TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/2 G305 2225714-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.12.2019
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Entscheidungsdatum

02.12.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G305 2225714-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Ungarn, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, Zl.: IFA XXXX (EAM) 24.10.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 23.08.2019 verständigte das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, RD Wien (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) XXXX, geb. XXXX, StA. Ungarn im Stande der Strafhaft davon, dass im Zusammenhang mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG in eventu im Zusammenhang mit der Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG ein Beweisverfahren stattgefunden habe und gab ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme.

2. Mit am 05.09.2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben gab der BF an, dass er seit dem Jahr 2014 in Österreich gemeldet sei und einen Reisepass von Ungarn besitze. Nach dem Besuch von acht Jahren Grundschule und daran anschließend von drei Jahren Mittelschule absolvierte er die Lehre zum Verkäufer in Serbien. Neben seiner Ehegattin XXXX und der gemeinsamen Tochter XXXX leben weitere Verwandte im Bundesgebiet. In der Folge legte er seine Dienstgeber in Österreich offen und gab bekannt, dass eine Kranken- und Unfallversicherung vorliege.

3. Mit Bescheid vom 24.10.2019, Zl.: IFA XXXX (EAM), sprach das BFA aus, dass gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF. ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen werde (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe "Verletzung von Verfahrensvorschriften" und "Rechtswidrigkeit des Inhalts" stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid zur Gänze aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen, die Rechtsmittelbehörde möge das gegen ihn ausgesprochene Aufenthaltsverbot von 3 Jahren aufheben, in eventu die Dauer des gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes reduzieren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.

Mit der Beschwerde brachte er einen Urkundenkonvolut zur Vorlage, dies zum Beweis für ein im Bundesgebiet bestehendes Familienleben.

5. Am 25.11.2019 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX (Serbien) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ungarn und damit Fremder und EWR-Bürger im Sinne der §§ 2 Abs. 4 Z 1 und 8 FPG.

1.2. Er ist mit XXXX, geb. XXXX, StA. Ungarn, verheiratet. Das Paar hat am XXXX2015 vor dem Standesamt von XXXX (Serbien) die dort zur Nr. XXXX beurkundete Ehe geschlossen (AS 81).

Seine Ehefrau steht seit dem 12.03.2018 in einem Ausbildungsverhältnis zur Ordination der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, als Ordinationsassistentin. Sie erzielt ein Bruttogehalt in Höhe von EUR 1.001,42 monatlich (AS 95).

Aus der Ehe ist ein gemeinsames Kind, XXXX, geb. XXXX, in Wien, hervorgegangen, das wie ihre leiblichen Eltern, die ungarische Staatsangehörigkeit besitzt (AS 86).

Der BF, dessen Ehegattin und die gemeinsame Tochter stützten ihren Aufenthalt auf eine vom Magistrat XXXX am 28.12.2015 zu Zl. XXXX (im Fall der XXXX [AS 85]) bzw. am 14.04.2016 zu Zl. XXXX (im Fall der XXXX [AS 86]) bzw. am 26.08.2014 zu Zl. XXXX (im Fall des Beschwerdeführers [AS 84]) ausgestellte Anmeldebescheinigung für EWR-BürgerInnen und Schweizer BürgerInnen.

Mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen minderjährigen Kind lebt der BF in einer Genossenschaftswohnung (AS 23) der Gemeinnützigen Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft "Neues Leben" reg. Gen.m.b.H., die aus zwei Zimmern, einer Wohnküche, einem Vorraum, einem Bad, einem WC und einem Abstellraum im Ausmaß von insgesamt 66,46 m² besteht (AS 97). Das Nutzungsentgelt für diese Wohnung beläuft sich auf EUR 467,78 monatlich.

1.3. Neben seiner Ehegattin XXXX und der minderjährigen Tochter XXXX lebt noch eine Schwester, XXXX, im Bundesgebiet.

Er hat auch Kontakt zu seinen Nachbarn, XXXX und XXXX, sowie mit der Familie von XXXX und XXXX (AS 23 f).

