TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/20 W247 2149768-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2019
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Entscheidungsdatum

20.09.2019

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG 2005 §58 Abs13
AsylG 2005 §58 Abs8
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
IntG §11
IntG §9 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W247 2149768-3/2E

W247 2149764-3/2E

W247 2149766-3/2E

W247 2180452-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 02.08.2019, 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX ,4.) Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I. Nr. 33/2013, idgF., iVm. § 58 Abs. 10 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die beschwerdeführenden Parteien (BF1 bis BF4) sind ukrainische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Jesiden zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweibeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander traditionell verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter der minderjährigen Dritt- (BF3) und Viertbeschwerdeführer (BF4).

I. Verfahrensgang:

1. Erstes Asylverfahren der Beschwerdeführer (BF1-BF4):

1.1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF1) gelangte laut Aktenlage am 12.01.2013 gemeinsam mit seinen beiden Eltern illegal in das Bundesgebiet. Zu dem am 12.01.2013 gestellten Antrag auf internationalen Schutz erfolgte am 14.01.2013 die polizeiliche Erstbefragung des BF1. Der BF1 gab dabei an, staatenlos und von der Volksgruppe her ein Jeside zu sein. Er sei nicht verheiratet und stamme - ebenso wie seine Eltern - aus dem Gebiet Rostow, also aus der Russischen Föderation.

1.2. Der BF1 schilderte in weiterer Folge einen Fluchtweg vom Gebiet Rostow über die russische Hauptstadt Moskau und dann in weiterer Folge auf nicht näher beschreibbaren Wegen bis Österreich in einem Taxi, zwei kleine Grenzübergänge habe er wahrgenommen, habe aber nicht aussteigen müssen.

Auch den Fluchtgrund beschrieb der BF1 in weiterer Folge mit Vorfällen wegen Rassismus in der Russischen Föderation, er sei in der Russischen Föderation mehrmals von Skinheads zusammengeschlagen worden. Die Skinheads hätten seinem Vater gesagt, dass der Vater den Skinheads Geld geben müsse, sonst würde er den BF1 nur stückweise zurückbekommen, die Skinheads hätten versucht, ihn zu erpressen.

1.3. In weiterer Folge wurde der BF1 vor dem Bundesasylamt zu seiner Person und zu seinen Fluchtgründen einvernommen, in diesen Einvernahmen, etwa am 25.03.2013, beharrte der BF1 darauf, in der Russischen Föderation, in der Region XXXX , geboren zu sein und staatenlos zu sein, er habe keine Dokumente vorzulegen, die seine Identität bestätigen würden, er habe in der Russischen Föderation keine Bestätigungen gehabt, ein einziges Dokument im Zusammenhang mit seiner Geburt sei beim Umzug aus der Region XXXX in die Region Rostow verloren gegangen.

Erneut schilderte der Beschwerdeführer angebliche Probleme in der Russischen Föderation mit Skinheads, er sei dort verprügelt worden, er habe sie angezeigt, die Leute seien jedoch freigesprochen worden. Sein eigener Vater habe diese Personen geschlagen, weil es seitens der Justiz in Russland keine Gerechtigkeit gegeben habe und hätten sich die geschlagenen Skinheads dann bei "Banditen" beschwert, diese Banditen hätten dann begonnen, den Vater des BF1 zu verfolgen. Nach den Drohungen durch Banditen habe der Vater beschlossen, dass sie gemeinsam die Russische Föderation verlassen sollten. Sie hätten in Russland auch mit der Polizei gesprochen und hätten die Polizisten gesagt, dass sie selbst Familie und Kinder hätten und deshalb nichts gegen diese Leute tun könnten. Daraufhin hätte der BF1 mit seinen Eltern die Tiere der Landwirtschaft verkauft, um die Flucht zu finanzieren.

1.4. Weitere Nachforschungen des Bundesasylamtes ergaben, dass der BF1 bereits in Deutschland unter ganz anderer Identität ein Asylverfahren angestrengt hatte und dabei unter einer anderen Identität und als armenischer Staatsbürger dokumentiert worden ist. Dieses Asylverfahren in Deutschland wurde im Jahr 2003 negativ abgeschlossen und der BF1 in weiterer Folge offensichtlich im Jahr 2004 aus Deutschland abgeschoben. Dazu gab der BF1 im Zuge einer Befragung am 25.06.2013 an, dass er kein Staatsangehöriger der Republik Armenien sei und auch niemals in Deutschland gewesen sei.

In weiterer Folge ergab sich - offensichtlich im Zusammenhang mit einem diesbezüglichen Verfahren wegen Auslieferung des Vaters des BF1 in die Ukraine - dass alle Familienmitglieder Staatsbürger der Ukraine sind und gegen den Vater des BF1 in der Ukraine strafrechtliche Ermittlungen geführt werden. Nach diesbezüglicher Aussage des Vaters des BF1 wurde dem BF1 nunmehr in weiterer Folge durch das Bundesasylamt vorgehalten, dass laut Angaben des Vaters er in Wirklichkeit eine ganz andere Identität besitze und ukrainischer Staatsangehöriger sei. Der BF1 gab an, dass dies der Wahrheit entspreche, der Vater habe dort Probleme mit Behörden, nicht mit der Polizei, sondern mit einer Behörde, die mit der inneren Sicherheit der Ukraine zu tun habe. Von diesen Behörden sei die Familie des BF1 beschattet worden, es sei gesagt worden, dass sie Drogenabhängige seien. Der Vater sei auch mitgenommen worden, bei einem anderen Mal sei etwas im Zusammenhang mit dem Zoll gewesen. Immer wieder seien die Männer zu ihnen gekommen und hätten den Vater mitgenommen und diesen nach zwei bis drei Tagen wieder frei gelassen. Sie hätten auch Beschwerden an die Polizei und die Staatsanwaltschaft geschrieben, der Vater sei auf der Flucht gewesen und sei deshalb der BF1 selbst observiert worden. Er sei aufgefordert worden zu sagen, wo der Vater sei, ansonsten würde er eingesperrt werden. Er habe das nicht bereits früher gesagt, weil er ja nicht sicher gewesen wäre, ob nicht alles in die Ukraine weitergeleitet wird und der Vater verhaftet wird.

1.5. Am 03.09.2013 wurde dem BF1 durch das Bundesasylamt Gelegenheit gegeben, seine eigenen Fluchtgründe zu schildern und führte er nunmehr aus, dass er in der Ukraine als LKW-Fahrer gearbeitet habe und von drei oder vier Leuten nach seinem Vater befragt worden sei. Einmal im August 2012 seien sie in das Haus gekommen und hätten nach dem Vater gefragt, dabei hätte die Familie gerade Tee getrunken und hätten die Männer den Tisch gestoßen. Der heiße Tee habe daraufhin die Haut eines Neffen verbrannt und habe er im Zorn gemeinsam mit seinem Schwager die Scheibe des Polizeiautos eingeschlagen. Die Männer seien dann wieder weggefahren. Die Männer hätten in weiterer Folge den Schwager am Markt zu Rede gestellt und nach dem Vater gefragt. Außerdem hätten die Männer dem Schwager gesagt, dass er ihnen 10000 USD wegen der kaputten Scheibe am Auto schulde.

