Entscheidungsdatum
21.10.2019Norm
AusG §10Spruch
W244 2222077-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 04.12.2018, Zl. BMI-PA1000/5842-I/1/2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 09.07.2018 stellte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Planstellenbesetzung des Leiters des Geschäftsbereiches B (Verfahren und Support) und zugleich Stellvertreter des Landespolizeidirektors für XXXX u.a. folgenden Feststellungsantrag bei der belangten Behörde:
"Es möge unter Heranziehung der Bewerbungsunterlagen festgestellt werden, dass [der Beschwerdeführer] sowohl die in der Ausschreibung unter litera a) bis d) angeführten allgemeinen Erfordernisse wie auch die unter litera e) bis j) erwarteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Eignungsbeurteilung mit gleicher Gewichtung [laut Ausschreibung] am besten erfüllt habe und daher mit der ausgeschriebenen Planstelle des Leiters des Geschäftsbereiches B [Verfahren und Support] zugleich Stellvertreter des Landespolizeidirektors von XXXX zu betrauen gewesen wäre. Dazu werden Erfordernisse der Ausschreibung insbesondere unter litera e) bis j) bei gleicher Korrelation zu setzen sein, wobei in der Ausschreibung nicht erwähnte Kenntnisse und Fähigkeiten außer Betracht zu bleiben haben respektive nur bei gleicher Eignung als allfällige Entscheidungshilfe heranzuziehen wären."
Begründend führte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass zwar kein subjektives Recht auf Betrauung mit einer bestimmten Planstelle, aber sehr wohl ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Verfahrensbestimmungen bestehe und dass neben seinem persönlichen rechtlichen Interesse auch ein öffentliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides bestehe.
Dem Antrag angeschlossen waren die Ausschreibung in der Wiener Zeitung vom 18.07.2012, die Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers und des Erst- und Zweitgereihten, die Niederschrift der Begutachtungskommission vom 22. bzw. 23.08.2012 sowie die Mitteilung der Präsidentschaftskanzlei vom 09.07.2018.
Mit im Spruch genanntem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 04.12.2018, zugestellt am 07.12.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.07.2018 zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass § 15 Abs. 1 AusG unstrittig normiere, dass Bewerberinnen und Bewerbern im Verfahren nach dem AusG keine Parteistellung zukomme. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme ein Anspruch auf Feststellung daher nicht in Betracht, da ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ausschreibung insbesondere nicht mit dem Interesse des Bewerbers an einer Betrauung mit der ausgeschriebenen Verwendung begründet werden könne, zumal dem Bewerber im Zusammenhang mit Betrauungen oder Ernennungen nach dem AusG weder subjektive Rechte noch rechtlich geschützte Interessen zukommen würden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes habe ein Feststellungsbescheid über Rechte und Rechtsverhältnisse zu ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt werde, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung habe, es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handle oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liege und die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen würden. Ein die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigendes rechtliches Interesse bestehe dann nicht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden sei. Das Ausschreibungsverfahren im Jahr 2012 sei ein solch anderes Verfahren. Dieses sei nach den Normen des zitierten Gesetzes durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer könne daher allein aus seiner Stellung als ehemaliger Bewerber um eine bestimmte Funktion keinen Rechtsanspruch auf Feststellung diverser Sachverhalte oder Informationen ableiten, die der Entscheidung über deren Besetzung vorausgegangen seien, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführt, dass die Organwalterin, die den bekämpften Bescheid erlassen habe, als Mitglied der Begutachtungskommission mitgewirkt habe. Diese hätte daher sowohl nach § 47 BDG als auch nach § 7 AVG ihre Vertretung veranlassen müssen. Der Beschwerdeführer habe weiter selbst ausgeführt, dass er keinen Rechtsanspruch auf Ernennung sowie nach § 15 Abs. 1 AusG keine Parteienstellung habe, was ihm aber gerade deswegen das Recht auf einen Feststellungsbescheid einräume. Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 AusG sei daher nicht geeignet, den Antrag zurückzuweisen und sich mit diesem inhaltlich nicht auseinanderzusetzen. Er habe auch keinen Antrag auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion oder einem solchen Arbeitsplatz gestellt. Die belangte Behörde führe selbst die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an, wonach einem im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung des Ernennungsaktes zukomme. Eine solche rechtliche Verdichtung sei einerseits dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst seien und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handle und andererseits wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen werde. Aus den (insgesamt 15) gestellten Anträgen in Verbindung mit den jeweils angeführten gesetzlichen Bestimmungen gehe hervor, dass die jeweils angeführten Bestimmungen und Kriterien nicht eingehalten worden seien. Dabei handle es sich um keine Selbstbindungsnormen, sondern um die Verfahrensvorschriften als subjektiv-öffentliche Normen. Es handle sich daher um diese sogenannte rechtliche Verdichtung von für die Ernennung der ausgeschriebenen Funktion maßgebenden Aspekten, die normativ gefasst seien. Keinesfalls sei die Überprüfung des Ernennungsvorganges gesetzlich ausgeschlossen, was einen Feststellungsbescheid mangels eines anderen Rechtsinstruments zulässig mache. Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsweg keine andere Möglichkeit der Überprüfung des Ernennungsvorganges, als dies durch einen Bescheid feststellen zu lassen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 06.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Schreiben vom 07.08.2019 erklärte der Beschwerdeführer, dass er seinen in der Beschwerde gestellten Antrag auf eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein Beamter im Ruhestand.
