TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/29 W170 2208313-1

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Veröffentlicht am 29.10.2019
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Entscheidungsdatum

29.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W170 2208313-1/24E

W170 2186887-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 17.01.2018, Zl. 1099527307/152021125/BMI-BFA_STM_AST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, und §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, § 9

BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 26.09.2018, Zl. 1099527307/152021125/BMI-BFA_STM_AST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen die Spruchpunkte

II., III., IV. und V. dieses Bescheides richtet, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, und §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, §§ 46, 52, 53 Abs. 1 und 3, 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, mit den Maßgaben abgewiesen, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 (statt gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2) Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, erlassen wird und das Einreiseverbot auf unbefristete Dauer hinaufgesetzt wird.

Der Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet, stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, wegen entschiedener Sache ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 26.09.2018, Zl. 1099527307/152021125/BMI-BFA_STM_AST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

A) Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt VI. wird wegen

Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 17.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, mehrere Personen hätten sie zum Drogenhandel gezwungen, auch werde sie von der Polizei gesucht. Zusätzlich würde sie mit Volljährigkeit als Deserteur angesehen.

Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 17.01.2018 wurde der gegenständliche Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung nach Iran zulässig sei sowie eine Frist für deren freiwillige Ausreise bestimmt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen sei nicht glaubhaft gemacht worden und hätte auch bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz. Auch die Wehrdienstverweigerung sei im gegenständlichen Fall nicht asylrelevant.

Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 22.01.2018 zugestellt.

Mit am 16.02.2018 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben.

Begründend wurden im Wesentlichen die bisher vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt und der Beweiswürdigung des Bescheides entgegengetreten. Zusätzlich wurde vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei eine Kirche besuche und in Kürze einen Taufvorbereitungskurs starte.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.01.2018 wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 22.02.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und - nach einer entsprechenden Abnahme - am 02.10.2018 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 26.09.2018 wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung nach Iran zulässig sei sowie eine Frist für deren freiwillige Ausreise bestimmt. Darüber hinaus wurde ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführende Partei sei zwischenzeitlich mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen in Leoben Graz wegen einer versuchten Vergewaltigung zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 26.09.2018 zugestellt.

Mit am 18.10.2018 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben.

Begründend wurden im Wesentlichen bereits in der Beschwerde vom 16.02.2018 Vorgebrachtes wiederholt und sowie gerügt, die beschwerdeführende Partei hätte vor Erlassung des Bescheids noch einmal einvernommen werden müssen. Sie bereue ihre Fehler, es habe ein Gesinnungswandel stattgefunden, sie würde ihr zukünftiges Leben in Freiheit mit einem ordentlichen Lebenswandel fortsetzen und zu einer Bereicherung der europäischen Gesellschaft werden wollen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.09.2018 wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 24.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 01.10.2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht zu beiden Verfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen ihr jeweiliges Vorbringen wiederholte und die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides vom 26.09.2018 zurückzog.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein zum Antragszeitpunkt minderjähriger, nunmehr volljähriger, iranischer Staatsangehöriger, dessen Identität nicht feststeht.

Die beschwerdeführende Partei ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und kam ihr bis zum 17.08.2018 nur aufgrund ihres asylrechtlichen Status ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Dieses verlor sie jedoch am 17.08.2018, als sie bei Begehung des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung auf frischer Tat betreten, ein Monat später auch verurteilt wurde und sich seitdem in Haft befindet.

Die beschwerdeführende Partei wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 17.09.2018, Gz. 11 Hv 90/18 s, wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 1 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 nunmehr in der Fassung BGBl. I Nr. 70/1018 (in Folge: StGB), unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 599/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2015 (in Folge: JGG), zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt, da sie in der Nacht zum 17.08.2018 in XXXX eine Person mit Gewalt zur Vornahme des Beischlafes sowie dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen zu nötigen versuchte, indem er XXXX an der Hand erfasste, sie zu Boden zog, sich auf ihren Bauch setzte, sie am Boden fixierte, ihr Top über die Brust zog, ihre Brüste küsste und versuchte, die Gürtelschnalle ihrer sowie auch seine Hose zu öffnen, um ihr diese auszuziehen.

Es blieb nur deshalb beim Versuch, weil von einem Zeugen verständigte Polizeibeamte dem Opfer zu Hilfe kamen und die beschwerdeführende Partei, die immer noch auf dem Opfer kniete bzw. lag, festnahmen. Seit dem Vorfall leidet das Opfer unter massiven psychischen Problemen, sie schafft es nicht mehr alleine am nur wenige Meter von ihrem Wohnort entfernt liegenden Tatort vorbeizugehen, traut sich nicht mehr unter Leute und kann nur in Anwesenheit ihres Mannes in einem Lokal, ihrem bisherigen Arbeitsplatz, und nur stundenweise arbeiten. Im Zuge der Tathandlung litt das Opfer unter Todesängsten und glaubte, dass sie ihre zwei Kinder nie wiedersehen werde.

