Entscheidungsdatum
24.01.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G305 2192749-1/10E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 16.12.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Vorarlberg, vom XXXX.03.2018, Zl.: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX, geb. XXXX, (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) ist Staatsangehöriger von Irak und stellte am XXXX.11.2015, 22:00 Uhr, einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner am selben Tag, ab 22:00 Uhr, durchgeführten Erstbefragung gab er zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates an, dass es eine Gruppe (Daesh) gebe, die wahhlos Leute umbringe, sohin dass dies wegen des IS erfolgt sei [Niederschrift über die Erstbefragung vom XXXX.11.2015, S. 5 (AS 17)].
3. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Organe der belangten Behörde gab der BF am 18.08.2017 im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er in XXXX ein XXXX gehabt habe. Als er am 24.05.2014 vor dem Geschäft gestanden und mit dem Besitzer des Nachbargeschäfts gesprochen habe, habe es eine große Explosion gegeben. Er habe Angst gehabt und sich im Geschäft versteckt. Man habe Schießereien gehört. Es habe eine halbe Stunde gedauert und dann sei es still gewesen. Er habe sein Geschäft geschlossen und sei nach Hause gegangen. Auf dem Heimweg sei er von Soldaten festgenommen worden. Hierauf sei er - gemeinsam mit anderen Personen - zu einer irakischen Station gebracht worden. Er sei jeden Tag geschlagen worden und es habe keine Gerichtsverhandlungen gegeben. Am 10.06.2014 gegen 10:00 Uhr sei eine Person gekommen, die durch das Guckloch in der Tür schaute und die Tür aufgeschossen habe. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass XXXX von der Unterdrückung befreit worden sei. Sie seien in einen kleinen Raum gebracht worden und habe er von dort aus vier Autos des IS gesehen. In der Folge sei er frei gelassen worden. Als das fluchtauslösende Ereignis bezeichnete er den Umstand, dass 10 Tage später Leute des IS zu ihm nach Hause gekommen wären. Sie hätten ihn aufgefordert, dass sie ihn aus der Haft geholt hätten und solle er mithelfen, andere unterdrückte Personen zu befreien. Er habe angegeben, dass er nicht fit sei. Sie hätten ihm eine zwanzigtägige Frist gegeben, innerhalb der er sich wieder melden sollte. Nachdem er sich erholt hatte, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei in der Folge - schlepperunterstützt - über XXXX (Syrien) ausgereist. [BF in Niederschrift des BFA vom 18.08.2017, S. 5ff (AS 61 ff)]. Sein Geschäftsnachbar, der gleichzeitig mit ihm ausgereist sei, halte sich noch immer in XXXX auf. Dieser Geschäftsnachbar habe ihm mitgeteilt, dass er vom Richter für unschuldig erklärt und freigesprochen worden sei; auch er (Anm.: der BF) wäre freigesprochen worden [BF in Niederschrift des BFA vom 18.08.2017,
S. 6 (AS 62)].
4. Mit Bescheid vom XXXX.03.2018, Zl. XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen werden (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen werde (Spruchpunkt IV.), festgestellt werde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die im Wege seiner Rechtsvertretung der belangten Behörde am 12.04.2018 übermittelte Beschwerde des BF, die er auf die Beschwerdegründe "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" (darunter insb. "mangelhafte Länderfeststellungen", "mangelhafte Feststellungen", "mangelhafte Beweiswürdigung") und "inhaltliche Rechtswidrigkeit" stützte. Die Beschwerde verband er mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, 2.) die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu 3.) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gewähren, 4.) feststellen, das die Abschiebung in den Irak auf Dauer unzulässig ist, sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; in eventu 5.) den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
6. Am 16.12.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der im Spruch genannte BF (XXXX, geb. XXXX) ist Staatsangehöriger von Irak. Er stammt aus XXXX, gehört der arabischen Volksgruppe des Irak an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist arabisch.
Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung.
Er ist weder verlobt, noch verheiratet, noch lebt er in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft. Er hat weder eigene, noch an Kindesstatt angenommene Kinder [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.12.2019, S. 5].
