TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/29 G313 2222900-1

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Veröffentlicht am 29.10.2019
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Entscheidungsdatum

29.10.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G313 2222900-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Serbien vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2019 Zl. XXXX, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Zum Vorverfahren:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 12.03.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 01.03.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl-, als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist und dem BF die freiwillige Ausreise nicht gewährt, sowie eine Rückkehrentscheidung mit Abschiebung nach Serbien erlassen. Gegen den BF wurde weiters ein 10jähriges Einreiseverbot erlassen, da der BF u.a zu einer 2,5 jährigen Haftstrafe wegen Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurde.

Eine Beschwerde dagegen wurde nicht eingebracht, weshalb dieser Bescheid am 12.04.2019 in Rechtskraft erwachsen ist.

Der BF hat nach eigenen Angaben vor dem PAZ XXXX Österreich nicht verlassen zu haben.

2. Im Stande der Strafhaft stellte der BF am 15.07.2019 im Bundesgebiet einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

2.1. In seiner neuerlichen Erstbefragung am 01.03.2019 gab der BF an, zu befürchten dass die Drogen die ihm von der Polizei abgenommen wurden, er in Serbien dem Auftraggeber bezahlen müsse. Wieviel genau ihm abgenommen wurde wisse er nicht, er denke 1 kg. Weitere Fluchtgründe habe er nicht, aber Angst um sein Leben da er das Geld in Serbien nicht werde zurückzahlen können, habe. Im Gefängnis in Österreich habe ihm ein unbekannter Mithäftling gesagt er solle schweigen, denn er "würde alles bezahlen was ihm abgenommen wurde".

2.2. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.07.2019 gab der BF zur Begründung warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle an:

Es habe sich schon etwas seit dem ersten Antrag verändert nämlich dass er weil er im Gefängnis sei, seine Mutter ihn in Serbien aus dem Haus geworfen hätte, und er nun keine Bleibe habe. Er habe damals sich in Serbien ca 7000 € geliehen, das Geld sei von Geldhaien eingetrieben worden und die Zinsen seien gestiegen. Er sei nach seiner Rückkehr nach dem negativen Asylantrag, von diesen Geldhaien zweimal verprügelt worden, auch von diesen sei er gezwungen worden in Österreich Drogen zu verkaufen. Auch wäre seine Mutter von den Geldhaien bedroht worden seine Schulden durch Verkauf des Hauses zurückzuzahlen, sonst würde sie sehen was mit ihrem Sohn und dessen Bruder passiert, was seine Tante ihm telefonisch mitgeteilt habe. Bei einer Rückkehr nach Serbien habe er Angst um sein Leben da er die Summe nicht aufbringen könne. Die Verwandten hätten den Kontakt zu ihm abgebrochen, er müsse auf der Straße leben. Zur Polizei könne man in Serbien nicht gehen diese sei korrupt. Weitere Gründe habe er nicht.

3. Mit dem im Spruch angeführte Bescheid des BFA vom 09.08.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.07.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.).

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde unter anderem ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5. Am 30.08.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein, wobei beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien. Er ist nicht verheiratet und hat in Österreich keine Verwandten. Seine Familie mit Eltern und Geschwistern lebt nach wie vor in Serbien.

Der grundsätzlich arbeitsfähige BF ist im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern wurde nach rechtskräftig erster negativer Asylentscheidung auch mit einem 10-jährigen Einreiseverbot belegt.

Der BF befindet sich aufgrund einer Verurteilung wegen Suchtgifthandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in Österreich aktuell in Strafhaft. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren verurteilt.

1.2. Der BF stellte bereits davor am 01.03.2019 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 12.03.2019 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asyl- als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei, und dem BF keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt, sowie ein 10-jähriges Einreiseverbot erlassen.

Nachdem keine Beschwerde dagegen erhoben wurde, ist diese Entscheidung mit 12.04.2019 rechtskräftig geworden.

1.3 Eine Ausreise des BF erfolgt jedoch nach seinen eigenen Angaben vor dem PAZ XXXX nicht, in der niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF jedoch anders an, nämlich 10 Tage vor seiner Verhaftung nach Österreich eingereist zu sein und zwar am 19.07.2019.

Der BF hielt seine im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe aufrecht und brachte vor, es handle sich um die gleichen Gründe, aber dass er seine Gründe beim ersten Antrag nicht so genau dargelegt habe.