Mildernd wurde (im Zweifel) das Alter der beschwerdeführenden Partei unter 21 Jahren, sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet. Ein bisher ordentlicher Lebenswandel komme der beschwerdeführenden Partei, die wegen des Vergehens der Körperverletzung ein Strafverfahren gehabt habe, nicht zu, auch wenn dieses (zum Zeitpunkt des Urteils) diversionell vorläufig eingestellt wurde. Auch habe die beschwerdeführende Partei kein reumütiges oder der Wahrheitsfindung dienliches Geständnis abgegeben, sie habe eher das Opfer verhöhnend in ihrem Aussageverhalten gewirkt. Erschwerend sei der Umstand, dass die Tathandlung im unmittelbaren Wohnumfeld des Opfers stattgefunden habe, was noch massivere psychische Probleme für diese bedeute und was der beschwerdeführenden Partei auch bewusst gewesen sei.

Für die mit gegenständlichem Urteil bestrafte Tathandlung übernimmt die beschwerdeführende Partei nicht die Verantwortung, vielmehr gab sie in der Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht an, der Alkohol sei schuld und sei es ihr peinlich, was da passiert sei, die Frau sei 40 Jahre und somit fast so alt wie die Mutter der beschwerdeführenden Partei, in einem normalen Zustand würde sie das nicht tun. In der Strafverhandlung gab sie an, wenn sie jemanden vergewaltigen hätte wollen, hätte sie sich ein jüngeres Mädchen ausgesucht hätte und nicht ein solches, das so alt sei wie ihre Mutter.

Die beschwerdeführende Partei wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Fürstenfeld vom 17.12.2018, Gz. 15 U 78/18y, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt, da sie am 30.06.2017 in Fürstenfeld XXXX durch einen Stich mit einem Kugelschreiber vorsätzlich am Körper verletzte, wodurch der Genannte ein Hämatom am Nacken erlitt. Unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des Landesgerichts Leoben vom 17.09.2018 wurde in Anwendung der §§ 31, 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Als mildernd wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit und das Alter gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Vergehen und einem Verbrechen. Für die mit gegenständlichem Urteil bestrafte Tathandlung übernimmt die beschwerdeführende Partei insofern nicht die Verantwortung, als sie angibt, nur einmal (für die versuchte Vergewaltigung) verurteilt worden zu sein.

Die beschwerdeführende Partei wurde in Österreich wegen keiner anderen gerichtlich strafbaren Handlung und keiner Verwaltungsübertretung bestraft. Während ihrer Anhaltung in Strafhaft wurde die beschwerdeführende Partei wegen einer Selbstbeschädigung vom 23.08.2018 schriftlich abgemahnt.

Die beschwerdeführende Partei ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Die beschwerdeführende Partei hat Iran aus Sicht der iranischen Behörden illegal verlassen, sie stammt aus Varamin (Provinz Teheran).

Das Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei wird von den iranischen Behörden kontrolliert, es liegen dort keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor. Im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei ist die Grundversorgung gesichert.

Der beschwerdeführenden Partei droht wegen der illegalen Ausreise aus Iran, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine behördliche Verfolgung.

1.3. Die beschwerdeführende Partei hat am 17.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit im Spruchpunkt I. bezeichneten Bescheid vom 17.01.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Iran zulässig sei. Schließlich wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise bestimmt. Der Bescheid wurde am 22.01.2018 zugestellt.

Dagegen richtet sich die am 16.02.2018 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde.

Der beschwerdeführenden Partei wurde im Spruchpunkt II. bezeichneten Bescheid vom 26.09.2018 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Iran zulässig sei. Schließlich wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise bestimmt. Darüber hinaus wurde ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat. Der Bescheid wurde am 26.09.2018 zugestellt.

Dagegen richtet sich die am 18.10.2018 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde.

1.4. Die beschwerdeführende Partei hat in der Erstbefragung als Grund für das Verlassen ihres Heimatstaates angegeben, ihr Vater sei drogensüchtig gewesen und habe sie ständig geschlagen. Er habe auch verlangt, dass sie für ihn arbeite und für ihn Drogen kaufe. Sie habe das alles nicht mehr ausgehalten und sei deshalb geflüchtet.