1.4. Der BF ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2014 ins Bundesgebiet eingereist und ist hier seit dem 11.06.2014 bis laufend mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Bei ihm scheinen folgende Hauptwohnsitzmeldungen im ZMR auf:

11.06.2014 bis 14.01.2015 XXXX

14.01.2015 bis 04.09.2018 XXXX

04.09.2018 bis laufend XXXX

Eine in einer Haftanstalt bestehende Nebenwohnsitzmeldung schien bei ihm im Zeitraum

27.06.2019 bis 14.10.2019 XXXX

auf.

1.5. Der BF absolvierte acht Jahre die Grundschule und anschließend über eine Dauer von drei Jahren die Mittelschule.

Anschließend absolviere er in Serbien eine Lehre als Verkäufer (AS 23).

1.6. Im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger scheinen beim BF folgende Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten auf:

01.08.2014 bis 31.07.2018 Fa. XXXX Arbeiter

19.11.2018 bis 11.01.2019 Fa. XXXX Arbeiter

Weiter scheinen folgende Beschäftigungszeiten als geringfügig beschäftigter Arbeiter beim BF auf:

01.04.2014 bis 31.07.2014 Fa.XXXX geringf. besch. Arbeiter

06.08.2014 bis 31.10.2014 Fa.XXXX geringf. besch. Arbeiter

20.01.2019 bis laufend Fa. XXXX geringf. besch. Arbeiter

1.7. Bei ihm scheinen weiter nachstehende Zeiten des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auf:

02.08.2018 bis 08.09.2018 Arbeitslosengeld

10.09.2018 bis 08.11.2018 Arbeitslosengeld

10.11.2018 bis 18.11.2018 Arbeitslosengeld

16.01.2019 bis 28.04.2019 Arbeitslosengeld

29.04.2019 bis 03.06.2019 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

19.06.2019 bis 26.06.2019 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

15.10.2019 bis laufend Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

Es steht fest, dass der BF seit dem 11.01.2019 keiner, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung mehr nachgeht.

1.8. Mit rk. Straferkenntnis vom XXXX2018, GZ: XXXX, verhängte die LPD Wien gemäß § 99 Abs. 1b iVm. § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe in Höhe von EUR 800,00 (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Tagen 0 Stunden) über den BF, weil dieser am 17.03.2018 um 20:05 Uhr in XXXX, ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXXX in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte.

Bei der Bemessung der Verwaltungsstrafe wurde als erschwerend nichts, als mildernd dagegen das Geständnis, die Schuldeinsicht sowie die einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des BF gewertet.

1.9. Mit rk. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX2019, Zl. XXXX, wurde über den BF nach § 28a Abs. 3 SMG eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten über den BF verhängt, wobei gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, dies weil er das Vergehen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG und das Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB begangen hatte.

Mit dem zitierten Urteil wurde der BF schuldig erkannt,

A)in XXXX und XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b SMG), nämlich Heroin enthaltend den Wirkstoff Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 3% Diacetylmorphin, Kokain enthaltenden Wirkstoff Cocain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 20% und "Speed" enthaltend den Wirkstoff Amphetamin jeweils mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt, anderen überlassen zu haben, wobei er an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftaten überwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwar an

XXXX im Zeitraum August 2018 bis zum 26.06.2019 in einer Vielzahl von Angriffen zumindest 125 Gramm Heroin um EUR 30,00 pro Gramm und zumindest 60 Gramm Kokain um EUR 80,00 pro Gramm;

XXXX im Zeitraum von 15.05.2019 bis zu 31.05.2019 in 6 Angriffen insgesamt 6 Gramm Heroin um EUR 30,00 pro Gramm;