Der BF gab, befragt, was genau eine Änderung der Situation bzw. seiner Fluchtgründe seien an, dass er nachdem er einen abgelehntes Asylantrag und ein Einreisverbot gehabt hätte habe er sich nach Hause begeben, die Leute denen er Geld schulde kämen immer wieder zum Haus seiner Mutter und würden sich erkundigen wann er aus dem Gefängnis entlassen werde. Die Leute würden seine Mutter bedrohen, dass sie das Haus verkaufen müsse und damit seine Schulden zu tilgen. Er wäre deshalb auch von seiner Mutter aus dem Haus geschmissen worden und hätte zwei Monate vor seiner neuerlichen Einreise nach Österreich auf der Straße gelebt.

So genau wie jetzt habe er das mit der Bedrohung seiner Mutter und dem Rauswurf von ihr sowie dem Leben auf der Straße vorher nicht angegeben.

1.3.1. Mit im Spruch angeführtem Bescheid wurde im Wesentlichen der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.07.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

1.3.2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde unter anderem ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und zusammengefasst vorgebracht, dass der BF nun diese neue Gründe vorgebracht habe, und es sich daher nicht um entschiedene Sache handeln würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Dass der ursprüngliche Antrag des BF auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig am 12.04.2019 abgewiesen wurde und auch eine Rückkehrentscheidung sowie 10-jähriges Einreiseverbot ergangen war, ergibt sich aus dem Gerichtsakt.

2.2. Die Feststellung, dass die Familie des BF - Eltern und Geschwister - nach wie vor in Serbien lebt, konnte im Bescheid des BFA und aufgrund des diesbezüglichen Vorbringens des BF in seiner Einvernahme festgestellt werden, und wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht in Frage gestellt. Ebenso blieben die vom BFA feststellbaren und festgestellten Tatsachen, der BF habe im Bundesgebiet keine nachhaltige Integration hinter sich, sei jedoch arbeitsfähig und arbeitswillig und leide an keiner schweren, lebensbedrohlichen Krankheit, in gegenständlicher Beschwerde unbestritten.

2.3. Die Feststellungen zur Lage in Serbien beruhen auf den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten aktuell gültigen Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Quellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Zur entschiedenen Sache:

Im gegenständlichen Fall wurde mit angefochtenen Bescheides der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- als auch des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081).

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren betrifft nur die Frage, ob die angefochtene Zurückweisung des Folgeantrages des BF vom 15.07.2019 zu Recht ergangen ist oder nicht.

Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, dass seine Fluchtgründe aus seinem ersten Asylverfahren noch aufrecht seien und nunmehr näher ausgeführt wurde, dass seine Mutter wegen ihm bedroht würde und das Haus verkaufen solle um seine Schulden bei den "Geldhaien" zu zahlen und dass der BF vor seiner Einreise nach Österreich , nach dem abgelehnten ersten Asylantrag auf der Straße habe leben müssen, da seine Verwandten wegen der Verurteilung wegen Suchtgifthandels nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen.

Er fürchte um sein Leben denn er habe Schulden bei den Geldhaien und diese hätte er mit dem Drogenhandel abzahlen wollen, das wäre ihm von diesen Leuten aufgetragen worden. Außerdem habe er andere Täter bei der Polizei in Österreich genannt, das wäre ein Fehler gewesen und nun würden sie ihn in Serbien töten, weil er die Schulden mit den hohen Zinsen nie werde zurückzahlen können.er wäre auch von den Geldhaien verprügelt worden.

Das neue Vorbringen stellt keine neuen Gründe zur Antragstellung dar, sondern ist im Kern ident. Lediglich wurden gewisse Modifikationen vorgebracht, dass nun auch seine Mutter bedroht würde, er von diesen Geldhaien bei seiner Rückkehr sogar verprügelt worden sei und er auf der Straße habe leben müssen.

Schon im ersten Verfahren gab der BF von den Geldhaien wegen seiner Schulden zum Drogenhandel gezwungen worden zu sein, das gibt der BF auch in dem neuen Verfahren an.

Das Vorbringen ein Mithäftling habe im Gefängnis zu ihm gesagt er solle schweigen und er werde alles bezahlen müssen, stellt lediglich eine mögliche Konkretisierung von -Machenschaften krimineller Vereinigungen dar. So wie der BF es ausführt, würde er daher auch nicht einmal in Österreich vor Verfolgung durch diese kriminelle Organisation sicher sein.

Das nunmehr "neue Vorbringen" stellt genauso eine private Verfolgung dar und birgt keine Asylrelevanz. Dass der BF im Heimatland nicht zur Polizei ging ist möglicherweise glaubwürdig fürchtete er offenbar wegen des Drogenhandles eventuell weitere mögliche Konsequenzen im Heimatland. Aber der Weg zur Polizei stand ihm jedenfalls offen und hat er, wie er angab, nicht in Anspruch genommen, auch nicht als er verprügelt wurde oder die Geldhaie ins Haus seiner Mutter gekommen seien. Auch die Argumentation in Serbien sei die Polizei korrupt steht im Gegensatz zu den Länderfeststellungen. Dieses Vorbringen steht im Zusammenhang mit dem Erstverfahren.

