Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Veruntreuung von Vereinsgeldern zum Teil als Spesenersatz, Abgabenhinterziehung durch Nichtabgabe von Steuererklärungen, Verletzung der allgemeinen DienstpflichtenText
SPRUCH
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat II, hat im Disziplinarverfahren gegen den AD Beschuldigten (AD B), Beamter des ZA XY, durch HR Dr. Renate Windbichler als Senatsvorsitzende sowie HR Mag. Elfriede Teichert und AR Christine Pernsteiner als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates nach durchgeführter mündlicher Verhandlungen am 26.11.2018 und am 01.02.2019 in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten AD B im Beisein seines Verteidigers RA Dr. W. S., des Disziplinaranwaltes, HR Dr. Andreas Hasiba und der Schriftführerin ORev. Sigrid Bachler, zu Recht erkannt:
AD B ist schuldig
1.) Eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) schuldhaft begangen zu haben. Diese Dienstpflichtverletzung bezieht sich auf den Tatbestand der Untreue gem. § 153 StGB der strafgerichtlichen Verurteilung durch das LG K. im Verfahren und
2.) eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) schuldhaft begangen zu haben. Diese Dienstpflichtverletzung bezieht sich auf den Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung gem. § 34 FinStrG der finanzstrafrechtlichen Entscheidung durch das BFG.
AD B hat dadurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 begangen und es wird über den Disziplinarbeschuldigten gem. § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm. § 92 Abs.1 Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 11.000,00 verhängt. Hingegen wird das gegen AD B am 13.02.2015 eingeleitete Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes der schuldhaften Dienstpflichtverletzungen gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) unter Bezug auf
? Pkt.III./A./und B./ im Hinblick auf den Tatvorwurf des § 33 Abs. 1 FinStrG (Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung)
? Pkt.III./C./ im Hinblick auf den Tatvorwurf des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung)
? Pkt.III./D./ im Hinblick auf den Tatvorwurf des § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG (Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung)
gemäß § 118 Abs.1 Z.1 BDG 1979 eingestellt.
Gem. § 117 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen, die sich auf die Reisegebühren der Senatsmitglieder beziehen. Diese Kosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.
Begründung
I Abkürzungen
B=Beschuldigter
BVwG=Bundesverwaltungsgericht
Vors=Vorsitzende
DA=Disziplinaranwalt
Vert=Verteidiger
Bei1=Beisitzerin 1 (Mag. Elfriede Teichert)
Bei2=Beisitzerin 2 (AD Christine Pernsteiner)
AD=Amtsdirektor
AS=Aktenseite
AS v=verso (Rückseite der Aktenseite)
BAK=Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
BDG=Beamtendienstrechtsgesetz 1979
BFG=Bundesfinanzgericht
BIA=Büro für Interne Angelegenheiten beim BMF
DK=Disziplinarkommission
DK-E=Disziplinarerkenntnis
ect.=und so weiter
EB=Einleitungsbeschluss
EGMR=Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
FLD=Finanzlandesdirektion
FA=Finanzamt
Fa.=Firma
FinStrG=Finanzstrafgesetz
HV=Hauptverhandlung
iHv=in Höhe von
LG=Landesgericht
OLG=Oberlandesgericht
OGH=Oberster Gerichtshof
StGB=Strafgesetzbuch
TL=Teamleiter
u.a.=unter anderem