XXXX im Zeitraum von Ende August 2018 bis zum 26.06.2019 in einer Vielzahl, zumindest wöchentlich erfolgten Angriffen insgesamt eine Menge von zumindest 215 Gramm Heroin um EUR 25,00 pro Gramm;

XXXX im Zeitraum zwischen Januar 2019 und 26.06.2019 in einem Angriff zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt 3 Gramm Kokain zu einem Gesamtpreis von EUR 240,00;

XXXX alias "XXXX" ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Ende April oder Anfang Mai 2019 bis zum 26.06.2019 insgesamt 30 Gramm Heroin um insgesamt EUR 810,00;

B) in XXXX ab zumindest Anfang September 2017 bis zum 26.06.2019

vorschriftswidrig Suchtgift zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar Heroin enthaltend den Wirkstoff Heroin (Diacetylmorphin), Kokain enthaltend den Wirkstoff Cocain und Cannabiskraut enthaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA;

C) am 16.05.2019 in XXXX Gewahrsamsträgern des Unternehmens XXXX

eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Parfum XXXX im Wert von EUR 76,95, mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er das Parfum in die Hosentasche steckte und das Geschäft ohne zu bezahlen, verlassen wollte, wobei es beim Versuch blieb, weil er vom Ladendieb beobachtet und angehalten wurde (AS 30 f).

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, als erschwerend dagegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die mehrfache Tatbegehung hinsichtlich A) (Handel mit Suchtmitteln nach dem SMG) und den Umstand, dass die Tat in Bezug auf eine die Grenzmenge vielfach übersteigende Menge begangen wurde (AS 32).

Eine Diversion im Sinne des § 35 SMG schloss das Gericht wegen der Vielzahl der Tathandlungen und der Menge des insgesamt gewinnbringend verkauften Suchtgiftes in Höhe von EUR 11.435,00 aus und erklärte es überdies diesen Gewinnbetrag gemäß § 20 Abs. 3 StGB für verfallen (AS 33 unten).

Als erwiesen nahm das Gericht an, dass der BF, obwohl er wusste, dass das Überlassen der genannten Stoffe verboten ist, den in Punkt

A) genannten Personen die dort genannten Suchtgiftmengen überließ.

Auch fand er sich damit ab, dass er anderen Personen insgesamt eine die Grenzmenge des § 28b SMG mehrfach übersteigende Menge Suchtgift überließ, was er auch wollte (AS 32).

Das Gericht stellte weiter fest, dass der BF die Straftat zu Punkt

A) vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen

Gebrauch Suchtmittel oder mittel zu deren Erwerb zu verschaffen (AS 33 oben).

Ab zumindest Anfang September 2017 bis 26.06.2019 erwarb und besaß er vorschriftswidrig Suchtgift und zwar Heroin enthaltend den Wirkstoff Heroin (Diacetylmorphin), Kokain enthaltend den Wirkstoff Cocain und Cannabiskraut, enthaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA zum ausschließlichen Gebrauch. Auch in diesem Fall wusste er, dass auch der Erwerb und Besitz der genannten Suchtmittel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch verboten ist, was er billigend in Kauf nahm (AS 33 oben).

Mit dem am 16.05.2019 erfolgten Einstecken eines Parfums XXXX im Wert von EUR 76,95 in einer Filiale der Firma XXXX im XXXX wollte er sich unrechtmäßig bereichern (AS 33 Mitte).

Den unbedingten Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüßte der BF im Zeitraum 27.06.2019 bis 14.10.2019 in der Justizanstalt XXXX.

1.10. Der BF unterliegt in Ungarn keiner asylrelevanten Verfolgung.

Es ist nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF nach Ungarn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen würde.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.

Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und den Ausführungen in der Beschwerde, sowie aus den Angaben des BF in dessen Schreiben an das BFA in Reaktion auf das Schreiben der belangten Behörde 23.08.2019. Aus diesem Schreiben des BF, als auch den zur Vorlage gebrachten Urkunden (Heiratsurkunde vom 12.01.2016 [AS 81], Geburtsurkunde der mj. XXXX [AS 82], Anmeldebescheinigungen des BF, seiner Ehegattin und der gemeinsamen mj. Tochter [AS 84, 85 und 86], ZMR-Abfragen, den BF, dessen Ehegattin und die mj. Tochter betreffend [AS 87, 88, 89] ergeben sich konkrete Anhaltspunkte auf das im Bundesgebiet bestehende Familienleben des BF und des Umstandes, dass er mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter im gemeinsamen Haushalt lebt. Aus dem Schreiben des BF an die belangte Behörde ergibt sich weiter, dass er mit den in den Feststellungen namentlich näher bezeichneten Personen in Kontakt steht.

Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in Strafhaft ergeben sich einerseits aus den unzweifelhaften Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien. Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen. Die Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) ergeben ebenfalls konkrete Hinweise auf die Unterbringung des BF in diversen Justizanstalten.

Aus der eingeholten ZMR-Abfrage und dem Schreiben des BF an die belangte Behörde ergibt sich die Konstatierung, dass sich der BF seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2014 im Bundesgebiet aufhält und hier seit dem 11.06.2014 bis laufend mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen BF und zu den Meldungen als geringfügig beschäftigter Arbeiter sowie zu den Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, Überbrückungshilfe zuletzt von 15.10.2019 und die Konstatierung, dass er seit dem 11.01.2019 bis laufend keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung mehr nachgeht, ergeben sich aus der eingeholten Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Die dazu getroffene Konstatierung, dass die Ehegattin des BF seit dem 12.03.2018 in einem Ausbildungsverhältnis zur Ordination der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, als Ordinationsassistentin steht und ein Bruttogehalt in Höhe von EUR 1.001,42 monatlich erzielt, gründet auf einem mit der bezogenen Ärztin am 15.02.2018 unterzeichneten Arbeitsvertrag (AS 95).

Die Feststellungen zu den aktuellen Lebens- und Wohnverhältnissen des BF und seiner Familie gründen auf dem zur Vorlage gebrachten Nutzungsvertrag, den der BF und dessen Ehegattin mit der Gemeinnützigen Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft "Neues Leben" reg. Gen. m.b.H. abgeschlossen haben (AS 97 ff).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 3 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Kern auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit seiner zuletzt erfolgten rechtskräftigen Verurteilung zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG und §§ 15 , 127 StGB sowie §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 3 erster Fall SMG und dass er bereits im Jahr 2018 mit einem rechtskräftigen Straferkenntnis wegen Fahrens unter Suchtgifteinfluss belegt worden war und dass er seinen Lebensunterhalt in Österreich mit Handlungen verdiene, die mit der bestehenden Rechtslage nicht konform seien und sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht zur Begehung von Straftaten missbrauche.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF stützte er darauf, dass er einen Fehler begangen habe, den er jedoch sehr und zutiefst bereue. Er sei in den vergangenen Jahren diversen Arbeiten nachgegangen und könne weitere Jobzusagen vorlegen. Das Wichtigste für ihn sei, dass er eine feste Arbeitsstelle habe, um seine Familie zu unterstützen. Er lebe mit seiner Ehegattin und der minderjährigen Tochter XXXX in einem gemeinsamen Haushalt und gebe es "keine engere Familienbande als zwischen Ehemann, Ehefrau, Kind und zukünftigen Kindern". Daher bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben, das der BF und dessen Ehegattin im Begriff seien, aufzubauen. Die Ehegattin des BF sei nicht gewillt, nach Ungarn zu übersiedeln, da sie in Österreich einem fixen Job nachgehe. Das Aufenthaltsverbot sei unzulässig, da der BF seit mehreren Jahren in Österreich lebe, wo er, seine Frau und das gemeinsame Kind einen Lebensmittelpunkt und ständigen Wohnsitz hätten. Der Bescheid des BFA sei unzureichend begründet, da es die belangte Behörde verabsäumt hätte, die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbots auf die Vereinbarkeit mit Privat- und Familienleben des BF zu prüfen. Seine Aussage, dass seine Frau und ein minderjähriges Kind in Wien leben würden, sei nicht berücksichtigt worden. Von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus und erachte er die Erlassung eines dreijährigen Aufenthaltsverbots für nicht gerechtfertigt.

