TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/26 W270 2213624-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.08.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.08.2019

Norm

AVG §21
AVG §37
AVG §39 Abs2
B-VG Art. 130 Abs1 Z2
B-VG Art. 133 Abs4
EU-QuaDG §3 §6
LMSVG §4 Abs1
LMSVG §4 Abs4
LMSVG §46
LMSVG §47
LMSVG §48
LMSVG §48 Abs3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
ZustG §7

Spruch

W270 2213399-1/13E

W270 2213624-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch den Richter Dr. GRASSL über die Anbringen der XXXX , vertreten durch RA Mag. Jakob Hütthaler-Brandauer, Otto-Bauer-Gasse 4, 1060 Wien, betreffend eine Angelegenheit des Versehens einer Kontrollbescheinigung nach Art. 33 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i.V.m. Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit einem Sichtvermerk, konkret über

1. die Beschwerde der XXXX vom 11.01.2019 gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit, Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 17.12.2018, mit dem die Kontrollbescheinigung mit der Seriennummer XXXX mit dem Sichtvermerk "Kann als konventionell freigegeben werden" versehen wurde,

2. die Anträge der XXXX vom 11.01.2019 sowie vom 24.01.2019 auf Gestattung bzw. Genehmigung der Einfuhr von XXXX ,00 kg XXXX mit dem

" XXXX ",

3. die Maßnahmenbeschwerde der XXXX vom 24.01.2019 gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Bundesministerin für Gesundheit, Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am 17.12.2018,

wobei die Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden und die Bundesministerin für Gesundheit, Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jeweils durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, vertreten wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

I. mit Beschluss:

A)

1. Die Maßnahmenbeschwerde vom 24.01.2019 wird zurückgewiesen.

2. Die Anträge vom 11.01.2019 sowie vom 24.01.2019 auf Gestattung sowie auf Genehmigung der Einfuhr von XXXX ,00 kg XXXX mit dem "

XXXX " werden zurückgewiesen.

B)

1. Die Revision gegen Spruchpunkt I.A.1. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

2. Die Revision gegen Spruchpunkt I.A.2. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 nicht zulässig.

II. und erkennt darüber hinaus zu Recht:

A)

Der Beschwerde vom 11.01.2019 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 17.12.2018 aufgehoben.

B)

Die Revision gegen Spruchpunkt II.A. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 zulässig.

Text

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung / Zusammenfassung der wesentlichen Streitpunkte: 4

II. Verfahrensgang: 4

III. Feststellungen: 9

IV. Beweiswürdigung: 12

V. Rechtliche Beurteilung: 15

Zu den Spruchpunkten I.A.1. und II.A.: Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde und Stattgabe der Bescheidbeschwerde 15

1. Einleitung: 15

2. Maßgebliche Rechtslage: 15

3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde sowie der Maßnahmenbeschwerde: 30

3.1. Zur rechtlichen Qualifikation der angefochtenen Handlung von XXXX am 17.12.2019 auf der zur Sichtvermerksversehung eingereichten Kontrollbescheinigung: 30

3.2. Zur Wirksamkeit der Zustellung des Bescheids: 39

3.3. Zum Vorliegen des Eventualfalls: 41

3.3.4. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zur Beschwerdelegitimation und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: 42

3.5. Zwischenergebnis: 42

3.6. Zur Unzulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde: 42

4. Zur Begründetheit der Beschwerde: 43

4.1. Allgemeines und relevanter Rechtsrahmen: 43

4.2. Zur Rolle der physischen Warenkontrolle vor Versehen einer Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk: 44

4.3. Zu den Konsequenzen des festgestellten Rückstands von Chlorpyrifos in der streitgegenständlichen Sendung: 48

4.4. Zur Verhältnismäßigkeit der Ablehnung des Versehens der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk in Anbetracht der indizierten Unregelmäßigkeiten: 65

4.5. Zur wirksamen Gewährung von Rechtsschutz im Fall eines zu Unrecht abgelehnten Versehens einer Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk: 69

4.6. Zu den Anträgen bzw. Anregungen dem Europäischen Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 70

Zu Spruchpunkt I.A.2.: Zurückweisung der Anträge auf Gestattung bzw. Genehmigung der Einfuhr 71

4.7. Zur Zurückweisung der begehrten Gestattung bzw. Genehmigung der Einfuhr: 71

Zu den Spruchpunkten I.B.1. und II.B: Zulässigkeit der Revision 71

Zu Spruchpunkt I.B.2.: Unzulässigkeit der Revision 73

Entscheidungsgründe:

I. Einleitung / Zusammenfassung der wesentlichen Streitpunkte:

1. Der gegenständliche Fall betrifft den Import von Erzeugnissen aus Drittstaaten, die als "ökologisch/biologisch" in der Europäischen Union vermarktet werden sollen. Die belangte Behörde bzw. der für diese als befugtes Organ tätige Grenztierarzt hat einen nach dem anwendbaren Rechtsrahmen (allen voran die noch in Geltung stehende Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91) für die Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr erforderlichen Sichtvermerk auf einer Kontrollbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 nicht erteilt (bzw. nur auf die Möglichkeit zur Einfuhr als konventionelles, also nichtökologisch/nichtbiologisches, Produkt eingeschränkt erteilt). Dieser Entscheidung lag zugrunde aufgrund der Feststellung, dass in der Sendung ein Rückstand des Stoffs Chlorpyrifos gefunden wurde. Ohne einen uneingeschränkten Sichtvermerk kann die Sendung nur in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn zuvor sämtliche Hinweise bzw. Kennzeichnungen auf die ökologische/biologische Produktion entfernt werden.

2. Umstritten sind zwischen den Verfahrensparteien insbesondere die Rechtsqualität des von der belangten Behörde bzw. des für diese handelnden Organs gesetzten Akts und der daraus folgende Zugang zu Rechtsschutz, die Prüfkompetenzen der belangten Behörde vor einem Versehen mit einem Sichtvermerk (bzw. dessen Ablehnung), die Rolle eines Stoffs wie Chlorpyrifos im Hinblick auf die Einfuhranforderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für ökologisch/biologische Erzeugnisse wie auch die Konsequenzen, falls ein solcher Stoff in einer Sendung ökologisch/biologischer Erzeugnisse enthalten ist, wie schließlich auch die Verhältnismäßigkeit einer Ablehnung des Versehens mit einem Sichtvermerk trotz eines Verstoßes gegen die erwähnten Einfuhrvoraussetzungen.

II. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 11.01.2019, eingebracht am 11.01.2019, erhob die XXXX , mit dem Sitz in der XXXX in XXXX (in Folge: "Beschwerdeführerin"), gegen eine Handlung des Grenztierarzts der belangten Behörde, mit welcher dieser handschriftlich auf einer Kontrollbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1225/2008 am 17.12.2018 vermerkt habe "die Sendung kann als konventionell freigegeben werden" Beschwerde (in der Folge: "Beschwerde"). Die Beschwerdeführerin bestritt darin u.a., dass es sich um einen verwaltungsbehördlichen Akt handle, der normative Wirkung entfalte. Aus advokatorischer Vorsicht werde dennoch dagegen aus formalen und materiellen Gründen Beschwerde erhoben, da die Beurteilung des Grenztierarztes unrichtig sei. Die Beschwerdeführerin führte auch aus, dass aus ihrer Sicht bis dato keine "ordnungsgemäße" Zustellung erfolgt sei. Der Grenztierarzt sei für die Beurteilung der Ware als Bio oder konventionell nicht zuständig, weiters seien die formalen Voraussetzungen für einen behördlichen Akt bei dem "Certificate" nicht gegeben. Auch sei die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig, weil die angeblich vorgefundenen Spuren unerheblich für den Status als Bioprodukt seien. Chlorpyrifos diene im konventionellen Bereich zum Schutz von eingelagerten Erntegut gegen Insektenbefall. Diese geringe Spurenbelastung von nur 0,01 mg/Kilogramm sei keine Grundlage für die Verweigerung des Importes als Bioprodukt. Die Beschwerdeführerin stellte aus advokatorischer Vorsicht primär den Antrag, auf ordnungsgemäße Zustellung des "Certificate of Inspection of Import from Organic production into the European Union" vom 17.12.2018, "in eventu" auf Aufhebung der Entscheidung des Grenztierarztes der Veterinärgrenzkontrollstelle Wien Flughafen vom 13.12.2018 und auf Gestattung der Einfuhr von Bio Raps mit dem "

XXXX .

2. Mit Schriftsatz vom 24.01.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin eine "Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz" (infolge: "Maßnahmenbeschwerde"). Die Beschwerdeführerin äußerte sich darin dahingehend, dass sie den Raps für die Futtermittelproduktion importiere. Aufgrund der Einstufung als nicht biologische Ware sei der Beschwerdeführerin ein Schaden von rund EUR

XXXX entstanden. Eine "Dezertifizierung" nach Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sei nicht gerechtfertigt, bei dem vorgefundenen Wert von Chlorpyrifos handle es sich um eine Spur dieses Stoffes, was nicht bei Herstellung, sondern allenfalls während des Transports Eingang gefunden habe. Die Ware sei von der ukrainischen Zertifizierungsstelle " XXXX " zertifiziert, dazu mit einem Analysebericht von XXXX das Nichtvorhandensein von Pestiziden bestätigt worden. Aus der Tatsache der äußerst geringen Menge von 0,01 mg/Kilogramm sei zu folgern, dass es sich um eine Spur der Verunreinigung nach dem Produktionsprozess handeln müsse. Die Beschwerdeführerin kenne die Landwirtschaft der " XXXX " seit mehreren Jahren und kümmere sich bereits während der Anlaufphase um die Kontrolle der Produkte. Bestimmte Untersuchungen, dazu legte die Beschwerde auch einen Analysebericht vor, würden das Nichtvorhandensein von Pestiziden bestätigen. Der Spureneintrag von Chlorpyrifos habe nicht im pflanzlichen Anbau stattgefunden. Es sei möglich, dass Chlorpyrifos zur Reinigung als Biozid verwendet werde, jedoch nicht als Pflanzenschutzmittel. Das europäische Biorecht verbiete derzeit eine Anwendung in Leerräumen nicht. Es sei mit Sicherheit anzunehmen, dass der Spureneintrag während des Transports erfolgt sei, dies als Folge der Entwesung oder durch Stäube. Da im konventionellen Bereich Chlorpyrifos als Schutz von eingelagertem Erntegut gegen Insektenbefall verwendet werde, befänden sich Spuren von belasteten Stäuben praktisch immer in Einrichtungen, die für den Transport oder für die Lagerung von konventionellen landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzt würden. Es sei daher auch möglich, dass schlicht Transporträume mit Staub vom konventioneller Ware versehen waren und so der Eintrag stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin argumentierte auch, dass Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verlange, dass kein Bezug auf die ökologische/biologische Produktion erfolgen dürfe, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der übrigen Vorschrift, gegen die verstoßen werde, stehe. Es handle sich allerdings hier um eine geringe Menge an Verunreinigung, die im untersten Ende der Messbarkeit gelegen sei. Darüber hinaus habe der Eintrag nicht bei der Produktion stattgefunden, sondern am Transportweg. All dies rechtfertige keine Dezertifizierung. Auch habe die AGES bei der Beprobung der Ladung auf dem Schiff keine repräsentativen Proben gezogen. Schließlich erstattete die Beschwerdeführerin auch noch näheres Vorbringen zu der ihrer Sicht gegebenen Rechtsverletzung durch die belangte Behörde. Mit der Maßnahmenbeschwerde legte die Beschwerdeführerin außerdem eine Reihe von Urkunden vor und beantragte die Vernehmung von Zeugen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Neben (i) der Erklärung des Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt für rechtswidrig beantragte die Beschwerdeführerin (ii) noch die Genehmigung der Einfuhr und (iii), "in eventu", der belangten Behörde aufzutragen, die Kontrollbescheinigung mit dem Sichtvermerk ohne die Anmerkung in Feld Nr. 20, dass "die Sendung konventionell in Verkehr gebracht werden könne", auszustellen.