WKStA=Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft
ZA=Zollamt
II Beweismittel
Die in der Folge dargestellten Beweismittel waren Gegenstand der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlung, die am 26.11.2018 und am 01.02.2019 durchgeführt wurde und die für die Feststellung des Sachverhaltes des AD B zu würdigen sind:
? Bericht des ZA XY an DK betreffend vorl. Suspendierung (AS 2-3)
? Vorläufiger Suspendierungsbescheid des ZA XY (AS 4-6)
? Status- und Zwischenbericht des BIA wegen des Verdachtes der Untreue sowie der Abgabenhinterziehung samt Beilagen (AS 7-23)
? Zeitungsbericht der Kleinen Zeitung (AS 24-25)
? Anlassbericht BAK an die Korruptionsstaatsanwaltschaft (AS 27-36)
? OHB der Finanzverwaltung (AS 42-98)
? Erlass vom 11.05.2009 BMF-010101/0001-IV/2/2009–Richtlinie über die Ablauforganisation GB–Finanzamt (AS 99-102)
? Vereinbarung des Vereins mit AD B (AS 105-110)
? Zeugenvernehmung A.O. (AS 111-114)
? Zeugenvernehmung J.O. (AS 115-117)
? Umsatzliste vom 05.2011 bis 08.2011 des Vereins (AS 118-123)
? Zeugenvernehmung J.T. (AS 124-128)
? Zeugenvernehmung G.M. (AS 129-133)
? Suspendierungsbescheid der DK vom 00.00.2011 (AS 136-139)
? Berufung gegen den Suspendierungsbescheid (AS 143-146)
? Erläuterung zur Vereinbarung vom 05.2011 Verein mit AD B (AS 147-149)
? Bescheid der DOK zum Suspendierungsbescheid (AS 154-167)
? Anzeige an die StA X vom 00.00.2013 vom FA XY als Finanzstrafbehörde I. Instanz (AS 175-184)
? Disziplinaranzeige vom 02.12.2014 des ZA XY (AS 186-190)
? Anlassbericht BAK an die Korruptionsstaatsanwaltschaft (AS 195-202)
? Zwischenbericht des BAK an WKStA (AS 203–221)
? Anzeige vom FA XY als Finanzstrafbehörde I. Instanz an die StA X (AS 222-231)
? Anklageschrift vom 00.00.2014 der Korruptionsstaatsanwaltschaft (AS 232-263)
? Einleitungsbeschluss der DK vom 13.02.2015 (AS 265-272)
? Vollmachtbekanntgabe und Schriftsatz des Vert (AS 282-285)
? Urteil des OLG YY vom 00.00.2016 (AS 288-291v)
? Urteil des LG K. vom 00.00.2016 (AS 298-323)
? Beschluss des OGH vom 00.00.2016 (AS 324-328)
? Gekürzte Urteilsausfertigung des LG K. vom 00.00.2016 (AS 332-343)
? Erkenntnis des BFG vom 00.00.2018 (AS 354-402)
? Einstellungsbescheid gegen AD B des FA XY als Finanzstrafbehörde vom 00.00.2018 (AS 404)
? Einstellungsbescheid gegen Sportklub des FA XY als Finanzstrafbehörde vom 00.00.2018 (AS 405)
? Bezugszettel AD B für 10/2018 (AS 429)
? Bezugszettel AD B für 11/2018 (AS 439)
? Bezugszettel AD B für 02/2019 (AS 439a)
? Verhandlungsschrift vom 26.11.2018 (AS 440-465)
? E-Mail d. WKStA vom 00.00.2019 (AS 509-510)
? Verhandlungsschrift vom 01.02.2019 (AS 511-538)
III Verfahrensrechtliche Entscheidungen
Rechtliche Würdigung
b.) Verjährung
Sachverhalt
Ein Finanzstrafverfahren gem. § 33 Abs. 1 FinStrG wurde gegen AD B mit Einstellungsbescheid abgeschlossen wurde.
Rechtslage
§ 91 BDG 1979: Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 94 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.
§ 114 Abs. 2 BDG 1979: Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 123), zulässig.
§ 114 Abs. 3 BDG 1979: Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
1.die Mitteilung
a) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder
b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder
2.das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.