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger und gilt, weil Ungarn Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise."

§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).

Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur "aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).

Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut:

"(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."

§ 51 Abs. 1 NAG lautet:

"(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen."

Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.

Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:

"Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust."

Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

"[...]

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie "von den Mitgliedstaaten festgelegt". Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes:

Der BF ist in XXXX (Serbien) geboren und besitzt die ungarische Staatsangehörigkeit. Er ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2014 ins Bundesgebiet eingereist und hat sich hier am 11.06.2014 mit Hauptwohnsitz angemeldet. Seither lebt er im Bundesgebiet. Schon aus diesem Grund kommt ihm nach Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie das Recht zu, sich hier auf Dauer aufzuhalten.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Der BF wurde einmal im Bundesgebiet von einem Strafgericht zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. So wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2019, Zl. XXXX, wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Den unbedingt verhängten Teil der Strafe hat er vom 27.06.2019 bis 14.10.2019 in der Justizanstalt XXXX verbüßt.

Obwohl der BF mit diesem strafgerichtlichen Urteil erst einmal für im Bundesgebiet begangene Vergehen rechtskräftig verurteilt wurde, sah das Gericht von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine diversionelle Maßnahme nach § 35 SMG zu erlassen "auf Grund der Vielzahl der Tathandlungen sowie der Menge des insgesamt gewinnbringend verkauften Suchtgiftes" ab. Darüber hinaus erklärte das Gericht gemäß § 20 Abs. 3 StGB den durch den Suchtmittelverkauf erzielten Gewinn in Höhe von EUR 11.435,00 für verfallen.

Die besondere, vom BF für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehende Gefahr manifestiert sich insbesondere darin, dass der BF schon einmal (in verwaltungsstrafrechtlicher Sicht) aufgefallen war, als er am 17.03.2018 um 20:05 Uhr in XXXX, ein Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkte, wofür er mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom 02.07.2018, GZ: XXXX mit einer Geldstrafe in Höhe von EUR 800,00 (im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tagen und 0 Stunden) belegt wurde.

Das mag auf den ersten Blick wie eine Bagatelle aussehen, doch zeigt die Zusammenschau mit der strafgerichtlichen Verurteilung ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet nachhaltig gefährdendes Persönlichkeitsbild des BF, zumal auch deshalb strafgerichtlich verurteilt wurde, weil er neben dem (gewinnbringenden) Verkauf von Suchtmitteln zumindest von Anfang September 2017 bis zum 26.06.2019 (sohin über einen sehr langen Zeitraum) vorschriftswidrig Suchtgift zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat.

Der Umstand, dass er am 7.03.2018 um 20:05 Uhr dabei betreten wurde, als er in XXXX, ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand lenkte, schreckte ihn nicht davon ab, weiterhin im Wissen, dass es verboten ist, Suchtgift zu konsumieren.

Die BF wurde unbestritten vom OLG XXXX wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetzt verurteilt.

