TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/29 W255 2227395-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.01.2020

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §7 Abs4
ZustG §26 Abs2

Spruch

W255 2227395-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.06.2019, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2019, GZ: 2019-0566-3-001603, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm. § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) steht seit 08.10.2011 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

1.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 28.06.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 19.06.2019 bis 30.07.2019 verloren habe. Der BF habe sich für die ab 19.06.2019 mögliche, zugewiesene zumutbare Beschäftigung als Schlosserhelfer bei der XXXX nicht beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

1.3. In einer am 14.11.2019 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift führte der BF aus, dass er den Bescheid vom 28.06.2019 im Juli 2019 erhalten habe. Da er den Bescheid vernichtet habe, ersuche er um Ausfolgung einer Durchschrift. Gegen den Bescheid habe er keine Beschwerde eingebracht und er wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid rechtskräftig und ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr möglich sei.

1.4. Gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 25.11.2019 schließlich dennoch eine Beschwerde. Darin führte er aus, dass er den Bescheid vom 28.06.2019 am 16.07.2019 per Post zugestellt bekommen habe. Er brachte weiters vor, dass er nach Erhalt des Stellenangebots mit einem Mitarbeiter der Firma XXXX telefoniert und dem Mitarbeiter im Zuge des Telefonats mitgeteilt habe, dass er eine 30-prozentige Arbeitseinschränkung habe. Der Mitarbeiter habe dem BF daraufhin gesagt, dass er mit dieser Einschränkung die Arbeit nicht ausführen könne und der BF daher nicht eingestellt werde.

1.5. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 04.12.2019, GZ: 2019-0566-3-001603, wurde die Beschwerde des BF als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der Bescheid vom 28.06.2019 mit 02.07.2019 als zugestellt anzusehen sei und die vierwöchige Beschwerdefrist daher am 30.07.2019 geendet habe. Der BF habe trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung erst am 25.11.2019 persönlich beim AMS die Beschwerde abgegeben. Die Beschwerde sei sohin als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

1.6. Mit Schreiben vom 16.12.2019 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte er sein Beschwerdevorbringen, brachte jedoch keine Argumente betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist vor.

1.7. Am 10.01.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

Der BF ist am XXXX geboren und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.

Der BF steht seit 08.10.2011 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Mit Bescheid des AMS vom 28.06.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 19.06.2019 bis 30.07.2019 verloren hat. Der Bescheid wurde noch am selben Tag per Post an den BF übermittelt.

Am 25.11.2019 brachte der BF eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.06.2019 beim AMS ein.

2.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts.

Das Geburtsdatum und der Wohnsitz des BF ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des BF ergibt sich aus dem Datenauszug des AMS.

Die Feststellung hinsichtlich des Bescheides vom 28.06.2019 und dessen Übermittlung an den BF am selben Tag ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Es ist unstrittig, dass der BF am 25.11.2019 Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.06.2019 eingebracht hat.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der Bescheid vom 28.06.2019 wurde noch am selben Tag per Post an den BF übermittelt und gilt daher gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG am 02.07.2019 als zugestellt, sodass auch die vierwöchige Beschwerdefrist ab diesem Tag zu laufen begonnen hat.

Aus § 32 Abs. 2 AVG ergibt sich weiters, dass nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, enden.

Die Beschwerdefrist endete daher im Beschwerdefall am 30.07.2019.

Da die Beschwerde des BF erst am 25.11.2019 beim AMS eingebracht wurde, war diese verspätet.

Selbst im Falle der vom BF in der Beschwerde vorgebrachten Zustellung des Bescheides erst am 16.07.2019 ist die am 25.11.2019 eingebrachte Beschwerde jedenfalls verspätet.

Die Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 04.12.2019 erfolgte daher zu Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W255.2227395.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten