TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/21 G307 2222380-1

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Veröffentlicht am 21.01.2020
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Entscheidungsdatum

21.01.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G307 2222380-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Rumänien, vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2019, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

II. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Rahmen einer Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Schreiben vom 26.02.2019 Parteiengehör zur in Aussicht genommenen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ein und forderte diesen auf, hiezu wie zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen binnen 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu dessen Inhalt Stellung zu nehmen.

Hierauf erstattete der BF keine Antwort.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 10.07.2019, dem BF persönlich zugestellt am 24.07.2019, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).

3. Mit Schreiben vom 02.08.2019, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot zur Gänze zu beheben, in eventu dessen Dauer auf ein verhältnismäßiges Maß zu reduzieren sowie den Spruchpunkt betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zu beheben, zumal kein massiven Gründe bestünden, welche die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigten.

4. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 05.08.2019 vorgelegt und langten dort am 14.08.2019 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsbürger und verheiratet. Sein aktueller Aufenthaltsort ist nicht bekannt. Über welche Zeiträume sich der BF genau in Österreich aufgehalten hat, konnte nicht eruiert werden.

Der BF war im Bundesgebiet - beginnend mit 19.02.1990 bis zum 04.10.2019 wie folgt gemeldet:

19.02.1990 bis 16.01.2004 XXXX Wien, XXXX

04.07.2005 bis 08.06.2006 1020 XXXX,XXXX

08.06.2006 bis 02.08.2007 1120 XXXX, XXXX

XXXX.2006 bis XXXX.2007 Justizanstalt XXXX (Nebenwohnsitz)

02.08.2007 bis 09.09.2008 XXXX Wien, XXXX,

XXXX.2008 bis XXXX.2008 Polizeianhaltezentrum XXXX

XXXX.2019 bis XXXX.2019 Justizanstalt XXXX

XXXX.2019 bis XXXX.2019 Justizanstalt XXXX

1.2. Der BF reiste am 30.12.1988 erstmalig über nach Österreich ein. Der sodann gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom XXXX.1989, Zahl XXXX rechtskräftig abgewiesen. Am XXXX.1989 wurde der BF zur freiwilligen Ausreise entlassen.

1.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX (BPD XXXX) vom XXXX.1992, Zahl XXXX wurde gegen den BF ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches bis zum 30.06.2002 gültig war.

Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX.2007, Zahl XXXX wurde gegen den BF neuerlich - diesmal ein unbefristetes - Aufenthaltsverbot erlassen.

Der BF reiste entgegen dieser fremdenrechtlichen Entscheidungen Ende Februar 1995 mit einem verfälschten ungarischen Reisepass sowie zu einem Zeitpunkt vor dem 05.05.1995 abermals in das Bundesgebiet ein, hielt sich entgegen der Aufenthaltsverbote unrechtmäßig in Österreich auf und beging ferner die unter I.1.5. angeführten Straftaten.

1.4. Der BF geht und ging im Bundesgebiet bis dato keiner legalen Beschäftigung nach. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er arbeitsunfähig ist. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an irgendeiner Krankheit leidet und somit nicht gesund wäre.

1.5. Dem BF liegen folgende Verurteilungen zur Last:

1.5.1. Landesgericht für Strafsachen XXXX (LG XXXX) vom XXXX.1989 zu XXXX wegen gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.

1.5.2. LG XXXX zu XXXX, vom XXXX.1990 wegen schweren Diebstahls, Diebstahls und Fälschung besonders geschützter Beweismittel gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 224 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 12 Monaten verurteilt, wovon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden. Diese beiden erstgenannten Verurteilungen sind bereits getilgt.

1.5.3. LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2005 wegen Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Beweismittel gemäß §§ 223 As. 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.

1.5.4. LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2007 wegen schwern Betruges, versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls sowie versuchter Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 15, 127, 182 Abs. 1 Z 4, 130, 1. Fall, 15, 214e 1. Und 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.

1.5.5. Bezirksgericht XXXX (BG XXXX) zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2015 wegen Urkundenunterdrückung, versuchten Diebstahls und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß §§ 229, 127, 15, 241e Abs. 3 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie

1.5.6. LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2019 wegen Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Raubes und schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.