1.2. Zur persönlichen Situation des BF, zu dessen Einreise ins Bundesgebiet und zu seiner persönlichen Situation im Irak:
Im Herkunftsstaat absolvierte der BF die Grundschule, in der Folge drei Jahre lang die Hauptschule und drei Jahre das Gymnasium. Die Matura bestand er jedoch nicht [BF in Niederschrift des BFA vom 18.08.2017, S. 7; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.12.2019, S. 7 oben].
Den Lebensunterhalt verdiente sich der BF durch den Betrieb eines XXXX im XXXX; das Geschäft, das er ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2010 bis zu seiner im Jahr 2014 stattgehabten Ausreise aus dem Herkunftsstaat betrieb, befand sich in einer Geschäftsstraße, in der sich zahlreiche Geschäfte befinden und umfasste eine Quadratur im Ausmaß von 3,00 m x 5,00 m (sohin eine Gesamtfläche von 15 m²) [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.12.2019, S. 5 f]. Der BF handelte mit "normaler" Alltagsbekleidung für Männer, darunter mit Jacken, Hosen, Hemden und Schuhen [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.12.2019, S. 6 Mitte].
Die wirtschaftlich-finanzielle Situation des BF im Herkunftsstaat gestaltete sich nach eigenen Angaben als gut und besaß er neben einem Haus ein Auto [BF in Niederschrift des BFA vom 18.08.2017, S. 7 unten] und trug er - neben seinem Vater, XXXX, der als XXXX tätig war - zum Einkommen seiner Kernfamilie bei [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.12.2019, S. 7 unten].
Im Herkunftsstaat hatte er weder mit der Polizei, noch mit den Verwaltungsbehörden, noch mit den Gerichten ein Problem [BF in Niederschrift des BFA vom 16.12.2019, S. 4 unten].
Er war auch nie Mitglied einer politischen Partei, oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.12.2019, S. 7 f].
Der BF wurde im Herkunftsstaat strafgerichtlich nie verfolgt bzw. verurteilt.
Der BF ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt mit dem Linienbus von XXXX (Irak) nach XXXX an der XXXX gereist. Nachdem er die irakisch-türkische Grenze überquert hatte, setzte er seine Fahrt mit dem Bus nach XXXX fort. Ob und wie lange er sich in XXXX aufgehalten hatte, ist nicht festsellbar. Von XXXX setzte er mit dem Schlauchboot auf die griechische XXXX über und setzte seine Reise über die Balkanroute nach Österreich fort. Am XXXX.11.2015 stellte er vor Organen der Landespolizeidirektion XXXX einen Asylantrag [AS 11 und 15 oben].
1.3. Zur Situation der Familie der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat:
Die Kernfamilie des BF, bestehend aus dessen Vater, XXXX, dessen Mutter, XXXX, dessen drei Brüdern, XXXX und dessen drei Schwestern, XXXX, leben im XXXX, im Stadtteil XXXX in XXXX in einem, im Eigentum der Familie stehenden Einfamilienhaus.
1.4. Der BF hat keine Familienangehörigen oder Verwandten, die im Bundesgebiet aufhältig sind bzw. waren.
1.5. Der BF war Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder einer bewaffneten Gruppierung und hatte im Herkunftsstaat weder mit der Polizei, noch mit den Verwaltungsbehörden, noch mit den Gerichten Probleme.
1.6. Der BF hat keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe glaubhaft gemacht.
Ein konkreter Fluchtgrund besteht nicht.
Es steht fest, dass der BF bzw. Angehörige seiner (nach wie vor im Irak aufhältigen) Familie zu keinem Zeitpunkt ein Drohschreiben erhielten.
Auf den BF wurde auch nicht von unbekannten Personen ein Schussattentat verübt.
1.7. Der BF war gehörte weder einer politischen Partei des Herkunftsstaates, noch einer politisch aktiven Gruppierung, noch einer bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates als Mitglied an. Auch gehörte bzw. gehört kein Mitglied seiner Kernfamilie einer politischen Partei, einer politisch aktiven Bewegung oder einer bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates als Mitglied an.
