TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/24 W244 2206448-1

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Entscheidungsdatum

24.10.2019

Norm

BDG 1979 §14
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W244 2206448-1/5E

Gekürzte Ausfertigung des am 08.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix KOLLMANN und Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Josef MILCHRAM, Dr. Anton EHM und Mag. Thomas MÖDLAGL, gegen den Bescheid des Leiters des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 02.08.2018, Zl. PAW-632738/11-A15, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.10.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Österreichische Post AG, Postbeamter,
Ruhestandsversetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W244.2206448.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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