3. Mit Schreiben vom 15.03.2019 äußerte sich die belangte Behörde zu den Sachverhaltsbehauptungen der Beschwerdeführerin und führte Grundsätzliches zur Funktionsweise der Einfuhrkontrolle von Bio-Erzeugnissen aus (in Folge: "Stellungnahme"). Sie erstattete Anmerkungen zu einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Analysebericht. Weiters brachte die belangte Behörde vor, dass Chlorpyrifos ein Pflanzenschutzmittel sei, welches in der biologischen Produktion nicht zulässig sei. Es dürfe daher der biologischen Produktion weder am Feld noch im Lager eingesetzt werden. Die belangte Behörde äußerte sich auch zu den konkreten Überprüfungsvorgängen bei der Grenzkontrollstelle in gegenständlichem Fall und äußerte sich zum Vorwurf, es habe keine repräsentativen Proben durch die AGES gegeben. Schließlich brachte sie noch zu Richtlinien der Europäischen Kommission vor und trat durch weitere Argumente dem Vorwurf, eine Rechtsverletzung begangen zu haben, entgegen. Gemeinsam mit ihrer Stellungnahme legte die belangte Behörde auch eine Reihe von Urkunden vor.

4. Für den 13.06.2019 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung an und übermittelte den Parteien in Vorbereitung dazu auch ein Memorandum (in Folge: "Vorbereitendes Memorandum"), in welchem es einige vorläufige Erwägungen zur geltenden Rechtslage vor dem Hintergrund der strittigen Rechts- und Tatsachenfragen aufwarf und eine Reihe von Fragen dazu stellte.

5. Mit Schriftsatz vom 05.06.2019 replizierte die Beschwerdeführerin und äußerte sich zu den im Vorbereitenden Memorandum aufgeworfenen Fragen (in Folge: "Replik"). Sie brachte ausführlich zur Rechtsfrage des Einsatzes von Chlorpyrifos als Biozid in Zusammenhang mit den Produktionsvorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vor, erneut zur Rolle von bloß festgestellten "Spuren" des erwähnten Stoffs bei der Frage einer allfälligen "Dezertifizierung", somit zur rechtlichen Konsequenz eines möglichen Eintrags aus einer "Abdrift" während der Erzeugungsphase. Sie führte auch zur Beweislast im Verfahren und umfassend zur Bedeutung und Rolle der Tätigkeit von in Drittstaaten anerkannten Ökokontrollstellen und deren Prüf- und Bescheinigungstätigkeit aus. Weiters brachte die Beschwerdeführerin zu den aus ihrer Sicht gegebenen Beschränkungen der behördlichen Prüftätigkeiten bei Importen, welche auf eine Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung beschränkt seien, vor. Weitere Maßnahmen bei allfälligen Verstößen seien im Anschluss durch weitere Behörden zu setzen. Auch führte sie nochmals aus, dass die gefundene Spur an Chlorpyrifos nicht auf eine gezielte Behandlung in der Produktion hinweise. Sie bestritt weiters die Ausführungen der belangten Behörde in deren Stellungnahme betreffend Chlorpyrifos als Biozid und äußerte sich breit zum Umfang der behördlichen Prüfbefugnis vor dem Versehen einer Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk. Darüber hinaus trug die Beschwerdeführerin noch zur Probenziehung durch die AGES vor.

Zu den im Vorbereitenden Memorandum aufgeworfenen Fragen äußerte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass schon die Entscheidung der belangten Behörde formal unrichtig gewesen sei und führte nochmals ausführlich zum Umfang der aus ihrer Sicht vor dem Versehen mit einem Sichtvermerk (nur) gegebenen Prüfbefugnis aus. Sie legte aus ihrer Sicht auch dar, dass der "Grenzveterinär" keine abschließende Abwägung i.S.d. Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vornehmen könne, er habe die örtlich zuständige Behörde zu verständigen. Weiters erstattete die Beschwerdeführerin umfassendes Vorbringen zur Auslegung der Produktionsvorschriften betreffend Lagerung und Transport wie auch zu den Bestimmungen zum Umgang mit geringfügigen Verstößen. Sie regte auch die Vorlage einer Reihe von Fragen zur Auslegung des Unionsrecht an den Europäischen Gerichtshof vor.

In der Replik zog die Beschwerdeführerin auch einige bereits gestellte Beweisanträge zurück.

6. Mit Schriftsatz vom 12.06.2019 replizierte belangte Behörde und nahm ebenso Stellung zum Vorbereitenden Memorandum des Gerichts (in Folge: "Replik und Stellungnahme BMG"). Darin führte sie insbesondere aus, dass es sich bei der Prüfung vor dem Versehen mit einem Sichtvermerk nicht bloß um eine Identitätskontrolle (Nämlichkeit, Dokumente) handle. Die Zuständigkeit der belangten Behörde auch für die physische Prüfung von Sendungen liege vor. Die belangte Behörde verwies auch auf eine Reihe von aus dem Unionsrecht folgenden konkreten Anforderungen zu aus ihrer Sicht zur Vermeidung von Einträgen des streitgegenständlichen Stoffs in Erzeugnisse, welche als ökologisch/biologisch vermarktet werden sollen.

Zu den Ausführungen in der Replik und Stellungnahme BMG legte die belangte Behörde auch eine Reihe von Urkunden vor.

7. Am 13.06.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Diese diente der Aufnahme von Beweisen, insbesondere durch Vernehmung von Zeugen betreffend die Durchführung der Probeziehung am Schiff sowie der Analyse der gezogenen Probe. Ebenso bot die Verhandlung die Gelegenheit, ein kontradiktorisches Gespräch zu einer Reihe entscheidungsrelevanter Rechtsfragen wie etwa der Qualifikation des Versehens mit einem Sichtvermerk (bzw. einer Ablehnung / eingeschränkten Versehen), dem Umfang der behördlichen Prüfpflicht vor einem solchen Akt wie auch der Bedeutung des der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu entnehmenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu führen.

8. Mit Schriftsatz vom 05.07.2019 duplizierte die Beschwerdeführerin zur Replik und Stellungnahme des BMG ("Duplik"). Sie äußerte sich darin umfassend, auch unter Bezugnahme auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung, zur rechtlichen Qualifikation der Handlung der belangten Behörde bzw. des Grenztierarztes und dessen Vermerk in Feld 20 der Kontrollbescheinigung und zu dem aus ihrer Sicht beachtlichen unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz. Sie regte ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen an, weitere Fragen in diesem Zusammenhang dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Sie erstattete auch zusätzliches Vorbringen zur Funktionsweise des "Systems der Ökokontrolle in der Europäischen Union" und führte insbesondere auch zur Zielsetzung der "Reform von 2007" und die daraus abzuleitende Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission aus. Diese Reform würde vollständig verfehlt werden, würde man das Verhalten der belangten Behörde als rechtmäßig erachten. Weiters erstattete die Beschwerdeführerin eine weitere Äußerung betreffend die Verhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme der belangten Behörde. Ebenso führte sie auch zum Einsatz von bestimmten Stoffen zur Entwesung von Transportmitteln aus, welche auch für die Beförderung von ökologisch/biologischen Erzeugnissen verwendet werden sowie zur "Beweislast", wenn es darum gehe, in einmal erteilte "Ökozertifizierungen" einzugreifen.

