TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/5 G305 2225874-1

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Veröffentlicht am 05.12.2019
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Entscheidungsdatum

05.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs4

Spruch

G305 2225874-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA.: Albanien, vertreten durch Dr. Josef KAIBLINGER, Rechtsanwalt, in 4623 Gunskirchen, Marktplatz 1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ASt St. Pölten, vom 09.11.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 09.11.2019, Zl: IFA XXXX, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX(im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass XXXX, geb. XXXX, StA.: Albanien, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 gegen sie erlassen werde (Spruchpunkt II.), weiter festgestellt werde, dass gemäß § 46 FPG die Abschiebung nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen sie erlassen werde (Spruchpunkt VI.).

2. Gegen diesen, der BF im Wege ihrer Rechtsvertretung am 09.11.2019 zugestellten Bescheid erhob diese im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie auf die Beschwerdegründe "unrichtige rechtliche Beurteilung", "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" sowie "unrichtige Sachverhaltsfeststellungen" stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst erkennen und den bekämpften Bescheid in seinen Spruchpunkten V. und VI. ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt V. und VI. aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.

3. Am 28.11.2019 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die am XXXX in XXXX (Albanien) geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Albanien und damit Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG (AS 13).

Sie ist verheiratet und Mutter eines Kindes. Ihre Familie lebt im Herkunftsstaat der BF (AS 43).

Die BF hat keine eigene Familie im Bundesgebiet. Sie hat mit ihrem Bruder, der mit seiner Familie hier lebt, Angehörige im Bundesgebiet.

1.2. Die BF ist bereits am 13.01.2019 über den Grenzübergang Obrezje (Slowenien) in den Schengenraum eingereist (AS 33). Aus der durch Sichtvermerke im Reisepass (AS 33) dokumentierten Reisebewegung (Ausreise am 12.01.2019 aus Makedonien und Einreise über den Grenzübergang Bajakovo am 13.01.2019 nach Kroatien) der BF ergibt sich ihre Einreise in den Schengenraum.

Sie hielt sich seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in Österreich auf und war hier melderechtlich seit dem 05.02.2019 mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt ist sie wieder aus Österreich ausgereist und am 09.04.2019 über den Grenzübergang Ohrid nach Nordmakedonien eingereist und in der Folge mit dem Schiff am 10.04.2019 über Bari (Italien) neuerlich in den Schengenraum eingereist (AS 1 ff und Sichtvermerk im Reisepass der BF, AS 35). In der Folge ist sie zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist.

Am 09.11.2019 ist die BF mit dem Bus ausgehend von XXXX aus dem Bundesgebiet ausgereist (AS 129).

In der Folge ersuchte die belangte Behörde am 12.11.2019, 08:13 Uhr per E-Mail den Magistrat XXXX die an der Anschrift XXXX, bestehende Hauptwohnsitzmeldung amtswegig abzumelden (AS 133). In der Folge wurde der Hauptwohnsitz der BF zum 02.12.2019 von Amts wegen abgemeldet (ZMR-Abfrage vom 02.12.2019).

Im Zentralen Melderegister scheinen bei ihr nachstehende (Haupt-)wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf:

05.02.2019 bis 13.06.2019 XXXX Hauptwohnsitz

13.06.2019 bis 02.12.2019 XXXX Hauptwohnsitz

Weitere Haupt- bzw. Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet scheinen bei ihr nicht auf.

1.3. Die BF lebte im Zeitraum von ihrer Einreise ins Bundesgebiet bis zu ihrer am 09.11.2019 stattgehabten Ausreise bei Familie XXXX, bei der sie als Au-pair beschäftigt war und für diese Tätigkeit ein Gehalt (in den ersten drei Monaten ein solches in Höhe von EUR 500,00) pro Monat bezog (AS 41).

Obwohl Au-pairkräfte als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gelten, wurde Ihre Beschäftigung zu keinem Zeitpunkt dem für sie zuständigen Sozialversicherungsträger angezeigt.

