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24/01 Strafgesetzbuch;Norm
FrG 1993 §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Fasangartengasse 35, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. März 1995, Zl. SD 1286/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. März 1995 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer halte sich nach seinen eigenen Angaben seit 1968 in Österreich auf. Der ihm zuletzt erteilte Sichtvermerk sei bis zum 30. Mai 1992 gültig gewesen. Seit dem 31. Mai 1992 - somit seit mehr als zweieinhalb Jahren - halte sich der Beschwerdeführer nunmehr unrechtmäßig in Österreich auf. Wegen des unerlaubten Aufenthaltes sei der Beschwerdeführer bereits dreimal, nämlich am 14. Jänner 1994, am 9. März 1994 und am 25. Mai 1994 bestraft
worden. Der Beschwerdeführer sei aber dennoch weiterhin illegal in Österreich geblieben. Zudem sei der Beschwerdeführer während seines illegalen Aufenthalts vom Landesgericht für Strafsachen Wien im Jahr 1992 wegen § 125 StGB zu einer Geldstrafe
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997180316.X00Im RIS seit
24.02.2003