TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/4 G304 2222106-2

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Veröffentlicht am 04.11.2019
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Entscheidungsdatum

04.11.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76

Spruch

G304 2222106-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)       Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 09.07.2019 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.

2. Der BF befindet sich seit 09.07.2019, 14:20 Uhr, in Schubhaft.

3. Die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage zur amtswegigen Schubhaftprüfung erfolgte am 31.10.2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Nepal.

1.2. Er stellte vor dem BFA am 14.01.2016 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Mit Bescheid des BFA vom 22.03.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nepal zulässig ist und ausgesprochen, dass ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Dieser Bescheid ist mit 07.04.2017 rechtskräftig geworden.

Am 25.04.2017 wurde bei der belangten Behörde gegen diesen Bescheid Beschwerde eingebracht und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit BFA-Bescheid vom 26.04.2017 als verspätet zurückgewiesen.

1.3. Am 15.01.2018 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Dieser Antrag wurde mit BFA-Bescheid vom 06.11.2018 abgewiesen.

1.4. Mit Bescheid des BFA vom 07.11.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nepal zulässig ist, und gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.03.2019, Zl. W220 2210363-1/6E, rechtskräftig mit 19.03.2019, als unbegründet abgewiesen. In dieser Entscheidung des BVwG vom 13.03.2019 wurde auch festgehalten, dass der BF einer Ladung zur Einvernahme vor die Botschaft Nepals nicht Folge geleistet hat.

1.5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.06.2019, vom BF nachweislich übernommen am 14.06.2019, wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, sich binnen drei Tagen in einer namentlich näher angeführten Betreuungseinrichtung einzufinden. Laut Information des BMI vom 18.06.2019 ist der BF seiner Wohnsitzauflage jedoch nicht nachgekommen.

1.6. Am 08.07.2019 wurde der BF in einem Reisezug einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen. Im Zuge dieser wurde festgestellt, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot besteht. Der BF wurde folglich festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) eingeliefert.

1.7. Am 09.07.2019 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des BFA vom 09.07.2019 wurde über den BF die Schubhaft angeordnet, und zwar zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.

1.7.1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2019 wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 09.07.2019 abgewiesen und bezüglich der Anhaltung des BF in Schubhaft festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

1.8. Der BF hat im Bundesgebiet

* keine familiäre, soziale, berufliche Verankerung, keinen gesicherten Wohnsitz,

* keine Existenzmittel für die Finanzierung eines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet und

* keine Sozial- und Krankenversicherung.

1.8.1. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen, seine Familie mit Eltern, vier Schwestern und einen Bruder lebt in Nepal, seinem Herkunftsstaat.

1.8.2. Im vorhergehenden Schubhaftverfahren vor dem BVwG hat der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.08.2019 befragt danach, ob er irgendwelche engen privaten Bindungen in Österreich besitze, mit „eigentlich nicht“ und auf die nachfolgende Frage, ob er über eine gesicherte private Unterkunft verfüge, mit „nein“ glaubhaft geantwortet.

1.8.3. Der BF hat im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.07.2019 zugegeben, keine Beschäftigungsbewilligung zu besitzen, bis vor drei Monaten jedoch ein halbes Jahr lang im Bundesgebiet als Zeitungszusteller gearbeitet und dafür monatlich etwa EUR 200,- bis EUR 300,- erhalten zu haben. Seinen Lebensunterhalt habe er mit den Einnahmen daraus und Unterstützung durch Bekannte bestreiten können.

1.9. Die belangte Behörde hat erstmals bereits im August 2017 mit der Botschaft der Demokratischen Botschaft Nepal zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) Kontakt aufgenommen. Seither haben mehrere Urgenzen stattgefunden.

Mit Aktenvermerk des BFA vom 03.09.2019 wurde festgehalten:

„Am 15.07.2019 wurde der Fremde der nepalesischen Botschaft vorgeführt. Dort gab er an, sich Dokumente aus der Heimat schicken lassen zu können, sobald er Zugang zu seinem Handy bekommen würde. Bereits im PAZ HG wurde diese Absichtserklärung obsolet, da der Fremde angab, den PIN zu seinem Handy vergessen zu haben und deshalb keinen Anruf tätigen zu können. Eine ernsthafte Mitwirkung am Verfahren kann aus diesem Verhalten nicht abgeleitet werden. Das BFA steht mit der nepalesischen Botschaft weiterhin in Kontakt, um die Ausstellung eines HRZ trotz der Behinderungen durch den Fremden ehestens zu erreichen. (...).“

Am 31.10.2019 erfolgte verfahrensgegenständliche Aktenvorlage zur amtswegigen Schubhaftüberprüfung. Im Zuge dieser wurde unter anderem mitgeteilt (Name des BF durch „BF“ ersetzt):

„Am 14.08.2019 gelangte die Behörde nach nochmaliger Durchsicht der Depositen des Fremden im PAZ Vordernberg zu einem Einzahlungsbeleg vom 08.07.2019 an die „Embassy of Nepal“ über € 240,--, auf dem ersichtlich ist, dass bei der Botschaft von Nepal in Wien ein Reisepass beantragt wurde.

Noch am gleichen Tag wurde seitens des BFA mit der Botschaft Kontakt aufgenommen und ein Mitarbeiter bestätigte, dass der neue Reisepass des BF bereits bei der Botschaft zur Abholung bereitliegen würde, dieser könne jedoch nur persönlich von ihm abgeholt werden. Einer Ausfolgung an das BFA wurde leider nicht zugestimmt.

Es war nun vom BFA beabsichtigt, den Fremden aus der Schubhaft zur Botschaft auszuführen, damit der Reisepass abgeholt werden kann. Danach hätte man sofort einen Flug in sein Heimatland Nepal buchen können.

Jedoch kam es zwischenzeitlich bei der Botschaft zu einem Wechsel des Konsuls und einiger Mitarbeiter, sodass die Verbindung bzw. Zusammenarbeit des BFA mit den Botschaftsangehörigen derzeit wieder neu organisiert werden muss.

Trotz regelmäßiger Urgenzen durch das BFA / Dublin Internationales war es bis heute nicht möglich, einen Vorführtermin bei der nepalesischen Botschaft zu bekommen.

Das BFA steht mit der nepalesischen Botschaft jedenfalls weiterhin in ständigem Kontakt, um ehestmöglich zu dem Reisepass des Fremden zu gelangen. (...).

Er hat der Behörde den Einzahlungsbeleg an die „Embassy of Nepal“ vorsätzlich nicht vorgelegt, um womöglich nach Entlassung aus der Schubhaft zu dem Reisepass zu gelangen. Eine beabsichtigte freiwillige Ausreise in sein Heimatland Nepal wäre damit noch lange nicht begründet gewesen.

Jedenfalls hätte der Fremde mit diesem Einzahlungsgbeleg der Behörde bestätigen können, dass er sich bereits aus Eigenem mit seiner Vertretungsbehörde in Verbindung gesetzt hat.

(...).

Die Behörde hat seit der Inschubhaftnahme des BF zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. eines Reisedokumentes bis dato folgende Schritte gesetzt:

* Am 15.07.2019 wurde der Fremde der nepalesischen Botschaft vorgeführt. Die Mitarbeiter der Botschaft bestätigten, dass es sich bei dem Fremden wahrscheinlich um einen Staatsangehörigen der Republik Nepal handelt, eine Überprüfung der Daten wird aber ca. drei Monate dauern. LAMA selbst machte den Vorschlag, er könne sich über sein Handy, welches sich im PAZ Hernalser Gürtel befindet, Dokumente aus der Heimat Nepal schicken lassen, sobald er Zugang zu seinem Handy bekommen würde. Dem wurde zugestimmt. Bereits am gleichen Tag im PAZ HG wurde diese Absichtserklärung obsolet, da der Fremde angab, den PIN zu seinem Handy vergessen zu haben und deshalb keine Anrufe tätigen zu können. Eine ernsthafte Mitwirkung am Verfahren kann aus diesem Verhalten nicht abgeleitet werden.

* Am 19.07.2019 erfolgte bereits eine schriftliche Urgenz seitens des BFA.

* Am 24.07.2019 wurde persönlich durch einen Mitarbeiter des BFA/Dublin Internationales bei der Botschaft urgiert. Es wurde dem BFA mitgeteilt, dass, sobald ein Dokument aus Nepal vorgelegt werden kann, jedenfalls ein Heimreisezertifikat für LAMA Ishwar ausgestellt wird.

