TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/9 W247 2184529-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2019
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Entscheidungsdatum

09.09.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §52
IntG §10 Abs2
IntG §9 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W247 2184531-1/16E

W247 2184529-1/8E

W247 2184530-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2019, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. - III. des bekämpften Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte IV. - VI. aufgehoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., auf Dauer unzulässig ist.

III. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 iVm § 58 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gesetzlich vertreten durch XXXX , diese vertreten durch

XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2019, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. - III. des bekämpften Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte IV. - VI. aufgehoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., auf Dauer unzulässig ist.

III. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 iVm § 58 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gesetzlich vertreten durch XXXX , diese vertreten durch

XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2019, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. - III. des bekämpften Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte IV. - VI. aufgehoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., auf Dauer unzulässig ist.

III. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 iVm § 58 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die beschwerdeführenden Parteien (BF1 bis BF3) sind ukrainische Staatsangehörige und der ukrainischen Volksgruppe, sowie der Religionsgemeinschaft der russisch-orthodoxen Kirche zugehörig. BF1 ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführers.

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien (BF1 bis BF3) reisten spätestens am 29.04.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 01.05.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen die BF1 am 02.05.2015 vor der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt wurde. Nach Zulassung der Verfahren der Beschwerdeführer (BF1-BF3) wurde die BF1 am 23.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines der BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen.

2. Die BF1 brachte im Rahmen ihrer polizeilichen Erstbefragung am 02.05.2015 vor, dass die Beschwerdeführer (BF1-BF3) in der Stadt

XXXX in der Ukraine geboren seien. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die BF1 an, ihr Ehemann sei in der Ostukraine getötet worden. Sie habe einen Anruf erhalten, dass ihr Mann gefallen sei. Die Beschwerdeführer hätten in der Ukraine niemanden; BF2 und BF3 seien herzkrank, weshalb die BF geflohen seien. BF2 und BF3 hätten keine eigenen Fluchtgründe. Befragt, was die BF1 bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchten würde, meinte die BF1, sie habe Angst um ihr Leben und um das Leben ihrer Kinder. Befragt, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass der BF1 bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder ob sie im Falle der Rückkehr in ihre Heimat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, meinte die BF1: "Keine".

3. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am 23.11.2017 gab die BF1 auf die Frage nach ihren Fluchtgründen zusammenfassend an, sie habe die Ukraine wegen politischer Gründe verlassen. Die BF1 sei wegen politischer Gründe unter Druck gesetzt worden, da sie die Partei der Frau XXXX (Schwiegermutter) nicht unterstützt habe. Daher seien sie und die Kinder bedroht worden. Die Polizei habe der BF1 nicht helfen können, da die Schwiegermutter Abgeordnete des Stadtrates von XXXX gewesen sei. Von der Schwiegermutter habe die BF1 zuerst erfahren, dass dieser in den Krieg gezogen sei und einige Zeit danach gehört, dass dieser verstorben sei. Die Schwiegermutter habe dann damit begonnen die BF1 und ihre Kinder zu bedrohen. Sie habe gedroht die BF aus der Stadt zu jagen. Die BF1 habe sich an 2 Abgeordnete des XXXX gewandt. Diese hätten jedoch nicht helfen können, da die BF nicht in der gleichen Partei wie die 2 Abgeordneten gewesen wäre. Für eine Operation des BF3 habe die BF1 Spenden in der Höhe von €

21.000,- aufbringen müssen. BF2 und BF3 würden unbedingt medizinische Hilfe benötigen und diese habe man in der Ukraine nicht bekommen. Die BF1 sei ausgereist um ihre Kinder zu retten. Die BF befürchte im Falle der Rückkehr in die Ukraine ein Leben in Armut und dass sie wieder politischem Druck ausgesetzt sei.

Die minderjährigen BF1 und BF2 wurden aufgrund ihres kindlichen Alters nicht niederschriftlich einvernommen.

Die Beschwerdeführer brachten erstinstanzlich folgende Dokumente/Unterlage in Vorlage:

* Nationaler, ukrainischer Reisepass (Hb 597997);

* Konvolut an Empfehlungsschreiben von Privatpersonen;

* Stellungnahme zum Gesundheitszustand der BF3 vom XXXX ;

* Zwei Referenzschreiben vom Roten Kreuz über die ehrenamtlichen Tätigkeiten der BF1 (beide vom 21.11.2017);

* Konvolut an Fotos über die Tätigkeit beim Roten Kreuz und über das Privatleben der BF in Österreich;

* Ärztliche Stellungnahme vom 17.11.2017 bezüglich des Gesundheitszustandes des BF3;

* Lebenslauf der BF1;

* Hochschuldiplome der BF1;

* ÖSD-Zertifikate der BF1 über Sprachprüfungen auf dem Niveau A1 und A2;

* Arbeitsbestätigung der XXXX über die Verrichtung von gemeinnütziger Tätigkeit vom 16.11.2017;

* Vereinbarung über die Arbeitsbedingungen bezüglich der Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeit mit der XXXX ;

* Kursbestätigung über die Teilnahme an einem GSD-Intensivtag mit dem Themenschwerpunkt Demenz;

* Arztbriefe vom 10.06.2015 bezüglich Augenerkrankungen des BF3 und vom 13.11.2015 auch den BF3 betreffend;

* Echokardiographiebefunde vom 07.07.2015, 20.09.2015, 19.09.2016, 07.11.2017 betreffend den BF3;

* Ärztliche Stellungnahmen vom 29.01.2014, 03.02.2014, 07.08.2014, des XXXX ;

* Diverse Schulbesuchsbestätugungen;

4.1. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 22.12.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