Auch hatten weder er, noch die nach wie vor im Irak aufhältigen Mitglieder seiner Familie mit den Verwaltungsbehörden, den Gerichten und der Polizei des Herkunftsstaates ein Problem.
Der BF war weder auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Araber, noch auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime einer Bedrohung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt.
1.8. Der BF hatte nie ein Problem mit dem IS. Auch ist er weder beim IS, noch bei der Regierung für eine Einberufung für den Militär- bzw. Kriegsdienst vorgemerkt.
Der BF selbst lebte in einem mehrheitlich von Arabern bewohnten Bezirk in XXXX, die sich zur Glaubensrichtung der sunnitischen Moslems bekannten. Mit den Nachbarn (ebenfalls Araber und Sunniten) kamen er und seine Eltern sehr gut aus bzw. bestand zu diesen auch eine sehr gute Beziehung [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.12.2019, S. 8 unten].
Selbst die Geschäftsleute in der Nachbarschaft des von ihm betriebenen Geschäfts gehörten der arabischen Ethnie an und handelte es sich auch bei ihnen um Muslime der sunnitischen Glaubensrichtung. Mit den Geschäfstleuten in seiner Nachbarschaft war der BF befreundet [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.12.2019, S. 9].
Im Herkunftsstaat war der BF zu keinem Zeitpunkt Adressat eines gegen ihn gerichteten Gerichtsverfahrens.
Für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat droht ihm dort weder die Todesstrafe noch eine sonstige unmenschliche Behandlung.
Für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat wird er auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Mehrheitsbevölkerung der Araber oder wegen seines Bekenntnisses zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden Gefährdung ausgesetzt sein.
1.9. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Familienangehörige, noch hat er hier aufhältige Verwandte.
Der BF hat zwar einen Deutschkurs auf nicht feststellbarem Niveau besucht, jedoch keine Deutschsprachprüfung abgelegt. Er beherrscht Grundzüge der deutschen Sprache.
Der BF geht in Österreich weder einer selbständlichen, noch einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Er lebt von den Mitteln der staatlichen Grundversorgung.
Er besucht in Österreich weder eine Schule, noch die Universität, noch ist er aktives Mitglied in einem Verein, noch verfügt er über nennenswerte Sozialkontakte.
Er ist strafrechtlich unbescholten.
1.10. Zur allgemeinen Situation der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat:
1.10.1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 9.4.2019, Parlamentswahlen vom 30.12.2018 (relevant für Abschnitt 3. Sicherheitslage)
Seit Sommer 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Irak zurückgegangen. Im Dezember 2018 wurde ein Rekordtief an Sicherheitsvorfällen registriert (Joel Wing 2.1.2019). Anfang 2019 ist diese Zahl wieder leicht angestiegen, wobei die Monate Jänner und Februar in etwa die gleichen Zahlen an Angriffen und Opfern aufweisen (Joel Wing 4.3.2019). Für März 2019 wurde die niedrigste, je vom Irak -Experten Joel Wing registriere Zahl von Sicherheitsvorfällen verzeichnet (Joel Wing 3.4.2019).
Die folgende Grafik von Iraq Body Count (IBC) stellt die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. (IBC 3.2019).
Bild kann nicht dargestellt werden
Quelle: Iraq Bodycount (3.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www. iraqbodycount.org/database/, Zugriff 1.4.2019
Die folgende Tabelle des IBC gibt die Zahlen der Todesopfer an. Für Dezember 2018 sind 155 zivile Todesopfer im Irak ausgewiesen. Im Jänner 2019 wurden von IBC 323 und im Februar 2019 271 getötete Zivilisten im Irak dokumentiert (IBC 3.2019).
