). Nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003 wurde die Baath-Partei verboten und höherrangige Baath-Mitglieder wurden im Zuge des De-Baathifizierungsgesetzes aus ihren Ämtern entfernt. Zu dieser Zeit gab es sogenannte Abschusslisten, anhand deren Baathisten verfolgt und getötet wurden. Dies betraf nicht nur hochrangige Mitglieder, sondern auch Menschen, die in ihren Gemeinden als (einfache) Partei-Mitglieder bekannt waren. Das Ausmaß der Verfolgung war nicht zwangsläufig daran geknüpft, ob eine Person hochrangiges oder niederrangiges Mitglied war, sondern wie bekannt die Baath-Parteimitgliedschaft in der Gesellschaft war, und ob die Person sich aus Sicher der Gesellschaft "schuldig" gemacht hatte. Wenn es heute einen Angriff auf eine Person gibt, ist oft schwer zu sagen, ob es in Zusammenhang mit seiner früheren Partei-Mitgliedschaft oder etwas anderem steht - zum Beispiel mit seiner Tätigkeit nach 2003. Die gezielte Verfolgung von früheren Baathisten speziell auf Grund ihrer ehemaligen Mitgliedschaft ist heute weniger allgegenwärtig als damals, allerdings kann es gelegentlich vorkommen (AOI 12.6.2017). Laut der irakischen Menschenrechtsorganisation Freedom Monitoring Commission wurden alleine zwischen Anfang 2006 und Mai 2007 1.556 ehemalige Baathisten getötet, die Fälle wurden nicht untersucht (UNHCR 5.2007).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf.
Zugriff 19.7.2018
AIO - An international organization (12.6.2017): Gesprächsprotokoll per Email,
http://www.ecoi.net/file_upload/432_1189068774_2007-08-unhcr-iraq.pdf, (letzter Zugriff am 12.10.2018)
FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/1442330.html. Zugriff 25.10.2018 USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 25.10.2018
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (8.2007): UNHCR-s Eligibility Guidelines for Assessing the Internationale Needs of Iraqi Asylum-seekers, http://www.refworld/org/pdfid/46deb05557.pdf, (letzter Zugriff am 12.10.2018).
1.3.4. Zur Lage Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft im Irak:
Es gibt keine Berichte dazu, dass der irakische Staat Muslime sunnitischer Glaubensrichtung systematisch verfolgen und/oder misshandeln würde. Dennoch kommt es vor, dass Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zu Zielen von Angriffen von schiitischen Milizen werden.
Der Bürgerkrieg im Irak in den Jahren 2006 und 2007 hat die vormals friedliche Koexistenz zwischen Sunniten und Schiiten im Irak nochmals schwer erschüttert, Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft werden häufig zu Zielen von Angriffen von schiitischen Milizen. Weder seitens des irakischen Staates noch von Milizen der PMU liegt jedoch keine systematische Verfolgung und Misshandlung von Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft vor. Mit einem Anteil von ca. 35 % - 40 % der Gesamtbevölkerung bilden die Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft die größte Gruppe der Minderheiten des Irak und sind in Gesellschaft und in der Politik vertreten und treten auch zu den Parlamentswahlen im Mai 2018 auch sunnitische Parteien an.
Eine landesweite und systematische Verfolgung für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft besteht nicht. Es gibt nach wie vor Regionen, die mehrheitlich sunnitisch geprägt sind. Darüber gibt es auch in dem von Schiiten dominierten und weitestgehend stabilen Süden des Iraks sunnitische Enklaven und ein weitestgehend beständiges Nebeneinander von Sunniten und Schiiten.
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak.
https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598 1531143225 deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf.
Zugriff 19.7.2018 - USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq. https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html. Zugriff 17.8.2018
Al-Araby, 'Don't enter Baghdad': Wave of murder-kidnappings grips Iraq capital,
https://www.alaraby.co.uk/english/news/2017/5/17/dont-enter-baghdad-wave-of-murder-kidnappings-grips-iraq-capital, 17.05.2017 (Zugriff am 16.10.2018)
BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018
Institute of war, Final 2014 Iraqi National Elections Results by Major Political Groups (19.05.2014), http://iswiraq.blogspot.co.at/2014/05/final-2014-iraqi-national-elections.html#!/2014/05/final-2014-iraqi-national-elections.html (Zugriff am 16.10.2018)
Rudaw, Kurdish, Sunni MPs boycott Iraqi parliament session over budget dispute, 01.03.2018,
http://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/03012018 (Zugriff am 17.10.2018)
UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017
https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Zugriff am 17.10.2018)
WING, Joel, Musings on Iraq, 649 Deaths, 275 Wounded Feb 2018 In Iraq (UPDATED), 03.03.2018 http://musingsoniraq.blogspot.co.at/ mwN (letzter Zugriff am 17.10.2018).