4.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte aus, dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht festzustellen sei. Die Beschwerdeführer hätten in ihrem Vorbringen keine glaubhaften Sachverhalte anführen können, die die Annahme rechtfertigen würden, dass sie in ihrem Herkunftsstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder einer unmenschlichen Behandlung im Fall einer Rückkehr ausgesetzt wären. Auch aus sonstigen Umständen habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer an lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes leiden würden.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer in der Ukraine einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt wären bzw. ihr Leben auf sonstiges Weise gefährdet sei. Die Heimatstadt läge im Westen der Ukraine und damit fernab vom Bürgerkriegsgeschehen, Sie hätten keine Verwandten oder sonstige Angehörigen in Österreich. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme beträfe alle BF gleichermaßen, weshalb ein Eingriff in das Familienleben nicht vorläge. Die Aufenthaltsdauer in Österreich stelle lediglich einen geringfügigen Zeitabschnitt in ihren Leben dar. Die BF hätten einen Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Das Gewicht der Aufenthaltsdauer werde außerdem dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt sich nur auf das - von den letztlich als unberechtigt erkannten Asylanträgen abgeleitete - Aufenthaltsrecht stützten konnte. Die BF1 verfüge im Herkunftsstaat über ein familiäres Netz. Abschließend sei zu erwähnen, dass aufgrund der Ausbildung der BF1 und ihrer damaligen Arbeitstätigkeit, sowie dem familiären Rückhalt von einer raschen neuerlichen Eingliederung im Herkunftsstaat auszugehen ist. Die BF1 habe Anspruch auf Sozialhilfe in der Republik Ukraine. Daher sei eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig.

4.3. Beweiswürdigend führte das BFA in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig wäre. Weder der Tod des Ehegatten der BF1 als Fluchtgrund sei glaubhaft, da die BF1 bereits seit 07.12.2010 von diesem geschieden war, noch habe die Existenz einer Partei der Schwiegermutter festgestellt werden können. Die BF1 habe am 02.05.2015 vor der Polizei angegeben, dass Ihr Mann gefallen wäre, Ihre Kinder an Herzproblemen leiden würde und die BF in der Ukraine niemanden hätte. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA - ca. zweieinhalb Jahre später - habe die BF angegeben sie sei von ihrer Schwiegermutter unter Druck gesetzt worden deren Partei beizutreten. Die Schwiegermutter sei dabei Abgeordnete des Stadtrates und Gründungsmitglied der lokalen Partei gewesen. Dieses gesteigerte Vorbringen sei unglaubhaft. Nach erfolgter Operation des BF3 im Jänner 2014 sei dieser ohne Einschränkungen leistungsmäßig belastbar. Somit habe nicht festgestellt werden können, dass die BF1 oder ihre Kinder an Erkrankungen oder Verletzungen leiden würden, welche sie zur Flucht aus der Ukraine gezwungen haben.

4.4. Die Beschwerdeführer vermochten nicht darzulegen, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine die Lebensgrundlage entzogen wäre.

4.5. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätten. Es sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet der Ukraine einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK ausgeliefert seien.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 27.12.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Mit für alle Beschwerdeführer gleichlautendem Schriftsatz vom 23.01.2018 wurde durch den gewillkürten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich aller Spruchpunkte, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften, eingebracht.

Begründend wurde von Beschwerdeseite im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihrem Vorbringen kein Glauben geschenkt werde. In casu habe die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht gravierend verletzt. Die Angaben der BF1 seien nachvollziehbar, konsistent und in keiner Weise widersprüchlich. Die Behörde hätte zur Partei der Schwiegermutter Ermittlungen vor Ort durchführen müssen. Die vorgebrachte Sicherheitslage im Herkunftsort der BF1 hätte zu Ermittlungen hinsichtlich der Sicherheitslage außerhalb der umkämpften Gebiete führen müssen. Die Behörde hätte des Weiteren ein Gutachten zum Gesundheitszustand von BF2 und BF3 einholen müssen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt zu berücksichtigen, dass der BF1 als alleinerziehender Mutter von zwei Kleinkindern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat, jedenfalls im hinreichendem Maße, nicht möglich wäre. Das Verfahren sei daher mangelhaft. Unabhängig davon hätte sich bei richtiger, rechtlicher Beurteilung die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ergeben; da die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich überwiegen würden, hätte eine Rückkehrentscheidung daher auf Dauer für unzulässig erklärt werden und den BF eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt werden sollen. Beschwerdeseitig wurde beantragt, dass BVwG möge 1.) die hier angefochtenen Bescheide zur Gänze beheben und ihnen Asyl gem. § 3 AsylG gewähren, 2.) für den Fall der Abweisung ihrer Beschwerde gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und den Spruchpunkt III. aufheben, in eventu 3.) feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und daher feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gem. § 55 Abs. 1 AsylG vorliegen und ihnen daher gem. § 58 Abs. 2 AsylG einen Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG von Amts wegen erteilen, in eventu

4.) die oa. Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit beheben und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; sowie 5.) zur Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gem. § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen.

7. Die Beschwerdevorlagen vom 26.01.2018 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2018 ein.

8. Mit Schreiben vom 27.03.2019 wurden dem BVwG eine Heiratsurkunde der BF1 vom 27.09.2018, eine Meldebestätigung, Kopien der ecards der Beschwerdeführer und ein Schreiben vom Roten Kreuz vom 18.10.2018 übermittelt;

9. Mit Schriftsatz vom 03.04.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern aktuelle Feststellungen zur Situation in der Ukraine (Länderinformationsblatt Ukraine vom 09.01.2019) und wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, dazu bis 23.04.2019 - hg. einlangend - Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern die Ladung für die am 30.04.2019 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

10. Am 30.04.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die BF1 ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher diese auch teilnahm.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

[...]

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Ukraine an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben.

BF1: Mein Name ist XXXX . Ich wurde am XXXX geboren und bin Ukrainerin. Ich bin in der Stadt XXXX geboren. Mein letzter Wohnort in der Ukraine war XXXX .

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF1: Ich bin Ukrainerin, gehöre der Sprachgruppe Ukraine an.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF1: Ich bin russisch-orthodox.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Ukraine, welche Ihre Identität beweisen?

BF1: Als ich nach Traiskirchen gekommen bin, wurde mir ein ukrainischer Pass, meine Geburtsurkunde und die Geburtsurkunden den Kindern abgenommen.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt?

BF1: Ich habe 11 Jahre die Schule mit Abschluss gemacht in XXXX , die Schule Nummer 20. Parallel zu den letzten zwei Schuljahren habe ich auch noch eine Berufsausbildung als Näherin abgeschlossen. Nach dem Abschluss der Schule, habe ich in XXXX an der Uni studiert. Das erste Jahr habe ich Richtung Finanzen und Bank studiert. Dann war ich ein Jahr in Karenz, weil ich schwanger war. Nach der Karenz habe ich weiterstudiert, Richtung Sozialpädagogik. Dann habe ich das Studium abgeschlossen als Bachelor und danach habe ich mich spezialisiert auf Sozialpädagogik und praktische Psychologie.

RI: War das dann ein Masterabschluss? Was war das für eine Spezialisierung, die Sie gemacht haben?

BF1: Bei uns in der Ukraine dauert es vier Jahre, bis man den Bachelorabschluss hat und danach gibt es noch eine Möglichkeit sich ein weiteres Jahr zu spezialisieren.

BFV: Die konkrete Bezeichnung für diese Spezialisierung heißt Bildungs- und Berufsausbildungsprogramm für Spezialisten-Ausbildung.

BFV legt vor: 1) beglaubigte Übersetzung zum Anhang zum Diplom über die Berufsausbildung samt Auflistung der einzelnen Prüfungen, 2) einen entsprechenden Anhang zum Anhang über die allgemeine Basisschulbildung, 3) beglaubigte Übersetzung zum Bachelordiplom, samt Auflistung der einzelnen Prüfungsergebnisse, 4) eine Kopie des Bachelordiploms selbst, samt beglaubigter Übersetzung, wird zum Akt genommen

RI: Was haben Sie nach Ihrem Universitätsabschluss und Spezialisierung gearbeitet und wo? BF1: Ich habe im Kindergarten Nr. 43 in XXXX als Kindererzieherin ca. zwei Jahre gearbeitet.

RI: Haben Sie danach dann noch wo gearbeitet oder sind Sie dann gleich ausgereist?

BF1: Nein, ich habe nicht wo anders gearbeitet.

RI: War für Ihren Job als Kindererziehung im Kindergarten Ihr Uniabschluss Voraussetzung?

BF1: Ja.

RI: Es war nicht nur eine einfache Kindergärtnerin, sondern mehr?

BF1: Für das was ich studiert habe, gibt es eigentlich keine speziellen Arbeitsplätze. Daher wurde ich als Kindererzieherin aufgenommen.

RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in der Ukraine auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten?

BF1: Nein.

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der Ukraine und in welcher Stadt?

BF1: In der Ukraine wohnen meine Eltern, mein Vater und meine Mutter. Weitere Verwandtschaft mütterlicherseits und väterlicherseits.

RI: Wo wohnt Ihr Bruder zur Zeit?

BF1: Ich weiß es nicht. Ich habe keinen Kontakt zu ihn. Soweit ich gehört habe, wohnt er im Elternhaus.

RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in der Ukraine lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft?

BF1: Nur mit meinen Eltern.

RI: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt?

BF1: Gestern haben wir Ostern gehabt und ich habe meine Mutter via Internet angerufen.

RI: Wenn Sie mit Ihrer Mutter ständig in Kontakt stehen, müssen Sie ja wissen wo Ihr Bruder ist. Ihre Eltern wissen es bestimmt oder?

BF1: Es ist halt so, dass wir nicht so oft über meinem Bruder reden. Es gab einen Streit vor zig Jahren und das ist nicht das Gesprächsthema von uns.

RI: Der Streit steht aber nicht im Zusammenhang mit einem Fluchtgrund von Ihnen?

BF1: Nein. Die Auseinandersetzung war noch vor der Flucht aus der Ukraine. Als mein Kind 2013 Hilfe gebraucht hat, vor der Operation, das war der Grund.

RI: Wie kommunizieren Sie mit Ihren in der Ukraine lebenden Verwandten?

BF1: Via Internet, per Whats App oder Skype.

RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb der Ukraine leben und haben Sie Kontakt zu diesen?

BF1: Nein.

RI: Wann haben Sie den Vater Ihrer Kinder geheiratet?

BF1: Am 03.02.2007.

RI: Wie hieß der Vater Ihrer Kinder?

BF1: XXXX .

RI: Seit wann sind Sie vom Vater Ihrer Kinder geschieden?

BF1: Seit 2010.

RI: Wie viele Jahre haben Sie mit dem Vater Ihrer Kinder in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?

BF1: Gemeinsam haben wir ein Jahr zusammengelebt. Der Rest war On-Off. Er lebte dann in seinem Haus und ich lebte bei mir zu Hause.

RI: Ist der XXXX der Vater beider Kinder?

BF1: Ja.

RI: Das heißt Sie standen nach der Scheidung mit dem Vater Ihrer Kinder in einer Beziehung?

BF1: Ja.

