TE Bvwg Beschluss 2019/9/24 W213 2185544-1

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Veröffentlicht am 24.09.2019
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Entscheidungsdatum

24.09.2019

Norm

BDG 1979 §50a Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGG §63 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W213 2185544-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 21.12.2017, GZ. P6/60829-PA1/2017, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit, zu Recht beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin steht als Gruppeninspektorin der Landespolizeidirektion Kärnten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Verkehrsinspektion des XXXX .

Mit Schreiben vom 25.9.2017 beantragte sie ihre Wochendienstzeit für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2019 gemäß § 50a BDG auf 97,5 % herabzusetzen.

Mit Schreiben vom 15.12.2017 brachte ihr die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs unter Hinweis auf die §§ 48a und 50a BDG die aktuelle Personalsituation und Arbeitsbelastung im Bereich ihrer Dienststelle zur Kenntnis, welche einer Stattgebung ihres Antrags entgegenstünden.

Dem hielt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.12.2017 entgegen, dass sie ihren Antrag aufrechterhalte. Ihre Mutter sei seit einigen Jahren verwitwet. Sie sei im September 2017 operiert worden und habe eine Schulterprothese bekommen (dies sei die dritte Prothese welche eingesetzt worden sei und der weitere Verschraubungen der Wirbelsäule vorangegangen seien). Sie sei im Alltäglichen sehr eingeschränkt und benötige regelmäßig Hilfe. Der Bruder der Beschwerdeführerin stehe für diese Hilfe nicht zur Verfügung, da er in Berlin ansässig und beschäftigt sei. Bei Arztbesuchen und fortlaufenden Therapien sei sie auf Unterstützung durch die Beschwerdeführerin angewiesen, da die Mobilität sehr eingeschränkt sei. Weiters ist eine weitere Operation des zweiten Armes geplant und mit groß. Er Wahrscheinlichkeit eine neuerliche Prothese nicht ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin glaube, dass ihre Beweggründe und ihr Ansuchen um die Herabsetzung ausreichend begründet seien. Sie halte ihr Ansuchen weiterhin aufrecht, weil es ihr aus privaten Gründen einfach nicht möglich sei, vollzeitig zu arbeiten.

Die belangte Behörde weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Ihr Antrag vom 25. September 2017, bei der Dienstbehörde eingelangt am 02. Oktober 2017, auf Verlängerung lhrer bis 31. Dezember 2017 gewährten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass nach § 50a BOG 1979 idgF auf 97,5% für zwei weitere Jahre (01. Janner 2018 bis 31. Dezember 2019) wird abgewiesen."

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs unter Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung des § 50a BDG im Wesentlichen ausgeführt, dass die XXXX hat mit Stichtag 01.12.2017 einen systemisierten Personalstand von 27 Exekutivbedienstete aufweise, dem ein tatsächlicher Stand von 23 Exekutivbedienstete gegenübersteht. Von diesem „theoretischen Personalstand" von 23 Bediensteten befänden sich eine Beamtin derzeit in Mutterschaftskarenz, zwei weitere seien derzeit aus dienstlicher Notwendigkeit überörtlichen Dienststellen zugeteilt und ein Beamter befinde sich seit 01.09.2017 im Langzeitkrankenstand. Daher habe die XXXX derzeit nur mehr einen dienstbaren Personalstand von 19 Exekutivbediensteten. Die Wochenstundenverpflichtung von drei Beamtinnen (darunter auch die Beschwerdeführerin) seien derzeit gemäß § 50a BDG herabgesetzt, so dass für eine uneingeschränkte Dienstverrichtung und -planung (Beamte mit herabgesetzter Wochendienstzeit seien von einer Mehrdienstleistungsverpflichtung entbunden) nur mehr 16 Exekutivbedienstete herangezogen werden könnten.

Es zeige sich, dass die tatsächliche Arbeitsbelastung durch erhöhte Mehrarbeitszeit für die vollbeschäftigten Bediensteten sowohl auf der Stammdienststelle der Beschwerdeführerin als auch aller anderen Dienststellen des Bezirkes XXXX den im § 48a BDG 1979 normierten Grenzwert von durchschnittlich 48 Wochenstunden bereits deutlich übersteige. Eine Stattgebung weiterer Herabsetzungsanträge sei daher nicht mehr zu rechtfertigen und zu verantworten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte unter Hinweis auf ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG zwar um keine Ermessensentscheidung der Dienstbehörde handle und möge auch für die Gewährung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit das Vorliegen spezieller Gewährungsgrunde nicht tatbestandsmäßig typisiert sein, so seien doch familienrechtliche Verpflichtungen der Beschwerdeführerin, so beispielsweise § 137 Abs. 1 ABGB, in einem Spannungsfeld mit dienstrechtlichen Normen wie hier § 50a BDG entsprechend zu gewichten.

Überdies sei dem Antrag eines Bediensteten nach § 50a BDG entsprechend der Judikatur des VwGH stets stattzugeben, sofern nicht ein wichtiges dienstliches lnteresse entgegenstehe.