Im Rahmen der Einvernahme vom 05.10.2017 hat die beschwerdeführende Partei angegeben, sie hätte für eine Gruppe von Dealern als Bote arbeiten müssen. Sie hätte dieses Leben sattgehabt. Auch sei eine Person aus dieser Gruppe von der Polizei erwischt worden. Die Gruppe hätte der Polizei gesagt, es seien die Drogen der beschwerdeführenden Partei gewesen. Die anderen Hauptdealer hätten der beschwerdeführenden Partei gesagt, dass die Polizei schon hinter ihr her sei. Auch würde sie in drei Monaten volljährig, und dann wäre sie ein Deserteur.

In der Beschwerde vom 16.02.2018 brachte die beschwerdeführende Partei erstmals vor, eine christliche Kirche zu besuchen.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2019 gab die beschwerdeführende Partei an, sie sei nunmehr Christ, sei eigentlich ein geflüchteter Soldat und müsste zum Wehrdienst in Iran, und habe für ihren Bruder, eine Gruppe von drei bis vier Personen, sowie eine weitere, davon getrennte Person Drogen verkauft und transportiert. Die Gruppe habe von ihr verlangt, bei der Polizei zu sagen, dass die Drogen, derentwegen eine andere Person aus dieser Gruppe verhaftet worden sei, ihr gehören, sie würden ihr dann helfen, aus dem Gefängnis zu entkommen. Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass die Polizei nach ihr suchen würde.

Eine weitere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Weder ist das Vorbringen hinsichtlich des Drogenhandels und die daraus folgende Verfolgungsangst glaubhaft gemacht worden, noch hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass sie ernstlich und aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert ist; bei der vorgebrachten Konversion handelt es sich um eine Scheinkonversion.

Die beschwerdeführende Partei verweigert den Wehrdienst in Iran nicht aus politischen oder religiösen Gründen und würde ihr dies im Falle einer Rückkehr nach Iran auch nicht unterstellt werden.

Über das oben festgestellte Vorbringen hinaus hat die beschwerdeführende Partei eine erfolgte oder im Falle der Rückkehr drohende Verfolgung nicht vorgebracht, auch ist nicht zu erkennen, dass dieser im Falle der Rückkehr eine nicht vorgebrachte Verfolgung, insbesondere etwa wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, drohen würde. Die beschwerdeführende Partei war in Österreich auch nicht exilpolitisch gegen das iranische Regime tätig.

1.5. Die Familie der beschwerdeführenden Partei lebt nicht in Österreich, hier befinden sich keine Verwandten der beschwerdeführenden Partei. Die beschwerdeführende Partei hat angegeben, aktuell in Österreich keine Freunde zu haben.

Die beschwerdeführende Partei spricht verkehrstaugliches Deutsch, sie absolvierte einen Deutschkurs auf A2-Niveau. Vor ihrer Verhaftung war sie in einer Übergangsklasse, in der Haft macht sie einen Deutschkurs auf B1-Niveau. Sie befindet sich aktuell in Strafhaft. Sie hat in Österreich bis zu ihrer Festnahme nicht gearbeitet und lebte bis zu ihrer Festnahme von der Grundversorgung. In der Haft hat die beschwerdeführende Partei in der Küche und in der Schuhmacherei gearbeitet.

Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein und besucht keine Schule und keine Universität, sie besuchte früher eine Kirche sowie aktuell in Haft die Gottesdienste, dies dient bzw. diente aber - neben dem Wunsch, sozialen Anschluss zu finden - nur dazu, die Scheinkonversion glaubhaft zu machen; es sind keine darüberhinausgehenden Integrationsbemühungen feststellbar.

1.6. Zur Lage in Iran wird festgestellt, dass Iran eine islamische Republik ist, deren Verfassung islamische und demokratische Elemente kennt, eine demokratische Verfassung im europäischen Sinn besteht aber nicht.

Die allgemeine Sicherheitslage ist mit Ausnahme der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan, in denen es immer wieder zu Konflikten zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen und Anschlägen gegen die Sicherheitskräfte kommt, ruhig, wobei latente Spannungen bestehen.

Die Justiz untersteht in Einzelfällen massivem Einfluss der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren erfüllen internationale Standards nicht. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, insbesondere im Zusammenhang mit politischer Überzeugung und werden nach wie vor Körperstrafen, grausame und unmenschliche Strafen (zB. Peitschenhiebe, Amputationen) und die Todesstrafe angewandt.

Im Jänner 2018 trat eine Gesetzesänderung zur Todesstrafe bei Drogendelikten in Kraft. Wer Drogenstraftaten aufgrund von Armut oder Arbeitslosigkeit begeht, wird nicht mehr zum Tode verurteilt. Über gewalttätige Drogenstraftäter und solche, die mehr als 100 Kilo Opium oder 2 Kilo industrielle Rauschgifte produzieren oder verbreiten, wird weiterhin die Todesstrafe verhängt.

Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt. Berichten zufolge kommt es auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden, oder sie müssen auf Gängen oder am Boden schlafen. Laut der NGO "United for Iran", die sich mit Haftbedingungen beschäftigt, ist die Häftlingspopulation dreimal größer als die Kapazität der Gefängnisse. Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Berichtet wird über unzureichende Ernährung und Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlung, in Einzelfällen mit tödlichen Folgen. Auch ist von mangelnder Hygiene auszugehen.

In den Gefängnissen wird auch von physischer und psychischer Folter berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mit Ausländern pflegen, etc. Neben Elektroschocks werden u.a. Schläge, Verbrennungen, Vergewaltigungen, Scheinhinrichtungen, Verhaftung der Familie, Einzelhaft und Schlafentzug verwendet. Dazu kommt vielfach der nicht oder nur ganz selten mögliche Kontakt mit der Außenwelt. Oft ist es Angehörigen während mehrerer Wochen oder Monate nicht möglich, Häftlinge zu besuchen. Politische Gefangene oder Minderjährige werden teils mit kriminellen Straftätern zusammengelegt, wodurch Übergriffe nicht selten sind.

Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab. Für politische Gefangene sind die Haftbedingungen von Fall zu Fall unterschiedlich und reichen vor allem in der Untersuchungshaft bzw. in irregulärer Haft vor einem Gerichtsverfahren von schlechten hygienischen Bedingungen über unzureichende medizinische Versorgung bis hin zur Verweigerung lebenswichtiger Medikamente.

Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran manchmal fließend sind. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in "sichere Häuser" gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen, und wo sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten werden. Ein besonders prominentes Beispiel ist Oppositionsführer Mehdi Karroubi, der zusammen mit seiner Frau und zwei anderen Oppositionsführern seit 2011 unter Hausarrest steht. Von Hungerstreiks in iranischen Gefängnissen wird des Öfteren berichtet, in der Regel entschließen sich politische Häftlinge dazu.

Es ist nach wie vor üblich, Inhaftierte zu foltern oder anderweitig zu misshandeln, insbesondere während Verhören. Gefangene, die sich im Gewahrsam des Ministeriums für Geheimdienste oder der Revolutionsgarden befinden, müssen routinemäßig lange Zeiträume in Einzelhaft verbringen, was den Tatbestand der Folter erfüllt.

Auffälliges Hören von (westlicher) Musik, die Äußerung einer eigenen Meinung zum Islam, gemeinsame Autofahrten junger nicht verheirateter Männer und Frauen, gemischtgeschlechtliche Partys oder das Verstoßen gegen Bekleidungsvorschriften kann den Unmut zufällig anwesender Basijs bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Es kann auch zu einem Verprügeln durch Basij kommen.

99% der Bevölkerung gehören dem Islam (Staatsreligion) an. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% Sunniten, der Rest Christen, Juden, Zoroastrier, Bahá'í, Sufis und kleinere religiöse Gruppen. Etwa 100.000 bis 300.000 - vornehmlich armenische - Christen leben in Iran, hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die in der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) dürfen ihren Glauben relativ frei ausüben, allerdings kann jegliche Missionstätigkeit als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden und werden anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, armenische und assyrische Christen - diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen (Bahá'í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi, Atheisten) in unterschiedlichem Grad verfolgt. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Personen, die zum Christentum übergetreten waren, erhielten hohe Gefängnisstrafen (10 bis 15 Jahre). Es gab weiterhin Razzien in Hauskirchen. Personen, die sich zum Atheismus bekannten, konnten jederzeit willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und misshandelt werden. Sie liefen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Unter besonderer Beobachtung stehen hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. Apostasie (Abtrünnigkeit vom Islam) ist verboten und mit langen Haftstrafen bis zur Todesstrafe bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "Verdorbenheit auf Erden", oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Christliche Konvertiten werden normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern solche Fälle als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und vor den Revolutionsgerichten verhandelt, Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Für Konversion wurde in den letzten zehn Jahren keine Todesstrafe ausgesprochen, allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter in Iran wegen Apostasie verfolgt wird, die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung; wenn der Konversion andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder Unterricht anderer Personen im Glauben, kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von Interesse; wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, ist eine Rückkehr nach Iran kein Problem, wenn aber ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook, berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein wird nicht zu einer Verfolgung führen. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, steht nicht fest.

Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt, es besteht kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung, wobei 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung haben. Die Qualität ist in Teheran und den großen Städten ausreichend bis gut, jedoch in vielen Landesteilen ist sie nicht vergleichbar mit europäischem Standard. Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben in bar bezahlt werden. In zahlreichen Apotheken sind die meisten auch in Europa gebräuchlichen Medikamente zu kaufen und nicht sehr teuer.