Rechtliche Würdigung
1) Verfolgungsverjährung
Wie § 91 BDG 1979 zu entnehmen ist, liegt eine „Dienstpflichtverletzung“ dann vor, wenn das Verhalten eines Beamten unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand fällt und keine Umstände vorliegen, die die Tat gerechtfertigt erscheinen lassen. Bei der „Kenntnis“ von solchen Umständen kommt es nicht darauf an, dass die Dienstbehörde bereits mit Sicherheit vom Vorliegen aller Umstände ausgeht. Es kann somit nur auf die Kenntnisnahme jener Umstände abgestellt werden, die für die Dienstbehörde eine Pflicht zum Tätigwerden begründet. Das betreffende Verhalten eines Beamten muss nicht zur Gänze, sondern nur in seinen wesentlichen Grundzügen der Dienstbehörde zur Kenntnis gelangt sein. Dazu führt Kucsko-Stadlmayer „Das Disziplinarrecht der Beamten 4, S. 66 und 67“ aus: [...] „Jedenfalls kommt nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen (nicht bloßes Gerücht oder Vermutung Dritter, nicht nur Hinweis auf die „Problematik“ eines Verhaltens, keinesfalls bloßes Kennenmüssen) in Betracht. Nur das Wissen um die wesentlichen Sachverhaltselemente der Tat spielt eine Rolle. Diese müssen geeignet sein, den konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen. Noch keine Kenntnis liegt vor, wenn dem Organwalter, der bestimmte Umstände erfährt, noch nicht die Dimension einer allfälligen Dienstpflichtverletzung erkennbar wird. Bei noch nicht ausreichender Klärung des Sachverhalts ist „Kenntnis“ spätestens mit dem Abschluss ergänzender Ermittlungen anzunehmen. [...] Bei der „Kenntniserlangung der Dienstpflichtverletzung durch die Dienstbehörde“ stellt der Gesetzgeber primär auf die Kenntnis der Dienstbehörde ab und nicht auf die Kenntnis des Dienstvorgesetzten. Dies gilt nach dem VwGH selbst dann, wenn der Vorgesetzte der Dienstbehörde angehört. Als für die Kenntnisnahme von der Verjährung entscheidende Stelle innerhalb der Dienstbehörde hat die Judikatur den Leiter eines „der Dienstbehörde in Disziplinarangelegenheiten zurechenbaren Organs“ angesehen. In diesem Fall löse dessen Kenntnis das Laufen der Verjährungsfrist nur dann aus, wenn der Vorgesetzte selbst Leiter der Dienstbehörde ist.“ [...]
2) Verjährung der Strafbarkeit
Gem. § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 dürfen Beamtinnen und Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie nicht innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Das Disziplinarverfahren wurde mit Beschluss vom 06.03.2015 eingeleitet, obwohl es aufgrund der gerichtlichen Ermittlungen bereits unterbrochen war. Am 09.07.2018 erließ die Finanzstrafbehörde des Finanzamtes XY jeweils einen Einstellungsbescheid betreffend AD B. Damit wurde die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens im Sinne des § 114 Abs. 3 Z. 2 BDG 1979 beendet, da das letzte noch anhängige verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde, das gem. § 114 Abs. 2 BDG 1979 das anhängige Disziplinarverfahren unterbrochen hatte. Die Verjährung der Strafbarkeit ist daher nicht eingetreten. Der Sachverhalt, der den Verdacht einer strafbaren Handlung gem. § 302 StGB (Amtsmissbrauch) begründet hat, ist disziplinarrechtlich mit Bezug auf § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) zu würdigen. Durch die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung wegen §§ 302 und 304 StGB (Freispruch mit Urteil vom 00.00.2015) ist eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 nicht mehr gegeben.
IV Sachverhalt
AD B
a.) Beruflicher Werdegang: Im Jahr 0000 trat AD B in den Bundesdienst ein. Er besuchte in diesem Jahr den Grundkurs und legte am 00.00.1995 die Dienstprüfung mit Auszeichnung ab. Am 00.00.2004 bestand er die Beamtenaufstiegsprüfung (B-Matura), besuchte 2005 einen Grundausbildungskurs GAB III und legte in diesem Jahr die Dienstprüfung ebenfalls mit Auszeichnung ab.
b.) Werdegang im Verein: AD B war eines der Gründungsmitglieder des Vereins und setzte sich ab dieser Zeit für den Verein ein, obwohl er selbst kein Spieler war. Ab 2001 oblag AD B als Kassier die gesamte Verantwortung im Bereich Bundesliga im Sportverein. Darüber hinaus war er ab 2002 Kassier-Stellvertreter, ab 2006 Kassier, wobei er ab 2011 keine offizielle Funktion mehr im Verein bekleidete, nachdem er wegen der gegen ihn strafrechtlichen Ermittlungen seine Funktion zurückgelegt hat. De facto hatte er seine Funktion bereits im 04.2011 niedergelegt, hatte allerdings noch bis zum 06.2011 offiziell die Verantwortung für die Belange des Vereins im Bereich Bundesliga. Nunmehr übt er zwar keine Funktion mehr für den Verein aus, doch gab er am 01.02.2019 in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass er derzeit in der Jugendbetreuung arbeite und als Hallensprecher fungiere.