Eins solch wichtiges dienstliches lnteresse liege in der gegenständlichen Situation auch nicht vor und gelinge es der Dienstbehörde daher folgerichtig auch nicht ein wichtiges dienstliches lnteresse im Rahmen ihrer Feststellungen darzulegen. Allein eine Berufung auf knappe Personalressourcen, wenn auch verbunden mit einer zahlenmäßigen Darstellung der Bediensteten, sei nicht hinreichend ein wichtiges dienstliches lnteresse nachvollziehbar zu belegen, weshalb der Bescheid schon deswegen rechtswidrig sei.

Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und auszusprechen, dass dem Antrag auf Verlängerung ihrer bis 31. Dezember 2017 gewahrten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus bisherigen Anlass nach § 50a BDG 1979 auf 97,5 % für weitere zwei Jahre (1. Janner 2018 bis 31. Dezember 2019) stattgegeben werde.

in eventu, den in Beschwerde gezogenen Bescheid beheben und zur Fortführung des Verfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Da der von der Beschwerdeführerin begehrte Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit mit 01.01.2018 bereits bei Einlangen der Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht verstrichen war, wurde sie mit hg. Schreiben vom 01.10.2018 unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie ihren Antrag modifizieren (einschränken) wolle.

Die Beschwerdeführerin modifizierte daraufhin mit Schriftsatz vom 04.10.2018 ihren Antrag dahingehend, dass sie einer Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 97,5 % für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 begehre.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 18.12.2018 die Beschwerde als unbegründet ab, da der Einsatz einer Ersatzkraft nicht möglich sei und daher die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin zu einer zusätzlichen Belastung anderer an derselben Dienststelle tätigen Beamten führe, weil nach § 50c BDG 1979 die Heranziehung eines Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig sei vgl. VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044).

Die Herabsetzung der Wochendienstzeit bedeute daher im Konkreten, dass die Beschwerdeführerin keine Wochenenddienste und Nachtdienste leisten müsse, da Überstunden - wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht - fast ausschließlich an den Wochenenden anfielen.

Aufgrund der vorgelegten Zahlen sei davon auszugehen, dass sich mit dem prognostizierten Ansteigen der Mehrbelastung für die übrigen Beamten die tatsächliche Arbeitsbelastung über der im § 48a BDG normierten Höchstgrenze bewege. Der Gestaltungsspielraum einer vorausschauenden Personalplanung sei daher als kaum mehr vorhanden einzustufen. Die Stattgabe des Antrages hätte zur Folge, dass eine "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle nicht gehalten werden könnte, was jedoch einer verantwortungsvollen Personalplanung zuwiderlaufen würde. Die Gewährleistung eines ordentlichen Dienstbetriebes, insbesondere in Zeiträumen, in denen Urlaube abzuwickeln sind oder aber wenn längere Krankenstände von Bediensteten anfallen, gestalte sich dadurch äußerst schwierig.

Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen müsse und dass zwingende Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen seien (vgl. VwGH 14.11.2012, 2009/12/0189).

Mit Erkenntnis vom 30.04.2019, GZ. Ra 2019/12/0013, hat der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeitsinhaltes aufgehoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es das Bundesverwaltungsgericht versäumt habe seine Entscheidung auf rezente durchschnittliche Zahlen zu stützen, weshalb ein sekundärer Verfahrensmangel vorliege.

Mit Schriftsatz vom 12.07.2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihren ursprünglichen Antrag modifiziert (eingeschränkt) und die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 begehrt habe. Der beantragte Zeitraum ist daher nach wie vor (im Zeitraum von ca. einem halben Jahr) offen. Sie habe nach wie vor Interesse an einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 97,5 % (entspricht 39 Wochenstunden). Da jedoch zu befürchten sei, dass auch der noch offene Zeitraum vor einer neuerlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verstreiche, modifiziere sie ihren Antrag in eventu dahingehend, dass sie die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Dauer von zwei Jahren beginnend ab rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes begehre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin steht als Gruppeninspektorin der Landespolizeidirektion Kärnten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Verkehrsinspektion des XXXX .

Mit Schreiben vom 25.9.2017 beantragte sie ihre Wochendienstzeit für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2019 gemäß § 50a BDG auf 97,5 % herabzusetzen.

Die belangte Behörde erließ weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Ihr Antrag vom 25. September 2017, bei der Dienstbehörde eingelangt am 02. Oktober 2017, auf Verlängerung lhrer bis 31. Dezember 2017 gewährten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass nach § 50a BOG 1979 idgF auf 97,5% für zwei weitere Jahre (01. Janner 2018 bis 31. Dezember 2019) wird abgewiesen."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15.01.2018 Beschwerde und beantragte die Bewilligung der beantragten Herabsetzung.

Da der von der Beschwerdeführerin begehrte Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit mit 01.01.2018 bereits bei Einlangen der Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht verstrichen war, wurde sie mit hg. Schreiben vom 01.10.2018 unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie ihren Antrag modifizieren (einschränken) wolle.