Im Zeitraum 01.01.2019 bis laufend scheinen bei ihr im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger keine Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten auf.

1.4. Am 03.08.2019 zeigte XXXX der Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice ein Au-pair-Verhältnis mit der BF für den Zeitraum 01.11.2019 bis 30.04.2020 an, worüber die Geschäftsstelle eine zum 13.09.2019 datierte, als "Anzeigebestätigung für ein Au-pair-Verhältnis" titulierte Bestätigung ausstellte (AS 37).

1.5. Am 08.11.2019, XXXX, wurde die BF durch Organe der LPD XXXX nach erfolgter Betretung im Zug XXXX auf der Fahrt von XXXX nach XXXX einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen (AS 13 ff).

Im Zuge dessen wies sie sich mit dem auf sie ausgestellten, bis 13.04.2027 gültigen albanischen Reisepass aus (siehe dazu AS 31 ff).

Noch am selben Tag wurde sie wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet (Verdachtsmomente: overstay, Verdacht der Schwarzarbeit und Mittellosigkeit, AS 19) um 19:50 Uhr festgenommen und am 08.11.2019 um XXXX der PI XXXX übergeben und in der Folge ins PAZ XXXX überstellt (AS 11) und wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht (AS 13).

1.6. Bei ihrer Betretung war die BF mittellos und auch nicht im Besitz einer Bankomat- oder Kreditkarte (AS 41).

Sie besitzt im Bundesgebiet auch kein Immobilienvermögen. 1.7. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.8. Sie unterliegt im Herkunftsstaat Albanien keiner asylrelevanten Verfolgung.

Es ist nicht anzunehmen, dass sie dort einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder sie als Zivilperson am Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ernsthaft bedroht wäre.

Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat iSd § 1 Z 7 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die getroffenen Konstatierungen gründen im Wesentlichen auf den in einer Anzeige der LPD Niederösterreich enthaltenen Angaben (AS 11ff) und auf einer Niederschrift, die am 09.11.2019 von einem Organ der belangten Behörde über die Befragung der BF aufgenommen wurde.

Die Konstatierung, dass dem AMS am 30.08.2011 ein mit 01.11.2019 beginnendes, am 30.04.2020 endendes Au-pair-Verhältnis mit XXXX angezeigt wurde, gründet auf den in der Bestätigung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 13.09.2019 enthaltenen Angaben (AS 37).

Die Konstatierungen dazu, dass die BF in dem zwischen ihrer Einreise ins Bundesgebiet bis zu ihrer am 09.11.2019 stattgehabten Ausreise gelegenen Zeitraum bei Familie XXXX, bei der sie als Au-pair beschäftigt war und für diese Tätigkeit ein Gehalt (in den ersten drei Monaten ein solches in Höhe von EUR 500,00) pro Monat bezog (AS 41), gründen auf den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben, die die BF im Beisein eines Dolmetsch für die albanische Sprache gegenüber den sie einvernommen habenden Organen der belangten Behörde machte. Die Angaben sind auch deshalb glaubhaft, weil die BF konkrete Angaben zu den Rahmenbedingungen ihres Beschäftigungsverhältnisses machte (Zeitdauer; Gehaltsangaben; Dienstgeber). Sie gab auch an, dass sie ihren Aufenthalt vom Verdienst als Au-pair finanziere (AS 41 unten). Auch hatte sie angegeben, dass sie deshalb nach Österreich gekommen sei, um hier als Au-pair zu arbeiten (AS 41 Mitte).

Die dazu getroffene Feststellung, dass die Beschäftigung der BF zu keinem Zeitpunkt dem für sie zuständigen Sozialversicherungsträger angezeigt wurde und dass bei ihr im Zeitraum 01.01.2019 bis laufend im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger keine Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten aufscheinen, gründet auf einer im Beschwerdeverfahren eingeholten HV-Abfrage, die bei der BF weder Beschäftigungs- noch Versicherungszeiten ausweist. Daraus ergibt sich auch, dass die Tätigkeit dem zuständigen Sozialversicherungsträger nicht gemeldet wurde.