Die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes ist von den individuellen Verhältnissen abhängig und beträgt 18 bis 24 Monate. Aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen können Wehrpflichtige ausgemustert werden. Ein Freikauf vom Wehrdienst ist möglich: 2.500 Euro für Schulabgänger ohne Matura, 5.000 Euro für Maturanten. Studenten können, wenn sie im Ausland studieren möchten, unter Hinterlegung einer Kaution, gestaffelt nach Bachelor, Master oder Promotion (7.500, 10.000 bzw. 12.500 Euro) freigestellt werden. Die Wehrdienstzeit wird bei verheirateten Iranern pro Kind um drei Monate verkürzt und bei Freikauf von der Wehrpflicht ein Nachlass i. H.v. 5% bzw. weiteren 5% pro Kind gewährt. Religionsführer Khamenei hat die Jahrgänge bis einschließlich 1975, die bislang keinen Wehrdienst geleistet hatten, freigestellt.

Es gibt keinen Wehrersatzdienst. In besonderen Fällen, etwa bei psychischen oder physischen Leiden oder wenn sonst kein Mann für die Familie sorgen kann, wird der Wehrdienst erlassen. Weitere Gründe vom Wehrdienst befreit zu werden sind beispielsweise, wenn man der einzige Sohn einer Familie ist, wenn man alte Eltern hat oder wenn man einen Bruder hat, der momentan im Militär dient. Für Sportler oder bei guten Beziehungen zu relevanten Stellen, kann nach einer 60-tägigen Grundausbildung jedoch eine Art "Ersatzdienst" für weitere 22 Monate u.a. in Ministerien oder bei Sportverbänden absolviert werden. Es gibt auch Möglichkeiten, nur einen kürzeren Wehrdienst abzuleisten, etwa für Iraner, deren Väter bereits im Irak-Iran-Krieg gekämpft haben. Wehrdienstpflichtige, d.h. männliche Staatsangehörige über 18 Jahren, die nicht etwa aufgrund eines Studiums vorübergehend von der Wehrdienstpflicht befreit sind, dürfen mit wenigen Ausnahmen vor Ableistung ihres Wehrdienstes das Land nicht verlassen (d.h. sie erhalten erst danach einen Reisepass). Angehörige der Streitkräfte und der Polizei dürfen das Land nur mit Zustimmung ihres Dienstes verlassen. Die Zustände beim iranischen Militär sind in der Regel wesentlich härter als in europäischen Streitkräften (berichtet wird regelmäßig über unzureichende Verpflegung, unzureichende Ausrüstung, drakonische Strafen etc.)

Bei Wehrdienstverweigerung/Desertion variieren die Strafen bei Nichtmeldung abhängig von der Frage, ob sich das Land im Kriegszustand befindet oder nicht. Junge Männer ab 18 Jahren, die zum Wehrdienst einberufen wurden und sich nicht bei den Behörden melden, werden als Wehrdienstverweigerer betrachtet. In Iran gibt es keinen Wehrersatzdienst, und eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nicht anerkannt. Die Verweigerung des Militärdienstes bis zu einem Jahr in Friedenszeiten oder zwei Monaten in Kriegszeiten kann dazu führen, dass die Gesamtlänge des Militärdienstes um drei bis sechs Monate verlängert wird. Eine mehr als einjährige Wehrdienstverweigerung in Friedenszeiten oder mehr als zwei Monate in Kriegszeiten kann zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen. Die Wehrdienstverweigerer können soziale Vorteile und Bürgerrechte verlieren, einschließlich des Zugangs zu Posten im öffentlichen Dienst oder höherer Bildung oder des Rechts auf Unternehmensgründung. Die Regierung kann auch die Erteilung von Führerscheinen für Wehrdienstverweigerer verweigern, ihren Pass einziehen oder ihnen verbieten, das Land ohne besondere Genehmigung zu verlassen. Iranische Behörden gehen regelmäßig gegen Wehrdienstverweigerer vor.