In der Duplik zog die Beschwerdeführerin auch den gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zurück.

9. Aufgrund einer Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht äußerte sich die Beschwerdeführerin noch mit Schriftsatz vom 24.07.2019 näher zur erfolgten Form der Übermittlung der Kontrollbescheinigung nach dem Vermerk durch die belangte Behörde (in Folge: "Äußerung").

III. Feststellungen:

1. Die " XXXX " mit Sitz in der XXXX in XXXX , stellte am 21.09.2018 eine Kontrollbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit der Seriennummer " XXXX " für "organische Rapssamen" (Nr. " XXXX " nach der Kombinierten Nomenklatur) und der Lot-Nr. " XXXX " mit einem Nettogewicht von XXXX ,00 kg aus (in Folge: "streitgegenständliche Sendung"). Insbesondere erklärte in der Kontrollbescheinigung für die " XXXX " XXXX mit Unterschrift, dass diese aufgrund der gemäß Art. 13d leg. cit. durchgeführten Prüfungen ausgestellt und die gegenständlichen Erzeugnisse in Einklang mit Erzeugungs- und Kontrollregeln für die ökologische/biologische Produktion gewonnen wurden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/20070 als gleichwertig gelten.

2. Als "Ausführer" und "Produzent" der zuvor beschriebenen Sendung weist die Kontrollbescheinigung die " XXXX ." mit Sitz in XXXX , aus. Als "Einführer" sowie "erster Empfänger in der Union" wird die Beschwerdeführerin genannt. Letztere importiert die Ware für die Futtermittelproduktion.

3. Die ausgestellte Kontrollbescheinigung führt ebenso an, dass die Erzeugnisse mittels Schiffstransports in die Europäische Union eingeführt werden und zwar auf der Barge (zu identifizieren als " XXXX ") gemäß dem Schiffsfrachtbrief ("bill of loading") XXXX vom 12.09.2018.

4. Die für den Transport der streitgegenständlichen Sendung vom Hafen in XXXX , nach Österreich über die XXXX genutzte Barge wurde vorab durch den Einsatz von Frischwasser, die Absaugung desselben und Trocknung gereinigt.

5. Die Kontrollbescheinigung wurde in der Folge bei der belangten Behörde im Original zur Versehung mit einem Sichtvermerk eingereicht. Der mit der Kontrolle der Sendung beauftragte Grenztierarzt XXXX veranlasste, dass die Sendung seitens der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (in Folge: "AGES") einer physischen Warenkontrolle unterzogen wurde. Zu diesem Zweck zogen die im Auftrag der AGES dazu herangezogenen Mitarbeiter des Bundesamts für Ernährungssicherheit, XXXX und XXXX , am 09.11.2018 im XXXX auf der Barge Proben aus der streitgegenständlichen Sendung in Einklang mit den spezifischen Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 691/2013 für die Kontrolle von Schiffslieferungen. Auf die ihr ebenso eingeräumte Möglichkeit zur Vornahme einer eigenen Gegenprobe verzichtete die Beschwerdeführerin.

6. Eine nach einem dem Stand der Technik und Wissenschaft entsprechenden Verfahren in der Folge durch die AGES durchgeführte Analyse ergab, dass die Sendung einen Rückstand des Stoffs "Chlorpyrifos" in der Höhe von 0,020 (+/- 0,010) mg/kg enthält.

7. Die Kontamination der streitgegenständlichen Sendung bzw. der Eintrag mit bzw. von Chlorpyrifos erfolgte nicht während der Phase der Erzeugung in der XXXX . Nicht festgestellt werden kann, wann, wo und wodurch es in der Folge und vor Durchführung der Probenahme im XXXX konkret zur Kontamination der streitgegenständlichen Sendung kam.

8. Aus fachlicher Sicht spricht eine Kontamination im Bereich von 0,01 bis 0,05 mg/kg in der Regel für eine Kontamination durch Behandlung eines (leeren) Lagerraums für Getreide.

9. Auf Nachfrage wurde der Beschwerdeführerin am 15.11.2018 das Prüfergebnis mitgeteilt. Am 30.11.2018 fragte XXXX bei der Beschwerdeführerin noch einmal nach, wie weiter vorgegangen bzw., ob die streitgegenständliche Sendung "zurückgewiesen" oder "konventionell verwertet" werden soll.

10. In der Folge füllte XXXX am 13.12.2018 das Feld 20 der Kontrollbescheinigung wie folgt aus:

"Die Sendung kann als konventionell freigegeben werden".

Das Feld wurde auch mit einem Rundstempel bestehend aus Bundeswappen, dem Text "Republik Österreich Grenztierarzt" und der Zahl "27" sowie einem weiteren Stempel mit enthaltend den Text "Veterinärgrenzkontrollstelle WIEN-Flughafen a-1300 Flughafen Wien-Schwechat" sowie einer Telefon- und einer Faxnummer, versehen.

Am Ende von S. 2 der Kontrollbescheinigung bzw. des Formulars findet sich noch ein Hinweis auf eine Vergebührung sowie - der ebenfalls erneut von XXXX unterschriebene und mit dem zuvor erwähnten Rundstempel gestempelte - Satz: "Bei der Laboruntersuchung durch die AGES Innsbruck wurde in der Sendung der Pflanzenschutzmittel-Rückstand Chlorpyrifos im Ausmaß von 9,020 (+- 0,010) mg/kg festgestellt!".

Bild kann nicht dargestellt werden

(Bildschirmkopie, angefertigt aus Beilage ./A zur Maßnahmenbeschwerde)

11. Das Originaldokument der Kontrollbescheinigung, ausgefüllt durch

XXXX in Feld Nr. 20, wurde in der Folge durch eine Spedition an die Beschwerdeführerin übermittelt. Zu einer sonstigen, von der belangten Behörde veranlassten Form einer Zustellung der Kontrollbescheinigung an die Beschwerdeführerin kam es nicht.

12. Am 17.12.2018 zeichnete XXXX , ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, in Feld Nr. 21 der Kontrollbescheinigung für die Beschwerdeführerin (samt deren Firmenstempel), dass der Empfang der Waren in Einklang mit den Bestimmungen des Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erfolgte.