Die vor der belangten Behörde anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 09.11.2019 gemachte Angabe, dass sie sich seit dem 18.04.2019 bis zum Zeitpunkt der Einvernahme (09.11.2019) bei XXXX in Wels aufgehalten habe, erscheint dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig, zumal diese Angabe durch die am 02.12.2019 amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage objektiviert wird. Aus der ZMR-Abfrage ergibt sich, dass die BF ab dem 13.06.2019 an der Anschrift XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet und Unterkunftgeber die oben näher bezeichnete Person war.

Der Umstand, dass die BF am 09.11.2019 mit dem Bus ausgehend von Wien-Erdberg aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, ergibt sich aus der Ausreisebestätigung des Vereins Menschenrechte Österreich (AS 129) und aus dem Entlassungsschein der belangten Behörde vom 09.11.2019, wonach die BF eine durch den VMÖ unterstützte Ausreise plane (AS 125) und aus dem behördlichen Schriftverkehr über die am 02.12.2019 vollzogene melderechtliche Abmeldung der BF (AS 133). Da die Ausreise der BF in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurde, waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Die Konstatierung, dass sie im Zeitpunkt ihrer Betretung weder Barmittel, noch eine Bankomat- oder Kreditkarte mit sich führte, gründet auf ihren eigenen Angaben anlässlich der am 09.11.2019 stattgehabten niederschriftlich dokumentierten Einvernahme. Damit musste als feststehend konstatiert werden, dass sie bei ihrer Betretung mittellos war und auch über eine Bankomat- oder Kreditkarte nicht verfügte (AS 41 unten; AS 43 oben).

Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde :

3.1.1. Die am 13.11.2019 rechtzeitig bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerdeschrift enthält die Erklärung, dass der Bescheid ausschließlich in den Spruchpunkten V. (aufschiebende Wirkung) und VI. (Einreiseverbot) bekämpft werde.

Damit ist dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine Auseinandersetzung mit den Spruchpunkten I. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), II. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG), III. (Feststellung, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist) und IV. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) verwehrt, weshalb sich dieses Erkenntnis ausschließlich mit den bekämpften Spruchpunkten zu beschäftigen hat.

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Die BF ist albanische Staatsangehörige und damit Fremde im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.2. Die für die Erlassung des Einreiseverbots maßgebliche Bestimmung des § 53 Abs. 1 und 2 FPG lautet wie folgt:

"Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer - was auch auf Staatsangehörige von Albanien zutrifft - in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 lit. a bis e vorliegen.

Gemäß Art 5 lit. d SDÜ darf der Drittausländer nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; vom 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; vom 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; vom 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR vom 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93 und vom 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR vom 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

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die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

-

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

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die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

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den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 und vom 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

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die Bindungen zum Heimatstaat,

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die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

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auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; vom 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; vom 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; vom 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; und vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00 und vom 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; vom 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; vom 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05 und vom 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR vom 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

Die BF kam nach eigenen Angaben deshalb ins Bundesgebiet, um hier als Au-pairkraft für die in XXXX lebende Familie des XXXX zu arbeiten. Obwohl Au-pairkräfte als Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 gelten (VwGH vom 30.05.2001, Zl. 98/08/0196; Zehetner in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 66 zu § 4 ASVG zu Kindermädchen (Au-Pair)), war sie während ihres gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet nie zur Sozialversicherung nach dem ASVG angemeldet. Die durchgeführte HV-Abfrage wies weder Versicherungs- noch Beschäftigungszeiten von ihr im Bundesgebiet aus. Die Frage, wie sie ihren Aufenthalt im Bundesgebiet finanziere, beantwortete sie dahingehend, dass sie diesen vom Verdienst als Au-pair finanziere (AS 41 unten). Die Unterkunft habe sie bei der Familie, die sie beschäftige (AS 41 Mitte). Damit liegt jedenfalls "Schwarzarbeit" vor. Es kann dahin gestellt bleiben, aus welchen Motiven diese erbracht wurde.

