Entscheidungsdatum
09.09.2019Norm
BDG 1979 §118Spruch
W170 2220017-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 30.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Thurnherr Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat IV, vom 30.04.2019, Zl. I 2/8-DK-IV/19, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) In teilweiser Stattgabe und teilweiser Abweisung der Beschwerde
gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 123 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2019, wird der Spruch des Bescheides abgeändert. Dieser lautet:
"Gegen XXXX wird gemäß § 123 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2019, ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er im Verdacht steht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, weil er
I. am 20.08.2018 die Indoor-Tätigkeiten in der Zustellbasis XXXX so langsam durchgeführt habe, dass diese von 06.48 Uhr bis 11.05 Uhr, also 4 Stunden und 17 Minuten gedauert habe, obwohl diese bis spätestens 09.13 Uhr, also binnen 2 Stunden und 25 Minuten, zu erledigen gewesen wäre und am 21.08.2018 die Indoor-Tätigkeiten in der Zustellbasis XXXX so langsam durchgeführt habe, dass diese von 06.52 Uhr bis 10.29 Uhr, also 3 Stunden und 37 Minuten gedauert habe, obwohl diese bis spätestens 09.20 Uhr, also binnen 2 Stunden und 28 Minuten, zu erledigen gewesen wäre und somit jeweils seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung nicht treu, gewissenhaft und engagiert mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem besorgt habe und jeweils nicht in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht genommen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe;
II. entgegen der Dienstanweisung "Zeiterfassung für Beamtinnen und Beamte in der Briefzustellung/Distribution" vom 12.12.2012 am 20.08.2018 um 16.45 Uhr das Ende des Dienstgangs gebucht habe, obwohl er bereits um 16.28 Uhr den Dienstgang beendet habe und dies entsprechend hätte buchen müssen und am 21.08.2018 um 18.17 Uhr das Ende des Dienstgangs gebucht habe, obwohl er bereits um 17.58 Uhr den Dienstgang beendet habe und dies entsprechend hätte buchen müssen und somit jeweils die oben genannte Weisung nicht befolgt habe;
III. entgegen der Dienstanweisung "Zeiterfassung für Beamtinnen und Beamte in der Briefzustellung/Distribution" vom 12.12.2012 am 21.08.2018 eine Pause von 12.36 Uhr bis 13.02 Uhr, also in der Länge von 26 Minuten gebucht habe, obwohl er in Wirklichkeit 33 Minuten Pause konsumiert habe und dies entsprechend hätte buchen müssen und somit die oben angeführte Weisung nicht befolgt habe.
Darüber hinaus wird das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2019, insbesondere auch hinsichtlich des Vorwurfs in der Gangordnung 6850-9010 29 Abgabenstellen zu viel angegeben zu haben, eingestellt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da weder die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei noch die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat IV, oder die stellvertretende Disziplinaranwältin beim Bundesministerium für Finanzen einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt hat.
Schlagworte
Dienstpflichtverletzung, Dienstzeit, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2220017.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.03.2020