TE Bvwg Beschluss 2019/9/26 W128 2016268-2

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Veröffentlicht am 26.09.2019
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Entscheidungsdatum

26.09.2019

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §34 Abs1
GebAG §34 Abs3 Z3
GebAG §39 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W128 2016268-2/45Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von Univ.Prof. DDr. XXXX als nichtamtliche Sachverständige aus dem Fachgebiet Zahnmedizin betreffend die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zur Zl. W128 2016268-2 vom 05.04.2019 beschlossen:

A)

Die gebührenrechtlichen Ansprüche von Univ.Prof. DDr. XXXX als Sachverständige werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 1800 (steuerfrei gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG)

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Antragstellerin, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2018, Zl. W128 2016268-2/27Z, gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG als Sachverständige aus dem Fachgebiet Zahnmedizin zur Erstellung eines schriftlichen Gutachtens bestellt. Dabei wurde die Sachverständige ersucht, nachstehende

Fragen zu beantworten:

Rechtliche Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, als lex specialis zu § 78 UG, werden Studien- und Prüfungsleistungen in einschlägigen Fächern an Hochschulen gemäß Art. 1 auf Antrag im Rahmen eines Studiums an Hochschulen im jeweils anderen Staat anerkannt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Kreditpunkten im Rahmen des European Credit Transfer System (ECTS) oder sonstiger Kreditpunktsysteme. Die Einschlägigkeit wird von der aufnehmenden Hochschule festgestellt. Einschlägige österreichische Universitätslehrgänge, denen der Abschluss eines Hochschulstudiums vorausgeht, sind als Entsprechung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudiengänge anzusehen.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. gelten bei der Zulassung zu Staatsprüfungen die in diesem Abkommen vorgesehenen Anerkennungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Prüfungsrechtes. Entsprechend der Präambel dieses Abkommens ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass bestimmte Studien de facto oder explizit von einer Anerkennung ausgenommen werden sollen. Vielmehr sind alle, einer in Art. 1 des Abkommens absolvierten Studienleistungen, einer Anerkennung grundsätzlich zugänglich.

Eine einzelne Prüfungsleistung von der Absolvierung einer Staatsprüfung - die zur Ausübung von regulierten Berufen berechtigt - abhängig zu machen, würde dazu führen, dass einzelne Studienleistungen von solchen Studien, de facto von einer Anerkennung ausgenommen wären, da mit der Staatsprüfung in der Regel der Abschluss des Studiums verbunden ist. Nach dem Abschluss eines Studiums erübrigt sich in einschlägigen Studien jedoch die Anrechnung von einzelnen Studien- bzw. Prüfungsleistungen. Dies würde auch dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabon Konvention) widersprechen.

Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH zu § 78 Universitätsgesetz 2002 (UG) geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass sich die Prüfung der Einschlägigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen in einschlägigen Fächern, an den besonderen studienrechtlichen Vorschriften (z.B. Curricula und Prüfungsordnungen) zu orientieren hat (vgl. zuletzt VwGH vom 20.03.2018, Ra 2016/10/0131), wobei staatliche Prüfungen, die zur Berufsausübung berechtigen, außer Acht zu bleiben haben.

Dementsprechend sind von der Sachverständigen folgende Fragen zu beantworten:

Sind die im Folgenden angeführten, an der Friedrich-Schiller-Universität Jena im Studium der Zahnmedizin erbrachten Studienleistungen einschlägig im Sinne des Art. 3 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich i.V.m. § 78 UG mit den entsprechend beantragten Prüfungen des Diplomstudiums Zahnmedizin an der MedUniGraz?

Friedrich-Schiller-Universität Jena

Medizinischen Universität Graz

Position 1 Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde

- 0000559 Gussfüllungen; UE S 2013/14 - 0000441 Praktikum Zahnerhaltungskunde I; PR S 2013/14

Position 2 Interdisziplinärer Behandlungskurs I/II

- 0000643 Adhäsivprothetik; PR 2013/14 - 0000609 Adhäsivprothetik; UE W 2013/14 - 0000645 Adhäsivrestauration I; PR S 2013/14 - 0000611 Adhäsivrestauration I; UE S 2013/14 - 0000511 Allgemeine Werkstoffkunde I, VU S 2013/14 - 0000417 Angewandte Labortechnik; UE S 2013/14 - 0000561 Inlay-Onlay Präparationstechnik; UE S 2013/14 - 0000593 Kronen- und Brückentechnik (Labor und Klinik); PR S 2013/14 - 0000557 Kronenkurs und Brücken; UE S 2013/14 - 0000697 Paradontalbehandlung II, PR S 2013/14 - 0000607 Präzisions-Prothetik, VU S 2013/14 - 0000641 Präzisions-Prothetik; PR S 2013/14 - 0000613 Prothetische Ambulanz I; UE S 2013/14 - 0000665 Prothetische Zahnheilkunde II; VU S 2013/14 - 0000563 Restaurative Zahnheilkunde I; VU S 2013/14 - 0000695 Restaurativ-prothetische Versorgung; PR S 2013/14 - 0000591 Total- und Teilprothetik (Labor und Klinik); PR S 2013/14 - 0000553 Totalprothetik; UE S 2013/14 - 0000403 Zahnerhaltungskunde II; VO S 2013/14

Position 3 Zahnärztlich radiologischer Kurs

- 0000545 Zahnärztliche Chirurgie I und Röngten; PR S 2013/14

Position 4 Klinik und Poliklinik für Zahn- Mund- und Kieferkrankheiten

- 0000543 Akute Schmerzbehandlung und Extraktionslehre I; PR S 2013/14 - 0000616 Implantatchirurgie; VO S 2013/14 - 00000619 Orale Medizin II; VO S 2013/14 - 0000699 Zahnärztliche Chirurgie II; PR S 2013/14 - 0000571 Zahnärztliche Chirurgie II; VO S 2013/14 - 0000617 Zahnärztliche Chirurgie III; VO S 2013/14