Im Zuge der letzten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe am XXXX.2018 in XXXX mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er XXXX mit dem Einkaufswagen gerammt, ihre Hand festgehalten, ihre Geldbörse samt Bargeld in der Höhe von € 180,00 aus Hand gerissen und an sich genommen habe.

Ferner wurde dem BF darin angelastet, er habe in 5 Fällen zwischen dem XXXX.2018 und dem XXXX.2019 gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung zu bereichern, indem er den Geschädigten eine Geldbörse mit Bargeld idH von € 205,00, Bargeld in der Höhe von € 205,00, Bargeld in der Höhe von € 65,00, eine Geldbörse mit Bargeld in der Höhe von € 100,00 weggenommen, sowie durch Öffnen einer Sperrvorrichtdung mit widerrechtlich erlangten Bankomatkarten und dem dazugehörigen Zugangscode, Bargeld idH von € 1.900,00, €

400,00, € 1.500,00 und € 2.750,00 behoben habe.

Am XXXX.2018 habe er versucht, durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte unter Eingabe ihres PIN-Codes Bageld in nicht feststellbarer Höhe bei Bankomat zu beheben, wobei es beim Versuch geblieben sei, weil die Karte gesperrt war.

Zudem habe er in 14 Fällen am XXXX.2018, XXXX.2018, XXXX.2018, XXXX.2019, XXXX.2018 Urkunden, über die er nicht hätte verfügen dürfen, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie im Rechtverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht würden, unterdrückt, und zwar, eine Jahreskarte der XXXX, eine Mitgliedskarte des XXXX, vier Führerscheine, drei E-Cards, einen Behindertenausweis, einen Zulassungsschein, einen weiteren Führerschein, eine weitere E-Card, Kundenkarten, zwei Impfpässe, einen Pensionistenausweis, einen Personalausweis sowie mehrere Fahrkarten der XXXX.

Schließlich wurde er darin für schuldig befunden, er habe sich in 5 Fällen am XXXX.2018, XXXX.2018, XXXX.2018, XXXX.2019 und XXXX.2018 fremde unbare Zahlungsmittel, über die nichtverfügen darf, mit dem Vorsatz weggenommen, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde.

Als mildernd wurden hiebei das reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die genannten Straftaten begangen hat.

Der BF wurde am XXXX.2019 festgenommen und am XXXX.2019 aus der Haft entlassen.

1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über familiäre, gesellschaftliche, berufliche, sprachliche oder sonstige Beziehungen in Österreich verfügt. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist oder an irgendwelchen Krankheiten leidet.

1.7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.

1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über ein regelmäßiges Einkommen oder Vermögen verfügt und, ob er Außenstände hat.

2. Beweiswürdigung

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der BF legte einen auf seinen Namen ausgestellten rumänischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Auch aus dem Bescheidinhalt geht hervor, dass die Person des BF feststeht.

In dem auf den BF lautenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) heißt es, dass der BF verheiratet sei, weshalb von diesem Familienstand ausgegangen wird.

Die ursprüngliche, erstmalige Einreise, die bisher gegenüber der Person des BF getroffenen fremden- und asylrechtlichen Maßnahmen und die zwei Aufenthaltsverbote ergeben sich aus dem Inhalt des fremdenrechtlichen Voraktes wie jenem der unter 1.2. bis 1.4. angeführten Bescheide, welche sich ebenfalls im Akt befinden.

Die beiden Einreisen entgegen den Aufenthaltsverboten sind dem Schubhaftbescheid der BPD XXXX vom XXXX.1995, Zahl XXXX (AS 229) und dem Schubhaftbescheid der BPD XXXX vom XXXX.1995, Zahl XXXX (AS 257) zu entnehmen.

Da der BF keine Antwort auf das ihm am 01.03.2019 nachweislich zugesellte Parteiengehör erstattete (der dahingehende Rückschein befindet sich im Akt) und sich aus der Beschwerde kein greifbares Vorbringen ergibt, konnten zu Vermögen, Einkommen, Außenständen, allfälligen Deutschkenntnissen, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Familienangehörigen, sozialen Beziehungen und beruflichem Fortkommen im Bundesgebiet nichts festgestellt werden.