RI: Ich frage deswegen nach, da ja Ihr zweiter Sohn 2012 geboren ist, das heißt zwei Jahre nach Ihrer Scheidung.

RI: Was war der Scheidungsgrund?

BF1: Wir haben verschiedene Charaktere. Wir haben nicht zusammengefunden.

RI: Wie beschreiben Sie das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Ex-Schwiegermutter während der aufrechten Ehe zu Ihrem Ex-Gatten?

BF1: Sie war von Anfang an dagegen, dass wir heiraten und eine Beziehung hatten. Ich war aus einfachen Verhältnissen und sie war damals eine Abgeordnete im Parlament.

RI: In welchem Parlament?

BF1: Im Stadtrat von XXXX .

RI: Wie beschreiben Sie das Verhältnis zwischen Ihnen und ihrer Ex-Schwiegermutter nach der Scheidung von Ihrem Ex-Gatten?

BF1: Es ist noch schlimmer geworden, weil mein ehemaliger Mann immer Kontakt zu uns suchte, zu mir und den Kindern. Es gab Vorfälle bei denen mein Exmann betrunken gedroht hat, dass er sich sein Leben nimmt. Er hat es mir gesagt, seinen Eltern gegenüber und auch meinen Eltern gegenüber gesagt. Dann hat die Schwiegermutter mir offen gesagt, wenn meinem Sohn etwas passieren sollte, kommst du ins Gefängnis und deine Kinder werden auch etwas erleben. Ich fühlte mich unsicher, weil es ist ein korruptes Land und die Schwiegermutter hatte die ganze Macht.

RI: Wann ist Ihr Ex-Gatte gestorben?

BF1: Das genaue Datum weiß ich nicht. Ich habe angerufen wegen der Alimente und gefragt, wann ich das bekomme. Die Schwiegermutter hat mir gesagt, ich möge nicht mehr anrufen oder den Ex-Ehegatten suchen, weil er nicht da ist. Er ist zu den Rechten gegangen und in den Krieg gezogen.

RI: Wann war denn dieser Anruf?

BF1: Ende Jänner 2015, habe ich angerufen.

RI: Und wann haben Sie dann konkret vom Tod erfahren?

BF1: Ca. Ende April 2015 habe ich es erfahren. Ob März oder April, das weiß ich jetzt nicht so genau.

RI: Wie haben Sie vom Tod erfahren?

BF1: Im Jänner 2015 hat die Mutter ganz bestimmt gesagt, ruf nicht mehr an und hat geweint. Im April habe ich von gemeinsamen Freunden erfahren, dass er gefallen ist.

RI: Haben Sie sich dann vergewissert, dass er gefallen ist, das Hörensagen alleine reicht nicht?

BF1: Nein.

RI: Haben Sie einen Nachweis über den Tod des Ex-Gatten?

BF1: Nein. Ich kann nur sagen, innerhalb dieser Jahre, gemeint ist 2015 bis jetzt, hat er keinen Kontakt, weder mit mir oder meinen Eltern aufgenommen.

RI: Wann haben Sie den Entschluss gefasst die Ukraine zu verlassen?

BF1: Im März oder April 2015. Am 28. April habe ich schon die Stadt verlassen.

RI: Haben Sie im Zeitraum Jänner 2015, als Sie mit Ihrer Schwiegermutter telefoniert haben bis zu Ihrer Ausreise am 28. April 2015, irgendwelchen Kontakt zu Ihrer Schwiegermutter gehabt?

BF1: Nein.

RI: Das heißt, Sie haben nichts mehr von Ihrer Schwiegermutter gehört?

BF1: Sie hat ganz konkret damals am Telefon gesagt, dass ich nicht mehr anrufen soll, ihn nicht mehr suchen soll und dass ich mit keinen Alimenten zu rechnen habe.

RI: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

BF1: Am 29. April 2015.

RI: Sind Sie oder Mitglieder Ihrer Familie seit Ihrer Ausreise aus der Ukraine wieder einmal in der Ukraine gewesen, sei auf Besuch oder auf Urlaub?

BF1: Nein.

RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.

BF1: Einer der Gründe ist die Schwiegermutter. Sie hat politischen Druck auf mich ausgeübt, da sie eine eigene politische Gruppierung gehabt hat. Sie hat immer versucht, mich mit Nachdruck dazu zu bewegen, dieser Gruppierung beizutreten. Als ich mich mehrmals verweigerte, habe ich zu hören bekommen, dass sie mich ins Gefängnis bringt. Sie hat alles Mögliche gemacht, dass ich und mein Sohn auseinandergehen. Mein Erstgeborener Sohn XXXX ist ins Internat gekommen, wo wir uns nur selten sehen konnten. Sie hat gemeint, sie hätte ihre Kindheit im Internat verbracht und sie jetzt auch.

RI: Haben Ihre Kinder bei Ihnen oder Ihren Ex-Gatten gewohnt?

BF1: Sie haben die ganze Zeit bei mir gewohnt. Mein Exmann besuchte die Kinder bei uns zu Hause. Nach der Geburt des zweiten Sohnes hat er die Kinder nur einmal im Monat besucht. Als mein Ex-Ehegatte erfahren hat, dass mein zweiter Sohn krank wurde, hat er seine Kinder nicht mehr besucht.

RI: Wenn beide Kinder bei Ihnen gelebt hat und in Ihrer Obhut waren, wie konnte dann Ihre Schwiegermutter eines Ihrer Kinder gegen Ihren Willen ins Internat stecken?

BF1: Da beide meiner Söhne Herzprobleme haben, hat sie Ihre Machtstellung missbraucht, sodass mein erstgeborenes Kind über das Bildungsministerium keinen normalen Schulplatz bekommen hat, sondern einen Platz für ein Internat.

