Entscheidungsdatum
09.12.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G314 2218584-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Wolfgang WEBER, gegen das in Spruchpunkt IV. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2019, Zl. XXXX, erlassene Einreiseverbot zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt IV. zu lauten hat: "Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am XXXX.2019 in XXXX von Organen der Finanzpolizei bei Arbeiten in einer Gärtnerei betreten und wegen ihres infolge unrechtmäßiger Erwerbstätigkeit nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt.
Die BF wurde am selben Tag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie am 05.03.2019 nach XXXX gereist sei, wo sie beginnend mit 07.03.2019 gegen einen Stundenlohn von EUR 5,50 bei der Gärtnerei erwerbstätig gewesen sei. Sie sei bei ihrem Bruder in Österreich gemeldet, welcher ihr diese Arbeitsstelle vermittelt habe. Sie sei von einer legalen Erwerbstätigkeit ausgegangen. Sie habe EUR 5 bei sich und verfüge darüber hinaus über kein Vermögen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der Betretung der BF bei einer Beschäftigung, die sie nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt und ihrer Vermögenslosigkeit begründet.
Nach der Zustellung dieses Bescheids am 12.04.2019 wurde die BF am XXXX.2019 nach Serbien abgeschoben.
Ausdrücklich nur gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids erlassene Einreiseverbot richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, dieses zu beheben; hilfsweise wird ein Antrag auf Herabsetzung der Einreiseverbotsdauer gestellt. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass ihr Arbeitgeber versprochen habe, sie anzumelden, und sie daher von einer legalen Beschäftigung ausgegangen sei. Zudem habe sie nur kurzzeitig bei dem Unternehmen gearbeitet. Ein Einreiseverbot erscheine sohin unzulässig bzw. in der Dauer von vier Jahren als überhöht.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Feststellungen:
Die BF ist serbische Staatsangehörige. Sie wurde am XXXX in der serbischen Stadt XXXX geboren und spricht Serbisch. Sie ist verheiratet, Mutter zweier Töchter, strafgerichtlich unbescholten, gesund und arbeitsfähig. In Serbien leben der Ehegatte, die Töchter und Schwestern der BF.
Am XXXX.2019 wurde die BF von Beamten der Finanzpolizei in einer Gärtnerei in XXXX beim Setzen von Pflanzen angetroffen. Sie war ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für den österreichischen Staatsangehörigen XXXX, der dort die Gärtnerei betreibt, von XXXX.2019 bis XXXX.2019 tätig. Eine sozialversicherungsrechtliche Meldung lag ebenfalls nicht vor.
Die BF hat keinen Aufenthaltstitel für Österreich und besitzt keine wesentlichen Vermögenswerte.
Im Bundesgebiet halten sich der Bruder und die Schwester der BF auf, mit denen sie zuletzt jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebte; sonstige soziale Kontakte bestehen nicht.
Von XXXX.2019 bis zu ihrer Abschiebung am XXXX.2019 wurde die BF in Schubhaft angehalten. Sie war von 11.01.2012 bis 01.08.2012 und von 27.06.2018 bis 12.07.2018 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet, zwischen 12.10.2011 und 17.11.2011 sowie zuletzt zwischen 07.03.2019 und 24.04.2019 lagen jeweils Nebenwohnsitzmeldungen vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Auch zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen bestehen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort der BF werden durch ihren (dem BVwG in Kopie vorliegenden) Reisepass belegt. Serbischkenntnisse der BF sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel; Anhaltspunkte für andere Sprachkenntnisse sind nicht aktenkundig. Gegenüber dem BFA gab sie schlüssig und nachvollziehbar an, dass ihr Ehegatte, ihre Töchter und Geschwister in Serbien lebten und dass ein Bruder sowie eine Schwester in Österreich aufhältig seien. Weitere soziale Kontakte in Österreich brachte die BF nicht vor; besondere Integrationsbemühungen sind nicht aktenkundig und werden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheinen die festgestellten Wohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet auf. Ein Familienleben in Bezug auf ihre in Österreich aufhältigen Angehörigen hat sie nicht konkret behauptet. Die Behörde hat dies im angefochtenen Bescheid - von der BF unbeanstandet - verneint. In Ermangelung einer gemeinsamen Meldeadresse mit ihrem Bruder oder ihrer Schwester ist somit davon auszugehen, dass kein gemeinsamer Haushalt bestand; Anhaltspunkte für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den erwachsenen Geschwistern fehlen.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Strafregister; ihre Anhaltung in Schubhaft wird anhand des aktenkundigen Schubhaftbescheids (siehe AS 127f) festgestellt. Ein Bericht der LPD XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2019, (siehe AS 225) dokumentiert die Abschiebung der BF nach Serbien.
Der Versicherungsdatenauszug belegt die nicht erfolgte Meldung der Erwerbstätigkeit der BF zur Sozialversicherung. Dies wird auch durch die Aussage ihres Arbeitsgebers vor der Finanzpolizei bestätigt (siehe AS 77).
Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der BF ergeben. Im Fremdenregister ist weder eine österreichische Aufenthaltsgenehmigung noch ein entsprechender Antrag der BF dokumentiert. Dergleichen wird von ihr auch gar nicht behauptet. Ferner gestand die BF ihre Vermögenslosigkeit vor dem BFA zu, was (von ihr unbeanstandet) auch im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde.
Die Feststellung, dass die BF im Zeitraum XXXX.2019 bis XXXX.2019 in XXXX einer Beschäftigung ohne entsprechende Bewilligung nachgegangen ist und dabei am XXXX.2019 von Organen der Finanzpolizei angetroffen wurde, beruht auf der vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift vom XXXX.2019 und dem im Akt einliegenden Bericht der LPD XXXX, Zl.:
XXXX, vom XXXX.2019 (siehe AS 45f), sowie auf den von der Finanzpolizei am XXXX.2019 mit dem Betreiber der Gärtnerei und der BF angefertigten Niederschriften (siehe AS 73f und 91f).
Rechtliche Beurteilung:
Die (rechtskräftige) Bestrafung einer Person nach dem AuslBG wegen Beschäftigung eines Fremden entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes bewirkt keine Bindung in einem gegen diesen Fremden geführten aufenthaltsbeendenden Verfahren. Da es auf den Ausgang eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens mangels Präjudizialität nicht ankommt, kommt eine Aussetzung des Verfahrens gegen die BF gemäß §§ 38 AVG, 17 VwGVG nicht in Betracht (siehe VwGH 31.01.2013, 2011/23/0538).
Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Ausspruch eines Einreiseverbots laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids.
Die BF ist als Staatsangehörige von Serbien Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an einen Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 FPG (soweit hier relevant) z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Bei der vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist hier zu berücksichtigen, dass die nach dem AuslBG nicht zulässige Beschäftigung der BF aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden festgestellt wurde und somit der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG erfüllt ist.
Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die von der BF ins Treffen geführte Zusicherung ihres Arbeitgebers, wonach diese Tätigkeit in Österreich nach der Anmeldung rechtmäßig sei, kann sie daher nicht maßgeblich entlasten.
Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs 2 FPG indiziert grundsätzlich, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ist zwar eine erhebliche Bedeutung zuzugestehen, jedoch ist bei der Erstellung der Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden und insbesondere das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr in Betracht zu ziehen.
Dabei ergibt sich hier, dass die im Bundesgebiet zwar unbescholtene, jedoch vermögenslose BF bei einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel angetroffen wurde, die auch nicht zur Sozialversicherung gemeldet war. Der Umstand, dass sie dieser unerlaubten Beschäftigung im Zeitpunkt ihrer Betretung bereits seit mehr als einem Monat nachging und im Verfahren nie vorbrachte, ihre Ausreise aus dem Bundesgebiet bereits geplant gehabt zu haben, lässt darauf schließen, dass sie vorhatte, auch noch länger unrechtmäßig im Bundesgebiet zu verbleiben und gegen fremden- und beschäftigungsrechtliche Vorschriften zu verstoßen. Vor diesem Hintergrund ist - insbesondere auch unter Beachtung der Vermögenslosigkeit der BF - von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen.
Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder das Unterbleiben eines Einreiseverbotes kommt nur in Betracht, wenn vom betroffenen Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht und sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geringfügig beeinträchtigt (VwGH Ra 2016/21/0207). Hier ist der BF jedoch eine nach dem AuslBG nicht erlaubte Beschäftigung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat sowie eine negative Zukunftsprognose anzulasten.
Besondere Integrationssachverhalte konnten nicht festgestellt werden. Die familiären Anknüpfungspunkte der BF in Österreich sind nicht so gewichtig, dass mit der - an die von der BF nicht bekämpfte Rückkehrentscheidung anknüpfenden - Verhängung eines Einreiseverbots eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von gemäß Art 8 EMRK geschützten Rechten einherginge.
Die Dauer des Einreiseverbots ist aber in (teilweiser) Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde auf zwei Jahre zu reduzieren, weil dies dem Fehlverhalten und den persönlichen und familiären Verhältnissen der BF entspricht, die erstmals bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG betreten wurde und der keine weiteren Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten sind. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern, im Übrigen erweist sich die Beschwerde jedoch als unbegründet.
§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte, kann die Beschwerdeverhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal die BF ohnehin im behördlichen Verfahren zu ihrer Beschäftigung und ihren Anknüpfungen im Bundesgebiet befragt wurde und in der Beschwerde keine zusätzlichen entscheidungswesentlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden. Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung und die Erstellung einer Gefährdungsprognose können jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. VwGH 10.07.2019, Ra 2019/19/0186).
Schlagworte
Einreiseverbot, Herabsetzung, Interessenabwägung, Milderungsgründe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2218584.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.03.2020