* Am 14.08.2019 erfolge neuerlich eine persönliche Urgenz durch einen Mitarbeiter des BFA/Dublin Internationales bei der Botschaft, da in den Unterlagen des Fremden ein Einzahlungsbeleg vom 08.07.2019 an die „Embassy of Nepal“ über € 240,-- zum Vorschein kam, auf dem ersichtlich ist, dass bei der Botschaft von Nepal in Wien ein Reisepass beantragt wurde.

* 26.08.2019 Einzelurgenz zur Abholung des Reisepasses

* 30.08.2019 Urgenz per Post

* 18.09.2019 Urgenz per Mail

* Zuletzt wurde am 30.10.2019 erneut versucht, den Konsul der Botschaft per Mail zu erreichen, um einen Vorführtermin zur Ausfolgung des Reisepasses zu vereinbaren. Eine Antwort ist noch ausständig.

(...).

Aufgrund der nun vorliegenden Kenntnis vom Bestehen eines Reisepasses, welcher bei der Botschaft der Republik Nepal in Wien aufliegt, kann ho. von einer zeitnahen Abschiebung des Fremden in sein Heimatland ausgegangen werden. Die Behörde steht aktuell bzw. fortlaufend mit der nepalesischen Vertretungsbehörde in Kontakt. (Anmerkung: Dieser Absatz war fettgedruckt).“
2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zuständigkeit:

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:

㤠22a. (...)

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(...).“

Mit Vorlage des Verwaltungsaktes beim BVwG am 31.10.2019 gilt die gegenständliche Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen BF eingebracht. Das BVwG hat nunmehr festzustellen, ob zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

3.2. Relevante Rechtsvorschriften und Judikatur:

3.2.1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),
lautet:

㤠76. (...).

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       (...),

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

(...).

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a.      ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.       der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.       der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.       es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.“

Als „Fluchtgefahr“ nach Art. 2 lit. n Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven – vom nationalen Gesetzgeber – gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in § 76 Abs. 3 FPG.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),
lautet:

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1.       drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2.       sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1.       die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.       eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3.       der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4.       die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(...).“

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der BF ist Staatsangehöriger von Nepal, demnach Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Bei der Prüfung, ob Sicherungsbedarf gegeben ist, ist nach § 76 Abs. 2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Fest steht, dass sich der BF nunmehr seit 09.07.2019, 14:20 Uhr, durchgehend in Schubhaft befindet.

Im vorhergehenden Schubhaftverfahren vor dem BVwG (über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung des BF in Schubhaft) wurde im Zuge eines am 12.08.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses unter anderem festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Die verfahrensgegenständliche amtswegige Schubhaftprüfung ergab Folgendes:

Der BF war nach illegaler Einreise in Österreich im Jänner 2016 trotz rechtkräftig negativ beendeten Asylverfahrens im April 2017 nicht bereit, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen, im Gegenteil, stellte er doch vielmehr daraufhin im Jänner 2018 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, welcher im November 2018 abgewiesen wurde.

Mit Bescheid des BFA vom 07.11.2018, rechtskräftig geworden mit Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 13.03.2019, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nepal zulässig ist, und gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt.

Mit Bescheid des BFA vom 06.06.2019, vom BF persönlich übernommen am 14.06.2019, wurde dem BF eine Wohnsitzauflage erteilt. Dieser ist der BF laut Information des BMI vom 18.06.2019 jedoch nicht nachgekommen.

Der BF wurde am 08.07.2019 in einem Reisezug einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot besteht. Er wurde daraufhin festgenommen, am 09.07.2019 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und nach Anordnung der Schubhaft zwecks Sicherung der Abschiebung mit Bescheid des BFA vom 09.07.2019 um 14:20 Uhr in Schubhaft genommen.

Der BF hat durch sein Verhalten im Bundesgebiet mehrere Fluchtgefahr-Tatbestände erfüllt, und zwar

* den Tatbestand nach § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG,

~        ist der BF doch bereits nach seinem im April 2017 rechtkräftig negativ beendetem Asylverfahren seine Rückkehr umgangen, indem er nach erfolglosem Wiedereinsetzungsantrag im Jänner 2018 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gestellt hat; dieser Antrag hat sich jedoch mit Abweisung im November 2018 als unbegründet herausgestellt; und

~        hat der BF seine beabsichtigte Abschiebung behindert, indem er nicht ernsthaft an der Erlangung eines HRZ mitgewirkt hat, hat er doch