Quelle: IBC - Iraq Bodycount (3.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards,
https://www.iraqbodvcount.org/database/,Zugriff 1.4.2019
1.10.2. Der Islamische Staat (IS) ist im Irak weitestgehend auf Zellen von Aufständischen reduziert worden, die meist aus jenen Gebieten heraus operieren, die früher unter IS-Kontrolle standen, d. h., aus den Gouvernements Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salahaddin. Laut dem Institute for the Study of War (ISW) werden nur die Distrikte Shirqat und Tuz in Salahaddin, Makhmour in Erbil, Hawija und Daquq in Kirkuk, sowie Kifri und Khanaqin in Diyala als umkämpft angesehen (EASO 3.2019). Das ganze Jahr 2018 über führten IS-Kämpfer Streifzüge nach Anbar, Bagdad und Salahaddin durch, zogen sich dann aber im Winter aus diesen Gouvernements zurück. Die Anzahl der verzeichneten Übergriffe und zivilen Todesopfern sank daher im Vergleich zu den Vormonaten deutlich ab (Joel Wing 2.1.2019).
1.10.3. BAGDAD
Aufständische haben mittlerweile die meisten ihrer Ressourcen aus Bagdad abgezogen, einst das Hauptziel des Terrorismus (Joel Wing 4.3.2019). Im Dezember 2018 wurden 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zehn Toten (Joel Wing 2.1.2019) verzeichnet, bzw. 17 Tote und drei Verwundete (UNAMI 3.1.2019). Im Jänner 2019 wurden zwölf sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten erfasst (Joel Wing 4.2.2019), im Februar dagegen nur noch sieben Vorfälle mit sieben Toten (Joel Wing 4.3.2019) und im März vier Vorfälle mit fünf Toten und fünf verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Dabei handelte es sich meist um Schießereien/Schussattentate in den Vorstädten und Dörfern des Gouvernements (Joel Wing 4.3.2019).
Der IS behielt jedoch eine latente Präsenz nördlich von Bagdad und begann damit seine Unterstützungszone weiter auszubauen (ISW 7.3.2019). Er verfügt in Bagdad und den Bagdad Belts über mehrere aktive Zellen (EASO 3.2019). Der nördliche "Bagdad-Belt" dient dabei als Transferroute von Kämpfern zwischen den Gouvernements Anbar, Salahaddin und Diyala, während das sogenannte "Dreieck des Todes" im südlichen Bagdad-Belt IS-Gruppen in den Gouvernements Anbar, Bagdad und Babil verbindet. Irakische Sicherheitskräfte (ISF) haben seit Dezember 2018 mehrere IS-Kämpfer an Kontrollpunkten entlang der Autobahnen, die das Gouvernement Babil mit Bagdad verbindet, festgenommen und im Februar 2019 180 Personen mit Verbindungen zum IS verhaftet (ISW 7.3.2019).
1.10.4. NORD- UND ZENTRALIRAK
In einem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom 1.2.2019 heißt es, dass verbliebene IS-Kämpfer nach wie vor eine Bedrohung im Nord- und Zentralirak (Gouvernements Kirkuk, Ninewa und Salahaddin, sowie Anbar, Bagdad und Diyala) darstellen (UNSC 1.2.2019). Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salahaddin sind dabei das Herzstück der Umgruppierungsbemühungen des IS. Dort werden monatlich auch die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle verzeichnet. Der IS ist beinahe im gesamten ruralen Gebiet dieser Gouvernements aktiv, kann sich Berichten zufolge in einigen Städten nachts völlig frei bewegen und hebt Steuern ein (Joel Wing 3.4.2019). Die Lage in diesen umstrittenen Gebieten hat sich nach dem Abzug der kurdischen Peschmerga 2017 verschärft (Landinfo 8.1.2019). Die Konkurrenz zwischen der irakischen Zentralregierung und der kurdischen Autonomieregierung, erzeugt in diesen Gebieten zusätzliche Instabilität, die wiederum vom IS ausgenutzt werden kann (ISW 7.3.2019). Sowohl kurdische Streitkräfte als auch Mitglieder der vom Iran unterstützten Volksmobilisierungskräfte (PMF) üben weiterhin in unterschiedlichem Ausmaß Kontrolle und Einfluss aus, was die Zentralregierung in eine prekäre Lage versetzt, da sie sowohl mit zivilen Unruhen, als auch mit Versuchen einer Reorganisation des IS umgehen und gleichzeitig ihre Verbündeten unter Kontrolle halten muss (ACLED 2019).
