TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/3 G314 2223615-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2019
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Entscheidungsdatum

03.12.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3

Spruch

G314 2223615-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Serbien, vertreten durch GOTTGEISL & LEINSMER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2019, Zl.XXXX, betreffend die Ausweisung aus dem Bundesgebiet, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Am XXXX heiratete der Beschwerdeführer (BF) eine rumänische Staatsangehörige. Am 20.06.2017 wurde ihm aufgrund seines Antrags vom 13.06.2017 als Ehegatten einer EWR-Bürgerin eine bis 20.06.2022 gültige Aufenthaltskarte ausgestellt.

AmXXXX2017 starb die Ehefrau des BF.

Mit Schreiben vom 23.11.2017 informierte die Bezirkshauptmannschaft XXXX den BF darüber, dass aus diesem Grund die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr vorlägen, weil er sich weniger als ein Jahr bei seiner Ehegattin im Bundesgebiet aufgehalten habe und somit die Voraussetzungen des § 54 Abs 1 und 3 NAG nicht erfüllt seien. Gleichzeitig wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) um Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Aufenthaltsbeendigung gebeten.

Mit Schreiben vom 08.07.2019 forderte das BFA den BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und konkrete Fragen dazu zu beantworten. Der BF erstattete mit Schreiben vom 06.08.2019 eine entsprechende Stellungnahme und legte diverse Unterlagen vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seine Ehegattin, die er im Jänner 2017 geheiratet hatte, am XXXX2017 verstorben sei und er sich - basierend auf einer Wohnsitznahme mit 04.05.2017 in Österreich - somit weniger als ein Jahr bei seiner Ehegattin im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht des BF als Angehörigem einer EWR-Bürgerin seien daher gemäß § 54 NAG nicht mehr gegeben. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in sein Recht auf Schutz seines Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK sei verhältnismäßig, zumal im Inland kein Familienleben bestünde.

Dagegen richtet sich die wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und falscher rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und dem BF eine Aufenthaltskarte auszustellen bzw. ein Bleiberecht zu gewähren. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Ausweisung unverhältnismäßig in sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife und daher zu beheben sei. Der BF habe sich bisher als begünstigter Drittstaatsangehöriger rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sich bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Unter Berücksichtigung der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sei er bereits überdurchschnittlich gut integriert. Er gehe einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und sei strafgerichtlich unbescholten; es lägen auch keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vor. Er komme seinen Rückzahlungsverpflichtungen als Kreditnehmer regelmäßig nach. Durch die Ausweisung in Verbindung mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes würde die Rückzahlung jedoch erheblich erschwert werden. Die Ausweisung sei mangels Vorliegens eines öffentlichen Interesses nicht verhältnismäßig.

Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

Feststellungen:

Der BF wurde am XXXX im serbischen Ort XXXX geboren. Er spricht Serbisch. Aus erster Ehe hat er drei Kinder, die - wie auch seine geschiedene Frau - nach wie vor in Serbien leben. Am XXXX2017 heiratete er in Serbien die rumänische Staatsangehörige XXXX, die Österreich ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nahm und über eine am 13.06.2017 ausgestellte Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin gemäß § 51 Abs 1 Z 1 NAG verfügte.

Von 24.01.2017 bis 07.02.2017 sowie von 04.05.2017 bis 21.11.2019 war der BF mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an jener Adresse in XXXX gemeldet, an der auch seine Ehegattin ihren Hauptwohnsitz hatte. Seit 21.11.2019 ist er in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Schon davor war er bereits von 29.04.2015 bis 06.10.2016 im Bundesgebiet mit einem Hauptwohnsitz gemeldet; in diesem Zeitraum hatte er jedoch keinen Aufenthaltstitel.

Am 13.06.2017 beantragte der BF bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX als Behörde nach dem NAG die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers, die ihm daraufhin am 20.06.2017 mit Gültigkeit bis 20.06.2022 ausgestellt wurde.

Seit 10.07.2017 geht der BF (lediglich mit zwei kurzen Unterbrechungen von 16.09.2017 bis 20.09.2017 und von 14.12.2017 bis 04.02.2018) sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten als Maler und Fassader im Bundesgebiet nach, wobei er im Juni 2019 netto EUR 2.139,28 und im Juli 2019 (inklusive Urlaubsgeld) netto EUR 4.054,33 verdiente. Am 18.12.2018 legte er erfolgreich eine Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) und zu Werte- und Orientierungswissen ab.

Für die Finanzierung eines Autos schloss der BF am XXXX2019 mit einem Kreditinstitut einen Kreditvertrag über einen Gesamtbetrag von EUR 5.834,40, mit einer Laufzeit von 48 Monaten und einer monatlichen Ratenhöhe von EUR 118,65 ab.

Die rumänische Ehegattin des BF verstarb am XXXX2017; der Ehe entstammen keine gemeinsamen Kinder.

Die Herkunftsfamilie des BF lebt nach wie vor in Serbien; in Österreich hat er keine Familienangehörigen. Er ist strafgerichtlich unbescholten, gesund und arbeitsfähig.

Weitere Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich bestehen nicht.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungserhebliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem weitgehend widerspruchsfreien Akteninhalt, insbesondere auf den vom BF vorgelegten Urkunden und Unterlagen, den Angaben des BF in seiner Stellungnahme an das BFA sowie der Beschwerde und den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Fremdenregister, Strafregister und den Sozialversicherungsdaten.

Identität, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des BF werden durch seinen dem BVwG in Kopie vorliegenden, am 25.05.2019 ausgestellten und bis 25.05.2029 gültigen serbischen Reisepass belegt, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht.