Volleyballverein
Der Volleyballverein wurde am 1983 gegründet und wird offiziell als „1. Sportklub 1982“ mit dem Sitz in B. geführt. Dieser Sportverein hat Volleyball auch im Bereich des Spitzensports zum Gegenstand. Laut den Statuten führt der Obmann die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen auch nach außen, wobei schriftliche Ausfertigungen des Vereins in Geldangelegenheiten zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des Kassiers bedürfen. Infolge eines Vorstandsbeschlusses im Jahr 2001 wurden die Vereinsagenden und die Verantwortung in zwei Teile aufgeteilt. Einerseits in den Amateurbereich mit Nachwuchs und andererseits in den Bereich Bundesliga. Aufgrund dieses Beschlusses oblag M. als Obmann ab diesem Zeitpunkt, gemeinsam mit AD B als Kassier, die gesamte Verantwortung im Bereich Bundesliga. Der Volleyballverein verfügte im gegenständlichen Zeitraum unter anderem bei der Bank P (Kreditbank B.) über drei Konten und bei der Raiffeisenbank B. über ein Konto.
Spruchpunkt 1 des DK-E
AD B (Verletzung der Dienstpflicht gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 in Bezug auf den Tatbestand der Untreue gem. § 153 StGB.)
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes K. als Schöffensenat wurde AD B zu 10 (zehn) Monaten verurteilt, die gem. § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Zu diesem Urteil gibt es eine Entscheidung des OGH, wonach die erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen wurden. Mit Urteil des OLG Y wurde der erhobenen Berufung in der gegenständlichen causa nicht Folge gegeben und das Ersturteil des LG K. bestätigt. Diesem Schuldspruch liegen nachstehende strafgerichtliche Sachverhaltsfeststellungen zugrunde, die von der Disziplinarbehörde aufgrund der Bindungswirkung zu übernehmen sind: Die finanzielle Situation des Bereichs Bundesliga im Volleyballverein war im Jahr 2001, als der Disziplinarbeschuldigte auf ehrenamtlicher Basis die gesamte Verantwortung für diesen Bereich übernahm, äußerst angespannt. Durch den unermüdlichen Einsatz des M. vermochte dieser für den Volleyballverein in den folgenden Jahren namhafte Sponsorgelder zu lukrieren. Durch sein diesbezügliches Geschick verbesserte sich die finanzielle Situation des Volleyballvereins im Bereich Bundesliga erheblich. Der Disziplinarbeschuldigte hatte Kenntnis darüber, dass der Verein einen ideellen Zweck verfolgt, nicht auf Gewinn ausgerichtet sein darf und dass das Vereinsvermögen nur im Sinne des Vereinszweckes Verwendung finden kann. In ihrer Eigenschaft als Alleinzuständige für den Bundesligabereich hat M. monatlich Spesen unter anderem für die Vereinsspieler abgerechnet, und zwar jene Gelder, die auszuzahlen waren (z.B. für Vereinsspiele, Portospesen usw.). AD B erhielt in weiterer Folge diese Auflistung und war dann für die finanzielle Abwicklung derselben (Behebungen bei der Bank, Überweisungen ect.) zuständig. Ab der Spielsaison 2003/2004 waren die Einnahmen im Bereich der Bundesliga (Förderungen, Sportsponsoring von privaten Firmen usw.) höher als die Ausgaben, wobei diese überschüssigen Geldbeträge vornehmlich auf Konten deponiert wurden, die nur dem Disziplinarbeschuldigten bekannt waren. Wie im festgestellten Sachverhalt durch das LG K. angeführt, beschlossen M. und AD B ab etwa Oktober 2003 aufgrund dieser positiven Entwicklung, Geldbeträge des Vereins auch zum jeweiligen persönlichen Gebrauch an sich zu nehmen. Daher erfolgten ab dieser Zeit Bargeldabhebungen von den Vereinskonten durch den M.