Bei den Delikten, weswegen der BF vom LG für Strafsachen XXXX verurteilt wurde, handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311; vom 18.10.2012, Zl. 2011/23/0318 (Suchtgiftdelikte) sowie VwGH vom 17.07.2008, Zl. AW 2009/18/0242 (Suchtgift- und Gewaltdelikte) und VwGH vom 20.11.2008, Zl. 2008/21/0603; vgl. VwGH vom 21.01.2013, Zl. 2011/23/0190 und vom 19.12.2012, Zl. 2012/22/0215) welches auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist, dies nicht zuletzt deshalb, da der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer erheblichen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt wurde. Insbesondere weist die Bereitwilligkeit des BF Suchtmittel an dritte Personen gewinnbringend weiterzugeben und die durch die Tat allfällig geförderten körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf zu nehmen, sowie der Umstand, dass er seit dem gewinnbringenden Verkauf von Suchmitteln ab dem 11.01.2019 keiner legalen Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und sich den Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Suchtmitteln finanziert hat, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin.

Die hohe kriminelle Energie des BF kommt auch dadurch zu Tage, dass er trotz sehr hoher Gewinne aus dem Suchtmittelverkauf parallel dazu seit dem 16.01.2019 bis zu seiner Einlieferung in die Justizanstalt XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bzw. Überbrückungsgeld bezogen hat.

Seine Beschwerdebehauptung, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, steht damit in einem krassen Widerspruch und gleicht einer Verharmlosung seiner in einer sehr hohen Anzahl begangenen Straftaten.

Der BF bestreitet weder den gewinnbringenden Verkauf von großen, die Grenzmenge um ein Vielfaches übersteigende Mengen an Heroin und Kokain an dritte Personen und den Besitz sowie den unerlaubten Umgang mit Suchtgiften nicht.

Mit Blick auf die Verfahrens- und Beweisergebnisse im strafrechtlichen Verfahren muss davon ausgegangen werden, dass der BF gewinnbringend Suchtmittel in einer die Grenzmenge um ein Vielfaches übersteigenden Menge in Verkehr gesetzt hat, um sich den Lebensunterhalt und die eigene Sucht zu finanzieren. Einer legalen Erwerbstätigkeit ist er seit Jänner 2019 nicht mehr nachgegangen

Eine lebensnahe Betrachtung dieses Tatgeschehens und die die Tatverübung begleitenden Umstände lassen keinen Zweifel an der konstatierten inneren Tatseite. Schon mit dem Inverkehrsetzen von Suchtgift (Heroin und Kokain) ist aus kriminologischer Sicht ein sehr hohes Risiko verbunden, das der BF aus finanziellen Interessen billigend eingegangen ist.

Wenn es in der Beschwerdeschrift heißt, dass der BF, obwohl in Österreich verurteilt, die Tat bereue und ein neues Leben beginnen wolle, ist ihm zu entgegnen, dass die in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachte Reue noch nicht zu einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit führt, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe z. B. VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233). Im konkreten Fall muss darauf abgestellt werden, dass der BF erst am 14.10.2019 aus der Strafhaft entlassen wurde und die vergangene Zeit zu kurz ist, um bei ihm ein nachhaltiges Wohlverhalten feststellen zu können. Zudem bezieht er bis laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Eine die Arbeitslosigkeit beendende Vollbeschäftigung hat er bis dato nicht angenommen. Eine Begründung dafür lässt die Beschwerde vermissen. Eine Schadenswiedergutmachung hat er ebenfalls nicht geleistet. Da Schadenswiedergutmachung Freiwilligkeit voraussetzt, vermag der Umstand, dass das Landesgericht für Strafsachen XXXX im Urteil vom XXXX2019 den vom BF erzielten Gewinn in Höhe von EUR 11.435,00 für verfallen erklärte, nichts zu ändern.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der BF verheiratet ist und mit seiner Ehegattin und dem am XXXX2016 in Wien geborenen Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, sohin bei ihm ein Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht. Er, seine Ehegattin und das neu geborene Kind stützen ihren Aufenthalt auf eine vom Magistrat der Stadt Wien ausgestellte Anmeldebescheinigung für EWR-BürgerInnen und Schweizer Bürgerinnen. Der BF, seine Ehegattin und das mj. Kind sind ungarische Staatsangehörige. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet währt bereits knapp über fünf Jahre, jener der Ehegattin seit dem 28.09.2015. Seit diesem Zeitpunkt ist sie in XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Ehegattin des BF befindet sich seit dem 12.03.2018 in einem Ausbildungsverhältnis als Ordinationsassistentin in der Ordination der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX. Am 16.10.2018 erzielte sie ein monatliches Bruttoverdienst in Höhe von EUR 1.166,25.

