Entscheidungsdatum
21.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W221 2223471-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.09.2019, Zl. 443030/34/ZD/0919, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit im Spruch genannten Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.09.2019 wurde gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) festgestellt, dass der Zeitraum von 11.07.2019 bis 24.07.2019 (14 Tage) nicht in die mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 24.04.2019 verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes von 01.07.2019 bis 27.02.2020 eingerechnet werde. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 11.07.2019 bis 24.07.2019 keine Krankmeldung an seine Einrichtung übermittelt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er sich gegen die Anschuldigung, dass er seinen Krankenstand nicht beweisen könne, wehre und seinen Krankenstand in der Zeit vom 07.07.2019 bis 24.07.2019 mit einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung beweisen könne, welche er beilege.
Mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 25.09.2019 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass nicht behauptet werde, dass er nicht krank gewesen sei, sondern dass er die Krankmeldung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von sieben Tagen an die ihm zugewiesene Einrichtung übermittelt habe.
Mit Schreiben vom 30.09.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 27.06.2019 an die Caritas eine Krankmeldung bis zum 10.07.2019 geschickt habe. Der Krankenstand sei dann aber offengeblieben. Er habe nicht gewusst, dass er trotzdem noch einmal die Behörde informieren müsse.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 15.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Am 08.06.2016 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst festgestellt.
Am 14.03.2016 hat der Beschwerdeführer eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.07.2016 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 14.03.2016 festgestellt.
Mit Bescheid vom 23.05.2018 wurde der Beschwerdeführer erstmalig zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes dem Samariterbund von 01.09.2018 bis 31.05.2019 zugewiesen.
Der Beschwerdeführer trat seinen Zivildienst an und meldete sich am 14.09.2018 bei der ihm zugewiesenen Einrichtung unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung krank. Da der Krankenstand mehr als 18 Tage andauerte wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19a Abs. 2 ZDG mit 01.10.2018 (letzter Arbeitstag) vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen.
Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 12.09.2018 um Überprüfung seiner Dienstfähigkeit. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung am 07.11.2018 zum Thema Dienstunfähigkeit zu unterziehen. Der Beschwerdeführer ist zu dieser Untersuchung nicht erschienen, weshalb das diesbezügliche Verfahren eingestellt wurde.
Mit Bescheid vom 24.04.2019 wurde der Beschwerdeführer abermals zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, nunmehr der Caritas Socialis vom 01.07.2019 bis 27.02.2020, zugewiesen.
Sein Antrag auf Aufschub des Zivildienstes vom 22.05.2019 aufgrund seines Studiums wurde mit Bescheid vom 24.06.2019 abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit E-Mail vom 27.06.2019 informierte der Beschwerdeführer die Zivildienstserviceagentur von seiner Erkrankung und übermittelte eine Krankenbestätigung bis zum 10.07.2019 (Tag der Wiederbestellung beim Arzt). Die Zivildienstserviceagentur informierte den Beschwerdeführer am selben Tag per E-Mail, dass er die Krankmeldung an die Einrichtung, bei der er den Zivildienst antreten sollte, übermitteln muss.
Mit E-Mail vom 27.06.2019 übermittelte der Beschwerdeführer die Krankenbestätigung bis zum 10.07.2019 (Tag der Wiederbestellung beim Arzt) auch seiner Einrichtung.
Mit E-Mail vom 27.06.2019 erbat die Einrichtung um weitere Informationen, ob und wann der Beschwerdeführer den Zivildienst antreten könne und forderte ihn zur Vorlage einer Krankmeldung mit Krankenstandsbeginn 01.07.2019 auf, wozu dem Beschwerdeführer ein Muster einer Krankenstandsbestätigung übermittelt wurde.
Mit E-Mail vom 30.06.2019 antwortete der Beschwerdeführer, dass er nicht glaube, dass er bis zum 10.07.2019 wieder gesund sein werde.
