Entscheidungsdatum
07.01.2020Norm
BFA-VG §9Spruch
G306 2217337-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2019, Zl.: XXXX, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Verständigung vom XXXX2018 des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) davon in Kenntnis gesetzt, dass über den Beschwerdeführer (BF) wegen des Verdachts des Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), die Untersuchungshaft genommen wurde.
Mit Schreiben vom 08.01.2019 des BFA, Regionaldirektion Wien, zugestellt am 10.01.2019, wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 10 Tagen, dazu Stellung zu nehmen. Der BF gab keine Stellungnahme ab.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX2019, Zl. XXXX, wurde der BF aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels, gemäß §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG, zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe wobei der überwiegende Teil von 15 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF wurde daher zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
Der BF wurde in Folge vom BFA am 06.04.2019 niederschriftlich einvernommen.
Mit oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, von dem BF persönlich am 06.04.2019 übernommen, wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I., II.); des Weiteren wurde dem BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemüß § 55 Abs. 4 FPG gewährt sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt III.).
Der BF wurde am XXXX2019 über den Luftweg nach Serbien abgeschoben.
Mit Schreiben des BF - durch Unterstützung seines ausgewiesenen Rechtsvertreters - vom 09.04.2019 , eingelangt beim BFA am 10.04.2019, erhob der BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Darin wurde beantragt, den Spruchpunkt IV. des gegenständlichen Bescheides zur Gänze zu beheben; in eventu die Dauer zu reduzieren; in eventu zu beheben und an das BFA zur Neuerlassung zurückzuverweisen.
Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die gegenständliche Beschwerde sowie der Verwaltungsakt wurde vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langte am 11.04.2019 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehörige von Serbien.
Der BF weist im Bundesgebiet zwei Wohnsitzmeldungen auf. Von 21.07.2016 - 19.01.2017 mit Hauptwohnsitz in XXXX und von XXXX2018 - XXXX2019 in der JA XXXX.
Der BF ging im Bundesgebiet nie einer Beschäftigung nach.
Der BF weist keine soziale, berufliche, private sowie familiäre Kontakte zum Bundesgebiet auf.
Der BF wurde aufgrund eines Verbrechens nach dem SMG zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der überwiegende Teil von 15 Monaten bedingt - Probezeit 3 Jahre - nachgesehen wurde.
Die gegenständliche Beschwerde bezieht sich ausschließlich auf den Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides sodass die übrigen Spruchpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Diese Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF beruhen auf die eigenen Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 16.03.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Aufhebung des Bescheides (Spruchpunkt A.):
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, erweist sich der angefochtene Bescheid auf Grund von inhaltlichen Mängeln und unzureichenden Sachverhaltsfeststellungen sowie infolge Verkennung der maßgeblichen Rechtslage in Bezug auf den Beschwerdegegenstand - Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) - als rechtswidrig:
Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde gegen den BF ein Einreiseverbot erlassen hat, welches in Spruchpunkt IV. ausschließlich auf den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVfm Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt wurde.
Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG kann das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ein Einreiseverbot in der Dauer von maximal 5 Jahren erlassen, wenn er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
In den Feststellungen des Bescheides weist die belangte Behörde zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes darauf hin, dass der BF durch ein inländisches Gericht strafrechtlich verurteilt worden sei.
Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie hier die relevante Rechtslage völlig verkennt. Dadurch, dass sie in ihrem Spruchpunkt IV. als Rechtsgrundlage den mangelnden Besitz der Mittel zum Aufenthalt im Bundesgebiet für die Verhängung eines Einreiseverbotes von 10 Jahren anführt - was ohnedies wiederum rechtswidrig ist, da in diesem Falle mit einer maximalen Dauer des Einreiseverbotes von 5 Jahren vorzugehen wäre - in ihrer sehr dürftigen und mangelhaften Beweiswürdigung sowie rechtlichen Beurteilung betreffend des Einreiseverbotes sich jedoch ausschließlich auf die strafrechtliche Verurteilung des BF bezieht, hat die belangte Behörde die Rechtslage völlig verkannt. Das verhängte Einreiseverbot erweist sich daher als rechtswidrig.
Insgesamt war der belangten Behörde somit vorzuwerfen, dass sie die bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes geforderte Genauigkeit und Sorgfalt jedenfalls vermissen ließ und die Erlassung des Einreiseverbotes nur völlig unzureichend begründet hat.
Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind in der Bescheidbegründung (§ 60 AVG) klar und umfassend darzulegen. Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen aber jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (§ 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seinem Anfechtungsumfang als rechtswidrig erweist, war gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde bezüglich Spruchpunkt IV. wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides der neuerlichen Erlassung einer eines Einreiseverbots durch die belangte Behörde - jedenfalls unter Beachtung der Rechtsansicht des BVwG in der vorliegenden Entscheidung - nicht entgegensteht.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Voraussetzungen, Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2217337.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.03.2020