1.7. In der Verhandlung am 01.10.2019 zog die vertretene beschwerdeführende Partei die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides vom 26.09.2018 zurück. Es finden sich keine Hinweise, dass die beschwerdeführende Partei die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt nicht ernstlich und im vollen Wissen über die Folgen zurückgezogen hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor der Polizei (siehe Niederschrift der Erstbefragung vom 18.12.2015), dem Bundesamt (siehe Niederschrift der Einvernahme vom 05.10.2017 samt Beilagen) und dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Niederschrift der Verhandlung vom 01.10.2019 samt Beilagen), auf die Beschwerden vom 16.02.2018 und vom 18.10.2018 und die von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgegebenen (inhaltlichen) Stellungnahmen (Stellungnahme vom 07.02.2019 an das Bundesverwaltungsgericht samt Beilagen) sowie auf folgende Beweismittel:

• ÖSD Zertifikat für die Prüfung in Deutsch auf A2-Niveau vom 09.05.2017;

• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Iran: COI Compilation, Juli 2018, samt den darin genannten Quellen;

• Bestätigung vom 07.02.2019 über die Taufvorbereitung;

• Zeugenaussage der XXXX vom 01.10.2019;

• Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 17.09.2018, Gz. 11 Hv 90/18 s;

• Urteil des Bezirksgerichtes Fürstenfeld vom 17.12.2018, Gz. 15 U 78/18y;

• das Länderinformationsblatt Iran der Staatendokumentation vom 14.06.2019.

2.2. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage und den vorgelegten Dokumenten der beschwerdeführenden Partei sowie aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft und den in das Verfahren eingeführten, oben genannten strafgerichtlichen Urteilen.

Die Feststellung zum Verlust des Aufenthaltsrechts der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 17.09.2018, Gz. 11 Hv 90/18 s, aus dem folgt, dass die beschwerdeführende Partei am 17.08.2018 bei Begehung eines Verbrechens auf frischer Tat betreten wurde.

Die Feststellung, dass die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht feststeht, ergibt sich aus dem Fehlen eines Identitätsdokuments oder eines Identitätszeugen.

Die Feststellungen unter 1.1. zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus ihrer Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, gesund zu sein; aus diesem Umstand, ihrem Alter und da nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde oder hervorgekommen ist, ist auf die Arbeitsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei zu schließen.

Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei für die versuchte Vergewaltigung nicht die Verantwortung übernimmt, ergibt sich aus ihren Angaben in der Verhandlung vor dem Strafgericht und dem Bundesverwaltungsgericht. Sie sei an diesem Abend betrunken gewesen, da sei diese Frau gewesen, andere Personen hätten sie aufgefordert, aufzustehen und irgendetwas zu tun. Der Alkohol sei schuld und sei die Frau 40 Jahre alt. Nachgefragt, was das heiße, gab sie an, dass sie das in einem normalen Zustand nicht tun würde, ihre Mutter sei 50 Jahre alt. Sie bereue das total und es sei etwas Schlimmes, aber die anderen hätten sie animiert. Sie schäme sich sehr (Verhandlungsschrift, S. 8f). Vor dem Hintergrund der Aussagen der beschwerdeführenden Partei in der Strafverhandlung vor dem Landesgericht Leoben, dass sie, wenn sie jemanden vergewaltigen hätte wollen, sich ein jüngeres Mädchen ausgesucht hätte und nicht ein solches, das so alt sei wie ihre Mutter (Urteil des Landesgericht Leoben vom 17.09.2018, S. 6) können diese Angaben jedoch nur so verstanden werden, dass die beschwerdeführende Partei nicht die versuchte Vergewaltigung bereut, sondern das Alter des Opfers und sich vielmehr dafür schämt. Außerdem schiebt sie die Verantwortung auf andere, sie anstiftende Personen und ihre Alkoholisierung ohne sich dieser Verantwortung zu stellen, zumal nicht zu erkennen ist, dass sie die Tat als solche bereut.

Auf die Frage hinsichtlich der Vereinbarkeit der versuchten Vergewaltigung und dem katholischen Glauben brachte die beschwerdeführende Partei vor, es sei richtig, dass das gegen die zehn Gebote verstoße, allerdings sei er nicht in einem normalen Zustand gewesen. Der Satan habe auch versucht, Jesus zu verführen. Sie sei ein Mensch und sei sehr alkoholisiert gewesen. Bei ihrer Strafverhandlung sei sie aber nicht alkoholisiert gewesen. Auf die Frage, warum sie dennoch in ihrer Aussage das Opfer verhöhnt habe, obwohl sie bereits Christ und nicht alkoholisiert gewesen sei, gab die beschwerdeführende Partei an, sie habe doch bereits gesagt, dass sie sich schäme, aber diese Frau habe sie nicht dort gesehen (Verhandlungsschrift, S. 15). Offensichtlich vermag die beschwerdeführende Partei nicht einzusehen, inwiefern ihre oben wiedergegebene Aussage vor dem Landesgericht ihr Opfer verhöhnte oder was daran falsch gewesen sei.