Insbesondere ländliche Gebiete, das Hamrin-Gebirge, sowie das Diyala-Flussdelta dienen dem IS als Rückzugsorte, von wo bereits im Jahr 2018 ein Großteil der IS-Operationen im Irak ausgegangen sind (Landinfo 8.1.2019). Das Hamrin-Gebirge ermöglicht dabei den Nord-Süd Übergang zwischen den Gouvernements Ninewa und Diyala und bietet dem IS dauerhaften Schutz vor Luftangriffen und Bodenoffensiven (ISW 7.3.2019). Es gelang den irakischen Sicherheitskräften (ISF) bisher trotz umfangreicher Säuberungsaktionen nicht, den IS aus Hawija zu vertreiben (ISW 7.3.2019; vgl. Landinfo 8.1.2019). Zwischen 25. und 27. März wurde eine neuerliche koordinierte Luft- und Bodenoperation durch die Luftwaffe der Koalition und die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gegen den IS im nordwestlichen Irak geführt (OIR 29.3.2019).
Der IS führt seine Operationen hauptsächlich südlich und westlich von Ninewas Hauptstadt Mossul durch (Joel Wing 4.2.2019). Er soll auch in der Stadt über Schläferzellen verfügen, und hat dort zuletzt im Februar 2019 eine Autobombe eingesetzt (ISW 7.3.2019). Seit einigen Wochen fordern IS-Angriffe insbesondere in Ninewa regelmäßig viele Opfer (Joel Wing 1.4.2019). So wurden in der Provinz im Dezember 2018 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 36 Toten und 37 Verwundeten registriert, wobei hier elf ältere Leichen eingerechnet wurden, die aus Trümmern der Altstadt von Mossul geborgen wurden. Mit den verbliebenen 25 im Dezember getöteten Personen und 37 Verwundeten verzeichnete die Provinz die meisten Gewaltopfer im Irak im Dezember (Joel Wing 2.1.2019). Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen für den Irak nennt für denselben Zeitraum hingegen sieben Tote und 19 Verwundete (UNAMI 3.1.2019). Im Jänner 2019 wurden neun Vorfälle mit 75 Toten und einer verwundeten Person, sowie zwei Massengräberfunde (ältere Gräber aus der Zeit der IS-Herrschaft) mit den Überresten von insgesamt 66 Leichen verzeichnet (Joel Wing 4.2.2019). Im Februar kam es erneut zu einem Anstieg der IS-Aktivitäten, mit 20 Vorfällen mit 147 Toten und 31 Verletzten, wobei wiederum die meisten der Toten auf Funde von Massengräbern älteren Datums zurückgehen (Joel Wing 4.3.2019). Im März wurden elf Vorfälle mit 109 Toten und 53 Verletzten registriert (Joel Wing 3.4.2019).
In Diyala kam es im Dezember 2018 zu 28 sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit insgesamt 15 Toten und 16 Verwundeten, darunter drei Angriffe auf Kontrollpunkte (Joel Wing 2.1.2019), sowie Mörserbeschuss der Stadt Saraya (Joel Wing 10.12.2018). Im Jänner 2019 wurden 32 Vorfälle mit zehn Toten und 21 Verwundeten registriert (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 26 Vorfälle mit acht Toten und 16 Verwundeten (Joel Wing 4.3.2019) und im März 17 Vorfälle mit acht Toten und 18 Verletzten (Joel Wing 3.4.2019).
In Kirkuk wurden im Dezember 17 Vorfälle mit 204 Toten und 16 Verwundeten registriert, wobei 200 Leichenfunde aus einem Massengrab im Distrikt Hawija im Süden Kirkuks miteingerechnet wurden (Joel Wing 2.1.2019). Im Jänner 2019 wurden 28 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten und 31 Verwundeten registriert (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 17 Vorfälle mit 17 Toten und 7 Verwundeten (Joel Wing 4.3.2019) und im März 15 Vorfälle mit sieben Toten und sechs Verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Die Stämme von Diyala kündigten um Jänner 2019 eine Mobilmachung gegen den IS an, um die Sicherheitskräfte in ihrem Kampf zu unterstützen (Diyaruna 21.1.2019).