Die Beschwerdeführerin modifizierte daraufhin mit Schriftsatz vom 04.10.2018 ihren Antrag dahingehend, dass sie einer Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 97,5 % für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 begehre.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 18.12.2018, GZ. W213 2185544-1/4E, die Beschwerde als unbegründet ab, da der Einsatz einer Ersatzkraft nicht möglich sei und daher die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin zu einer zusätzlichen Belastung anderer an derselben Dienststelle tätigen Beamten führe, weil nach § 50c BDG 1979 die Heranziehung eines Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig sei.

Mit Erkenntnis vom 30.04.2019, GZ. Ra 2019/12/0013, hat der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeitsinhaltes aufgehoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es das Bundesverwaltungsgericht versäumt habe seine Entscheidung auf rezente durchschnittliche Zahlen zu stützen, weshalb ein sekundärer Verfahrensmangel vorliege.

Mit Schriftsatz vom 12.07.2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihren ursprünglichen Antrag modifiziert (eingeschränkt) und die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 begehrt habe. Der beantragte Zeitraum ist daher nach wie vor (im Zeitraum von ca. einem halben Jahr) offen. Sie habe nach wie vor Interesse an einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 97,5 % (entspricht 39 Wochenstunden). Da jedoch zu befürchten sei, dass auch der noch offene Zeitraum vor einer neuerlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verstreiche, modifiziere sie ihren Antrag in eventu dahingehend, dass sie die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Dauer von zwei Jahren beginnend ab rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes begehre.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich der Aktenlage.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 50a BDG hat nachstehenden Wortlaut:

"Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass

§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:

1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;

2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;

3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung dem § 50a BDG 1979 nicht zu entnehmen. Eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat, ist daher als unzulässig (VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024).

Gemäß § 50a Abs. 3 BDG 1979 ist die Herabsetzung für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Der Bescheid sprach über den Zeitraum vom 01.08.2018 bis 31.07.2019 ab. Damit ist in eindeutiger Weise der zeitliche Rahmen der beantragten Herabsetzung und somit auch der Prüfungsumfang der Beschwerde gemäß § 27 VwGVG abgesteckt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Verfahren über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide festgehalten, dass - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - als Sache eines solchen Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001 mwN).

Ferner führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung aus, dass, wenn in § 50a Abs. 1 BDG 1979 vom "Ausmaß" der Herabsetzung die Rede ist, damit nicht nur der stundenmäßige Umfang der Reduktion der regelmäßigen Wochendienstzeit gemeint ist, sondern auch der Zeitraum der Herabsetzung, d.h. deren Dauer und zeitliche Lagerung. Ob der gewünschten Herabsetzung ein wichtiges dienstliches Interesse entgegensteht, kann nämlich nicht abstrakt beurteilt werden, sondern nur in Bezug auf den konkreten Zeitraum, für den die Herabsetzung beantragt wird. Aus der Antragsbedürftigkeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ergibt sich, dass bereits der Antrag das begehrte Ausmaß der Herabsetzung konkret zu bezeichnen hat, d.h. sowohl den stundenmäßigen Umfang der Herabsetzung als auch den konkreten Zeitraum, für den diese gewährt werden soll (VwGH, 12.05.2010, 2009/12/0081).

Demnach besteht keine Möglichkeit einen Antrag für die Dauer eines Jahres zu stellen, ohne eine konkrete zeitliche Lagerung anzugeben. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die Dienstbehörde bei der Beurteilung der dienstlichen Interessen auf rezente durchschnittliche Zahlen zu stützen hat, sodass bei der Bescheiderlassung die Zahlen festzustellen und darauf aufbauend die Prognose für den begehrten Herabsetzungszeitraum zu treffen wären (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044).

Sache des Beschwerdeverfahrens ist daher im vorliegenden Fall - im Hinblick auf die mit Schriftsatz vom 04.10.2018 erfolgte Antragsmodifikation - der Bescheid über die Abweisung des Antrags auf Herabsetzung der Wochendienstzeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Erkenntnis vom 18.12.2018, GZ. W213 2185544-1/4E als unbegründet abgewiesen. Das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.04.2019 ist am 24.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Da nach der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über das Begehren der Beschwerdeführerin auf eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 nicht abgesprochen werden kann, weil eine rückwirkende Herabsetzung nicht möglich ist und die Herabsetzung nur für ein Jahr oder ein Vielfaches eines Jahres gewährt werden kann, war die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH, 25.09.2007, 2006/06/0018).

Die Beschwerde war daher gemäß § 50a Abs. 1 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ersatzentscheidung, Kognitionsbefugnis des BVwG, Konkretisierung,
Rückwirkung keine, Verfahrensgegenstand, Verwaltungsgerichtshof,
wichtiges dienstliches Interesse, Wochendienstzeit - Herabsetzung,
Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W213.2185544.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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