RI: Was war das für ein Internat?

BF1: Das war ein ganz normales Internat in XXXX . Ich lebte in einem Stadtbezirk und er lebte in einem anderen und somit weit weg von mir. Ich konnte das Kind nur Freitag Nachmittag abholen und es über das Wochenende bei mir haben.

RI: Wie lang war Ihr erstgeborener Sohn XXXX im Internat?

BF1: Fast ein Jahr. Bis April. Als wir ausgereist sind, habe ich ihn über das Wochenende geholt und wir sind weggeflohen.

RI: Erzählen Sie bitte weiter über Ihre Fluchtgründe.

BF1: Noch ein Fluchtgrund ist, die Gesundheit meines zweiten Kindes. Er ist Invalide und hat keinen normalen Kindergartenplatz bekommen. In der Stadt XXXX gibt es nur einen Kindergarten, wo alle Kinder mit verschiedenen Behinderungen hinkommen und mein Kind wurde dorthin zugeteilt. Dann konnte ich mir ganz normale Untersuchungen nicht leisten. Wenn z.B. Herzuntersuchungen, Ultraschall notwendig waren, musste ich alles selber zahlen. Wir wurden dann ununtersucht nach Hause geschickt. Es war keine Möglichkeit da die medizinische Versorgung zu leisten. Mein Kind war medizinisch nicht versorgt. Der älteste Sohn hat auch medizinische Versorgung gebraucht. Er hat Herzprobleme und Probleme mit den Augen. Ende 2014/Anfgang 2015 wurde die Bezahlung der Kindergelder eingestellt.

RI: Wieso ist das passiert?

BF1: Das wurde allgemein in der Ukraine wegen dem Krieg eingestellt. Es hat geheißen, dass die Gelder für den Krieg gebraucht werden. Ich habe um Hilfe gesucht bei den anderen Abgeordneten der Stadt. Das sind zwei angesehene Abgeordnete. XXXX und XXXX sind zwei Herren und Abgeordnete der Stadt und bei denen habe ich um Hilfe angesucht. Sie haben die Hilfe verweigert, weil sie haben eindeutig gesagt, dass sie eigene Kinder haben.

RI: Bei welcher politischen Bewegung waren die zwei Herren XXXX und XXXX ?

BF1: Das weiß ich nicht. Sie waren nicht bei der Bewegung der Schwiegermutter dabei.

RI: Fahren Sie bitte fort.

BF1: Es war sehr unruhig in der Stadt. Sehr oft sind maskierte und bewaffnete Menschen in Busse in die Stadt gekommen. Es gab Vorfälle, wo Menschen erschossen worden sind. Das Gebäude von Staatssicherheitskräften der Ukraine wurde angezündet und wir mussten uns in Sicherheit bringen. Wenn das Gebäude explodiert wäre, wäre die ganze Stadt in Gefahr gewesen.

RI: Haben Sie zu Ihren Fluchtgründen, sprich dem Verhältnis zu Ihrer Schwiegermutter oder der Gesundheit Ihrer Kinder noch irgendetwas zu sagen?

BF1: Das sind auch wirtschaftliche Gründe, da ich keine Arbeit finden konnte. Die Kinder mussten aber versorgt werden. Ich brauchte Geld für Medikamente, da mein jüngster Sohn ständig krank war und versorgt werden musste. 2014 wurde mein Sohn operiert und alles was in der Familie als Vermögen vorhanden war, wurde zur Finanzierung der Operation verwendet. Es waren 21.000 Euro, die zusammengekratzt werden mussten. Wir haben im Internet Spendenaufrufe gemacht, sind auch im Fernsehen und Radio aufgetreten. Überall, wo es nur möglich war.

RI: Haben Sie sonst noch etwas zu Ihren Fluchtgründen zusagen?

BF1 schüttelt den Kopf.

RI: Wann wurden Sie das erste Mal aufgefordert, der Partei Ihrer Ex-Schwiegermutter beizutreten? War das noch zu Zeiten der aufrechten Ehe mit Ihrem Ex-Gatten?

BF1: Nein, das war noch vor der Ehe. Als ich in die Familie eingeführt wurde, wurde ich im Zuge dessen zu Ihrer Arbeitsstelle gebeten und dort hat schon die "Bearbeitung" angefangen. Ich habe mehrmals mit Nein geantwortet.

RI: Warum wollte es Ihre Schwiegermutter überhaupt?

BF1: Es hat der gesamte Familienclan dort gearbeitet.

RI: Warum wollten Sie nicht beitreten?

BF1: Ich war politisch schon interessiert. Ich habe aber mitbekommen, dass ihre Partei nicht ganz sauber war. Jedes Mal, wenn ich mit Nein geantwortet habe, wurde sie aggressiv. Später kamen die Bedrohungen. Das Gespräch ist immer mit einem Streit beendet worden.

RI: Welcher Art waren die Bedrohungen Ihrer Schwiegermutter und wann setzten sie ein?

BF1: Sie hat einfach mit dem Gefängnis gedroht. Dass irgendwann mal bei mir z.B. Drogen gefunden werden und es ein Grund wäre, mich ins Gefängnis zu bringen. Sie hat gedroht, dass sie mich von den Kindern trennt.

RI: Wann haben diese Drohungen eingesetzt?

BF1: Die haben schon angefangen vor der Geburt des ersten Kindes, da war ich noch schwanger. Nach der Geburt des ersten Kindes haben wir ca. zwei Wochen im Elternhaus meines Ex-Gatten gewohnt. Wir haben ein Zimmer bekommen. Schon nach zwei Wochen hat sie mich und das Kind hinausgeschmissen. Dem Sohn hat meine Ex-Schwiegermutter gesagt, du bleibst. Sie hat gesagt, dass Kind braucht sehr viel

Aufmerksamkeit, es schreit andauernd. Sie sagte: "Du mein Sohn brauchst Ruhe, du musst den Führerschein machen und du brauchst kein Kind jetzt".

