Entscheidungsdatum
26.09.2019Norm
BDG 1979 §126 Abs2Spruch
W136 2214006-1/4E
Gekürzte Ausfertigung des am 04.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 14.12.2018, GZ 10/14-DKfBuL/17, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insoweit abgeändert, als über den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 eine Geldbuße in der Höhe von €
500,- verhängt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
ärztliche Untersuchung - Verweigerung, Dienstpflichtverletzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W136.2214006.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.03.2020