TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/18 W122 2211393-1

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Veröffentlicht am 18.09.2019
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Entscheidungsdatum

18.09.2019

Norm

VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W122 2211393-1/6E

Gekürzte Ausfertigung des am 10.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.12.2018, Zl. 356551/20/ZD/0811, wegen § 14 Zivildienstgesetz 1986 betreffend Aufschub:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 14 ZDG

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Antrittsaufschub, Aufschubantrag, gekürzte Ausfertigung,
ordentlicher Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2211393.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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