RI: Das heißt Sie wurden zwei Wochen nach der Geburt aus dem Haus Ihrer Ex-Schwiegermutter rausgeworfen?

BF1: Ja, meine Eltern sind gekommen und haben mich und das Kind abgeholt.

RI: Was geschah dann weiter?

BF1: Dass was ich bis jetzt angegeben habe, waren Erniedrigungen und so weiter.

RI: Wie hat sich Ihr Ex-Gatte hinsichtlich dieser Aufforderung seiner Mutter an Sie, der Partei beizutreten verhalten?

BF1: Mein Exmann war der Meinung, ich solle der Partei beitreten und den Wunsch meiner Schwiegermutter erfüllen, ansonsten gäbe es ihrerseits keine weitere Unterstützung der Familie und wir hätten kein Geld.

RI: Wie hat Ihr Ex-Gatte auf die Bedrohungen durch die Schwiegermutter an Sie reagiert?

BF1: Er hat darauf nicht heftig reagiert. Es war für ihn normal. Es schien so, als ob er die Bedrohungen nicht hören würde. Manchmal haben sie deswegen gestritten.

RI: Das heißt er hat die Bedrohungen nicht ernst genommen?

BF1: Nein, er hat die Bedrohungen nicht ernst genommen. Seine eigene Sicherheit wurde dabei nicht getroffen.

RI: Aber sehr wohl Ihre Sicherheit und die Sicherheit Ihrer Kinder?

BF1: Sein Wunsch war immer, dass ich und meine Schwiegermutter zueinander finden und nicht streiten. Er hat versucht, sich immer neutral zu Verhalten.

RI: Meine Frage war aber, hat er die Bedrohungen ernst genommen und ist eingeschritten oder hat er sie als reine Familienstreitigkeiten abgetan und ist nicht eingeschritten?

BF1: Manchmal ist es auch zwischen ihm und der Mutter wegen dem zum Streit gekommen. Der Schlusssatz meiner Schwiegermutter zu ihrem

Sohn war immer: "Ich gebe dir kein Geld mehr". Er war von ihr in dieser Beziehung abhängig.

RI: Haben Sie die Bedrohungen selbst ernst genommen oder war das für Sie auch schon Alltag?

BF1: Meistens war es sehr bedrohlich. Manchmal wurde es nur neben hergesagt aber das Beispiel mit den Drogen war absolut klar, dass das machbar ist.

RI: Über welchem Zeitraum sind die Bedrohungen gegen Sie erfolgt?

BF1: Von Anfang an mit der Beziehung meines Mannes. Nach der Geburt des ersten Kindes war es stärker und konkreter. Als wir dann nicht mehr zusammenwohnten, sind diese Drohungen, beispielsweise mit den Drogen, immer wieder ausgesprochen worden.

RI: Bei welcher Gelegenheit sind Sie bedroht worden?

BF1: Als mein Ältester im Kindergarten war, haben wir uns gelegentlich gesehen. Weil ich z.B. kein Geld hatte den Kindergarten zu bezahlen, habe ich sie um Geld gebeten. Entweder haben wir uns irgendwo verabredet oder haben sich telefonisch was ausgemacht oder ihr Sohn hat sich besoffen und gestritten und dann hat sie mich angerufen und mich dafür verantwortlich gemacht.

RI: Bis wann wurden die Bedrohungen ausgesprochen, zeitlich?

BF1: In dem Moment, als mein Sohn die Operation gebraucht hat und wir die Spendenaktionen gestartet haben, hat sie kein Kontakt mehr zu mir gehabt und auch nicht mehr bis zu meiner Ausreise.

RI konkretisiert es noch einmal: Ihre Bedrohungen haben vor der Geburt Ihres ersten Kindes begonnen, haben Sie vorher gesagt, bis wann haben diese Bedrohungen konkret stattgefunden? Bis zu Ihrer Ausreise?

BF1: Nachdem ich wegen der bevorstehenden Herzoperation meines zweitgeborenen Kindes mich an die Öffentlichkeit gewendet habe, wegen den Spenden, habe ich keine Bedrohungen von meiner Schwiegermutter mehr bekommen und sie hat sich leise verhalten. Sie hat nur konkret gesagt, dass sie persönlich keine finanzielle Unterstützung dafür geben wird.

RI: Wie oft sind Sie durch Ihre Ex-Schwiegermutter bedroht worden? Waren dabei auch dritte Personen involviert, welche auf Sie Druck ausgeübt haben oder war es immer nur Ihre Ex-Schwiegermutter?

BF1: Es war zwischen uns beiden. Aber es waren auch in ihrem Haus ihr Mann und der Sohn anwesend. Als sie mich angerufen hat und mich bedroht hat, weiß ich nicht wer sonst anwesend war. Einmal war mein Onkel anwesend. Es war der Geburtstag meines Erstgeborenen. Sie kamen zu uns. Es gab wieder Drohungen. Der Onkel von mir, der anwesend war, hat sie aufgefordert zu gehen.

RI: Der wievielte Geburtstag Ihres erstgeborenen Sohnes?

BF1: Der vierte, fünfte oder sechste Geburtstag. Einmal war das im Büro von der Schwiegermutter, wo die Schwester und Schwiegertochter der Schwester und andere anwesend waren.

RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA auf Seite 7 des Protokolls die Bedrohung durch Ihre Ex-Schwiegermutter u.a. als familiäre Drohungen beschrieben. Des Weiteren habe die Ex-Schwiegermutter damit gedroht Sie und Ihre Kinder aus der Stadt zu jagen und, dass Ihre Kinder in dieser Stadt keine Zukunft hätten. Hätte Ihre Ex-Schwiegermutter in der Tat die Möglichkeit besessen Sie und Ihre Kinder aus der Stadt zu jagen bzw. Ihren Kindern die Zukunft zu verbauen oder handelt es sich nicht vielmehr um reine Wutäußerungen Ihnen gegenüber ohne die geringste Realisierungschance?

BF1: Mit ihrer Macht und der Macht, die sie dann bewiesen hat, als sie meinen erstgeborenen Sohn gegen meinen Willen ins Internat gesteckt hat, und der Korruption im Land hätte sie jede ihre Drohungen wahrmachen können.

RI: Sind Sie oder Ihre Kinder zu irgendeinem Zeitpunkt persönlich von der Ex-Schwiegermutter physisch angegriffen oder misshandelt worden?

BF1: Nein. Weder die Kinder noch ich. Sie hat die Kinder nie betreut bzw. war alleine mit den Kindern.

RI: VORHALTUNG: Bei Ihrer polizeilichen Ersteinvernahme am 02.05.2015 haben Sie auf Seite 5 des Protokolls, befragt nach Ihren

Fluchtgründe, vorgebracht: "Mein Mann wurde in der Ostukraine getötet. Ich bekam einen Anruf, dass mein Mann gefallen ist. Meine Kinder leiden an Herzproblemen. In der Ukraine habe ich niemanden.

Ich habe beschlossen zu fliehen. Zusatz: Meine mitgereisten minderjährigen Kinder, die seit ihrer Geburt bei mir leben und unter meiner Obhut stehen, haben keine eigenen Fluchtgründe, es gelten dieselben wie meine". Sie bei Ihrer Ersteinvernahme somit hauptsächlich die Krankheiten Ihrer Kinder als Fluchtmotiv angeführt, sowie den Umstand, dass Sie niemanden in der Ukraine hätten. Weder haben Sie von politischen Druck als Fluchtmotiv gesprochen, noch angeführt Sie oder Ihre Kinder seien persönlich bedroht worden, noch haben Sie von den Streitigkeiten mit Ihrer Ex-Schwiegermutter berichtet, welche Abgeordnete des Stadtrates gewesen sei. Wieso sind Ihnen diese - nunmehrigen - Fluchtgründe erstmalig 2,5 Jahre später bei der Befragung vor dem BFA eingefallen? Wieso haben Sie davon nicht bereits bei Ihrer Erstbefragung berichtet?

BF1: Bei der Erstbefragung waren wir in Traiskirchen. Es ist alles sehr schnell erfolgt. Dabei war ein Dolmetsch, den ich und der mich auch nicht richtig verstanden hat. Es war eine stressige Situation nach dem langen Weg. Die Befragung war sehr kurz, hat max. nur eine halbe Stunde gedauert. Mein jüngster Sohn war krank zu dem Zeitpunkt und war auf meinem Schoß. Es gab wirklich einen Anruf von gemeinsamen Freunden, die mich benachrichtigt haben, dass mein Mann gefallen sei.

RI: Sie haben angegeben bei der Erstbefragung, den Dolmetscher zu verstehen. Das Protokoll wurde Ihnen rückübersetzt und sie haben mit Ihrer Unterschrift bestätigt, dass im Protokoll auch das steht, was Sie auch gesagt haben.

BF1: Ich habe gebeten, mir das Protokoll in meiner Sprache auszuhändigen, damit ich es lesen kann, aber der Dolmetscher hat gesagt, bitte unterzeichne hier. Da ich der deutschen Sprache nicht mächtig war, kann ich nicht wissen, was dort steht oder gedolmetscht wurde.

RI: Deswegen werden Protokolle auch rückübersetzt, damit Sie erfahren, was im Protokoll vermerkt ist. Das ist auch in Ihrem Falle passiert.

BF1: Ich kann mich nicht daran erinnern, es ist schon lange her. Es war eine Stresssituation. Es war alles Neu für mich. Mein jüngster Sohn war wirklich krank und es war das wichtigste für mich, dass er medizinische Unterstützung bekommt und es war ein Arzt vorort.

RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis darüber, dass Sie von Ihrer Ex-Schwiegermutter politisch unter Druck gesetzt worden sind oder haben Sie irgendeinen Nachweis einer Bedrohung durch Ihre Ex-Schwiegermutter (etwa ein Schriftstück, ein E-Mail oder eine Sprachnachricht)?

BF1: Leider nicht, weil damals in der Ukraine waren Telefone, mit denen man Sprachnachrichten aufnehmen kann nicht so verbreitet, per E-Mail habe wir uns nicht unterhalten. Ob es SMS mit meiner Schwiegermutter gegeben hat, weiß ich nicht mehr. Ich habe auch das Telefon nicht mehr. Die Umgebung hat es schon mitbekommen, dass es Auseinandersetzungen gegeben hat, die Nachbarn, die Verwandtschaft, die gemeinsamen Freunde.

RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten?

BF1: Nein.

RI. Haben Ihre Kinder einen eigenen Fluchtgrund bzw. einen anderen Fluchtgrund als den von Ihnen Geschilderten?

BF1: Nein.

RI: Hatten Sie in der Ukraine jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland?

BF1: Nur das, was im Zusammenhang mit meiner Schwiegermutter und ihrer Gruppierung steht, sonst nicht. Ich hatte weder Probleme mit der Polizei, noch mit anderen Machtstrukturen.