Die Verurteilungen sind dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich wie dem Inhalt der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen entnehmbar. Zeitpunkt der Festnahme und jener der Haftentlassung ergeben sich aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX vom XXXX.2019 und jener des ZMR. Dort ist zwar unter dem Punkt "Verzogen nach:" Rumänien vermerkt, jedoch gibt es keine Bescheinigungsmittel, dass sich der BF dort tatsächlich aufhält.

Der Sozialversicherungsdatenauszug des BF weist den BF nicht aus. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF bis dato keine legale Beschäftigung ausgeübt hat.

Die Beschwerde verweist lediglich auf den Gesetzestext und führt aus, der BF müsse sich aufgrund seiner Einstellungszusage als Lkw-Fahrer nach Österreich begeben. Dem Bescheidinhalt trat das Rechtsmittel damit aber nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, dies aus folgenden Gründen:

Für den BF, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1., 1. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Selbst wenn sich der BF länger als 10 Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hätte (wofür es aktuell jedoch keinen Beleg gibt) wäre dieser Aufenthalt unrechtmäßig gewesen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen insgesamt 6 Verurteilungen im Mittelpunkt der Betrachtung. Insbesondere jedoch die jüngste wegen Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Raubes und schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten (wobei 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden).

Dies zuletzt erwähnten Taten stellen unzweifelhaft ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).

Zu beachten ist ferner, dass der BF nicht nur mehrfach beharrlich die den Aufenthalt und die Einreise regelnden Vorschriften missachtet hat sondern dem zum trotz immer wieder strafbare Tathandlungen begangen hat. Eine Reue oder gar eine Einsicht in sein Fehlverhalten kann ihm daher nicht attestiert werden. Im Gegenteil hat der die Strafrechts- und sonstige Vorschriften willkürlich ignoriert.

Des Weiteren ist ihm keinerlei Integration gelungen und beabsichtigte er eine solche augenscheinlich auch nicht.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zeigt sich somit vorliegend als verhältnismäßig.

Was die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss betrifft, so ist dazu zu sagen, dass die letzte Verurteilung des BF erst vom am XXXX.2019 herrührt. Somit ist die Voraussetzung der Gegenwärtigkeit erfüllt. Sie ist aber angesichts des Gewichts der zahlreichen Straftaten (Raub, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Einbruchsdiebstahl uam) auch erheblich und liegt tatsächlich vor, zumal aus dem Handeln eine gewisse Intensität und Permanenz abzuleiten ist.

Ferner erweist sich die bis dato seit der letzten Verurteilung verstrichene als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können.

In seinem Erkenntnis vom 26.04.2018, Zahl Ra 2018/21/0027 hat der VwGH erwogen, dass - auch wenn der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat - für den Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit, in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist und dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat. Nun befand sich der BF bis Anfang Oktober 2010 in Haft, er wird jedoch unter Heranziehung der im Spruch angeführten Zeitspanne darzulegen haben, dass von ihm keine Gefahr (mehr) ausgeht.

Ferner konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung vor allem privaten mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen des BF nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Der BF machte keinerlei aktuellen Bezug zum Bundesgebiete geltend. Von einer Beeinträchtigung der in Art 8 EMRK genannten Interessen kann daher nicht gesprochen werden.

Nach dem besagten und in seiner Gesamtheit zu missbilligenden Fehlverhalten des BF ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Verkehrssicherheit) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).

3.2. Auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes erscheint angemessen. So darf nicht verkannt werden, dass der BF nicht nur insgesamt 6 Mal straffällig wurde, sondern bereits zwei Aufenthaltsverbote (10 Jahre und unbefristet) gegen ihn erlassen wurden und er dennoch ins Bundesgebebiet eingereist ist und neuerlich straffällig wurde. Die Ausschöpfung des 10jährigen Rahmens seitens des BFA ist daher rechtens.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Wegen des strafbaren Verhaltens des BF war dessen sofortige Ausreise bzw. Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des BFA zu Recht.

3.4. Zu Spruchteil A II.)

Es wurde zwar die Aufhebung des die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunktes beantragt. Dieser Antrag kommt jedoch einem solchen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gleich.

Da diese Bestimmung kein Antragsrecht nicht vorsieht, sondern die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließlich von Amts wegen zu erfolgen hat, war der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, aufschiebende Wirkung - Entfall,
Durchsetzungsaufschub, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G307.2222380.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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