Die mangelnde Verantwortungsübernahme der beschwerdeführenden Partei für die Körperverletzung ergibt sich aus ihrer Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, nur einmal (nämlich die zuvor besprochene versuchte Vergewaltigung) verurteilt worden zu sein (Verhandlungsschrift, S. 20) bzw. explizit zur Körperverletzung nicht Stellung nehmen zu wollen (Verhandlungsschrift, S. 10).

Hinsichtlich der Selbstbeschädigung in Haft gab die beschwerdeführende Partei an, sie sei so schockiert gewesen, dass ihr der Fernseher weggenommen worden sei, dass sie sich mit einer Klinge geschnitten habe (Verhandlungsschrift, S. 9).

2.3. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich hinsichtlich der Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei Iran aus Sicht der iranischen Behörden illegal verlassen hat, aus der Aktenlage und den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben der beschwerdeführenden Partei.

Hinsichtlich des Herkunftsgebietes ist auf die diesbezüglich unwidersprochenen Angaben der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesamt und hinsichtlich der Sicherheitslage und der Kontrolle des Herkunftsgebietes auf das Länderinformationsblatt zu verweisen; dieses führt hinsichtlich der Sicherheitslage (siehe S. 11 f) aus, dass, auch wenn die allgemeine Lage insgesamt als ruhig bezeichnet werden könne, latente Spannungen im Land bestehen würden. Sie hätten wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei sei es in verschiedenen iranischen Städten verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert hätten, wie beispielsweise Ende Dezember 2017 und im Januar 2018. In Iran komme es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 hätten iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht. Am 7. Juni 2017 sei es nichtsdestotrotz in Teheran zu Anschlägen auf das Parlamentsgebäude und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert hätten. In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) komme es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt und es gebe vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt würden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise sei in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich gewesen. Dies geschehe vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region. In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gebe es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang hätten Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gebe es in der Region wieder verstärkt bewaffnete Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und kurdischen Separatistenorganisationen wie PJAK und DPIK, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht seien betroffen gewesen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes sei es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten gekommen. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am 6. und 7. September 2016 nahe der Stadt Sardasht seien zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet worden. Seit Juni 2016 sei es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen gekommen. Bereits 2015 hätte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben.

Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Sicherheitslage jedenfalls außerhalb der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan hinreichend stabil und jedenfalls nicht kriegs- oder bürgerkriegsähnlich ist.

Auch ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, dass im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei die Grundversorgung gesichert ist.

Hinsichtlich der Feststellung, der beschwerdeführenden Partei drohe wegen der rechtswidrigen Ausreise, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland der beschwerdeführenden Partei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über eine Befragung zum Auslandsaufenthalt durch die Sicherheitsbehörden hinausgehende Repressalien, ist auf das Länderinformationsblatt zu verweisen; dieses führt hinsichtlich der Rückkehr nach Iran - soweit entscheidungsrelevant - aus, dass allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt habe, bei der Rückkehr keine staatlichen Repressionen auslöse. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem könne es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher sei kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert worden seien. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen hätten, könnten von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Zum Thema Rückkehrer gebe es kein systematisches Monitoring das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen habe im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden können, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hätten. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbieten würde, unternehme ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird im FFM-Bericht ausgeführt, dass es solche Rückkehrer gebe, aber keine Statistiken dazu vorhanden seien. Es sei auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte seien weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen würden nicht notwendigerweise Strafverfolgung riskieren, wenn sie nach Iran zurückkehren würden. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten müsse, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese gewesen seien, abhängen. Befragungen durch Behörden seien natürlich möglich, aber wenn sie beweisen könnten, dass sie nicht politisch aktiv seien und nicht in bewaffnete Aktivitäten involviert gewesen seien, würde wohl nichts geschehen. Iraner, die im Ausland leben würden, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren würden, könnten von Repressionen bedroht sein. Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv seien, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergebe, könne das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hänge aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab. Das Verbot der Doppelbestrafung gelte nur stark eingeschränkt. Nach IStGB werde jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen habe und in Iran festgenommen werde, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen hätten bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit seien keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden. Zurückgeführte unbegleitete Minderjährige würden vom "Amt für soziale Angelegenheiten beim iranischen Außenministerium" betreut und in Waisenheime überführt, wenn eine vorherige Unterrichtung erfolge. Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall kein reales Risiko von über ein Verhör hinausgehenden Repressionen im Falle der Rückkehr besteht.

2.4. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus der undenklichen Aktenlage.

2.5. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu ihren Fluchtgründen bzw. zu den Gründen, warum diese nicht nach Iran zurückkehren kann, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.

