Entscheidungsdatum
30.07.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I422 1416857-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Marokko (alias Algerien), vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2019, Zl. 536969110/180398755, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 21.11.2010 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unter der Identität XXXX, dem Geburtsdatum XXXX und der Staatsangehörigkeit Algeriens einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit Armut und Wehrdienstverweigerung begründete. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 29.11.2010, Zl. 10 10.927-BAT, ab. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.03.2014, I403 1416857-1/35E die abweisende Entscheidung und wies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurück.
2. Mit Bescheid vom 20.10.2017, Zl. 536969110 + 1759115 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und erklärte seine Abschiebung nach Algerien für zulässig. Des Weiteren erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren. Diese Entscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
3. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er brachte dabei vor, dass er von der negativen Asylentscheidung nichts erfahren habe, weil er zu dieser Zeit in Haft gewesen sei. Er bereue sein altes Leben und seine Sünden und wolle hier eine Familie gründen. Er führe eine Beziehung mit einer verheirateten Frau, die er seit 2014 kenne und mit der er wieder Kontakt habe und die sich seinetwegen nun von ihrem Ehemann scheiden lassen wolle. Er verwies auf seine Fluchtgründe im ersten Asylverfahren und ergänzte, dass er hier seine Freundin heiraten und in Frieden leben wolle.
4. Die belangte Behörde wies den Folgeantrag mit Bescheid vom 10.01.2018, Zl. IFA-Zahl: 536969110 Verfahrenszahl: 171197241 wegen entschiedener Sache zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.04.2018, GZ: I408 1416857-2/5E als unbegründet ab.
5. Erneut in Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 26.04.2018 den verfahrensgegenständlichen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Neue Fluchtgründe habe er nicht. Er wolle noch eine Chance bekommen und würde in sechs bis sieben Monaten freiwillig Österreich verlassen.
6. Am 09.05.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und hob die belangte Behörde mit mündlich verkündetem Bescheid den faktischen Abschiebeschutz auf.
7. Mit Beschluss vom 18.05.2018, GZ: I419 1416857-3/3E sprach das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der erfolgten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes aus.
8. Mit Bescheid vom 10.02.2019, Zl. 536969110, Verf. Zl. 180398755 EAST Ost wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers wegen bereits entschiedener Sache nach § 68 AVG zurück und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Nachdem aufgrund einer Identitätsfeststellung durch die Interpol Rabat festgestellt wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen marokkanischen Staatsangehörigen namens XXXX; geboren am XXXX handelt, gab die belangte einer Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid statt und behob diesen mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2019, Zl. 536969110/180398755-EAST Ost.
9. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.06.2019, 536969110/180398755 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.04.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Des Weiteren erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.).
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass er psychisch krank sei und einmal wöchentlich in der Justizanstalt eine Psychologin besuche. Er erhalte derzeit das Mittel Rivotrin. Des Weiteren habe er in der Justizanstalt Favoriten eine für ihn notwendige Drogenersatztherapie erhalten, welche er auch gegenwärtig noch brauche. Er beantrage daher die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass er an einer krankheitswerten psychischen Störung leide. Außerdem monierte der Beschwerdeführer, dass er nach der gänzlichen Behebung des vorangegangenen Bescheides im Rahmen eines Zulassungsverfahrens ohne Beigabe eines Rechtsberaters neuerlich einvernommen worden sei. Im Hinblick, dass die Beschwerde nunmehr davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehöriger sei, liege ein geänderter Sachverhalt und somit keine bereits entschiedene Sache mehr vor. Aufgrund dessen hätte sich die belangte Behörde inhaltlich mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzten müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte unter Angabe einer Aliasidentität und der Staatsangehörigkeit Algerien erstmalig am 20.11.2010 einen Antrag internationalen Schutz. Dieser wurde von der belangten Behörde negativ entschieden und erwuchs in Rechtskraft. In weiterer Folge wurde zudem eine Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien festgestellt und zugleich ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren ausgesprochen.
Dem Erstantrag des Beschwerdeführers folgten zwei weiterer Anträge auf internationalen Schutz, die die belangte Behörde wegen bereits entschiedener Sache zurückwies.
Durch die Interpol Rabat wurde die tatsächliche marokkanische Identität des Beschwerdeführers festgestellt.
Eine inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutzes im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Marokko wurde von der belangten Behörde nicht vorgenommen und wurde darüber im gegenständlichen Bescheid auch nicht abgesprochen. Ebenso fehlen eine Rückkehrentscheidung in Hinblick auf Marokko und ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen drei Anträgen auf internationalen Schutz und den daraus resultierenden Entscheidungen, ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und den darin einliegenden Bescheiden der belangten Behörde vom 29.11.2010, Zl. 10 10.927-BAT, vom 20.10.2017, Zl. 536969110 + 1759115 vom 10.01.2018, Zl. IFA-Zahl: 536969110 Verfahrenszahl: 171197241 vom 10.02.2019, Zl. 536969110, Verf. Zl. 180398755 EAST Ost, vom 11.03.2019, Zl. 536969110/180398755-EAST Ost und vom 11.06.2019, 536969110/180398755 sowie den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2014, I403 1416857-1/35E, vom 09.04.2018, GZ: I408 1416857-2/5E und vom 18.05.2018, GZ: I419 1416857-3/3E.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Behebung des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Dies ist im gegenständlichem Verfahren nicht der Fall. Die rechtskräftigen materiellen und formellen Erledigungen der bisherigen Anträge des Beschwerdeführers bezogen sich bislang auf die von ihm behauptete algerische Identität. Sohin wurden die im Erstantrag geltend gemachten Fluchtgründe inhaltlich in Bezug auf Algerien geprüft. Ebenso wurden Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung im Hinblick auf den von ihm behaupteten Herkunftsstaat Algerien geprüft und ausgesprochen.
Durch die nunmehrige Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass es sich beim Antragssteller um einen marokkanischen Staatsangehörigen handelt, liegt eine wesentliche Sachverhaltsänderung und somit eine neue Sache im Sinne der zuvor genannten Judikatur vor. Auch unter Berücksichtigung der Verschleierung seiner Identität ist eine inhaltliche Prüfung seines Fluchtvorbringens in Bezug auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat Marokko, die Prüfung einer Rückkehrentscheidung und die Prüfung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko daher unumgänglich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid zu beheben.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Nachdem bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I422.1416857.4.00Zuletzt aktualisiert am
13.03.2020