BFV legt vor: 1) eine Übersetzung eines Leumundszeugnisses aus der Ukraine, wird zum Akt genommen.

RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Ukraine?

BF1: Einerseits habe ich hier eine Familie gegründet und ich befürchte, dass meine Familie auseinandergehen könnte und dass vier Kinder in der Familie darunter leiden können. Ich habe alles daran gesetzt, dass meine Kinder sich integrieren, dass sie Deutsch lernen, dass sie sich selbst verständigen können und die anderen verstehen. Mein Jüngster kann kein Ukrainisch. Der älteste Sohn kann ein bisschen Ukrainisch. Sie können nicht einmal mit meinen Eltern reden, weil sie verstehen einander nicht mehr. Die Kinder haben sich hier integriert, sie haben Freunde und eine Familie. Sie haben einen Vater, den sie lieben. Als Mutter wünsche ich mir, dass meine Kinder eine glückliche Kindheit führen. Dass sie jederzeit medizinische Versorgung bekommen und nicht nur dann, wenn das Geld dafür vorhanden ist.

Die Verhandlung wird um 12:30 Uhr unterbrochen und um 12:42 Uhr fortgesetzt.

RI: Warum sind Sie nicht in eine andere Provinz Ukraine geflüchtet, wo es für Sie und Ihre Familie sicherer gewesen wäre?

BF1: Es war unsicher in der gesamten Ukraine wegen des Krieges. Überall sind noch immer Flüchtlinge. Der nächste Grund war mit der Sache der Operation des zweiten Kindes. Ich wollte, dass diese Operation in der Ukraine durchgeführt wird. Es wurde mir in Kiew eine experimentelle Operation angeboten. Mit der ganzen Situation habe ich verstanden, dass in der Ukraine keine medizinische Betreuung meiner Kinder gegeben sein kann.

RI: War Österreich von Anfang an das Ziel Ihrer Reise?

BF1: Im Lemberg, wo ich meine Reise angetreten habe gab es keine Wahl. Es gab nur einen Transporter, der mich ohne Dokumente mitgenommen hat. Ich habe kein Geld besessen, ich habe mit dem Gold was ich hatte bezahlt.

RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einem Klub in Österreich?

BF1: Ich bin Mitglied beim Roten Kreuz. Ich habe in der Gemeinde voriges Jahr meinen Beitrag geleistet.

RI: Haben Sie österreichische Freunde?

BF1: Ja. Ich habe viele Freunde, in XXXX , wo wir wohnen, habe ich viele österreichische Freunde. Jeder kennt mich dort, weil ich besuche die Kirche. Mein Kind XXXX war im Kindergarten und jetzt sind beide in der Schule. Meine Kinder spielen in einer Mannschaft Fußball. Mein ältester Sohn hatte vor zwei Jahren die Erstkommunion und ministriert in der Kirche. Ich helfe der Kirche. Einmal in drei Monaten putze ich.

BFV legt vor: 1) Schulnachricht/Jahreszeugnis vom BF2 aus dem Schuljahr 2017/18, 2) Schulnachricht vom BF3 aus dem Schuljahr 2018/19 samt Lehrziele, 3) Integrationsnachweis der XXXX , Sektion Fußball vom 21.11.2017, betreffend BF2 und BF3. Wird zum Akt genommen.

RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht?

BF1: Ja. Ich habe A2 erfolgreich abgeschlossen. 2015-2017 habe ich Deutschkurse besucht.

RI: Sie haben auch den B1 Kurs besucht. Haben Sie den auch abgeschlossen?

BF1: Ich habe den B1 Kurs nicht abgeschlossen.

RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich?

BF1 (ohne Übersetzung): Mir gefällt im Österreich ich fühle mich wohl hier. Ich habe medizinische Unterstützung hier. Das ist der wichtigste Punkt für mich. Meine Kinder hat viel Freunde. Die Menschen wo ich lebe in XXXX . Die Menschen alle Freundschaft zu mir und helfen.

RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies?

BF1 (ohne Übersetzung): Ich habe Freizeit, das ist meine Freizeit, wenn Kinder in der Schule, gehe ich in Rotes Kreuz oder nähen zu Hause. Ich mache Stickereien. Ich lese Bücher. 2019 Jahre hat ich gestartet die rumänisch katholische Bibel. Zu Hause putzen, kochen, waschen mit vier Kindern plus Vater. Wo wir wohnen auch kleine Garten. Mit Kinder viel spazieren.

RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht?

BF1 (ohne Übersetzung): letzte Wochenende, das war Ostern. Wir gehen ab Freitag zu Hause. Wir frühstücken, fernsehen. Wir fahren zu einer Quelle, Wasser holen. Im Sportplatz am Samstag waren eine Spiel und am Sonntag gehen wir in Früh in Kirche. Wir haben von meinen Mann Bruder, Geschwister und feiern alle Ostern. Wir bekommen Geschenke.

RI: Haben Sie sich sonst in der Zeit in Österreich aus-, fort-, oder weitergebildet?

BF1: Ich wollte 2017 eine Pflegeschule in unserer Ortschaft machen. Aber mein Deutsch hat nicht ausgereicht und ich wurde nicht aufgenommen, weil ich schriftlich sehr schwach war. Ich habe die Deutschkurse gemacht. Beim Roten Kreuz habe ich eine Schulung gemacht. Ich habe den Erste-Hilfe-Kurs gemacht. Ich habe bei der WKO einen Antrag gestellt, auf einen Kochassistenzkurs, das wurde mir aber verweigert.

RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor?

BF1: Ich habe jetzt eine Familie hier gegründet. Wir leben gemeinsam. Wir unterstützen einander. Ich kann mir gut vorstellen, dass ich arbeiten kann.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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