Position 5 Kursus der kieferorthopädischen Technik

- 0000501 Grundlagen der Kieferorthopädie; VO S 2013/14 - 0000691 Kieferorthopädie; PR S 2013/14 - 0000651 Kieferorthopädische Spezialkapitel; VO S 2013/14

Position 6 Kursus der kieferorthopädischen Behandlung I

- 0000601 Abnehmbare Kieferorthopädie; VO S 2013/14 - 0000565 Festsitzende Kieferorthopädie; VO S 2013/14

Position 7 Kurs der kieferorthopädische Behandlung II

- 0000653 Kieferorthopädie II; UE S 2013/14 - 0000651 Kieferorthopädische Spezialkapitel; VO S 2013/14

Position 8 Kurs der präklinischen Prothetik/Zahnersatzkunde I

- 0000643 Adhäsivprothetik; PR S 2013/14 - 0000609 Adhäsivprothetik; UE S 2013/14 - 0000611 Adhäsivrestauration I; UE S 2013/14 - 0000645 Adhäsivrestauration I; PR S 2013/14 - 0000511 Allgemeine Werkstoffkunde I; VU S 2013/14 - 0000551 Einführung in die Biomechanik der Total- und Teilprothetik; UE S 2013/14 - 0000569 Funktionstherapie; UE S 2013/14 - 0000655 Grundlagen der restaurativen Behandlungsplanung; VU S 2013/14 - 0000593 Kronen- und Brückentechnik (Labor und Kinik); PR S 2013/14 - 0000557 Kronenkurs und Brücken; UE S 2013/14 - 0000641 Präzisions-Prothetik; PR S 2013/14 - 0000607 Präzisions-Prothetik; VU S 2013/14

2. Mit sachverständigem Gutachten vom 30.08.2018, welches am 03.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die Antragstellerin eine Gebührennote betreffend die Rechtssache W128 2016268-2

wie folgt vor:

Gebührennote

für die Erstellung von einem Gutachten zur

Geschäftszahl: W128 2016268-2/31Z

Erstellung des Gutachtens inklusive Aktenstudium

12 Std. a € 180,-- € 2160,--

3. Mit E-Mail vom 17.01.2019 wurde die Antragstellerin aufgefordert, ihren gem. § 34 Abs. 4 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in der gelegten Honorarnote angeführten Stundensatz in der Höhe von €

180,00 durch die Vorlage mehrerer aktueller (anonymisierter) Honorarnoten (sowie anonymisierter Zahlungsnachweise) nachzuweisen, sodass daraus hervorgehe, welche Einkünfte sie im außergerichtlichen Erwerbsleben (§ 34 Abs. 3 GebAG) üblicherweise beziehe. Zudem wurde der Antragstellerin angeordnet, ihre gelegte Honorarnote vom 30.08.2018 hinsichtlich fehlender Rechnungsmerkmale nach dem UStG zu ergänzen.

4. Am 21.01.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin via E-Mail eine korrigierte Honorarnote, Nachweise hinsichtlich ihrer Einkünfte aus dem außergerichtlichen Erwerbslebens (mit Zahlungsnachweisen) wurden nicht vorgelegt.

5. Daraufhin wies das Bundesverwaltungsgericht die Antragstellerin auf die rechtlichen Bestimmungen des GebAG hin und führte insbesondere aus, dass mangels eines Nachweises über ihre Einkünfte aus privater Gutachtertätigkeit eine Gebühr gemäß § 34 Abs. 4 GebAG in der geltend gemachten Höhe nicht bemessen werden könne. Im Hinblick auf die für die Erstellung des gegenständlichen Gutachtens erforderliche Qualifikation gehe das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass der Antragstellerin gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 GebAG der Höchstsatz von 150 €/Std. gebühre.

6. Daraufhin legte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 05.04.2019 eine weitere korrigierte Gebührennote vor:

Gebührennote

Nr. G1

für die Erstellung von einem Gutachten zur

Geschäftszahl: W128 2016268-2

Mühewaltung lt. § 34,

12 Std. a € 150,-- € 1800,--

Kleinunternehmer steuerfrei gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall die Antragstellerin, die auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2018, Zl. W128 2016268-2/27Z, mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens auf dem Fachgebiet der Zahnmedizin beauftragt wurde, für ihre Tätigkeit Mühewaltungsgebühren i.S.d. § 34 GebAG verzeichnete. Es wurden sowohl aus dem verwaltungsbehördlichen Akt als auch aus dem verwaltungsgerichtlichen Akt die notwendigen Unterlagen übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

3.1. Zur Festsetzung der Gebühr (Spruchpunkt A)

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:

1. für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

2. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

(4) Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.

(5) Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.

3.2. Feststeht, dass die Gebühr nach § 34 Abs. 1 GebAG zu bemessen ist, da nicht nach den Tarifen des GebAG entlohnt wird.

In der Gebührennote Nr. 1 vom 05.04.2019 macht die Antragstellerin 12 Stunden à € 150, insgesamt € 1800,-- Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 GebAG geltend.

Der Umfang der geltend gemachten Gebühren gemäß § § 34 Abs. 3 Z 3 GebAG stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes und ist daher nicht zu beanstanden.

Es war daher die Gebühr der Antragstellerin mit € 1800,-- (steuerfrei gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG) zu bestimmen.

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

ärztlicher Sachverständiger, Gebührenfestsetzung, Mühewaltung,
Sachverständigengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2016268.2.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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