13. In ihrer am 11.01.2019 erhobenen Beschwerde sowie in ihrer am 24.01.2019 erhobenen Maßnahmenbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die in Feld Nr. 20 der Kontrollbescheinigung vorgenommenen, oben fest- bzw. dargestellten Anmerkungen bzw. Ausführungen von XXXX .

IV. Beweiswürdigung:

1. Die Feststellungen der Pkt. III.1. bis 3. ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin als jeweils Beilagen ./A zu den Beschwerdeschriftsätzen vorgelegten Kontrollbescheinigungen. Die Angaben darin blieben auch von der belangten Behörde unbestritten und es besteht für das erkennende Gericht auch sonst keine Veranlassung, an deren Echtheit zu zweifeln. Der Zweck des Imports, nämlich die Futtermittelproduktion, ergibt sich in nachvollziehbarer Weise aus der Maßnahmenbeschwerde (S. 2) und blieb als solches von der belangten Behörde unbestritten.

2. Die Feststellung in Pkt. III.4. folgt aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung ("Holds Inspection Declaration") der " XXXX ", an deren Echtheit und Richtigkeit beim erkennenden Gericht keine Zweifel aufkamen; insbesondere, weil sich die Zeiträume und Mengen decken. Die Urkunde blieb auch von der belangten Behörde als solche unbestritten. Aus dieser XXXX kann aber auch entnommen werden, dass der zur Verladung in der XXXX bestimmte Hafen in XXXX war. Ebenso kann dann nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden, dass der Transport von Reni nach bzw. zum XXXX über die XXXX erfolgte.

3. Die Feststellungen in Pkt. III.5. ergeben sich einerseits aus dem von der belangten Behörde vorgelegten "Amtlichen Untersuchungszeugnis" der AGES, welches von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde und außerdem aus der Aussage des Zeugen XXXX (s. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2019 [in Folge: "VHS"] S. 6), an dessen Glaubwürdigkeit dahingehend nicht zu zweifeln war. Weiters folgen die Feststellungen aus dem Anhang zu diesem Zeugnis.

Die Feststellung, dass die Probenahme in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 691/2013 bzw. den darin spezifischen Vorgaben für die Beprobung von Schiffslieferungen vorgenommen wurde stammt aus der dahingehenden Vernehmung der Zeugen XXXX und XXXX vor dem erkennenden Richter. Beide konnten die an sie zum Beprobungsvorgang (insbesondere zur Vorbereitung der Beprobung, Erforderlichkeit in das Schüttgut hineinzusteigen, Vermeidung möglicher Verunreinigungen des Probenahmegeräts bzw. überhaupt Wahl des Probenahmegeräts) gestellten Fragen seitens des Gerichts wie auch der Verfahrensparteien (insbesondere auch, ob in die Barge hineingestiegen werden muss sowie zur Höhe der bei der Beprobung gegebenen Schüttkegel) unter Bezugnahme auf spezifische Vorgaben durch die zuvor erwähnte Unionsvorschrift klar und nachvollziehbar beantworten. Relevante Widersprüche zwischen den von den Zeugen getätigten Angaben waren nicht zu erkennen. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, es seien keine repräsentativen Proben gezogen worden, weil es Schüttkegel gab (Maßnahmenbeschwerde S. 7), ist hingegen nicht zu folgen; so konnten die beiden Probenzieher darlegen, dass sie nach den entsprechenden unionsrechtlichen Grundlagen - eben der Verordnung (EU) Nr. 691/2013 - vorgingen, welche Vorkehrungen für derartige Lagen enthält. Sie haben insbesondere auch darauf hingewiesen, dass sich dieses Regelwerk einer unregelmäßigen Verteilung annimmt (VHS S. 8). Es war den Prüfern bewusst, dass die Beladung nicht ganz eben erfolgt und verschiedene Kegelhöhen vorhanden sind (VHS S. 7). Die Probenzieher wiesen auch darauf hin, dass eben - im Einklagen mit den gesetzlichen Vorgaben - rund 100 Mal in die Ladung hineingestochen wurde, um jeweils eine Probe zu ziehen.

Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, worauf die belangte Behörde besonders hinwies, trotz ausdrücklich eingeräumter Möglichkeit auf eine (eigene) Gegenprobe aus der Barge verzichtete. Diese Feststellung beruht auf der von der belangten Behörde vorgelegten E-Mail-Korrespondenz vom 15.11.2018 und blieb auch von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten.

4. Die Feststellung, dass die AGES nach dem Stand der Technik die Konzentration von 0,020 (+/- 0,010) mg/kg des Stoffs Chlorpyrifos in der gezogenen Probe ermittelte (Pkt. III. 6.), folgt einerseits aus den nachvollziehbaren Angaben des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen XXXX . Dieser konnte genau darstellen, dass die AGES - als nach der EN 17025 akkreditiertes Unternehmen - die Analyse nach dem Stand der Technik und Wissenschaft vornahm. Es sei auch im Hinblick auf die Beprobung der streitgegenständlichen Sendung nach den nicht als unglaubwürdig zu erkennenden Angaben des Zeugen zu keinen Besonderheiten gekommen (s. VHS S. 5). Zwar legte die Beschwerdeführerin ein eigenes Analyseergebnis vor (Beilage ./G zur Maßnahmenbeschwerde). Dieses weist - wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um ein Ergebnis einer unmittelbar genommenen Gegenprobe handelt - mit 0,015 mg/kg zwar einen leicht abweichenden Wert aus, doch decken sich beide Ergebnisse im Bereich der Messunsicherheit, wie dies die belangte Behörde unter Hinweis auf ein technisches Regelwerk (SANCO/10684/2009) darstellen konnte (Stellungnahme S. 8). Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass der Wert 0,020 mg/kg als Ergebnis der AGES-Analyse betreffend die streitgegenständliche Sendung festzustellen ist.