–dies in vorhergehender Absprache mit dem AD B-über jene Beträge hinaus, die für die monatliche Spesenabrechnung des Vereins erforderlich waren. Obwohl lt. Vereinbarung ihre Tätigkeiten ehrenamtlich waren und kein Anspruch auf Entschädigungen bestand, nahmen die Beiden ab dieser Zeit Geld für anfallenden Aufwandersatz, aber auch darüber hinaus Entgelt für sich in Anspruch. Zu dieser Vorgehensweise waren sie aber nie berechtigt. Im Fall einer zeitnahen Abrechnung wären dem M. und dem AD B auf Basis exakt errechneter Reisediäten und Fahrtspesen auf der Grundlage von Pauschalsätzen, die gemäß Rz 774 der Vereinsrichtlinien 2001 der österreichischen Finanzverwaltung für gemeinnützige Sportvereine galten, aufgrund von zeitnah geführter Fahrtenbücher und Unterlagen ab dem Jahr 2001 Aufwandsentschädigungen zugestanden. Diese hätten bei AD B € 46.372,27 betragen. Solche Rechnungslegungen erfolgten jedoch nicht. AD B behob im Zeitraum von Oktober 2003 bis Jänner 2011 von Vereinskonten insgesamt € 170.086,21 für seinen eigenen persönlichen Gebrauch. Diese Behebungen fanden keinen Eingang in das Rechnungswesen des Vereins. AD B hat somit zumindest etwa einen Betrag von € 123.712,94 auf die festgestellte Art und Weise für sich selbst ohne Rechtsgrund entnommen. Diese Beträge wurden für seinen persönlichen Lebensbedarf verwendet. AD B veranlagte das Geld–soweit er es nicht für die persönliche Lebensführung verwendete–in einem Wertpapierdepot, das er auf seinen Namen anlegte. Im Urteil des LG K. wird auch festgestellt, dass AD B wusste, dass er zu Privatentnahmen von Vereinsgeldern nicht berechtigt war, zumindest in dem die Aufwandsentschädigungen übersteigenden Ausmaß. Er wusste auch, dass die gegenständlichen Entnahmen nicht zum Vorteil des Vereins gereichten bzw. dass das Vereinsvermögen nicht im Sinne des Vereinszwecks verwendet wird. Er missbrauchte daher seine Befugnisse über Vereinsvermögen zu disponieren, war gewillt diese Umstände hinzunehmen und es war ihm auch bewusst, dass der Verein dadurch Schaden erleidet. Dennoch nahm er diese Situation billigend in Kauf, hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er dem Verein dadurch einen € 5.000,00 übersteigenden Vermögensnachteil zufügten (§ 154 StGB).
Spruchpunkt 2 des DK-E
AD B (Verletzung der Dienstpflicht gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 in Bezug auf den Tatbestand der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gem. § 34 FinStrG)
Mit Urteil des LG K. wurde AD B als Kassier des Vereins von der wider des Faktenkomplexes 2) des EB vom 13.02.2015 des AD B erhobenen Anklage vom 00.00.2014 der WKStA, er habe durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen für die Jahre 2004 bis 2009, der Nichtabfuhr von Abzugssteuern für die Jahre 2004 bis 2011, der Nichtentrichtung von Kapitalertragsteuern für die Jahre 2004 bis 2009 und durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner 2011 bis April 2011 vorsätzlich
.) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
.) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG
.) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit b FinStrG
begangen, gemäß § 214 FinStrG freigesprochen. Als Begründung wurde vom LG K. angeführt, dass nach Durchführung des Beweisverfahrens dem Disziplinarbeschuldigten ein vorsätzliches Handeln nicht unterstellt werden kann. Zudem ist infolge eines Finanzamtsberichtes vom 00.00.2016 mit einem beträchtlichen Abfall des strafbestimmenden Wertbetrages zu rechnen, sodass keine gerichtliche Zuständigkeit mehr vorliege. Diese Gerichtsentscheidung bedingte, dass die Finanzstrafverfahren gegen AD B bei der Verwaltungsbehörde vom Finanzamt XY als Finanzstrafbehörde weiter durchgeführt werden mussten.
Mit Erkenntnis vom 00.00.2017 des Spruchsenates beim Finanzamt XY als Finanzstrafbehörde wurde AD B vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichterklärung von Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit für die Jahre 2007, 2009 und 2010, einer Abgabenhinterziehung von Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 FinStrG in der Gesamthöhe von € 23.206,55 für schuldig befunden. Die Geldstrafe wurde hierfür mit € 5.000,00 bemessen, die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 20 Tagen festgesetzt und die Kosten wurden mit € 500,00 bestimmt. Der Disziplinarbeschuldigte erhob dagegen erfolgreich Beschwerde an das BFG und dieses fällte mit Erkenntnis in Form einer teilweisen Stattgabe nachstehende Entscheidungen: AD B wurde für schuldig befunden als Abgabepflichtiger grob fahrlässig für die Jahre 2007 und 2009 sowie 2010 eine Einkommensteuerverkürzung gem. § 34 Abs.1 FinStrG bewirkt zu haben, indem er unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt seine bei seinen Aktivitäten als leitender Funktionär des Vereins Sportklub 1982, im Zusammenwirken mit dem Vereinsobmann M. veruntreuten und für private Zwecke verwendeten Geldmittel, nach Abzug von Betriebsausgaben erzielten Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, in den eingereichten Steuererklärungen nicht angegeben zu haben, wodurch Einkommensteuer in Höhe von € 23.206,55 zu niedrig festgesetzt worden ist. Er hat dadurch eine grob fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen. Gemäß § 34 Abs. 3 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,00 und gem. § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine zusätzliche Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden mit € 300,00 bemessen. Mit Bescheiden vom 00.00.2018 wurden gem. § 124 Abs. 1 FinStrG sämtliche noch offenen und nicht im Gerichtsurteil sowie im Erkenntnis des BFG berührten Finanzstrafdelikte gegen AD B von der Finanzstrafbehörde des Finanzamtes XY eingestellt.
V Rechtliche Würdigung
Spruchpunkt 1 des DK-E (Verletzung der Dienstpflicht gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 in Verbindung mit der gerichtlichen Verurteilung wegen Untreue gem. § 153 StGB)
AD B: Gem. § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist der Disziplinarsenat an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Somit sind die Feststellungen des Landesgerichts K. für den Disziplinarsenat in jeder Hinsicht bindend und erwiesene Tatsachen. Gem. § 95 Abs. 1 BDG 1979 hat der Disziplinarsenat zu prüfen, ob sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung der gerichtlich strafbaren Handlung erschöpft, oder ob ein disziplinärer Überhang vorliegt. Der Disziplinarbeschuldigte hat durch sein Verhalten gravierend gegen einen strafrechtlichen Tatbestand verstoßen, was sich nicht nur durch den Verstoß gegen die im Urteil des LG K. bezogenen Gesetzesstellen, sondern auch aus der Sanktionierung seines Verhaltens durch das Gericht ableiten lässt. AD B hat dadurch auch ein Verhalten gesetzt, das geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu gefährden. Dadurch ist die dienstrechtliche Auswirkung seines Verhaltens und dessen disziplinarrechtliche Beurteilung ausschließlich in einem Disziplinarverfahren zu würdigen. Wie im vorliegenden Fall hat demnach die Verurteilung gem. § 153 StGB (Untreue), dienstrechtliche Aspekte durch eine gerichtliche Entscheidung nicht abgedeckt. Davon ist im Besonderen der dienstrechtliche Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 betroffen. Im § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Gesetzgeber normiert, dass der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer 4, Disziplinarrecht der Beamten, S. 60). Der Disziplinarsenat billigt dem Verhalten des AD B einen disziplinarrechtlichen Überhang zu, der in der Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu erkennen ist. Die Allgemeinheit knüpft ihr Vertrauen nicht ausschließlich an die Institution, sondern vor allem an die mit der Wahrnehmung der behördlichen Angelegenheiten beauftragten Beamtinnen und Beamten und deren persönliche Eignung. Halten diese in eigenen Angelegenheiten Gesetze nicht ein, ist das Vertrauen in diese Beamtinnen und Beamten und die durch ihr Handeln repräsentierte Behörde gefährdet. Die strafrechtliche Verurteilung wegen Untreue gem. § 153 StGB ist das Ergebnis einer persönlichen Verhaltensweise des Beamten, die dokumentiert, dass er selbst gravierend gegen Gesetze verstoßen hat. Gerade dadurch bleibt er nicht vertrauensbildend für die Allgemeinheit und gebe Anlass zur Befürchtung einer unsachlichen Amtsführung. Der Disziplinarsenat erkennt daher das Vorliegen eines disziplinarrechtlichen Überhangs. Die vorliegende Verurteilung wegen des Vergehens der Untreue begründet eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979.