Mit Planstellenausschreibung vom 18.07.2012 wurde die Funktion des Leiters des Geschäftsbereiches B (Verfahren und Support), zugleich Stellvertreter des Landespolizeidirektors für XXXX ausgeschrieben.
Um diese Stelle bewarben sich fristgerecht der Beschwerdeführer und fünf Mitbewerber.
Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wurde ein Mitbewerber des Beschwerdeführers auf die ausgeschriebene Planstelle ernannt.
Mit Eingabe vom 09.07.2018 stellte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der im Jahr 2012 erfolgten Planstellenbesetzung u. a. gegenständlichen Feststellungsantrag bei der belangten Behörde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind soweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 07.08.2019 überdies auch ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zu A)
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG) lauten auszugsweise wie folgt:
"Prüfung der Bewerbungsgesuche
§ 9. (1) Die Begutachtungskommission hat die einlangenden Bewerbungsgesuche, insbesondere die im Sinne des § 6 Abs. 1 darin angeführten Gründe, zu prüfen und sich - soweit erforderlich, auch in Form eines Bewerbungsgespräches - einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit, die Fähigkeiten, die Motivationen, die Kenntnisse, die Fertigkeiten, die Ausbildung und die Erfahrungen der Bewerber zu verschaffen. Das Bewerbungsgespräch kann
1. entweder mit jedem einzelnen Bewerber gesondert oder
2. auf Beschluß der Begutachtungskommission in einer Form geführt werden, die einer anderen allgemein anerkannten Methode der Personalauswahl entspricht.
(2) Steht ein Bewerber in einem Dienstverhältnis zum Bund, so hat die Begutachtungskommission das Recht, in alle Personalunterlagen über den Bewerber Einsicht zu nehmen.
(3) Die Begutachtungskommission kann auch zur sachgerechten Begutachtung der Bewerber notwendige Sachverständige und sachverständige Zeugen wie etwa Vorgesetzte und Mitarbeiter befragen.
(4) Die Eignung ist insbesondere auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und - wenn der Bewerber bereits in einem öffentlichen Dienstverhältnis steht - auf Grund der bisher erbrachten Leistungen festzustellen.
Gutachten
§ 10. (1) Die Begutachtungskommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse der ausschreibenden Stelle ein begründetes Gutachten zu erstatten. Das Gutachten hat zu enthalten:
1. die Angabe, welche der Bewerberinnen und Bewerber als nicht geeignet und welche Bewerberinnen und Bewerber als geeignet anzusehen sind und
2. welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten und die gemäß § 5 Abs. 2 bei Ausschreibungen des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres weiters zu berücksichtigenden Prinzipien der Mobilität und Rotation in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.
(2) Die Begutachtungskommission hat auf der Internethomepage der Zentralstelle, in deren (Ressort)Bereich sie eingerichtet ist, zu veröffentlichen:
1. geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der in ihrem Gutachten für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber gegliedert nach dem Ausmaß ihrer Eignung nach Abs. 1 Z 2,
2. die Namen der Mitglieder der Begutachtungskommission.
Diese Veröffentlichungen haben unverzüglich nach Erstattung des Gutachtens an die ausschreibende Stelle zu erfolgen.