5. Die Feststellung, dass der Eintrag nicht während der Erzeugung des streitgegenständlichen Erzeugnisses - also "Pre Harvest" - erfolgte (Pkt. III.7.), ergibt sich aus den vorgelegten Beilagen ./D und ./I - diese blieben als solches von der belangten Behörde unbestritten und das erkennende Gericht sah sich auch sonst nicht veranlasst, an deren Echtheit oder Richtigkeit zu zweifeln. Ein weiterer Anhaltspunkt dafür ist auch der - von der belangten Behörde ebenfalls nicht in Streit gezogene - als Beilage ./E zur Maßnahmenbeschwerde vorgelegte, und sich für das Bundesverwaltungsgericht als schlüssig darstellende Aufsatz von Bögli/Speiser (Bögli/Speiser, Rückstände von Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl, FiBL), welcher unter Pkt. 4.4 darlegt, dass statistische Daten klar zeigen würden, dass Kontamination im Bereich von 0,01 bis 0,05 mg/kg in der Regel für eine Kontamination durch Leerraumbehandlungen sprechen). Ebenso folgt die Feststellung aus den diesbezüglich übereinstimmenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung - mit besonderen Hinweisen, dass bei einem Eintrag während der Erzeugungsphase (Produktionsphase) die Werte höher wären - dazu (s.

S. 12 der VHS die Angaben der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Probenahmeergebnisse sowie auch die Sichtweise der belangten Behörde zu diesen Ergebnissen). Im Übrigen war es trotz entsprechend durchgeführter Ermittlungstätigkeiten und der Durchführung eines entsprechenden Verfahrens nicht möglich festzustellen, wie und wodurch es zur Kontamination kam (vgl. dazu VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0060, Rz. 10).

6. Die Feststellung in Pkt. III.8. folgt aus dem im Vorabsatz erwähnten, als Beilage ./E zur Maßnahmenbeschwerde vorgelegte Aufsatz von Bögli/Speiser, welcher nachvollziehbar ist und auch von der belangten Behörde seinem Inhalt nach nicht bestritten wurde.

7. Die Feststellungen in den Pkt. III.9. und 10. folgen aus der von der belangten Behörde in Beilage zur Stellungnahme vorgelegten E-Mail-Korrespondenz sowie aus Kopien der von den Verfahrensparteien vorgelegten und klar als solche erkennbaren Kopien des Originals der Kontrollbescheinigung. Die vorgelegten Urkunden blieben auch von der jeweils anderen Verfahrenspartei unbestritten.

8. Die Feststellung unter Pkt. III.11. folgt aus der mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als glaubwürdig zu erachtenden Angabe der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (VHS S. 10) vom 24.07.2019 und deckt sich auch mit den Angaben der belangten Behörde bzw. blieb diese von der Beschwerdeführerin behauptete Tatsache von ihr unbestritten.

9. Die Feststellungen in Pkt. III.12. beruhen auf den in den Akten einliegenden Schriftsätzen, in welchen die Beschwerde sowie die Maßnahmenbeschwerde ausgeführt wurde.

V. Rechtliche Beurteilung:

Zu den Spruchpunkten I.A.1. und II.A.: Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde und Stattgabe der Bescheidbeschwerde

1. Einleitung:

1.1. Strittig ist gegenständlich, ob das Nichtversehen einer Kontrollbescheinigung gemäß Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 mit einem Sichtvermerk bzw. das nur eingeschränkte Versehen mit einem solchen rechtmäßig war bzw. ist.

1.2. Strittig ist jedoch auch, ob das Bundesverwaltungsgericht überhaupt zur Entscheidung über die angefochtene Handlung zuständig ist und falls ja, in welchem Umfang.

2. Maßgebliche Rechtslage:

Unionsrecht (Rechtstexte jeweils unter Weglassung von Fußnoten)

2.1. Art. 2 lit. a bis e, j, n bis p und x der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 lauten samt Überschrift und Einleitungssatz:

"Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "ökologische/biologische Produktion": Anwendung des Produktionsverfahrens nach den Vorschriften dieser Verordnung auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs;

b) "Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs": alle Stufen, angefangen von der Primärproduktion eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses bis zu seiner Lagerung, seiner Verarbeitung, seiner Beförderung, seinem Verkauf oder seiner Abgabe an den Endverbraucher und gegebenenfalls der Kennzeichnung, der Werbung, der Einfuhr, der Ausfuhr und der im Rahmen von Unteraufträgen ausgeführten Tätigkeiten;

c) "ökologisch/biologisch": aus ökologischer/biologischer Produktion stammend oder sich darauf beziehend;

d) "Unternehmer": die natürlichen oder juristischen Personen, die für Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung in den ihrer Kontrolle unterliegenden ökologischen/biologischen Betrieben verantwortlich sind;

e) "pflanzliche Erzeugung": Erzeugung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, einschließlich der Ernte von Wildpflanzen für Erwerbszwecke;

f) ... i) ...

j) die Begriffsbestimmungen für "Lebensmittel", "Futtermittel" und "Inverkehrbringen" sind die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit;

k) ... m) ...

n) "zuständige Behörde": die für die Durchführung amtlicher Kontrollen im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion gemäß dieser Verordnung zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oder jede andere Behörde, der diese Zuständigkeit übertragen wurde, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes;

o) "Kontrollbehörde": eine öffentliche Verwaltungsorganisation eines Mitgliedstaats, der die zuständige Behörde ihre Zuständigkeit für die Inspektion und die Zertifizierung im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion gemäß dieser Verordnung ganz oder teilweise übertragen hat, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes oder die entsprechende Behörde, die ihre Tätigkeit in einem Drittland ausübt;

p) "Kontrollstelle": ein unabhängiger privater Dritter, der die Inspektion und die Zertifizierung im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion gemäß dieser Verordnung wahrnimmt, gegebenenfalls auch die entsprechende Stelle eines Drittlandes oder die entsprechende Stelle, die ihre Tätigkeit in einem Drittland ausübt;

q) ... w) ...

x) "gleichwertig": in Bezug auf verschiedene Systeme oder Maßnahmen, durch Anwendung von Bestimmungen, die die gleiche Konformitätsgewähr bieten, geeignet, die gleichen Ziele und Grundsätze zu erfüllen;"

2.2. Die Art. 8, 11 und 12, Abs. 1 lit. der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 lauten jeweils samt Überschriften:

"Artikel 8

Allgemeine Anforderungen

Die Unternehmer müssen die Produktionsvorschriften einhalten, die in diesem Titel und in den in Artikel 38 Buchstabe a genannten Durchführungsbestimmungen festgelegt sind."

[...]

"Artikel 11

Allgemeine Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung

Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb ist nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu bewirtschaften.