Spruchpunkt 2 des DK-E (Verletzung der Dienstpflicht gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 in Verbindung mit der Entscheidung durch das BFG in Bezug auf den Tatbestand der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gem. § 34 FinStrG)
AD B: Die Disziplinarbehörde ist gem. § 95 Abs. 2 BDG 1979 nicht nur an die Entscheidung eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden, sondern auch an das Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts. Um ein solches handelt es sich bei der Entscheidung des BFG. Der Disziplinarbeschuldigte hat durch sein Verhalten grob fahrlässig gegen einen finanzstrafrechtlichen Tatbestand verstoßen, was sich nicht nur durch den Verstoß gegen die im Erkenntnis bezogenen Gesetzesstellen, sondern auch aus der Sanktionierung ihres Verhaltens durch das BFG ableiten lässt. In Anlehnung an die Ausführungen unter „Spruchpunkt 1 des DK-E“ hat AD B dadurch auch ein Verhalten gesetzt, das geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu gefährden. Der Beamte ist Angehöriger der österreichischen Finanz- und Zollverwaltung und damit beauftragt, die Einhaltung steuer- und zollrechtlicher Vorschriften durch seine amtliche Tätigkeit zu prüfen und zu gewährleisten. Da er in eigenen Angelegenheiten grob fahrlässig gegen das Steuerrecht verstoßen und Abgaben verkürzt hat, liegt ein massiver Vertrauensverlust bei ihm vor. Somit liegt ein disziplinärer Überhang und eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 vor. Soweit das Disziplinarverfahren betreffend den EB vom 06.03.2015 eingestellt wurde, ist auf die Bindungswirkung des Disziplinarsenates in Bezug auf die verwaltungsbehördliche Entscheidung des BFG zu verweisen. Der Freispruch erfolgt in diesen Fällen gem. § 118 Abs.1 Z. 1 BDG 1979, weil kein disziplinarrechtlicher Tatbestand mehr vorliegt. Das Disziplinarverfahren war gem. § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 einzustellen, weil das Gerichtsverfahren diesbezüglich einen Freispruch fällte.
VI Verschulden
Dazu ist als Rechtslage zu beachten:
§ 91 BDG 1979: Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 5 StGB Abs. 1: Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Abs. 2: Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Abs. 3: Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
§ 6 StGB Abs. 1: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Abs.2: Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Abs.3: Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
AD B
Verschulden
Soweit AD B eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 mit Bezug auf § 153 StGB bewirkt hat, ist ihm ein schuldhaftes Verhalten in Form des Vorsatzes anzulasten. Der Disziplinarsenat entspricht damit der Bindungswirkung, die die Entscheidung des Strafgerichtes auf die Entscheidung im Disziplinarverfahren entfaltet. Gemäß VwGH vom 17.01.2000 (GZ. 97/09/0026), VwGH vom 20.11.2001 (GZ. 2000/09/00021) und VwGH vom 25.05.2005 (GZ. 2002/09/0006) bezieht sich die Bindungswirkung auch auf die Feststellung des Verschuldens. Soweit AD B eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 mit Bezug auf § 34 FinStrG bewirkt hat, ist ihm ein schuldhaftes Verhalten in Form der groben Fahrlässigkeit zuzurechnen. Der Disziplinarsenat entspricht damit der Bindungswirkung, die die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes auf die Entscheidung im Disziplinarverfahren entfaltet. Vergleiche dazu sinngemäß die Rechtsprechung des VwGH vom 17.01.2000 (GZ. 97/09/0026), VwGH vom 20.11.2001 (GZ. 2000/09/00021) und VwGH vom 25.05.2005 (GZ. 2002/09/0006).