Auf die Frage, um wen es sich konkret bei diesen Leuten gehandelt habe, führte der BF1 aus, dass er nicht wisse, ob es sich um Beamte aus der Großstadt oder aus seiner Kleinstadt, des Sicherheitsdienstes oder der Grenzpolizei handle, sie seien zivil gekleidet gewesen. Nach einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft seien die Männer dann nicht mehr in das Haus gekommen, sondern hätten das Haus nur mehr beobachtet. In weiterer Folge schilderte der BF1 eine angebliche Ausreise mit Visum in die Tschechische Republik, von dort seien sie mit dem Auto nach Österreich gebracht worden. Er selbst sei mit dem Auslandspass von Kiew nach Prag geflogen.

Dem Vater sei alles Mögliche vorgeworfen worden, Mord, Drogensucht, Ketchup-Diebstahl. Die Männer hätten inzwischen einen anderen gefunden, dem sie den Mord anhängen konnten, dieser "sitze" immer noch. Somit blieben für den Vater noch der Diebstahl und die Drogensucht über. Der Sohn des Chefs des BF1 habe bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet und habe den BF1 gefragt, warum der Vater überhaupt gesucht werde. Der Sohn des Arbeitgebers habe wiederrum den Vater nicht auf der Fahndungsliste gefunden. Der Schwager habe aber angeblich ein Fahndungsblatt in der Stadt gesehen, er glaube, dass die Vorwürfe nur ein Vorwand seien, um Forderungen an den Vater zu stellen. Dieser sollte 50000 USD zahlen. Auf die Frage, warum er schon einmal in Deutschland um Asyl angesucht habe, führte der BF1 aus, es nicht zu wissen, er sei mit den Eltern mitgewesen. Er selbst werde in der Heimat nicht gesucht, nur der Vater.

1.6. In weiterer Folge wurde bezüglich des Vaters des BF1 am Landesgericht Klagenfurt ein Verfahren wegen Auslieferung zur Strafverfolgung an die Ukraine geführt. Mit Beschluss vom 11.11.2014, Zahl XXXX , wurde in dieser Angelegenheit die Auslieferung des Vaters des BF1 für zulässig erklärt, einer Beschwerde des Vaters wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 28.01.2015 keine Folge gegeben. Die eine Auslieferung für zulässig erklärende erstgerichtliche Entscheidung wurde demnach bestätigt.

Laut Mitteilung des Landesgerichtes Klagenfurt vom 08.09.2015 wurde in weiterer Folge durch den Bundesminister für Justiz auf Grundlage der oben genannten Beschlüsse die Auslieferung des Vaters des BF1 bewilligt. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 01. Juni 2015 wurde in Weiterleitung einer Mitteilung von IP-Kiew berichtet, dass sich die Region, in der das Strafverfahren gegen den Vater des BF1 anhängig ist, derzeit unter der Kontrolle der bewaffneten illegalen Truppen befinde. Die Frage bezüglich der Übergabe des Vaters des BF1 werde demnach erst nach der "Anti-Terror-Operation" gelöst werden. Aufgrund dieser Entwicklung wurde das Auslieferungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 05.06.2015 abgebrochen und kommt eine Auslieferung des Vaters aufgrund der politischen Verhältnisse derzeit nicht in Betracht.

1.7. In der Zwischenzeit war die BF2 am 01.09.2014 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Auch diese gab an, der Volksgruppe der Jesiden anzugehören, sie sei ukrainische Staatsbürgerin und wolle zu ihrem langjährigen Freund, dem BF1 kommen. Die eigene Familie sei nach Russland geflüchtet, dies ca. im August 2014. Sie habe sich aber von den Eltern getrennt, da sie zum BF1 nach Österreich gewollt habe. Sie wolle somit zum BF1, welcher "in Österreich mit Asylstatus lebt". Weitere eigene Fluchtgründe wurden von der BF2 nicht angegeben, außer dass das Haus in der Ostukraine zerstört worden sei und die Familie nach Russland geflüchtet sei.

1.8. In weiterer Folge nahm die belangte Behörde Einsicht in Länderberichte zur Lage der Jesiden in der Ukraine und erfolgte am 16.02.2016 eine erneute Einvernahme der BF2. Auch dabei schilderte die BF2, dass sie nach österreichischem Recht nicht verheiratet sei, sie habe auch einen Mutter-Kind-Pass vorzulegen, sie sei vom BF1 schwanger. Außer dem BF1 habe sie niemanden in Österreich, auch nicht sonst wo in der EU, die Eltern seien nach Russland gezogen, zu diesen haben sie keinen Kontakt. Zum Leben in der Ukraine befragt schilderte die BF2, dass sie dort in der Region XXXX geboren sei, habe dort die Schule und den Kindergarten besucht, mit dem BF1 sei sie seit der Kindheit bekannt gewesen und hätten sie sich geliebt. Ihre eigene Familie habe gut gelebt, der Vater sei Kraftfahrer gewesen. Sie und die Mutter hätten den Haushalt geführt. Der Vater sei Busfahrer gewesen, sie selbst habe niemals gearbeitet.

In weiterer Folge schilderte die BF2, dass eigentlich die Eltern einen anderen Mann für sie vorgesehen gehabt hätten, diesen habe sie aber gar nicht gekannt. Die Eltern seien eigentlich dagegen gewesen, dass sie den BF1 heirate, sie hätte besser einen reichen Mann heiraten sollen, da hätte sie ein besseres Leben. Sie habe aber dann den Eltern gesagt, dass sie flüchten würde von Zuhause, wenn sie diesen anderen Mann heiraten müsse, und dann hätten die Eltern die Meinung geändert. Die Eltern hätten aber nicht gewollt, dass sie nach Österreich komme. Sie selbst sei persönlich nie angegriffen worden, aber im Dorf sei gekämpft worden. Sie persönlich habe überhaupt keine Probleme gehabt, aber es habe in der Ostukraine und im Dorf Probleme gegeben, das sei auch für sie gefährlich gewesen. Mit Polizei oder Behörden oder Militär habe sie niemals Probleme gehabt, sie habe nur Angst, weil dort in der Ostukraine Krieg sei. Ihr Geliebter, der BF1, sei in Österreich und in der Ukraine sei es unmöglich eine Familie zu gründen.

1.9. Im Verfahren des BF1 erstattete in der Zwischenzeit ein ausgewiesener Rechtsanwalt eine Äußerung vom 08.11.2016. Dabei wurde auf die Lage in der Ostukraine Bezug genommen und auf die problematische Verfassung der ukrainischen Justiz und der ukrainischen Haftpraxis. Auch wenn es primär der Vater des BF1 sei, der von den Sicherheitskräften gesucht werde, so befürchte der BF1 aber trotzdem, dass durch ihn die Rückkehr des Vaters erzwungen (Erpressung, Androhung von Folter) und durchgesetzt werden könnte. Binnenflüchtlinge seien auf sich selbst angewiesen, der BF1 sei ein sogenannter Binnenflüchtling, da dieser in die russisch besetzte Ostukraine nicht zurückkehren könne. Da der BF1 keine familiären Bezugspunkte mehr in der gesamten Ukraine habe, würde ihm auch eine Unterstützung der Familie fehlen. Es gäbe keine Unterstützung für Personen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können. Die Lage in der Westukraine sei nicht bedeutend besser, auch eine weitere Verfolgung durch die SBU, die in der gesamten Ukraine Geheimgefängnisse habe, wäre aufgrund der Aussage des BF1 nicht auszuschließen. Gegen eine Rückkehr spreche auch, dass sich die Kernfamilie des BF1 in Österreich aufhalte und sich nahe Angehörige in Russland und Deutschland befinden. Es wäre daher mehr als unmenschlich, wenn eine Jungfamilie zurück in die Westukraine geschickt würde.

1.10. Am 04.10.2016 erfolgte durch die belangte Behörde eine abschließende Einvernahme des BF1. Dabei führte er aus, mit der BF2 nach wie vor nicht verheiratet zu sein, aber sie hätten ein gemeinsames Kind (BF3 wurde inzwischen am 13.04.2016 im Bundesgebiet geboren). Er habe einen Onkel, der in Deutschland lebe, in der Ukraine gebe es hingegen niemanden. Zu seinem persönlichen Leben in der Ukraine befragt, schilderte der BF1, dass seine Familie eine Firma aufgemacht und Möbel renoviert hätte. Der Vater habe auch eine Art Linienbus zwischen zwei Städten betrieben, die Leute hätten den Bus bestellt und seien dann zu einem Markt gebracht worden. Die Firma des Vaters war wie ein Hobby, es sei ihnen gesagt worden, dass sie keine offizielle Firma gründen müssten, wenn sie auch keine größeren Aufträge bekommen. In die ukrainische Armee sei er nicht einberufen worden, er habe irgendwann eine medizinische Untersuchung gehabt. Eine Wohnung in der Ukraine hätten sie verkauft, ein weiteres Haus in XXXX sei zerstört worden und gäbe es noch ein Haus in einer anderen Stadt, auf dieses würden die Nachbarn aufpassen.

Nochmals schilderte der BF1 die angeblichen Probleme in der Ukraine, wonach der Vater Probleme mit der SBU, somit einer Art Inlandsgeheimdienst, gehabt habe. Der Vater hätte Geld zahlen sollen, würde er das nicht machen, solle er in das Gefängnis. Es seien fingierte Verfahren begonnen worden, wegen Drogenhandels, Mordes und Diebstahls. Er selbst sei auch einmal bedroht worden und hätten sie ihn nach dem Vater gefragt. Sie hätten ihn auch geschlagen und er habe Glück gehabt, dass der Chef gerade vorbeigefahren ist. Auf den Vorhalt, warum der Inlandsgeheimdienst in Angelegenheiten wie Drogenhandel und Mord recherchieren sollte, führte der BF1 aus, dass er das nicht wisse, die Männer hätten das so gesagt. Jetzt in Österreich habe er erfahren, dass der Vater als Schlepper genannt werde. Auf die Frage, was sich zwischen den Forderungen der SBU im März 2012 und der Ausreise im Dezember 2012 noch ereignet habe, führte der BF1 aus, dass der Vater das Haus verlassen habe, die Männer seien jedoch in das Haus gekommen und hätten gedroht. Die Männer hätten nach dem Vater gefragt, dass dieser außerdem Geld zahlen soll. Sie hätten gesagt, dass der Vater ein Drogenverkäufer sei. Die Frage, wie oft er selbst persönlich angehalten worden sei führte der BF1 aus wie folgt: "Ein paar Mal, einmal, zweimal oder zehnmal".

Auf Nachfrage führte der BF1 aus, dass der Vorfall der erste Vorfall gewesen sei, als der Chef vorbeigefahren sei. Beim zweiten Mal sei nach dem Vater gefragt worden, als er nach Hause gekommen sei. Beim dritten Mal hätten die Männer gesagt, dass sie alle Drogenhändler seien und beim vierten Mal sei der Vorfall gewesen, wo die Familie Tee getrunken habe und er das hintere Fenster beim Auto eingeschlagen habe. Wenn man das alles zusammenrechne, dann seien die Männer viermal gekommen. Ins Gefängnis habe er nie müssen, Anzeigen in der Ostukraine seien nicht entgegengenommen worden. Diese Männer hätten sich zwar als Angehörige der SBU ausgewiesen, sie hätten auch Ausweise gezeigt und wisse er nur nach den Worten des Mannes, dass er von der SBU sei. Es könne sein, dass es falsche Ausweise gewesen sein. In der Ukraine liege keine Anklage gegen ihn selbst vor, auch kein Gerichtsverfahren, er werde auch nicht gesucht, nur der Vater. Außer den genannten Problemen habe er keine weiteren Probleme in der Ukraine. Auf die Frage, warum er zuletzt keine Arbeit mehr ausgeübt habe, führte der BF1 aus, dass seine Mutter immer alleine war, er habe wegen der Mutter nicht mehr gearbeitet und sei bei dieser zu Hause geblieben. Sie seien in der Ukraine auch keine armen Leute gewesen, hier in Österreich lebe er von der Sozialhilfe. Auf die Frage, was ihn im Fall der Rückkehr in die Ukraine erwarte gab der BF1 an, es nicht sagen zu können, niemand wisse es. In Österreich helfe er freiwillig Asylanten, er verteile Spenden. Vom BF1 wurde in weiterer Folge ein Bescheid in Vorlage gebracht, wonach der BF1 fallweise Beschäftigungsbewilligungen (Branchenkontingent) als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter hatte, weiters ein Dienstzettel für Saisondienstverhältnisse, ein Diplom über die Absolvierung eines Deutschkurses A2.

1.12. Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 17.02.2017, wurde jeweils unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AslyG abgewiesen. Unter Spruchteil II. wurde gemäß § 8 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde unter Spruchpunkt III. gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist. Zudem wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung bezüglich des BF1 gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG und bezüglich der BF2 und des BF3 gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.13. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Erkenntnissen vom 24.03.2017, Zl. W226 2149768-1/3E u.a. als unbegründet ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben zum Fluchtvorbringen des BF1 nach Einreise ins Bundesgebiet von den später behaupteten Fluchtgründen abgewichen sind und daher das erkennende Gericht massiven Zweifel am Wahrheitsgehalt des beschwerdeseitigen Vorbringens hatte. Auch hat es im Verfahren Falschangaben des BF1 zu seiner Staatsangehörigkeit und seines Herkunftsstaates gegeben. Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen eine Furcht vor Verfolgung aus den GFK-Gründen darzulegen. Eine inländische Fluchtalternative in anderen Landesteilen ist gegeben. Auch haben sich für das erkennende Gericht keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.

1.14. Am 21.09.2017 wurde der BF4 in XXXX geboren. Der für den BF4 am 03.10.2017 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 22.11.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.15. Die fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2018, Zl. W189 2180452-1/2E, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG und § 55 Abs. 1a FPG iVm § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

2. Erster Antrag der Beschwerdeführer (BF1-BF3) auf Aufenthaltsberechtigungen nach § 55 AsylG 2005:

2.1. Am 14.06.2017 stellten die BF1-BF3 Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Das Antragsformular blieb weitgehend unausgefüllt, der BF1 verwies im Wesentlichen auf seinen durchgängigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 12.01.2013, die BF2 auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 01.09.2014. Beigelegt war ein mit September 2016 datiertes Schreiben seines Unterkunftsgebers, wobei dieses Schreiben die angeblichen Fluchtgründe des BF1 wiedergibt, diese Fluchtgründe seien dem Quartiergeber "in langen Diskussionen" dargestellt worden, dem Quartiergeber sei bewusst, dass eine Rückkehr des BF1 einem "Todesurteil" gleichkommen würde.

Erneut wurde beigelegt ein Schreiben des Vereins " XXXX wonach der BF1 oft und viel bei allen anfallenden Arbeiten mithelfe. Der BF1 und die BF2 seien regelmäßige Gäste beim " XXXX " in XXXX , einem Vernetzungstreffen für Einheimische und Zugezogene. Der Verein sei sehr traurig, als er von der Ablehnung des Asylantrages gehört habe. Nach fünf Jahren in Österreich sei die Familie samt Eltern gemeinsam in XXXX angekommen und hier sehr willkommen. Dieser Verein XXXX , für ein soziales Miteinander und eine menschenwürdige Asylpolitik übermittelte ein weiteres Schreiben vom 01.03.2017, wonach ein freundschaftliches Verhältnis sehr schnell entstanden sei, eine Unterhaltung sei problemlos möglich. Es hätten sich außerordentliche Integrationsschritte gezeigt. Verwiesen wurde darauf, dass BF1 und BF2 sogar ordentliche Mitglieder des Vereins XXXX geworden seien und wurde für den BF1 ein Diplom für die ÖSD-Prüfung A2, Grundstufe Deutsch 2, vorgelegt. Vorgelegt wurde weiters ein Bescheid des AMS vom 24. April 2013, allerdings lautend auf einen Alias-Namen des BF1, wonach dieser im April 2013 kurzfristig eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) erhalten hat.

2.2. Auch für die BF2 wurde ein Zertifikat des ÖSD, Niveau A2, vorgelegt, weiters eine Teilnahmebestätigung Deutschkurs und eine Bestätigung, dass die BF2 die Sprachstartgruppe der Bundeshandelsschule XXXX im Schuljahr 2016/17 besuche. Auch für die BF2 wurde bestätigt, dass diese an einer Handarbeitsrunde für Frauen jeden Alters in XXXX teilnehme, Flüchtlingsfrauen und einheimische Frauen würden zusammentreffen und miteinander Kaffee trinken, kreativ sein und ins Gespräch kommen. Die BF2 bringe sich aktiv in Gespräche ein und beteilige sich auch mit Kuchen, die sie in die Gemeinschaft einbringe. Verwiesen wurde darüber hinaus, dass die BF2 erneut schwanger sei. Zum BF1 wurde weiters ein Konto-Informationsschreiben gemäß § 25 BMSVG vorgelegt, wonach das angesparte Guthaben des BF1 (Abfertigungsanwartschaft) 104,46 Euro betrage.

In einer weiteren Nachreichung wurde für den BF1 eine Arbeitsplatzbestätigung eines namentlich genannten Betriebes vorgelegt, wonach der BF1 ein Vorstellungsgespräch in einer Gärtnerei erfolgreich absolviert habe und geringfügig beschäftigt werde. Das Unternehmen würde daher dem BF1 einen dauerhaften Vollzeit-Arbeitsplatz als Hilfskraft mit Führerschein anbieten und werde um dringende Prüfung einer Arbeitsbewilligung ersucht.

2.3. Mit Parteiengehör vom 01.02.2018 wurde den Beschwerdeführern durch die belangte Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Anträge vom 14.06.2017 gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz zurückzuweisen und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Die belangte Behörde verwies dabei auf die rechtskräftige Abweisung der vorangehenden Asylanträge und auf die Existenz einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung. Auch im Verfahren des inzwischen nachgeborenen Sohnes Ruslan sei bereits eine gleichlautende Entscheidung ergangen. Die belangte Behörde verwies auf die nunmehr vorgelegten Dokumente und wurden die BF aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten.

2.4. Eine solche Stellungnahme wurde am 12.02.2018 für BF1 bis BF3 eingebracht. In dieser Stellungnahme verwiesen die erwachsenen BF darauf, dass die beiden Kinder bereits im Bundesgebiet geboren seien, der BF1 befinde sich seit fünf Jahren in Österreich und habe in dieser Zeit seine Sprachkenntnisse verbessert und sich soweit als möglich in die österreichische Gesellschaft integriert. Die BF2 habe eine Deutschprüfung A2 abgelegt und sich im Verein " XXXX " engagiert. Seit der Entscheidung des BVwG hätten sie sich weiterhin bemüht, sich in Österreich zu integrieren. Leider sei es dem BF1 auf Grund des derzeitigen Aufenthaltsstatus nicht möglich, einer Arbeit nachzugehen, es sei ihm aber eine Stelle bei einem Gärtnereibetrieb sicher. Seit der Entscheidung des BVwG vom 24.03.2017 seien somit weitere Integrationsschritte gesetzt worden. In das Heimatland würden keine Verbindungen mehr bestehen, sämtliche Familienmitglieder hätten das Heimatland bereits verlassen. Der völkerrechtliche bzw. nationalstaatliche Status sei momentan nicht geklärt, eine Rückkehr in die Heimat unmöglich. Dieser Eingabe waren erneut ein Schreiben eines namentlich genannten Gärtnereibetriebes - wonach der BF1 bereit sei, auf Friedhöfen zu arbeiten - sowie ein Schreiben des Vereines XXXX beigelegt. Auch das bereits erwähnte Empfehlungsschreiben des Quartiergebers der Familie vom 04.09.2016 wurde dieser Stellungnahme erneut beigelegt, ebenso das bereits erwähnte Schreiben des Vereins XXXX , vom 28.02.2017.

2.5. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 01.03.2018 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz zurückgewiesen. Zugleich wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen und wurde erneut gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die belangte Behörde verwies dabei auf den bisherigen Verfahrensgang und auf die Entscheidung des BVwG vom 24.03.2017, insbesonders im Zusammenhang mit der getroffenen Rückkehrentscheidung. Die belangte Behörde verwies weiters darauf, dass in der Zwischenzeit ein weiterer Sohn im Bundesgebiet geboren wurde, für welchen ebenfalls ein Asylantrag eingebracht worden sei, wobei in diesem Verfahren mit Erkenntnis des BVwG vom 01.02.2018 eine gleichlautende Entscheidung wie im Verfahren der BF1-3 ergangen sei. Die belangte Behörde würdigte die Tatsache, dass der BF1 kurze Zeit bei einer namentlich genannten Firma (22.11.2017 bis 11.12.2017) geringfügig als Arbeiter beschäftigt gewesen sei und von dieser Firma eine Arbeitsplatzzusage habe.

Es sei jedoch kein neues Vorbringen erstattet worden, welches maßgeblich von dem bereits vom BVwG beurteilten Sachverhalt abweiche, die eigene Lebenssituation und die Lebenssituation der Kinder habe sich nicht verändert. Die belangte Behörde traf umfangreiche aktualisierte Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte die belangte Behörde die Anträge dahingehend, dass diese gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz als unzulässig zurückzuweisen seien, da sich im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens ein geänderter Sachverhalt nicht ableiten lasse. Gegen die Beschwerdeführer sei zudem eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen worden und sei eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten. Zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung und der Bestätigung der Rückkehrentscheidung durch das BVwG liege nur eine Zeitspanne von elf Monaten, in dieser Zeit hätten die erwachsenen BF zwar die Sprachkenntnisse verbessert, jedoch kein weiteres Sprachzertifikat vorgelegt. Der BF1 habe eine Einstellungszusage vorgelegt und sei für einen Zeitraum von drei Wochen geringfügig beschäftigt gewesen. Dies alles sei jedoch im Wissen geschehen, dass der Aufenthalt in Österreich bereits unrechtmäßig sei. Die Rückkehrentscheidung wurde durch die belangte Behörde primär dahingehend begründet, als sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Sinne des § 9 BFA-VG und Artikel 8 EMRK nicht entscheidungswesentlich geändert habe. Auch eine Gefährdung im Fall der Rückkehr in die Ukraine habe nicht festgestellt werden können.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht am 15.03.2018 Beschwerde erhoben und wurde dabei erneut auf den langen Aufenthalt des BF1 und der BF2 im Bundesgebiet verwiesen. Die beiden Kinder seien im Bundesgebiet zur Welt gekommen, auch weitere Familienmitglieder würden in Österreich leben. Es wurde erneut auf die Einstellungszusage einer namentlich genannten Firma verwiesen, zur Absicherung der Kostenübernahme sei zudem eine Haftungserklärung gemäß § 2 Absatz 1 Z. 15 NAG vorgelegt worden. Die Familie der BF habe sich seit nunmehr über fünf Jahren in Österreich korrekt verhalten, es würden keinerlei verwaltungsgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilungen vorliegen. Die Integration der Familie könne unter den gegebenen Umständen als mustergültig bezeichnet werden.

Vorgelegt wurde eine Haftungserklärung gemäß § 2 Absatz 1 Z 15 NAG einer im bisherigen Verfahren nicht näher erwähnten Person. Beigelegt wurde erneut eine Arbeitsplatz-Bestätigung eines namentlich genannten Gärtnereibetriebes und ein Schreiben einer Mitarbeiterin in der Initiative " XXXX vom 27.02.2017, sowie die bereits erwähnten Schreiben des Vereins XXXX . Erneut wurde auch die bereits mehrfach wiedergegebene Empfehlung des Quartiergebers vom 04.09.2016 der Beschwerde beigelegt und diverse im Verfahren bereits mehrfach wiedergegebenen Schreiben des Vereins XXXX . Ein aktuelleres Schreiben des Vereins XXXX bestätigt, dass die BF hilfsbereite und kontaktfreudige Menschen seien und diese im Verein XXXX mitarbeiten, so habe etwa der BF1 bei diversen Übersiedlungen und Abholaktionen mitgeholfen.

2.6. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 30.07.2018, Zlen. W226 2149768-2/2E u.a., wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass gegen BF1 bis BF3 seit 24.03.2017 rechtskräftige Rückkehrentscheidungen bestehen würden. Auch gegen den nachgeborenen BF4 würde seit 01.02.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegen. Sowohl in der sozialen und familiären Situation der BF im Inland und ihrer Integration waren seit den abweisenden Entscheidungen am 24.03.2017 außer dem bloßen Zeitablauf kaum maßgebliche Änderungen eingetreten. Weder hatten sich bzgl. BF1 und BF2 markante Veränderungen in ihrer sozialen oder beruflichen Integration ergeben, auch hat sich das Sprachniveau nicht nachweislich verbessert. Die Kinder sind noch im Kleinkindalter. Somit haben die Beschwerdeführer auch in ihrem Antrag keine Sachverhaltsänderung vorgebracht, welche geeignet wäre eine andere Beurteilung des Art. 8 EMRK herbeizuführen.

2.7. Mit Protokoll vom 06.08.2018 wurde dem BFA mitgeteilt, dass das Erkenntnis vom 30.07.2018 am 06.08.2018 zugestellt wurde. Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete demnach spätestens am 20.08.2018.

3. Zweiter Antrag der Beschwerdeführer (BF1-BF3) und erster Antrag des BF4 auf Aufenthaltsberechtigungen nach § 55 AsylG 2005

3.1. Am 13.06.2019 stellten die BF1-BF4 die gegenständlichen Anträge gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Das jeweilige Antragsformular blieb - bis auf die Angaben zu Antragsteller, Wohnsitz, Familienangehörigen, Zustelladresse und Versicherung - weitgehend unausgefüllt, der BF1 verwies im Wesentlichen auf seinen durchgängigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 12.01.2013 und sein Sprachzertifikat A2, die BF2 auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 01.09.2014, sowie ihr Sprachzertifikat A2 und gab an, dass sie für eine B1-Prüfung bereits einen Termin habe. Beigelegt wurden beschwerdeseitig:

* Deutsch-Zertifikat A2 des BF1 vom 20.02.2015;

* Empfehlungsschreiben von XXXX vom 13.06.2019;

* Arbeitsplatzbestätigung (Einstellungszusage für BF1) - XXXX - 15.08.2018;

* Empfehlungsschreiben von XXXX vom 31.01.2018;

* Empfehlung des Quartiergebers XXXX vom 04.09.2016;

* Eine Kontoinformation der XXXX

* Strafregisterbescheinigung für den BF1 vom 13.03.2018;

* Empfehlungsschreiben des XXXX vom 28.02.2017;

* Deutsch-Zertifikat A2 der BF2 vom 04.04.2017;

* Arbeitsplatzbestätigung (Einstellungszusage für BF2)- XXXX - vom 12.06.2019;

* Empfehlungsschreiben von XXXX vom 05.02.2018 der Initiative " XXXX

";

* Schulbesuchsbestätigung der BF2 als ao Schülerin der Sprachstartgruppe vom 28.02.2017;

* Deutschkursteilnahmebestätigung der BF2 vom 02.02.2016;

* Empfehlungsschreiben des Vereins XXXX vom 01.03.2017 und 07.02.2018;

* Strafregisterbescheinigung für die BF2 vom 13.03.2018;

* Anmeldebestätigung zur Prüfung Integrationsprüfung B1 vom 12.06.2019, BFI NÖ;

* Schreiben des Kindergartens bzgl. des BF3 - Einladung Elternabend 11.09.2019;

3.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 19.07.2019 vor der belangten Behörde brachten der BF1 und die BF2 zu ihrem Antrag auf Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG im Wesentlichen Folgendes vor: Sie seien nach wie vor an der Adresse, XXXX XXXX , wohnhaft und hätten Verwandte in Österreich in den Personen der Eltern des BF1, der Schwester des BF1 und deren Familie, sowie der Kernfamilie (BF1-BF4). Die Beschwerdeführer würden ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet durch Unterstützung eines Vereins und der Schwester/ Familie des BF1 bestreiten. Der BF1 sei zwar mit vielen Leuten in Österreich befreundet, habe aber bis auf einen gewissen Ruslan, welcher aus Russland komme, keine engen Freunde. Die BF2 hätte viele Freunde in XXXX , aber keine engen Freunde im Bekanntenkreis.

Der BF1 habe im Bundesgebiet einen A2 Kurs absolviert, sei gesund, habe keine neuen Dokumente, und sei das letzte Mal 2013 in der Ukraine gewesen. Die BF2 habe den A2 Kurs absolviert, sei in der HAK in XXXX gewesen und habe im September 2019 einen B1 Kurs. Die BF2 habe ein Problem mit der Schilddrüse und müsse deswegen Tabletten nehmen. In der Ukraine habe der BF1 22 Jahre lang gelebt, sei dort aufgewachsen und habe dort 9 Schuljahre absolviert. Der BF1 habe in der Ukraine einen Hauptschulabschluss gemacht, habe mit seinem Vater als LKW-Fahrer gearbeitet und ein kleines Geschäft für Möbelrenovierungen betrieben. Der BF1 und seine Familie hätten in der Ukraine über zwei Häuser, eine Wohnung und zwei Autos verfügt. Die BF2 habe in der Ukraine die Schule bis zur neunten Klasse besucht, habe dort 19 Jahre lang gelebt und sei das letzte Mal 2014 in der Ukraine gewesen.

Der BF1 hätte niemanden mehr in der Ukraine, die BF2 habe seit 5 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern. Auch habe sie zu ihren Brüdern keinen Kontakt.

Auf die Frage, ob sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung - der erste Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG wurde am 30.07.2018 in zweiter Instanz vom BVwG rechtskräftig negativ entschieden - in seinem Privat- und Familienleben etwas geändert habe, meinte der BF1, dass sich nicht viel geändert habe. Sein Sohn würde ab September in den Kindergarten gehen und der BF1 habe einen neuen Arbeitsgeber gefunden, bräuchte dafür aber einen Bescheid. Er habe auch keine Ausbildung machen dürfen, da er negativ entschieden sei. Die BF2 meinte zur gleichen Frage, es habe sich nichts geändert, weil sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalten würden. Sie hätten keine Papiere, sodass sie keinen Kursen, Ausbildungen oder einer Arbeit nachgehen könnten.

3.3. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes vom 02.08.2019 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz zurückgewiesen.

Die belangte Behörde verwies dabei auf den bisherigen Verfahrensgang und auf die Entscheidung des BVwG vom 30.07.2018, insbesonders im Zusammenhang mit der Ausführungen des BVwG zu den in den Bescheiden vom 13.03.2018 gegen die Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung. Die belangte Behörde verwies im Zusammenhang mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt auf den Umstand, dass diese nahezu keine neuerlichen Unterlagen oder Beweismittel vorgelegt hätten. Der Großteil der beschwerdeseitig vorgelegten Beweismittel, wäre bereits in den Bescheiden des 13.03.2018 bzw. in den Erkenntnissen des BVwG vom 30.07.2018 berücksichtigt worden. Auch hätten die Beschwerdeführer auf Nachfrage keine Änderungen ihre Familien- und Privatlebens seit den Erkenntnissen des BVwG vom 30.07.2018 angeben können. Es sei daher kein Vorbringen erstattet worden, welches maßgeblich von dem bereits vom BVwG beurteilten Sachverhalt abweichen und eine gänzlich andere Bewertung erfordern würde.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte die belangte Behörde die Anträge dahingehend, dass diese gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz als unzulässig zurückzuweisen seien, da sich im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens ein geänderter Sachverhalt nicht ableiten lasse. Gegen die Beschwerdeführer lägen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vor und sei eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten. Zwischen den gegenständlichen Anträgen und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des BVwG läge nur eine Zeitspanne von 10 Monaten, in dieser Zeit wäre für die belangte Behörde nicht von einer relevanten Änderung des Sachverhaltes auszugehen. Zwar hätten die Beschwerdeführer die Zeit genützt die Sprachkenntnisse zu verbessern, auch wäre für die BF2 eine Einstellungszusage vorgelegt worden. Dennoch habe sich der Sachverhalt nicht derart wesentlich geändert, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich gewesen wäre.

3.4. Mit Schreiben vom 02.09.2019 erhoben die Beschwerdeführer über ihren gewillkürten Stellvertreter fristgerecht Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide. So bestünde eine maßgebliche Änderung des zugrundeliegenden Sachverhaltes jedenfalls darin, dass die Schwester des Erstbeschwerdeführers mit ihrem Ehemann und den Kindern mittlerweile einen Aufenthaltstitel plus erhalten hätten und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt worden sei. Die Familie der Frau des Erstbeschwerdeführers (gemeint ist hier wohl: "die Familie der Schwester des BF1", Anm. d. erkennenden Gerichts) würde sich ebenso lange, wie die erwachsenen Antragsteller bzw. Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit in Österreich aufhalten bzw. hätte die Integration gleichermaßen stattgefunden. Die erlassene Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer stamme vom März 2017 und es treffe nicht zu, dass seit beinahe 2,5 Jahren keine maßgebliche Integration der BFs erfolgt sei. Die Beschwerdeführer seien vorbildhaft integriert, was durch zahlreiche Unterstützungserklärungen belegt würde. Die Beschwerdeführer hätten ihre Deutschkenntnisse erneut verbessert, die BF2 hätte Ende September 2019 ihre B1-Prüfung, der BF1 arbeite beim XXXX beim Team XXXX mit und helfe konkret Lebensmittel einzusammeln und an Bedürftige zu verteilen. Sowohl für BF1 als auch BF2 lägen Einstellungszusage vor. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten in der gegenständlichen Angelegenheit daher keine zurückweisenden Entscheidungen ergehen dürfen. Beschwerdeseitig wurde beantragt, das BVwG möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen, 2.) die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG 2005 erteilt werde, sowie 3.) feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Nigeria (gemeint ist hier wohl: "Ukraine", Anm. d. erkennenden Gerichts) nicht zulässig ist, in eventu 4.) die bekämpften Entscheidungen aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen.

Der Beschwerdeschrift beigelegt waren folgende Unterlagen:

* Diverse Empfehlungsschreiben; u.a. Bestätigung des XXXX über Mithilfe des BF1;

* Bestätigung des XXXX ;

* Meldezettel;

* Ärztliche Bestätigung über Schilddrüsenunterfunktion und medikametöser Behandlung der BF2;

* Zeitungsartikel;

* Bestätigung des XXXX über die Prüfungsanmeldung der BF2 für die BF1-Prüfung am 28.09.2019;

* Einstellungszusage von XXXX vom 12.06.2019;

3.5. Die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt langte am 04.09.2019 im Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

BF1 und BF2 sind traditionell miteinander verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter der minderjährigen BF3 und BF4. Die Beschwerdeführer (BF1-BF4) sind ukrainische Staatsbürger und der Volksgruppe der Jesiden zugehörig. Die Beschwerdeführer (BF1-BF4) haben noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens verfügt.

Die Beschwerdeführer (BF1-BF4) befinden sich nicht in einem Verfahren nach dem NAG, verfügen über kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG, verfügen über keinen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten und sind nicht zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt.

Der BF1 hielt sich von 12.01.2013 bis 24.03.2017 als Asylwerber in Österreich auf. Seit Abschluss des Asylverfahrens durch Erkenntnis des BVwG vom 24.03.2017, mit dem auch eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn ausgesprochen wurde, hält er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Ausreiseverpflichtung ist er bis dato nicht nachgekommen.

Der BF1 ist strafgerichtlich unbescholten. Er hat grundlegende Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 (ÖSD-Zertifikat vom 20.02.2015). Er hat eine neunjährige Schulbildung im Herkunftsstaat absolviert und den Hauptschulabschluss. In Österreich hat er keine Bildungsangebote - abgesehen von einem Deutschkurs - in Anspruch genommen. Er war in Österreich kurzfristig jeweils für wenige Wochen legal erwerbstätig, und ist Mitglied in einem Verein für Zuwanderer und hilft beim Roten Kreuz im XXXX . Er verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland, jedoch bis auf einen gewissen Ruslan über keine engen Freunde im Bundesgebiet. Er legte im bisherigen Verfahren eine mit November 2017 datierte Einstellungszusage als Hilfsarbeiter bedingt für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung und eine mit 15.08.2018 datierte Einstellungszusage von einer Pizzeria XXXX vor.

Ebenso verfügt die BF2 über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. In Ermangelung einer zum Entscheidungszeitpunkt positiv abgelegten Sprachprüfung auf dem Niveau B1 kann nicht festgestellt werden, dass die BF2 über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügt. Die BF2 ist seit längerer Zeit in einem "Verein für ein soziales Miteinander und eine menschenwürdige Asylpolitik" engagiert, trifft sich darüber hinaus fallweise mit anderen Frauen in einer Initiative " XXXX , eine Handarbeitsrunde für Frauen jeden Alters, wobei miteinander Kaffee getrunken und gesprochen wird. Die BF2 verfügt im Bundesgebiet über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch über keine engen Freunde.

Für die minderjährigen BF3 und BF4, welche im Bundesgebiet erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgeboren wurden, wurden angesichts des Lebensalters keine besonderen integrativen Aspekte vorgetragen, diese leben erkennbar gemeinsam mit BF1 und BF2. Der BF3 besucht seit September 2019 den Kindergarten. Die BF2 ist seit 01.09.2014 als Asylwerberin in Österreich aufhältig gewesen, seit 24.03.2017, somit seit Abschluss des Asylverfahrens, existiert auch gegen die BF2, ebenso wie gegen den BF3, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und halten sich beide deswegen unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch BF2 und BF3 sind ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Die BF2 leidet an einer Schilddrüsenunterfunktion und nimmt Medikamente, die restlichen Beschwerdeführer (BF1, BF3 und BF4) sind gesund.

Für den am 21.09.2017 geborenen BF4 wurde ein Asylantrag gestellt, diesem wurde nicht der Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten erteilt, auch gegen diesen Sohn besteht seit 01.02.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (BVwG vom 01.02.2018, Zl. W189 2180452-1/2E).

Gegen BF1 bis BF3 wurden mit rechtskräftigem Bescheiden vom 01.03.2018 neuerlich Rückkehrentscheidungen erlassen. Die dagegen erhobenen Beschwerden vom BVwG mit Erkenntnissen vom 30.07.2018 abgewiesen.

Die Beschwerdeführer (BF1-BF4) sind ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, beharrlich im Bundesgebiet verblieben und haben am 13.06.2019 die gegenständlichen Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gestellt.

Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des BVwG vom 24.03.2017 steht fest, dass sämtliche BF sich einzig wegen des als völlig unglaubwürdig erachteten Vorbringens des BF1 vorübergehend als Asylwerber im Bundesgebiet aufhalten konnten und diesbezüglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht hatten. In diesen Entscheidungen des BVwG wurde umfangreich dargestellt, dass die Angaben des BF1 über seine Fluchtgründe nicht glaubhaft sind, es wurde auch umfangreich wiedergegeben, dass der BF1 ursprünglich unter einer ganz anderen Identität und sogar einer anderen Staatsbürgerschaft aufgetreten ist. Im Rahmen dieser Entscheidungen vom 24.03.2017 wurde umfassend dargestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Ukraine den Lebensunterhalt sichern können, an dieser Einschätzung hat sich nichts geändert, zumal BF1 quer durch das Verfahren schildert, arbeitsfähig und arbeitswillig zu sein. Unverändert sind keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen der Beschwerdeführer feststellbar. Unverändert ist festzuhalten, dass der BF1 fast bis zur Ausreise aus der Ukraine über viele Jahre gearbeitet hat, Diskriminierungen einzig wegen der Volksgruppenzugehörigkeit sind weiterhin nicht feststellbar.

Bezugnehmend auf die rechtskräftigen Erkenntnisse des BVwG vom 30.07.2018 steht weiters fest und wurde in diesen Erkenntnissen eingehend dargelegt, dass sowohl in der sozialen als auch familiären Situation der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und in ihrer Integration seit der abweisenden Entscheidung des BVwG vom 24.03.2017 - außer dem bloßen Zeitablauf - keine maßgeblichen Änderungen eingetreten sind, welche eine andere Entscheidung als die durch die belangte Behörde entschiedene Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 der Anträge der Beschwerdeführer (BF1-BF3) auf Aufenthaltsberechtigungen nach § 55 AsylG vom 14.06.2017 rechtfertigen würden.

1.2. Zu den gegenständlichen Anträgen der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG vom 13.06.2019:

Wie unter Punkt II.1.1. angeführt, liegen rechtkräftige Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer (BF1-BF4) vor.

Es wird weiters festgestellt, dass hinsichtlich der gegenständlichen Anträge keine maßgeblichen Änderungen in der privaten oder familiären Situation der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Bundesgebiet seit diesen rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen beschwerdeseitig subtantiiert werden konnten, welche eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK in casu erforderlich machen würde.

2. Beweiswürdigung:

1. Die Feststellung beruhen auf den vorgelegten Verwaltungsakten zu den Beschwerdeführern unter den im Spruch genannten Zahlen bzw. den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes, dabei insbesondere auf den gegen die BF1 - BF3 ergangenen, rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2017, dem gegen den BF4 ergangenen, rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2018, den zuletzt gegen die BF1-BF3 ergangenen Erkenntnissen vom 30.07.2018, auf den Antragsschreiben der Beschwerdeführer vom 13.06.2019, den Angaben des BF1 und der BF2 vor der belangten Behörde vom 19.07.2019, den beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen, sowie der Beschwerdeschrift vom 02.09.2019.

Was die soziale und familiäre Situation der Beschwerdeführer im Inland und deren Integration betrifft, waren seit den genannten, durch die Erkenntnisse des BVwG vom 30.07.2018 bzw. 01.02.2018 rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidungen gegen BF1-BF4 - außer dem bloßen Zeitablauf von etwas mehr als 1 bzw. 1,5 Jahren (gerechnet bis zu den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde) - keine maßgeblichen Änderungen eingetreten. Darüber hinaus wird festgehalten, dass sowohl BF1 als auch BF2 bei ihrer jeweiligen niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.07.2019 - selbst auf Nachfrage - keine fallrelevanten Änderungen ihres Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet seit den letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen zu nennen vermochten. Zur Aufenthaltsdauer ist zusätzlich noch anzumerken, dass die BF2 erst im September 2014 eingereist ist, der BF3 erst im April 2016 und der BF4 erst im September 2017 geboren wurden.

Weder der BF1, noch die BF2, konnten hinsichtlich ihrer sozialen und beruflichen Integration markante Veränderungen dartun, beide gehen nach wie vor keiner dauerhaften, legalen Erwerbstätigkeit nach, leben von den Zuwendungen eines Vereins und auch von der Unterstützung der Familie des BF1. Auch das bislang erlernte Sprachniveau wurde nicht nachweislich deutlich verbessert, so verfügen BF1 und BF2 im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor über Grundkenntnisse auf dem Niveau A2. Die BF2 plant zum Zwecke des Nachweises eines Sprachniveaus B1 für Ende September 2019 eine Prüfung abzulegen. Die Anmeldung zu einer Sprachprüfung auf dem Niveau B1 alleine genügt jedoch nicht zum Nachweis entsprechender Sprachfertigkeiten. Die Beschwerdeführer sind weiterhin auch in einem Verein engagiert, wobei auch diesbezüglich keine markanten Änderungen seit Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidungen zu erkennen waren. Der BF1 hilft beim Roten Kreuz und die BF2 besucht regelmäßig eine Handarbeitsrunde für Frauen jeden Alters. Die beiden Kinder sind noch im Kleinkindalter, der BF3 ist seit September 2019 im Kindergarten. Es ist davon auszugehen, dass die Bindungen der Beschwerdeführer ans Inland sich in der Zwischenzeit weiter verstärkt haben, jedoch nicht in einem derartig ausschlagegebenden Ausmaß, welches geeignet wäre, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen.

Das bislang Ausgeführte gilt umso mehr, als die BF1- BF4 in der Zwischenzeit durch das weitere illegale Verharren im Bundesgebiet trotz rechtskräftiger und durchsetzbarer Rückkehrentscheidungen ihre Position zusätzlich verschlechtert haben.

Auch hinsichtlich der Verhältnisse im Herkunftsland liegen im Verfahren - außer dem Zeitablauf - weder Hinweise auf fallrelevante Änderungen im Falle der Rückkehr in die Ukraine vor, noch wurden solche beschwerdeseitig substantiierbar behauptet. Darüber hinaus sind Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland nicht geeignet, das Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind diese vielmehr - letztlich auch als Folge von einer ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. dazu auch VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0076, Rz 9).

2. Was die Beschwerden betrifft, so sind auch diesen keine Hinweise zu entnehmen, die seit Rechtskraft der ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen entscheidungswesentliche Veränderungen erkennen lassen würden. Soweit im Rahmen der Beschwerdeschrift auf Seite 4 eingewandt wird, dass der Umstand, dass die Schwester des BF1 und deren Familie einen Aufenthaltstitel plus erhalten haben, eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer darstellen würde, vermag die Beschwerdeseite hiermit nicht zu überzeugen. Es handelt sich bei der Schwester des BF1, sowie beim BF1 und der BF2, um jeweils erwachsene Personen, welche in keinem derart persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einander stehen, welches etwa mit jenem zwischen Elternteil und minderjährigem Kind vergleichbar wäre. Wenn von BF1 und BF2 im Rahmen der Befragung vor dem BFA vom 19.07.2019 angemerkt worden ist, dass sie neben Unterstützung von einem Verein auch von der Unterstützung durch die Schwester des BF1 und die Familie des BF1 im Bundesgebiet ihr Auslangen finden würden, so kann seitens des erkennenden Gericht kein Grund gesehen werden, warum den Beschwerdeführern bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht auch weiterhin von Seiten der Familie des BF1 - von Österreich aus - finanzielle Unterstützung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zukommen sollte. Dies würde es den Beschwerdeführern vielmehr erleichtern - zumindest in der Anfangsphase - im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

Wenn auf Seite 4 der Beschwerdeschrift angemerkt wird, dass die erlassene Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer vom März 2017 stamme und somit zweieinhalb Jahre her sei, so übersieht die Beschwerdeseite jene durch die Erkenntnisse des BVwG vom 30.07.2018 bzw. 01.02.2018 rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidungen gegen BF1-BF4. Sowohl die bisheriger sprachliche Integration von BF1 und BF2 auf dem Niveau A2, als auch deren Aktivitäten in Vereinen und Frauentreffs, sowie eine Anstellungszusage früheren Datums sind bereits in den vorangegangenen Entscheidungen vom 30.07.2019 hinreichend gewürdigt und berücksichtigt worden, haben jedoch bereits damals keine maßgeblichen Veränderungen im Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer erkennen lassen, welche eine neuerliche oder ergänzende Abwägung nach Art. 8 EMRK bewirkt hätten.

Hinsichtlich der Relevanz von Einstellungszusagen in Asylverfahren wird auf die Judikatur des VwGH (vgl. Entscheidung vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323) verwiesen, "wonach einer "bindenden Einstellungszusage" keine wesentliche Bedeutung zukommt, da der Beschwerdeführer lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. September 2010, Zl. 2007/18/0612, und vom 29. Juni 2010, Zl. 2010/18/0195, jeweils mwN)". Für den gegenständlichen Fall kann somit die Bedeutung der vo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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