[...]
Rechtsstellung der Bewerber und Bewerberinnen
§ 15. (1) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz. Er hat keine Parteistellung.
(2) Wird ein Bewerber mit der ausgeschriebenen Funktion betraut, der nach dem Gutachten der Kommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens ein anderer Mitbewerber, so sind dem zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung auf dessen Verlangen die Gründe, die für die Betrauung maßgebend waren, mitzuteilen.
(3) bis (4) [...]"
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG) lauten auszugsweise wie folgt:
"Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. bis 4. [...]
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
6. bis 7. [...]
(2) [...]"
"Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten
§ 18a. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder
2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate
zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug."
2. Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer u.a. den gegenständlichen Feststellungsantrag im Zusammenhang mit einer im Jahr 2012 erfolgten Planstellenbesetzung, wonach er mit der ausgeschriebenen Planstelle zu betrauen gewesen wäre.
Vorab ist zum Einwand des Beschwerdeführers, dass sich die Organwalterin, die den Bescheid erlassen hat, wegen Befangenheit vertreten lassen hätte müssen, festzuhalten, dass allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung allenfalls befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht als unabhängiges Gericht geführtes Verfahren saniert werden (vgl. VwGH 05.02.2018, Ra 2017/03/0091 mwH).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiell-rechtlichen Grundlage - ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen war. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsakts zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hierbei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/12/0147 mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dann, wenn sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ergibt, dass im Falle des Zustandekommens eines entsprechenden Besetzungsvorschlages des zuständigen Organes nur eine Person ernannt werden darf, die in den Besetzungsvorschlag aufgenommen ist, das Bestehen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft der in den Vorschlag aufgenommenen Personen und deren Parteistellung anzunehmen (vgl. VfSlg. 15.365/1998; VfSlg. 18.527/2008).
Fallbezogen erfolgte das Auswahlverfahren auf Basis des Ausschreibungsgesetzes. Gemäß §§ 9 und 10 AusG hat die Begutachtungskommission eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, welche Bewerberinnen und Bewerber geeignet sind und welche nicht, sowie dahingehend, welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind. Ein (verbindlicher) Besetzungsvorschlag liegt damit aber nicht vor.
Wie der Beschwerdeführer selbst zutreffend ausführt, hat er keine Parteistellung im Verfahren, keinen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde und keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die (bescheidmäßige) Verleihung bzw. Nichtverleihung einer Planstelle.
Vielmehr vermeint der Beschwerdeführer, dass die Überprüfung des Ernennungsvorganges keinesfalls gesetzlich ausgeschlossen sein könne, was einen Feststellungsbescheid mangels eines anderen Rechtsinstruments zulässig machen würde. Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsweg auch keine andere Möglichkeit der Überprüfung des Ernennungsvorganges, als dies durch einen Bescheid feststellen zu lassen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder, wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150 mwN).
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts stellt der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar ["notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung"]). Danach fehlt es nämlich an einem (privaten und öffentlichen) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens "entschieden", dh genau genommen gelöst werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG Online-Kommentar, § 56, Rz 75 ff.).
Die vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungen sind weder im BDG 1979 noch im AusG ausdrücklich vorgesehen. Der Beschwerdeführer hat mangels Parteistellung im Ernennungsverfahren auch kein rechtliches Interesse, da die Feststellungen kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellen. Dem Feststellungsbescheid käme im konkreten Fall nicht die Eignung zu, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt - wie bereits erwähnt - nicht die Erlassung des Feststellungsbescheides.
Darüber hinaus ist auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es keine andere Möglichkeit gebe, einen Ernennungsvorgang überprüfen zu lassen, entgegenzutreten: Unterlegenen Bewerbern steht nämlich die Möglichkeit offen, bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Verfahren nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz anzustrengen und dabei einen Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens nach § 18a B-GlBG geltend zu machen; letztlich steht unterlegenen Bewerbern bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ein Amtshaftungsverfahren zur Verfügung.
Aus diesem Grund erweist sich der vom Beschwerdeführer gestellte Feststellungsantrag als unzulässig, sodass die belangte Behörde diesen Antrag zurecht zurückgewiesen hat.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) angeführte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Schlagworte
Begutachtungskommission, Ernennungsverfahren, Feststellungsantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W244.2222077.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.03.2020