Zur festgestellten mangelnden Glaubhaftmachung der vorgebrachten Fluchtgründe ist auszuführen:

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (in Folge: Status-RL),

- deren Umsetzung das AsylG dient - wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn (a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, (b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde, (c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, (d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und (e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist. Diese Maßstäbe sind bei der Frage der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Fluchtgründe beachtlich.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei ihre im Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Fluchtgründe hinsichtlich Drogenhandel für eine von der Familie verschiedenen Gruppe von Personen und Suche durch die Polizei in der Erstbefragung nicht einmal angedeutet hat. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass in der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung, die sich nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, aufgezeigt wurden (VfGH 20.02.2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018), aber wäre von der beschwerdeführenden Partei doch zu erwarten gewesen, dass sie den in weiterer Folge vorgebrachten, oben dargestellten Fluchtgrund zumindest andeutet.

Auch haben sich weitere Anhaltspunkte ergeben, die gegen die Glaubhaftmachung der verschiedenen Vorbringen sprechen.

Zunächst hat die beschwerdeführende Partei ihre Fluchtgründe im Laufe des Verfahrens dadurch gesteigert, dass jedes Mal ein weiteres Vorbringen dazu gekommen ist (Erstbefragung: Drogenhandel, Einvernahme: Desertion und Drogenhandel Beschwerde: Kirchenbesuch, Desertion und Drogenhandel). Auch steigerte sie diese Vorbringen jeweils im Laufe des Verfahrens. So brachte sie etwa hinsichtlich des Drogenhandels in der Erstbefragung nur vor, ihr Vater habe verlangt, dass sie für ihn Drogen kaufe. In der Einvernahme kam hinzu, dass sie für eine andere Gruppe von Dealern und auch als Bote habe arbeiten müssen. Auch hätten ihr einige Dealer gesagt, dass die Polizei hinter ihr her sei. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte die beschwerdeführende Partei vor, sie hätte nicht nur für ihren Bruder und diese Gruppe von Dealern, sondern für noch eine zusätzliche Person Drogen transportiert und auch verkauft. Zusätzlich brachte sie vor, die Gruppe habe ihr versprochen, ihr zu helfen, aus dem Gefängnis zu entkommen. Auch habe - im Widerspruch zu ihrer Aussage in der Einvernahme - ihre Mutter gesagt, dass die Polizei nach ihr suchen würde. Dass sie auch für ihren Vater Drogen verkauft habe, wie zuvor im Verwaltungsverfahren angegeben, brachte sie nur auf Nachfrage vor. Im Unterschied zur Einvernahme gab sie auch eine andere Zusammensetzung der Gruppe von Dealern an, für die sie gearbeitet habe.

In der Verhandlung auf diese Widersprüche angesprochen, vermochte die beschwerdeführende Partei diese nicht aufzuklären, sondern gab nur vage an, sich nicht genau erinnern zu können, was sie früher gesagt habe.

Hinsichtlich der Desertion gab die beschwerdeführenden Partei in der Einvernahme an, bald volljährig zu werden und dann als Deserteur zu gelten. In der Verhandlung sagte sie zunächst, sie sei eigentlich ein geflüchteter Soldat und müsste zum Wehrdienst. Ihre Familie hätte gerne gehabt, wenn sie im syrischen Krieg gekämpft hätte. Die beschwerdeführende Partei gab nicht an, bereits tatsächlich einberufen worden zu sein. Danach befragt, gab sie an, es ginge ab 18 Jahren los und sie müsste eigentlich jetzt als Soldat ihre Dienste erweisen. Wenn sie das nicht mache, bekomme sie auch keinen Personalausweis. Der Wehrdienst sei aber kein Problem. In Österreich würde sie gerne den Wehrdienst machen. In Iran bekomme man Waffen in die Hand gedrückt und werde in den Krieg geschickt. Sie habe Angst, wegen der Abwesenheit vom Wehrdienst bestraft zu werden. Die beschwerdeführende Partei hat somit jedoch weder in der Einvernahme noch in der Verhandlung vorgebracht, dass ihre Wehrdienstverweigerung auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht.

Auch hinsichtlich weiterer Punkte ergaben sich im Laufe des Verfahrens erhebliche Widersprüche, die die Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei erschüttern. So gab sie in der Einvernahme an, zwischen dem Vorfall, bei dem jemand aus der Gruppe an Drogendealern von der Polizei gefasst worden sei und die Gruppe von der beschwerdeführenden Partei verlangt habe, sich bei der Polizei zu melden, und ihrer Ausreise sei eine Woche vergangen. Andere Dealer hätten ihr gesagt, dass die Polizei nach ihr suche. Sie hätte jedoch keinen Kontakt mit der Polizei gehabt. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die beschwerdeführende Partei dahingegen an, ihre Mutter habe ihr zu Hause vor

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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