Vor dem Hintergrund der von ihm begangenen Straftaten und der dadurch zur Schau getragenen kriminellen Energie muss auch das zweifelsohne im Bundesgebiet gegebene Familienleben, das er mit seiner Frau und dem neu geborenen Kind führt, eine Relativierung hinnehmen.

In Anbetracht des nach wie vor sehr hohen, vom BF ausgehenden Gefährdungspotentials, das auch durch die eigene Suchtabhängigkeit des BF bedingt ist, ist von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses am Vollzug des verhängten Aufenthaltsverbots gegenüber dem privaten Interesse an einem Verbleib des BF im Familienverbund auszugehen.

Der BF, seine Ehegattin und das mj. Kind sind ungarische Staatsangehörige, denen es (sieht man vom BF ab, über den das Aufenthaltsverbot für das österreichische Bundesgebiet verhängt wurde) jederzeit freisteht, wieder nach Ungarn zurückzukehren. Es sind anlassbezogen keine Umstände hervorgekommen oder behauptet worden, die einer Rückkehr auch der Ehegattin und des Kindes nach Ungarn entgegenstünden. Wenn es in der Beschwerde unsubstantiiert heißt, dass die Ehegattin nicht gewillt sei, nach Ungarn zu übersiedeln, so ist das ihre freie Entscheidung. Ein allfälliger Unwillen der Ehegattin, mit dem BF nach Ungarn zurückzukehren, vermag der Beschwerde des BF nicht zum Erfolg zu verhelfen, indem damit ein Überwiegen des privaten Interesses des BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Aufenthaltsverbotes konstruiert wird.

Die Ehegattin des BF braucht ihn gar nicht, um allein mit dem Kind in Wien leben zu können, da sie (im Gegensatz zum BF) einer legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Die dabei erzielten Einkünfte in Höhe von ca. EUR 1.166,00 brutto reichen aus, ihr und dem Kind den Unterhalt zu finanzieren.

In Österreich gibt es eine Vielzahl an Beispielsfällen alleinerziehender Mütter und Väter, die ohne den anderen (noch lebenden) Elternteil auskommen, ohne sich finanzielle Sorgen machen zu müssen. Das gilt auch für die Ehegattin des BF.

Auch steht es der Ehegattin und dem mj. Kind frei, den BF in Ungarn am Wochenende zu besuchen bzw. unter der Woche über die sozialen Medien bzw. per Telefon Kontakt zu halten.

Vor diesem Hintergrund begegnet die Entscheidung der belangten Behörde keinen Bedenken, zumal die Dauer des verhängten (und für die Republik Österreich gültigen) Einreiseverbotes in Hinblick auf die vom BF zahlreich begangenen schweren Delinquenzen angemessen erscheint.

3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der BF ist in der Beschwerde der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht substantiiert entgegengetreten.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erweist sich die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der BF hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entsprechen.3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Zweck, die nicht im gemeinsamen Haushalt des BF lebende Mutter einzuvernehmen, erscheint nicht notwendig, zumal sie schon bei der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor der belangten Behörde anwesend war. Das Familienleben des BF im Bundesgebiet konnte schon auf Grund der bisher vorliegenden Unterlagen und der sich daraus ergebenden Fakten hinreichend gewürdigt werden, sodass ein sich aus der Einvernahme der Mutter des BF ergebender Mehrwert nicht erkannt werden kann.

In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, Interessenabwägung,
öffentliche Interessen, strafrechtliche Verurteilung,
Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2225714.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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