Auch das Vorbringen er würde weil er Namen verraten hätte, von den Geldhaien sicher noch mehr verprügelt oder getötet und nun zum Beweis vorgebracht in Österreich von einem Mithäftling gehört zu haben er solle schweigen und er werde alles bezahlen müssen stellt denselben Grund wie im ersten Verfahren dar in dem er angab wegen seiner Schulden zum Drogenhandel gezwungen worden zu sein.

Es stellt somit weder das in der ersten Einvernahme noch in der Niederschrift vor dem ein nach am 16.04.2019 rechtskräftig beendeten ersten Asylverfahren neu entstandenen entscheidungsrelevanten Sachverhalt, dar.

Aus seinem Vorbringen im Folgeantragsverfahren, der BF sei gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig, und seine in Serbien verbliebene Familie lebe weiterhin in der Herkunftsprovinz des BF und könne ihren Lebensunterhalt durch die Erwerbstätigkeit bestreiten, ist auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine gegenüber dem rechtskräftig beendeten Vorverfahren maßgeblich gleich gebliebenen Sachlage auszugehen.

Es ist dem BF auch zuzumuten von seiner Familie getrennten Wohnsitz in einem anderen Teil von Serbien zu nehmen hat er doch Kontakte mit der Tante und dem Bruder, gänzlich auf sich ist er nicht gestellt, wiewohl er arbeitsfähig und daher selbsterhaltungsfähig ist.

Eine dem BF aufgrund eines nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens neu entstandenen entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bei einer Rückkehr drohende Art. 2, 3 EMRK - Verletzung ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen jedenfalls nicht zu erkennen.

Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr für die beschwerdeführende Partei bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das neue Fluchtvorbringen des BF vor dem BFA, steht jedenfalls mit seinem Vorbringen im ersten am 16.04.2019 rechtskräftig negativ beendeten Asylverfahren, wegen Verfolgung durch die Geldhaie die ihn zum Drogenhandel gezwungen hätten in Zusammenhang.

Es stellt somit weder dass in der Einvernahme vor dem BFA neue Vorbringen über die Bedrohung der Mutter oder dass er verprügelt worden sei, einen nach dem rechtskräftig beendeten ersten Asylverfahren neu entstandenen entscheidungsrelevanten Sachverhalt, dar.

Mit dem Vorbringen wegen der nicht bezahlten Schulden sei er nun nach Rückkehr von den Geldhaien sogar verprügelt worden stellte der BF eine Verbindung des der im ersten Asylverfahren angeführten Rückkehrbefürchtung zugrunde gelegten Fluchtgrundes mit dem der im zweiten Asylverfahren angegebenen Rückkehrbefürchtung zugrunde gelegten, her.

Wegen Zusammenhangs seines neuen Fluchtvorbringens mit seinem Vorbringen im ersten rechtskräftig negativ beendeten Asylverfahren war jedenfalls kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar.

Aus der von Amts wegen zu berücksichtigenden aktuellen Länderberichtssituation ist im gegenständlichen Folgeantragsverfahren auch keine maßgebliche Änderung der Sachlage hervorgekommen.

Eine sich aus seinem neuen Fluchtvorbringen im Folgeantragsverfahren ergebende entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten war jedenfalls nicht erkennbar.

Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber nicht nur auf die Zuerkennung des Status des Asyl-, sondern auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist - vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen - nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF nach Serbien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.

Im gegenständlichen Fall kann der gesunde, grundsätzlich arbeitsfähige und arbeitswillige BF zum Rest der Familie wie Bruder oder Tante zurückkehren und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von diesen zumindest vorübergehend bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit Unterstützung erhalten, zumal er im Alter von 21 Jahren durchaus aus eigener Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten wird können.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall allenfalls konkret zu berücksichtigende private oder familiäre Interessen im Sinne von Art. 8 EMRK vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der beschwerdeführenden Partei jedenfalls nicht hervorgekommen.

Das BVwG schließt sich somit der Auffassung des BFA an, wonach die Angaben des BF im gegenständlichen Folgeantragsverfahren weder im Hinblick auf die beantragte Zuerkennung des Status des Asyl-, noch auf die beantragte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche keine neuerliche inhaltliche Entscheidung zu ergehen hatte.

Die Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Unbeschadet des Abs. 7 kann das BVwG gemäß Abs. 6a leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, konnte sohin ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

entschiedene Sache, Identität der Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2222900.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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