Im Einklang mit besonderen Bestimmungen, die nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, kann ein Betrieb jedoch in deutlich getrennte Produktionseinheiten oder, im Falle der Aquakultur, Produktionsstätten aufgeteilt werden, die nicht alle nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion wirtschaften. Dabei muss es sich bei Tieren um verschiedene Arten handeln. Bei der Aquakultur kann dies die gleiche Art betreffen, sofern eine angemessene Trennung zwischen den Produktionsstätten besteht. Bei Pflanzen muss es sich um verschiedene leicht zu unterscheidende Sorten handeln.

Wirtschaften gemäß Absatz 2 nicht alle Einheiten des Betriebs ökologisch/biologisch, muss der Unternehmer die Flächen, Tiere und Erzeugnisse, die in den ökologischen/biologischen Betriebseinheiten genutzt bzw. erzeugt werden, von den Flächen, Tieren und Erzeugnissen, die in den nichtökologischen/nichtbiologischen Einheiten genutzt bzw. erzeugt werden, getrennt halten und über die Trennung in angemessener Weise Buch führen."

[...]

"Artikel 12

Vorschriften für die pflanzliche Erzeugung

(1) Neben den allgemeinen Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung des Artikels 11 gelten für die ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung folgende Vorschriften:

(a) bis (g) ...

h) Bei einer festgestellten Bedrohung der Kulturen dürfen lediglich solche Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.

(i) ...

j) Bei der pflanzlichen Erzeugung dürfen nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.

(2) ...

(3) Die zur Durchführung der Erzeugungsvorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen."

2.3. Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 lautet samt Überschrift:

"Maßnahmen bei Verstößen und Unregelmäßigkeiten

(1) Bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sicher, dass in der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte von der Unregelmäßigkeit betroffene Partie oder Erzeugung kein Bezug auf die ökologische/biologische Produktion erfolgt, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, sowie zu der Art und den besonderen Umständen der Unregelmäßigkeit steht.

Bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung untersagt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dem betreffenden Unternehmer die Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung und Werbung für eine mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vereinbarte Dauer."

2.4. Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 lautet samt Überschrift:

"Einfuhr von Erzeugnissen mit gleichwertigen Garantien

(1) Ein aus einem Drittland eingeführtes Erzeugnis darf auch in der Gemeinschaft als ökologisches/biologisches Erzeugnis in Verkehr gebracht werden, sofern

a) das Erzeugnis nach Produktionsvorschriften produziert wurde, die den Vorschriften der Titel III und IV gleichwertig sind;

b) die Unternehmer Kontrollmaßnahmen unterworfen worden sind, die an Wirksamkeit denjenigen des Titels V gleichwertig sind und die fortlaufend und effektiv angewandt worden sind;

c) die Unternehmer ihre Tätigkeiten auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs des Erzeugnisses in dem betreffenden Drittland einem nach Absatz 2 anerkannten Kontrollsystem oder einer nach Absatz 3 anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unterstellt haben;

d) die zuständigen Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen des nach Absatz 2 anerkannten Drittlandes oder eine nach Absatz 3 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle eine Kontrollbescheinigung für das Erzeugnis erteilt hat, wonach es den Bestimmungen dieses Absatzes genügt.

Das Original der Bescheinigung gemäß diesem Absatz muss der Ware bis zum Betrieb des ersten Empfängers beigefügt sein; anschließend hat der Einführer die Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang für die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle bereitzuhalten."

2.5. Art. 2 lit. a und c und d lauten samt Einleitungssatz:

"Für die Zwecke dieser Verordnung gelten über die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hinaus die folgenden Definitionen:

a) "nichtökologisch/nichtbiologisch": weder aus einer Produktion im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der vorliegenden Verordnung stammend noch darauf bezogen;

b) ...

c) "Einführer": die natürliche oder juristische Person innerhalb der Gemeinschaft, die eine Sendung entweder persönlich oder über einen Bevollmächtigten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft gestellt;

d) "Erster Empfänger": die natürliche oder juristische Person, an die die eingeführte Sendung geliefert wird und die diese Sendung zum Zwecke der weiteren Aufbereitung und/oder der Vermarktung annimmt;"

2.6. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 lautet samt Überschrift:

"Schädlings-, Krankheits- und Unkrautregulierung

(1) Soweit Pflanzen durch die Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und g der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht angemessen vor Schädlingen und Krankheiten geschützt werden können, dürfen für die ökologische/biologische Produktion nur die in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Mittel verwendet werden. Unternehmer führen Buch über die Notwendigkeit der Verwendung dieser Mittel."

2.7. Art. 6e der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 lautet samt Überschrift:

"Antifoulingmaßnahmen und Reinigung von Ausrüstungen und Anlagen

(1) Biologischer Bewuchs wird nur physikalisch oder von Hand entfernt und gegebenenfalls in einiger Entfernung von der Anlage ins Meer zurückgeworfen.

(2) Ausrüstungen und Anlagen werden auf physikalischem oder mechanischem Weg gereinigt. Reicht dies nicht aus, dürfen ausschließlich Stoffe aus der Liste in Anhang VII Abschnitt 2 eingesetzt werden."

2.8. Die Art. 26 Abs. 3, 31 Abs. 1 UAbs. 1, 32, 34 UAbs. 1 und 35 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 lauten jeweils samt Überschriften:

"Artikel 26

Vorschriften für die Haltbarmachung von Erzeugnissen und die Herstellung verarbeiteter Lebens- und Futtermittel

(1) ... (2) ...

(3) Soweit in der betreffenden Aufbereitungseinheit auch nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse aufbereitet oder gelagert werden, trägt der Unternehmer dafür Sorge, dass

a) die Arbeitsgänge räumlich oder zeitlich getrennt von ähnlichen Arbeitsgängen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen kontinuierlich in geschlossener Folge durchgeführt werden, bis die gesamte Partie durchgelaufen ist;

b) ökologische/biologische Erzeugnisse vor und nach den Arbeitsgängen räumlich oder zeitlich von nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen getrennt gelagert werden;

c) die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle über die unter den Buchstaben a und b genannten Arbeitsgänge informiert und ein aktualisiertes Verzeichnis über sämtliche Arbeitsgänge und verarbeiteten Mengen geführt wird;

d) alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Partien/ Lose zu identifizieren und jedes Vermischen oder den Austausch mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;

(4) ..."

[...]