In Salahaddin wurden im Dezember acht Vorfälle mit drei Toten und zwei, bzw. drei Verletzten registriert (Joel Wing 2.1.2019; vgl. UNAMI 3.1.2019), im Jänner 2019 14 Vorfälle mit 17 Toten und 36 Verwundeten (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 18 Vorfälle mit 25 Toten und 48 Verwundeten (Joel Wing 4.3.2019) und im März acht Vorfälle mit acht Toten und 14 Verletzten (Joel Wing 3.4.2019).
In Anbar, ist es dem IS wieder gelungen eine Unterstützungszone in der Nähe von Amariyat al- Fallujah einzurichten, von der aus seit August 2018 Angriffe in Fallujah erfolgen (ISW 7.3.2019). Im Dezember 2018 wurden in Anbar acht Vorfälle mit acht Toten und 13 Verwundeten registriert (Joel Wing 2.1.2019), im Jänner 2019 16 Vorfälle mit elf Toten und 35 Verwundeten (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 28 Vorfälle mit 46 Toten und 26 Verletzten und im März fünf Vorfälle mit acht Toten und fünf Verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Der starke Anstieg im Februar wird auf das Einsickern fliehender IS-Kämpfer aus dem benachbarten Syrien zurückgeführt (Joel Wing 4.3.2019).
Quellen:
ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2019),
Behind Frenemy Lines: Uneasy Alliances against IS in Iraq, https://www.acleddata.com/2019/03/01/behind-frenemy-lines-uneasy-alliances-against-is-in-iraq/, Zugriff 12.3.2019
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.4.2019): Briefing Notes 1 April 2019, per E-Mail
BBC News (29.1.2019): Kurdish protesters storm Turkish military camp in Iraq, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-47015699, Zugriff 13.3.2019
Diyaruna (21.1.2019): Diyala tribes mobilise to rout ISIS remnants, http://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/01/28/feature-02, Zugriff 14.3.2019
EASO - European Asylum Support Office (3.2019): Iraq; Security situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004116/Iraq security situation.pdf, 13.3.2019
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ISW - Institute for the Study of War (7.3.2019): ISIS Re-Establishes Historical Sanctuary in Iraq,
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UNSC - United Nations Security Council (1.2.2019): Implementation of resolution 2421 (2018) Report of the Secretary-General,https://www.ecoi.net/en/file/local/2002890/S_2019_101_E.pdf, Zugriff 14.3.2019
1.10.5. Politische Lage
Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).
An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018).
Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).
Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).
Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018). Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018).
Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRIS 11.5.2018).
Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018).
In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogenannte "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).
Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.2.2018).
Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 9.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak , https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598 1531143225 deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republikirak -stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018
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Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker,
https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker-180915115434675.html, Zugriff 19.10.2018 - BBC - British Broadcasting Corporation (9.12.2017): Iraq declares war with Islamic State is over, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-42291985, Zugriff 18.10.2018
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BBC - British Broadcasting Corporation (3.10.2018): New Iraq President Barham Saleh names Adel Abdul Mahdi as PM, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-45722528, Zugriff 18.10.2018
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CIA - Central Intelligence Agency (17.10.2018): The World Factbook
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Iraq,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html, Zugriff 19.10.2018
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DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salih-as-new-president/a-45733912, Zugriff 18.10.2018
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Fanack (27.9.2018): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 17.10.2018
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The Guardian (3.10.2018): Iraqi president names Adel Abdul-Mahdi as next prime minister,
https://www.theguardian.com/world/2018/oct/03/iraqi-president-names-adel-abdul-mahdi-as-next-prime-minister, Zugriff 18.10.2018
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ICG - International Crisis Group (9.5.2018): Iraq's Pre-election Optimism Includes a New Partnership with Saudi Arabia, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/iraqs-pre-election-optimism-includes-new-partnership-saudi-arabia, Zugriff 18.10.2018
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KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 17.10.2018
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LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018):