Aktenkundig sind weiters Kopien der Heiratsurkunde vom XXXX2017 und der Sterbeurkunde vomXXXX2017, Einkommensunterlagen des BF für Juni und Juli 2019, eine Wiedereinstellungszusage vom Dezember 2017, der Untermietvertrag für die früher vom BF bewohnte Wohnung in Weikendorf sowie eine Einzahlungsbestätigung des Untervermieters vom 06.08.2019, und weiters Kopien des ÖSD-Zeugnisses über die Integrationsprüfung vomXXXX.2018 sowie des Kreditvertrags vom XXXX2019.

Kenntnisse der serbischen Sprache sind aufgrund der Herkunft der BF plausibel. Die Aufenthaltskarte ist im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert, aus dem keine anderen, dem BF erteilten Aufenthaltstitel oder Dokumentationen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts hervorgehen, sodass davon auszugehen ist, dass ihm zuvor nichts dergleichen erteilt worden war, zumal sich dafür weder in der Stellungnahme des BF noch in der Beschwerde irgendwelche Anhaltspunkte finden.

Der durchgehende Aufenthalt der BF in Österreich seit Mai 2017 ergibt sich aus seinen Angaben, die durch seither ununterbrochene Hauptwohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) untermauert werden. Auch die früheren Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus dem ZMR.

Die Identität und Staatsangehörigkeit der verstorbenen Ehefrau des BF werden anhand der aktenkundigen Kopie ihres rumänischen Reisepasses festgestellt. Ihre Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus dem ZMR, ihr Ableben aus der vorgelegten rumänischen Sterbeurkunde. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ehe, die weniger als elf Monate dauerte, Kinder entstammen.

Die vom BF im Inland ausgeübte Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug und den vorgelegten Einkommensnachweisen.

Die Feststellungen zum Fehlen von Familienangehörigen des BF in Österreich und der Umstand, dass seine nahen Angehörigen in Serbien leben, folgen aus seiner schlüssigen und gut nachvollziehbaren Stellungnahme an das BFA.

Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. Es gibt keine Hinweise auf strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten.

Anhaltspunkte für Erkrankungen oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit des 33-jährigen BF sind nicht zutage getreten. Da er seit September 2017 fast durchgehend als Arbeiter beschäftigt ist, ist davon auszugehen, dass er arbeitsfähig ist.

Es gibt keine Beweisergebnisse für über die Feststellungen hinausgehende Anbindungen des BF im Inland.

Rechtliche Beurteilung:

Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien grundsätzlich Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Durch seine Ehe mit einer EWR-Bürgerin, der ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG.

Gemäß § 54 Abs 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Ehegatten bleibt gemäß § 54 Abs 3 NAG trotz des Todes des EWR-Bürgers erhalten, wenn er sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr lang als dessen Angehöriger im Bundesgebiet aufgehalten hat und nachweist, dass er die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 bis 2 NAG erfüllt. Gemäß § 54 Abs 4 NAG bleibt weiters das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, auch nach dem Tode oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den drittstaatsangehörigen Elternteil, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

Bei Wegfall des durch eine Aufenthaltskarte dokumentierten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, § 55 Rz 7 ff).

Kommt die Niederlassungsbehörde - wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass diese nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen.

Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand von § 66 FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger

iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG ankommt.

Hier wurde dem BF auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten rumänischen Staatsangehörigen gemäß § 54 Abs 1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Da er sich weniger als ein Jahr lang als Angehöriger seiner Ehefrau im Bundesgebiet aufhielt und der Ehe keine Kinder entstammen, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge des Todes der Ehegattin am XXXX2017 unter Berücksichtigung von § 54 Abs 1 und Abs 3 NAG weggefallen.

Gemäß § 9 BFA-VG ist ua eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im

Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung und Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind insbesondere die in § 9 Abs 2 BFA-VG demonstrativ aufgezählten Kriterien zu berücksichtigen.

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ergibt sich hier, dass sich der BF, ein gesunder Erwachsener im erwerbsfähigen Alter, erst seit knapp zwei Jahren rechtmäßig in Österreich aufhält, was für sich genommen noch keine maßgebliche Verstärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib bewirkt (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Im Bundesgebiet besteht nach dem Tod seiner Ehefrau kein Familienleben mehr. Im Rahmen des Privatlebens und des Integrationsgrades des BF ist neben seinen Deutschkenntnissen zu berücksichtigen, dass er aufgrund eigener Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig und im Rahmen der Sozialversicherung krankenversichert ist.

Der BF hat aber auch noch starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er den Großteil seines bisherigen Lebens verbrachte und familiäre Bindungen hat. So leben seine drei Kinder aus erster Ehe, aber auch noch andere Bezugspersonen, in Serbien. Er spricht die Landessprache und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut, sodass er nach seiner Rückkehr nach Serbien in der Lage sein wird, auch dort mit Tätigkeiten wie den bisher ausgeübten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und so für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Die Ausweisung greift zwar nicht in das Familienleben, wohl aber in das Privatleben des BF ein. Es wird ihm aber möglich sein, die Kontakte zu in Österreich lebenden Freunden und Bekannten über diverse Kommunikationsmittel (etwa Internet oder Telefon) und durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten, zumal er auch nach der Rückkehr nach Serbien für touristische Zwecke visumfrei nach Österreich reisen kann. Seinen Rückzahlungspflichten aus dem (erst nach dem Ableben seiner Ehefrau abgeschlossenen) Kreditvertrag, denen das damit erworbene Fahrzeug als Vermögenswert gegenübersteht, kann er auch vom Ausland aus nachkommen.

Die Behörde ist somit im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist ua begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt die beantragte mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran, das die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt hat. Das BVwG teilt diese Erwägungen, zumal (auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens) keine entscheidungswesentlichen Widersprüche in den Beweisergebnissen aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht.

Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ausweisung, Interessenabwägung, öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2223615.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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