Wenn es in der Beschwerde heißt, dass der BF zu keiner Zeit die Möglichkeit gegeben worden sei, einen ausreichenden Unterhalt zu bescheinigen, ist dem entgegen zu halten, dass die BF anlässlich ihrer am 09.11.2019 vor der belangten Behörde stattgehabten niederschriftlichen Einvernahme angegeben hatte, angegeben hatte, dass sie kein Geld mehr besitze (AS 41 unten). Dieser Beschwerdevorhalt geht daher ins Leere.

Wenn es in der Beschwerde heißt, dass Ehegatte in der Lage sei, den Lebensunterhalt der BF zu finanzieren, ist dies mit dem Ermittlungsergebnis nicht vereinbar, zumal die BF angegeben hatte, deshalb nach Österreich gekommen zu sein, um hier als Au-pair zu arbeiten. Dass ihr Ehegatte sie unterstützen würde, brachte sie im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht vor.

In der Beschwerdeschrift heißt es weiter, dass die Freundin der BF, Frau Gabor FLORICA, bis dato aufgekommen wäre und dies auch weiterhin tun werde; konkret bestehe die Wohnmöglichkeit bei ihrer Freundin und stelle diese aus Freundschaftsdienst auch Ernährung, Kleidung und medizinische Versorgung zur Verfügung und dass sie und die BF nur zukünftig die Vereinbarung eines Au-pair-Verhältnisses getroffen hätten. Dies wird in der Beschwerde damit begründet, dass Frau XXXX eine Kinderbetreuung benötige und die BF die Sprache besser lernen wolle. Dem ist zu entgegnen, dass die BF schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei in der vor der belangten Behörde am 09.11.2019 stattgehabten niederschriftlichen Einvernahme angegeben hatte, dass sie nach Österreich kam, um hier zu arbeiten. Auch gab die BF an, für XXXX im Zeitraum Jänner 2019 bis April 2019 und ab dem 18.04.2019 bis zum 09.11.2019 gearbeitet zu haben (AS 41 oben). Nur damit lassen sich die in der Beschwerde als im Rahmen eines Freundschaftsdienstes erbrachten - eine Vollversorgung der BF darstellenden - Leistungen (Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, medizinische Leistungen) im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung erklären. Der Beschwerdevorhalt, dass die BF während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nicht gearbeitet habe, erweist sich als haltlos.

Die BF erfüllt keine der Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs. 2 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF. BGBl. I Nr. 56/2018. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen ist sie mit ihrer Beschäftigung im Zeitraum Jänner 2019 bis April 2019 und von 18.04.2019 bis 31.10.2019 nicht vom Geltungsbereich des § 1 Z 10 Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. II Nr. 609/1990 idgF. ausgenommen, da diese Beschäftigungen der regionalen Geschäftsstelle des AMS nicht zur Anzeige gebracht wurden. Die Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG ist nur dann gegeben, wenn Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für längstens zwölf Monate eine Beschäftigung als Au-pair-Kraft ausüben, welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitsmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Gegenständlich hat Familie Florica GABOR ein Au-pair-Beschäftigungsverhältnis am 30.08.2019 erst für den Zeitraum 01.11.2019 bis 30.04.2020 ausgestellt. Die bis einschließlich 31.10.2019 erbrachten Tätigkeiten als Au-pair begründeten mangels Anzeige dieser Tätigkeiten keine sachliche Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG (VwGH vom 18.01.2017, Zl. Ra 2016/22/0055). Die BF hat in ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde eine Beschäftigung zugegeben, die sie (mangels Anzeige an die regionale Geschäftsstelle des AMS) im Zeitraum Jänner bis April 2019 bzw. vom 16.04.2019 bis 31.10.2019 nicht ausüben hätte dürfen. Die BF hat mit ihrer Tätigkeit daher gegen die Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG verstoßen.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 24.05.2018, Zl. Ra 2017/19/0311) im Zusammenhang mit der "Schwarzarbeit" ausgeführt, dass es diesbezüglich auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen nicht ankomme. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen müsse verlangt werden, dass er sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut macht. Die Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weiter) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme sei auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt.