1.3.5. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative für arabische Sunniten im Irak:
Laut UNHCR wurden in fast allen Teilen des Landes für Binnenflüchtlinge verschärfte Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen implementiert. Zu den verschärften Maßnahmen gehören die Notwendigkeit des Vorweisens eines Bürgen, die Registrierung bei lokalen Behörden, sowie das Durchlaufen von Sicherheitsüberprüfungen durch mehrere verschiedene Sicherheitsbehörden, da die Regionen fürchten, dass sich IS-Kämpfer unter den Schutzsuchenden befinden.
Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen variieren von Provinz zu Provinz und beinhalten nicht nur Sicherheits-Screenings, sondern hängen Berichten zufolge auch vom persönlichen Profil der flüchtenden Personen und Familien ab, wie z.B. vom ethnisch-konfessionellen Hintergrund, dem Herkunftsort oder der Zusammensetzung der Familie der jeweiligen Person. Eine ID-Karte ist in fast allen Regionen von Nöten, doch besteht nicht in jeder Region die Notwendigkeit eines Bürgen.
Quellen:
Australian Government, DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 26.06.2017,
http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf (letzter Zugriff am 18.10.2018).
BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018
IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017,http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf, (letzter Zugriff am 18.10.2018)
UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017
https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (letzter Zugriff am 18.10.2018).
Es ist möglich, ohne Bürgschaft in die AUTONOME REGION KURDISTAN einzureisen. Eine Einreise ist über den Internationalen Flughafen ERBIL als auch auf dem Landweg möglich. Laut Bericht der International Organisation for Immigration (IOM) würden irakische Bürger bei der Ankunft an einem Checkpoint einer Landgrenze zu KURDISTAN oder am Flughafen eine einwöchige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Irakische Staatsbürger können sich z.B. in ERBIL frei bewegen und von dort aus in alle Provinzen einzureisen. Binnenflüchtlinge müssen sich bei der Einreise registrieren und können dann eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung beantragen. Ob eine Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw. eine verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung in der AUTONOMEN REGION KURDISTAN bekommt, hängt dabei oft vom ethischen, religiösen und persönlichen Profil ab. Die Notwendigkeit eines Bürgen zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung differiert von Provinz zu Provinz und wird zuweilen auch willkürlich gehandhabt. In manchen Provinzen kann ein Bürge notwendig werden, um sich dort niederzulassen oder dort zu arbeiten.
Arabische Binnenflüchtlinge können in der Region SULAIMANIYYA zunächst eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung erhalten und sodann den Daueraufenthalt beantragen. In SULAIMANIYYA ist nach Berichten der UNHCR kein Bürge notwendig, um sich niederzulassen oder eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Berichten der IOM zufolge leben 90 % aller Binnengeflüchteten in SULAIMANIYYA in stabilen sanitären Verhältnissen und haben 83 % Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Im Regelfall können binnengeflüchtete Menschen in SULAIMANIYYA am Bildungssystem teilhaben. Binnengeflüchtete haben in dort die Möglichkeit in den verschiedensten Feldern zu den gleichen Löhnen wie ortsansässige Personen zu arbeiten.
In BAGDAD gibt es mehrere sunnitisch mehrheitlich bewohnte Stadtviertel. Zur Einreise von sunnitischen Arabern in das Stadtgebiet BAGDADS müssen sich diese einem Sicherheitscheck unterziehen, vor allem, wenn sie aus vom IS dominierten Gebieten kommen. Darüber hinaus kann es notwendig werden, einen Bürgen vorzuweisen. Auch um BAGDAD herum gibt es Flüchtlingslager und Aufnahmestationen.
Quellen:
IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017,
http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf (letzter Zugriff am 18.10.2018)
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12. 4. 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (letzter Zugriff am 18.10.2018).
1.3.6. Behandlung nach Rückkehr
Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Autonome Region Kurdistan finden regelmäßig statt (AA 12.2.2018).
Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.2.2018).
Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m2 in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018).
Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser im Land. Jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote (GIZ 11.2018). Wohnen ist zu einem der größten Probleme im Irak geworden, insbesondere nach den Geschehnissen von 2003 (IOM 13.06.2018). Die Immobilienpreise in irakischen Städten sind in den letzten zehn Jahren stark angestiegen (IEC 24.1.2018). Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem IS stellt der Wohnungsbau eine besonders dringende Priorität dar (Reuters 12.2.2018). Im November 2017 bestätigte der irakische Ministerrat ein neues Programm zur Wohnbaupolitik, das mit der Unterstützung von UNHabitat ausgearbeitet wurde, um angemessenen Wohnraum für irakische Staatsbürger zu gewährleisten (UNHSP 6.11.2017). Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrer nicht (IOM 13.6.2018).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598 1531143225 deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf.
Zugriff 12.10.2018
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2018): Irak - Alltag,
https://www.liportal.de/irak/alltag/#c28570. Zugriff 20.11.2018
IEC - Iraq's Economic Center (24.1.2018): Rising Real Estate Prices in Iraq encourages buying abroad, http://en.economiciraq.com/2018/01/24/rising-real-estate-prices-in-iraqencourages-buying-abroad/. Zugriff 17.10.2018
IOM - International Organization for Migration (2.2018): Iraqi returnees from Europe: A snapshot report on Iraqi Nationals upon return in Iraq.
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/DP.1635%20-%20Iraq Returnees Snapshot-Report%20-%20V5.pdf. Zugriff 16.10.2018
IOM - International Organization for Migration (13.6.2018):
Länderinformationsblatt Irak
(2017).https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs
irak-dl de.pdf:jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1
cid294?blob=publicationFile. Zugriff 16.10.2018
MCH - Ministry of Construction and Housing (10.2010): Iraq National Housing Policy.
https://www.humanitarianlibrary.org/sites/default/files/2013/05/634247_INHP_English_Version.pdf. Zugriff 17.10.2018
REACH (30.6.2017): Iraqi migration to Europe in 2016: Profiles. Drivers and Return.
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_irq_grc_report_iraqi_migration_to_europe in 2016 june 2017%20%281%29.pdf. Zugriff 16.10.2018
Reuters (12.2.2018): Iraq says reconstruction after war on Islamic State to cost $88 billion.
https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-reconstruction/iraq-savs-reconstruction-after-war-on-islamic-state-to-cost-88-billion-idUSKBN1FW0JB.
Zugriff 17.10.2018
UNHSP - United Nations Human Settlements Program (6.11.2017): The Council of Ministers Endorses the Updated Housing Policy of Iraq by the Ministry of Construction. Housing Municipalities and Public Works through the support of UN-Habitat.
https://reliefweb.int/report/iraq/council-ministers-endorses-updated-housing-policy-iraq-ministry-construction-housing. Zugriff 17.10.2018.
1.3.7. Dokumente, Staatsbürgerschaft
Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen.
Laut Verfassung kann jede Person, die über zumindest einen irakischen Elternteil verfügt, irakischer Staatsbürger werden (USDOS 20.4.2018). Das irakische Staatsbürgerschaftsrecht ist jedoch widersprüchlich bezüglich der Möglichkeit der Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch die Mutter. Einerseits bestehen Widersprüche zwischen der Verfassung und Teilen des Staatsbürgerschaftsgesetzes; außerdem ist das Staatsbürgerschaftsgesetz in sich selbst widersprüchlich. Wie auch die irakische Verfassung, besagt Artikel 3 des Nationalitätsgesetzes, dass sowohl Väter als auch Mütter die irakische Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weitergeben können.
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf.
Zugriff 12.10.2018
BFA - Staatendokumentation (8.8.2017): Anfragebeantwortung der Staatendokumentation -Irak/Syrien: Staatsbürgerschaft Kind, Vater Syrer, Mutter Irakerin, https://www.ecoi.net/en/file/l ocal/1407773/5209_1502703961_syri-irak-ra-staatsbuergerschaft-kind-vater-svrer-mutter-irakerin-2017-08-08-ke.doc. Zugriff 20.9.2018
IRBC - Immigration and Refugee Board of Canada (25.11.2013): Iraq:
Civil Status Identification Card, including purpose and validity; requirements and procedures for the issuance, renewal and replacement of cards, including the location of issue; frequency of fraudulent identity cards,
http://www.refworld.org/docid/52cd0a934.html. Zugriff 17.10.2018
UKHO - United Kingdom Home Office (9.2018): Country Policy and Information Note - Iraq: Internal relocation, civil documentation and returns,