~        bei der Botschaft von Nepal in Wien einen Reisepass beantragt, der Behörde den Einzahlungsbeleg an die „Embassy of Nepal“ vom 08.07.2019 jedoch offensichtlich vorsätzlich deswegen nicht vorgelegt, um womöglich nach Schubhaftentlassung zum Reisepass gelangen zu können (nach Nachfrage ist der Reisepass für den BF bereits bei der Botschaft in Nepal bereitgelegt, es müsse nur für die persönliche Abholung noch ein Vorführtermin bei der nepalesischen Botschaft fixiert werden), und

~        nach Vorführung vor die nepalesische Botschaft am 15.07.2019 selbst zunächst vorgeschlagen, er könne sich über sein Handy, welches sich in einem bestimmten PAZ befinde, Dokumente aus seiner Heimat schicken lassen, sobald er Zugang zu seinem Handy bekommen würde, welchem Vorschlag zugestimmt wurde, tags darauf seine Absichtserklärung wieder widerlegt, indem er angab, den PIN-Code zu seinem Handy vergessen zu haben und deshalb keine Anrufe tätigen zu können;

* den Tatbestand nach § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG, besteht doch mit der rechtskräftig gewordenen Entscheidung des BVwG vom 13.03.2019, womit gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme; des Weiteren

* den Tatbestand nach § 76 Abs. 3 Z. 8 FPG, hat er doch der ihm mit BFA-Bescheid vom 06.06.2019 erteilten Wohnsitzauflage nicht Folge geleistet, und auch

* den Tatbestand nach § 76 Abs. 3 Z. 8 FPG, hat der BF in Österreich doch keine familiäre, soziale, berufliche Verankerung und auch keinen gesicherten Wohnsitz, keine Krankenversicherung und keine Existenzmittel zur Finanzierung eines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet.

In Betrachtung des gesamten Verhaltens des BF, der, nachdem er der ihm im Juni 2019 auferlegten Wohnsitzauflage nicht Folge geleistet hatte, erst am 08.07.2019 nach einer in einem Reisezug durchgeführten polizeilichen Personenkontrolle festgenommen und tags darauf vor dem BFA niederschriftlich zur geplanten Schubhaft einvernommen werden konnte, ist von einer anhaltenden Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 FPG auszugehen.

Die für die Fortsetzung der Anhaltung des BF in Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt.

Der BF, der gegenüber der belangten Behörde bestätigen können hätte, dass er sich eigenständig mit der nepalesischen Botschaft in Wien in Verbindung gesetzt und einen Reisepass beantragt hat, gilt nicht als vertrauenswürdig.

Im Zuge des HRZ-Verfahren haben seit Verbringung des BF in Schubhaft am 09.07.2019 bereits mehrere Urgenzen stattgefunden, und zwar nach Vorführung des BF vor die nepalesische Botschaft am 15.07.2019, bei welcher bestätigt wurde, dass es sich beim BF wahrscheinlich um einen nepalesischen Staatsangehörigen handle, am 19.07.2019, daraufhin persönlich durch einen Mitarbeiter des BFA am 24.07.2019, dann erneut persönlich am 14.08.2019, daraufhin am 26.08.2019 im Rahmen einer Einzelurgenz zur Abholung des Reisepasses, dann am 30.08.2019 per Post und zuletzt am 18.09.2019 per Mail.

Wie die belangte Behörde mit Aktenvorlage betonte, wird auch in gegenständlicher Entscheidung festgehalten:

„Aufgrund der nun vorliegenden Kenntnis vom Bestehen eines Reisepasses, welcher bei der Botschaft der Republik Nepal in Wien aufliegt, kann ho. von einer zeitnahen Abschiebung des Fremden in sein Heimatland ausgegangen werden. Die Behörde steht aktuell bzw. fortlaufend mit der nepalesischen Vertretungsbehörde in Kontakt.“

Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft während noch offener gesetzlicher Frist nach § 80 FPG wird daher jedenfalls für verhältnismäßig gehalten, auch unter Berücksichtigung der vom BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.07.2019 zugegebenen Schwarzarbeit, an deren Verhinderung im Bundesgebiet ein öffentliches Interesse besteht.

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG kann unter anderem dann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Fest steht, dass im gegenständlichen Fall auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen könnte, erscheint doch der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.

3.4. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2222106.2.00

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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