Wenn es in der Beschwerde weiter heißt, dass es Sprachbarrieren gegeben hätte, da ihre Vernehmung ohne Dolmetscher erfolgt wäre, so ist dem zu entgegnen, dass zur niederschriftlichen Einvernahme der BF ein Dolmetsch für die albanische Sprache beigezogen war. Die BF hatte zum Dolmetsch angegeben, dass sie ihn verstehe (AS 41 oben) und gab sie am Ende ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde an, dass sie alles verstanden habe und keine Fragen mehr habe (AS 45 unten). Aus der Niederschrift der belangten Behörde ergeben sich keine Anhaltspunkte in die Richtung, dass die Befragung bzw. Teile der Befragung in Abwesenheit des Dolmetsch durchgeführt worden wären. Wenn es in der Beschwere weiter heißt, dass sie überhaupt nicht verstanden habe, was die vernehmenden Beamten wissen wollten, wird dies durch die vorliegende Verhandlungsniederschrift der belangten Behörde vom 09.11.2019 widerlegt. Auch ergeben sich aus der Niederschrift keine Hinweise darauf, dass die BF zur Unterschriftleistung gezwungen worden wäre.

Der Beschwerdevorhalt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, geht ins Leere.

Die verheiratete BF verfügt über keine eigenen familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Ihr Ehegatte und das gemeinsame Kind lebten und leben im Herkunftsstaat der BF.

Im Bundesgebiet lebt ihr Bruder und dessen Familie, doch kam während des gesamten Verfahrens nicht hervor, dass sie mit ihm in Kontakt gestanden hätte. Ein Abhängigkeitsverhältnis wurde ebenfalls nicht behauptet. Mangels eines gemeinsamen Haushalts mit ihrem Bruder ist anlassbezogen von einem schützenswerten Privatleben iSd. Art 8 EMRK auszugehen (vgl. Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860).

Auch konnten gegenständlich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich von kurzer Dauer war.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Sohin war die Beschwerde mangels amtswegig feststellbarer und vom BF auch nicht vorgerbachten Überwiegens besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 3 FPG als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 53 Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).

Die Dauer des Einreiseverbots ist im unteren Bereich angesiedelt und erscheint dieses dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht angemessen.

3.3. Die mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte Bestimmung des § 18 BFA-VG hat folgenden Wortlaut:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem Bestehen einer gegenwärtigen, erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit begründet.

Anlassbezogen war das Einreiseverbot wegen der von der BF für die öffentliche Ordnung ausgehenden Gefahr nicht aufzuheben. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der gegen Spruchpunkt V. des in Beschwerde gezogenen Bescheides gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet.

Wenn die BF in der Beschwerdeschrift vermeint, dass anlassbezogen der Beschwerde gestützt auf das Erkenntnis des BVwG vom 02.05.2017, Zl. G301 2153721-1 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen wäre, übersieht es, dass diesem Erkenntnis ein Sachverhalt zu Grunde lag, auf dessen Grundlage es auch zur Aufhebung des Einreiseverbotes kam. Das ist gegenständlich nicht der Fall.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Die BF hat zwar die Einvernahme von XXXX als Zeugin beantragt, doch hat sie es unterlassen, ein Beweisthema zu umreißen. Der Sachverhalt erscheint dem erkennenden Gericht schon durch die Angaben der BF im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt, sodass insgesamt von Entscheidungsreife auszugehen war.

In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, freiwillige Ausreise, Interessenabwägung,
öffentliche Interessen, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2225874.1.00
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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