The 2018 Iraqi Federal Elections: A Population in Transition?, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf, Zugriff 18.10.2018
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Reuters (15.9.2018): Iraq parliament elects Sunni lawmaker al-Halbousi as speaker, breaking deadlock, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics/iraq-parliament-elects-sunni-lawmaker-al-halbousi-as-speaker-breaking-deadlock-idUSKCN1LV0BH, Zugriff 18.10.2018 - RoI - Republic of Iraq (15.10.2005):
Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 18.10.2018
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Der Standard (13.5.2018): Wahlen im Irak : Al-Abadi laut Kreisen in Führung,
https://derstandard.at/2000079629773/Irakische-Parlamentswahl-ohne-groessere-Zder. Zugriff 2.11.2018
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Der Standard (3.10.2018): Neue alte Gesichter für Iraks Topjobs, https://derstandard.at/2000088607743/Neue-alte-Gesichter-fuer-Iraks-Topjobs, Zugriff 19.10.2018
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TA - Tagesanzeiger (12.5.2018): Im Bann des Misstrauens, https://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/im-bann-des-misstrauens/storv/29434606, Zugriff 18.10.2018
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UNSC - United Nations Security Council (17.1.2018): Report of the Secretary-General Pursuant to resolution 2367 (2017), https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1800449.pdf, Zugriff 19.10.2018
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WZ - Wiener Zeitung (12.5.2018): Erste Wahl im Irak nach Sieg gegen IS stößt auf wenig Interesse, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/964399_Erste-Wahl-im-Irak -nach-Sieg-gegen-IS-stoesst-auf-wenig-Interesse.html, Zugriff 23.10.2018
1.10.6. Parteienlandschaft
Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak :
die Islamische Da'wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (OIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander - eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018).
Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017), obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018).
Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018).
Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran ("Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018).
Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak , gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018).
Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon, unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fath-Bewegung des Milizenführers Hadi al-Amiri und Haider al-Abadi's Nasr ("Victory")-Allianz (LSE 7.2018).
Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vgl. Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018).
Quellen:
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Al Jazeera (6.6.2018): Iraq orders recount of all 11 million votes from May 12 election,
https://www.aljazeera.com/news/2018/06/iraq-orders-recount-11-million-votes-12-election-180606163950024.html, Zugriff 23.10.2018 - Al-Monitor (23.8.2018): Many Iraqi legislators call for canceling election results, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/05/iraq-election-fraud.html, Zugriff 23.10.2018
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The Arab Weekly (7.10.2018): Room for optimism in Iraq under new leadership,
https://thearabweekly.com/room-optimism-iraq-under-new-leadership, Zugriff 23.10.2018
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BP - Baghdad Post (17.12.2017): All Shia political parties have armed militias - Nujaba,
https://www.thebaghdadpost.com/en/Story/21086/All-Shia-political-parties-have-armed-militias-Nujaba, Zugriff 22.10.2018
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CGP - Center for Global Policy (4.2018): The Role of Iraq's Shiite Militias in the 2018 Elections, https://www.cgpolicy.org/wp-content/uploads/2018/04/Mustafa-Gurbuz-Policy-Brief.pdf, Zugriff 22.10.2018
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Fanack (27.9.2018): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 17.10.2018
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The Guardian (12.5.2018): Martyr or master? Future of anti-Isis militias splits Iraq ahead of Elections, https://www.theguardian.com/world/2018/may/12/iraq-elections-become-battleground-iranian-influence, Zugriff 22.10.2018
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HoC - House of Commons (12.6.2018): Briefing paper: Iraq and the 2018 election,
researchbriefings.files.parliament.uk/documents/.../CBP-8337.pdf, Zugriff 22.10.2018
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IRIS - Institute of Regional and International Studies (11.5.2018): Iraq Votes 2018: Election Mobilization Strategies, https://auis.edu.krd/iris/sites/default/files/IraqVotes2018_MobilizationStrategies1.pdf, Zugriff 2.11.2018
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ISPI - Istituto per gli studi di politica internazionale (10.5.2018): After IS: The meaning of Iraq's election for the Arab Sunni community,
https://www.ispionline.it/sites/default/files/pubblicazioni/commentary_seloom_10.05.2018.pdf, Zugriff 22.10.2018
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