"Artikel 31

Verpackung und Beförderung von Erzeugnissen zu anderen Unternehmern oder Einheiten

(1) Die Unternehmer tragen dafür Sorge, dass ökologische/biologische Erzeugnisse zu anderen Einheiten, einschließlich Groß- und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackungen, Behältnissen oder Transportmitteln befördert werden, die so verschlossen sind, dass der Inhalt ohne Manipulation oder Zerstörung der Plombe/des Siegels nicht ausgetauscht werden kann, und deren Etikett unbeschadet anderer gesetzlich vorgeschriebener Angaben folgende Angaben enthält:

a) den Namen und die Anschrift des Unternehmers und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Eigentümers oder Verkäufers des Erzeugnisses;

b) die Bezeichnung des Erzeugnisses oder im Fall von Mischfuttermitteln ihre Beschreibung einschließlich des Bezuges auf die ökologische/biologische Produktion;

c) den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, die für den Unternehmer zuständig ist, und

d) gegebenenfalls die Kennzeichnung der Partie/des Loses, die nach einem System vorgenommen wurde, das entweder auf nationaler Ebene zugelassen ist oder dem von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zugestimmt wurde, und anhand der die Partie/dass Los den Bucheintragungen gemäß Artikel 66 zugeordnet werden kann."

[...]

"Artikel 32

Sondervorschriften für die Beförderung von Futtermitteln zu anderen Produktions-/Aufbereitungseinheiten oder Lagerstätten

Über die Bestimmungen von Artikel 31 hinaus tragen Unternehmer bei der Beförderung von Futtermitteln zu anderen Produktions- oder Aufbereitungseinheiten oder Lagerstätten dafür Sorge, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Ökologisch/biologisch erzeugte Futtermittel, Umstellungsfuttermittel und nichtökologische/nichtbiologische Futtermittel werden bei der Beförderung physisch wirksam voneinander getrennt;"

[...]

"Artikel 34

Sondervorschriften für die Annahme von Erzeugnissen aus Drittländern

Ökologische/biologische Erzeugnisse aus Drittländern sind in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen einzuführen, die so verschlossen sind, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann, und die mit Angaben zur Identifizierung des Ausführers sowie anderen Zeichen und Nummern versehen sind, mit denen die Partie/das Los identifiziert werden kann, und die, soweit erforderlich, mit der Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern versehen sind."

[...]

"Artikel 35

Lagerung von Erzeugnissen

(1) Bereiche, in denen Erzeugnisse gelagert werden, sind so zu bewirtschaften, dass die gelagerten Partien/Lose identifiziert werden können und jede Vermischung mit oder Verunreinigung durch Erzeugnisse und/oder Stoffe, die den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht genügen, vermieden wird. Ökologische/biologische Erzeugnisse müssen jederzeit eindeutig identifizierbar sein.

(2) Im Falle von ökologischen/biologischen Pflanzen-, Meeresalgen- und Tierproduktionseinheiten, auch in Aquakultur, ist die Lagerung von anderen als den im Rahmen der vorliegenden Verordnung zugelassenen Betriebsmitteln in der Produktionseinheit verboten.

(3) ...

(4) Soweit Unternehmer sowohl mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen als auch ökologischen/biologischen Erzeugnissen umgehen und letztere an Lagerstätten gelagert werden, die auch zur Aufbewahrung anderer Agrarprodukte oder Lebensmittel dienen, so sind

a) die ökologischen/biologischen Erzeugnisse von den anderen Agrarprodukten und/oder Lebensmitteln getrennt aufzubewahren;

b) alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Identifizierung der Warensendungen sicherzustellen und jedes Vermischen oder Vertauschen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;

c) vor der Einlagerung ökologischer/biologischer Erzeugnisse geeignete Reinigungsmaßnahmen durchzuführen, deren Wirksamkeit kontrolliert wurde; die Unternehmer führen Buch über diese Maßnahmen."

2.9. Art. 91 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr.889/2008 lautet samt Überschrift:

"Maßnahmen bei Verdacht auf Verstöße und Unregelmäßigkeiten

(1) Ist ein Unternehmer der Auffassung oder vermutet er, dass ein von ihm produziertes, aufbereitetes, eingeführtes oder von einem anderen Unternehmer bezogenes Erzeugnis den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht genügt, so leitet er Verfahrensschritte ein, um entweder jeden Bezug auf die ökologische/biologische Produktion von dem betreffenden Erzeugnis zu entfernen oder das Erzeugnis auszusondern und entsprechend zu kennzeichnen. Der Unternehmer kann das Erzeugnis erst verarbeiten oder verpacken oder in den Verkehr bringen, wenn die betreffenden Zweifel ausgeräumt wurden, es sei denn, das Erzeugnis wird ohne Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht. In derartigen Zweifelsfällen unterrichtet der Unternehmer unverzüglich die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde. Letztere können verlangen, dass das Erzeugnis erst dann mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden darf, wenn sie sich anhand von Informationen des Unternehmers oder aus anderer Quelle vergewissert haben, dass die Zweifel ausgeräumt sind.

(2) Hegt eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle begründeten Verdacht, dass ein Unternehmer beabsichtigt, ein Erzeugnis mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion, das nicht den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion genügt, in den Verkehr zu bringen, so kann diese Kontrollbehörde oder Kontrollstelle verlangen, dass der Unternehmer das diesen Bezug tragende Erzeugnis für einen von ihr festzusetzenden Zeitraum vorläufig nicht vermarktet. Bevor sie einen solchen Beschluss fasst, gibt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dem Unternehmer Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie verpflichtet den Unternehmer außerdem, jeden Bezug auf die ökologische/biologische Produktion von dem Erzeugnis zu entfernen, wenn sie sicher ist, dass das Erzeugnis den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht genügt.

Bestätigt sich der Verdacht innerhalb des genannten Zeitraums jedoch nicht, so wird der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 spätestens am Datum des Ablaufs der genannten Frist widerrufen. Der Unternehmer leistet der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zur Klärung des Verdachts jede erforderliche Unterstützung."

2.10. Art. 2 Z 1, 3, 5, 6 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 lautet:

"1. "Kontrollbescheinigung": die für eine Sendung geltende, in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannte Kontrollbescheinigung;

2. ...

3. "Sendung": eine Menge von Erzeugnissen unter einem oder mehreren KN-Code(s), die unter eine einzige Kontrollbescheinigung fallen, mit demselben Transportmittel befördert werden und aus demselben Drittland eingeführt werden;"

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten