TE Bvwg Beschluss 2019/9/23 W129 2112365-1

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Veröffentlicht am 23.09.2019
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Entscheidungsdatum

23.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GehG §169e Abs1
GehG §20c Abs1
VwGG §63 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz 2

Spruch

W129 2112365-1/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des Mag. XXXX gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors Salzburg vom 29.07.2015, Zl. P6/18953-PA/15:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit per Telefax eingebrachtem Schreiben vom 02.04.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung der Jubiläumszuwendung (40 bzw. 35 Jahre). Mit Bescheid vom 16.12.2013, Zl. P6/23504/2013, sei von der Dienstbehörde der "maßgebliche Stichtag" mit 01.03.1974 ermittelt worden. Somit habe er bereits am 01.03.2014 die erforderlichen 40 Jahre erreicht.

2. Mit Schreiben vom 20.04.2015 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde informiert, dass der für die Jubiläumszuwendung relevante Stichtag der 01.11.1976 sei.

3. Mit Mail vom 24.04.2015 wiederholte der Beschwerdeführer seine Rechtsansicht, dass der Vorrückungsstichtag mit 01.03.1974 festgelegt worden sei, sodass er bereits am 01.03.2014 die erforderlichen 40 Jahre erreicht habe.

4. Mit Bescheid vom 29.07.2015, Zl. P6/18953-PA/15, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass als Dienstzeiten für die Berechnung des Anspruches auf Jubiläumszuwendung (nur) die zur Gänze für den Vorrückungsstichtag angerechneten Zeiten herangezogen werden können, nicht aber die zur Hälfte berücksichtigten Zeiten.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen und sinngemäß zusammengefasst aus, dass der Bescheid "nichtig" durch die Zitierung des § 169 Abs 10 GehG sei, vielmehr sei als maßgebliche Bestimmung § 169e Abs 1 GehG heranzuziehen. Zudem sei der ermittelte Stichtag der 01.03.1974. Aus der genannten Übergangsbestimmung folge, dass die Jubiläumszuwendung mit 01.03.2014 angefallen sei. Er begehre deren Auszahlung samt 4% Zinsen ab 01.07.2014.

6. Mit Schreiben vom 12.08.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - vor, wo das Konvolut am 16.08.2015 einlangte.

7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.09.2017, W129 2112365-1/7E, wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 20c sowie § 169e Abs 1 Gehaltsgesetz 1956 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Rechtsgrundlage anstelle von "§ 169 Abs 10 GehG 1956" richtigerweise "§ 169e Abs 1 GehG 1956" zu lauten habe.

In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision ein.

8. Mit Erkenntnis des VwGH vom 27.05.2019, Ra 2017/12/0116-15, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes behoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte insbesondere in Rz 32 aus, dass nicht nur der Vorrückungsstichtag, sondern auch der Jubiläumsstichtag in unionsrechtskonformer Weise zu ermitteln gewesen wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.1980, Zl. SW 7011, wurde der Vorrückungsstichtag für den Beschwerdeführer mit 12.11.1976 festgesetzt. Dabei wurden die Zeiträume 03.10.77 bis 06.11.1978, 04.12.1978 bis 03.02.1979 und 05.02.1979 bis 31.10.1980 gem. § 12 Abs 2 Z 2 GehG zur Gänze und die Zeiten 23.11.1975 bis 02.10.1977 (Bäckergehilfe), 07.11.1978 bis 03.12.1978 (ohne Beschäftigung) sowie der einzelne Tag 04.02.1979 (ohne Beschäftigung) gem. § 12 Abs 1 lit b GehG zur Hälfte dem Tag der Anstellung (01.11.1980) vorangesetzt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2013, Zl. P6/23504/2013, wurde der Vorrückungsstichtag für den Beschwerdeführer unter nunmehriger Berücksichtigung bestimmter Schul- und Lehrzeiten mit 01.03.1974 (neu) festgesetzt.

Mit Antrag vom 02.04.2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Auszahlung der Jubiläumszuwendung, unter Hinweis auf den mit Bescheid vom 16.12.2013 festgestellten Vorrückungsstichtag 01.03.1974 habe er (bereits) mit 01.03.2014 die erforderlichen 40 Jahre erfüllt.

Seit 01.10.2015 befindet sich der Beschwerdeführer im Ruhestand.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018, kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß des vierfachen Monatsbezugs kann bereits ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte entweder durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er ihr bzw. sein 65. Lebensjahr vollendet, oder später durch Erklärung in den Ruhestand übertritt oder versetzt wird.

Gemäß § 169e Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018 sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§ 20c) auf die am 11. Februar 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits bisher von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (§ 10) sind auf die vor Erreichen des Dienstjubiläums liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.

3.2. § 20c Abs 1 und 2 Gehaltsgesetz in der bis 11.02.2015 gültigen Fassung lautete:

Jubiläumszuwendung

§ 20c. (1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.

(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:

1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,

2. die im § 12 Abs. 2 und 2f angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)

4. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß § 12 Abs. 2f diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,

5. Dienstzeiten als Universitäts(Hochschul)assistent, die gemäß § 49 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung für die Vorrückung nicht wirksam sind,

6. die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund übernommen worden und der Bund gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist.

[...]

3.3. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kommt bei gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123).

Vor diesem Hintergrund ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen folgende Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens:

Zunächst ist aus dem bekämpften Bescheid nicht ersichtlich, ob der Jubiläumsstichtag in unionsrechtskonformer Weise (zuletzt EuGH 08.05.2019 sowie - auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen - VwGH 27.05.2019, Ra 2017/12/0116-15, insbesondere Rz 32) ermittelt wurde.

Insbesondere hat die Behörde jedoch keine Ermittlungen bzw. Feststellungen zur Tatbestandsvoraussetzung der "treuen Dienste" vorgenommen, sondern die Abweisung des Antrages lediglich mit dem Nichterreichen des Jubiläums begründet. Gegen den Beschwerdeführer wurden mehrere Disziplinarverfahren nicht nur eingeleitet, sondern auch - zumindest teilweise - mit Schuldsprüchen rechtskräftig abgeschlossen (zuletzt BVwG 26.03.2018, W136 2165311-1/22E; Revisionsentscheidung: VwGH 26.06.2019, Ra 2018/09/0080-8). Eine Verletzung von Dienstpflichten, in der nicht zugleich strafrechtliche Verstöße liegen, kann im Fall einer entsprechenden Schwere und Häufung sowie unter Berücksichtigung der dienstlichen Position und des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches des Beamten für eine Versagung der Jubiläumszuwendung genügen (vgl. VwGH 16.3.2005, 2003/12/0189). Eine solche Verletzung von Dienstpflichten kann hinsichtlich der Frage der "treuen Dienste" jedoch nur insoweit bei der Prüfung einer Zuerkennung bzw. Versagung der Jubiläumszuwendung berücksichtigt werden, als die Verletzung der Dienstpflichten vor dem Erreichen des Dienstjubiläums erfolgte (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0090).

Somit hätte die belangte Behörde nicht nur den Jubiläumsstichtag in unionsrechtskonformer Weise zu ermitteln gehabt, sondern auch Ermittlungen und Feststellungen hinsichtlich der Art, des Umfangs und des Zeitpunktes der Verletzung von Dienstpflichten (sowie in weiterer Folge Erwägungen hinsichtlich des Vorliegens der treuen Dienste unter Beachtung der vom VwGH entwickelten Kriterien) vornehmen müssen.

Die diesbezüglich fehlenden Ermittlungsschritte kommen jedoch einem gänzlichen Unterlassen der Ermittlungstätigkeit gleich und begründen eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die oben angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Besoldungsdienstalter, Dienstpflichtverletzung, Ermittlungspflicht,
Jubiläumsstichtag, Jubiläumszuwendung, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Rechtslage, treue Dienste

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2112365.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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