Mit E-Mail vom 12.07.2019 wurde der Beschwerdeführer von der ihm zugewiesenen Einrichtung aufgefordert, eine aktuelle Arztbestätigung vorzulegen und ihm nochmals das entsprechende Formular übermittelt.
Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge keine ärztliche Bestätigung vor.
Am 24.07.2019 (letzter Arbeitstag) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19a ZDG vorzeitig aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind somit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu A)
1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des ZDG lauten wie folgt:
"§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).
(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;
2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;
3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzten nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2, 23c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.
§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
(1a) Liegt eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes im Sinne des § 19a Abs. 3 vor, ist der Zivildienstleistende verpflichtet, dies unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden.
(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie
3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen."
2. § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG wurde am 01.11.2010 vor dem Hintergrund eingeführt, dass bis zu diesem Zeitpunkt im Fall der Nichtvorlage einer ärztlichen Bestätigung lediglich die Möglichkeit einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionierung bestand. Diesem Defizit sollte durch § 15 Abs. 2 Z 3 begegnet werden können (vgl. ErläutRV 871 BlgNR 24. GP 7). Die damals vorgesehene Frist von drei Tagen zur Vorlage der ärztlichen Bestätigung wurde mit BGBl. I 163/2013 mit 01.10.2013 auf sieben Tage erhöht, wodurch Härtefälle aufgrund einer einmaligen verspäteten Vorlage vermieden werden sollten (vgl. ErläutRV 2406 BlgNR 24. GP 14 f.).
Im vorliegenden Fall ist § 15 Abs 2 Z 3 ZDG einschlägig, wonach eine Einrechnung einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit dann nicht zu erfolgen hat, wenn die ärztliche Bescheinigung nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Abwesenheit übermittelt worden ist und dem Zivildienstleistenden die Rechtzeitigkeit der Vorlage zumutbar war.
Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung durch die ihm zugewiesene Einrichtung per E-Mail am 12.07.2019 keine ärztliche Bestätigung über seine krankheitsbedingte Abwesenheit vorgelegt. Diese kann er auch nicht im Verfahren vor der belangten Behörde oder dem Bundesverwaltungsgericht nachreichen. Die ärztliche Bestätigung ist nach dem klaren Wortlaut spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit dem Vorgesetzten (somit der zugewiesenen Einrichtung) zu übermitteln.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, dass ihm die Vorlage aus einem näher beschriebenen Grund nicht zumutbar gewesen wäre. Dass er aufgrund seiner Krankheit dazu nicht in der Lage war, hat er nicht behauptet und ist auch sonst nicht aus dem Akt hervorgekommen. Letztlich führt der Beschwerdeführer nur aus, dass ihm ein Missgeschick passiert sei und er nicht gewusst habe, dass er seine Einrichtung nochmals (nach der ersten Krankmeldung bis 10.07.2019) über den fortlaufenden Krankenstand informieren müsse. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer am 12.07.2019 ein E-Mail seiner Einrichtung mit der Aufforderung zur Vorlage einer aktuellen Arztbestätigung samt Übermittlung eines entsprechenden Formulars erhalten hat, als Schutzbehauptung zu werten.
Im Übrigen besteht hinsichtlich der klaren Formulierung des Gesetzgebers - der im Unterschied zur § 15 Abs 2 Z 2 ZDG in der Z 3 eben nicht auf einen bestimmten Verschuldensgrad abstellt, sondern (nur) auf die Zumutbarkeit - kein Spielraum für die belangte Behörde oder das Bundesverwaltungsgericht, den Fehler des Beschwerdeführers zu entschuldigen.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Zeitraum von 11.07.2019 bis 24.07.2019 nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet wird, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig.
Schlagworte
ärztliche Bestätigung, Dienstverhinderung, Einrechnung, Erkrankung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W221.2223471.2.00Zuletzt aktualisiert am
13.03.2020