VII Strafbemessung
Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4. die Entlassung.
§ 92 Abs. 2 BDG 1979: In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93 Abs. 1 BDG 1979: Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
§ 93 Abs. 2 BDG 1979: Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
§ 117 Abs. 2 BDG 1979: Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
§ 32 Abs. 1 StGB: Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
§ 32 Abs. 2 StGB: Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
§ 32 Abs. 3 StGB: Im Allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
§ 33. Abs. 1 StGB: Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter 1) mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
§ 34 Abs. 1 StGB: Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist; 2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;
10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere, wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
§ 34 Abs. 2 StGB: Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.
AD B: Der Disziplinarsenat erachtet die durch AD B bewirkten Dienstpflichtverletzungen gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 bei den Spruchpunkten des DK-E als besonders gravierend. Dies folgt einerseits aus der strafrechtlichen Verurteilung, die durch die Festsetzung der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten insoweit grenzwertig festgesetzt wurde, als damit nicht ex lege gem. § 27 StGB der Amtsverlust eingetreten ist. Andererseits ist mit dem Verhalten des AD B, wie unter der rechtlichen Würdigung dargestellt, grundsätzlich eine besondere nachteilige Wirkung in der Öffentlichkeit verbunden. Von den gem. § 92 Abs. 1 BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen ist daher aufgrund der Schwere der Disziplinarvergehen zu ermessen, ob eine Geldstrafe oder die Entlassung die zutreffende Sanktion darstellt. Dabei sind die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gem. § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu beachten. Im Weiteren ist aus spezialpräventiven Gründen darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Dazu hat der Disziplinarsenat erwogen, dass die Strafe der Entlassung aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich ist um zu garantieren, dass die Finanz- und Zollverwaltung der Republik Österreich durch ein gleichartiges Verhalten des AD B in Zukunft Schaden nimmt. Diesbezüglich war das durch den Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2019 abgelegte Geständnis in Betracht zu ziehen, das als reumütig, d.h. einsichtig im Hinblick auf sein Fehlverhalten, abgelegt wurde. Wörtlich führte er in der mündlichen Verhandlung aus: [...] „Ich möchte betonen, dass mir meine begangenen Fehler leidtun“. [...] Im Übrigen lag bei AD B keine weitere schwerwiegende Dienstpflichtverletzung vor, die als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen war.
Beweggrund der Taten:
Für beide Dienstpflichtverletzungen können nur private bzw. persönliche Motive festgestellt werden, die darin zu erkennen sind, dass AD B als Kassier des Vereins und demnach aus dieser Tätigkeit heraus, wo er mit entsprechend großen Summen an Geldbeträgen zu tun hatte, der Versuchung erlag, einen persönlichen finanziellen Nutzen zu ziehen und darüber hinaus auch seine Steuerehrlichkeit vernachlässigte.
Milderungs- und Erschwernisgründe:
Als schwerste Dienstpflichtverletzung wird der Verstoß gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 mit Bezug auf die gerichtliche Verurteilung gewertet (Spruchpkt. 1. des DK-E), weil diese Pflichtverletzung geeignet ist, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Finanz- und Zollverwaltung zu erschüttern. Dieses Vertrauen ist aber eine für das Funktionieren des Rechtsstaates unabdingbare Voraussetzung im Rahmen der Vollziehung der Gesetze durch der Steuer- und Zollverwaltung. Die weitere Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Spruchpkt. 2. des DK-E) mit Bezug auf die grob fahrlässige Abgabenverkürzung gem. § 34 FinStrG wird erschwerend gewertet. Das reumütige Geständnis ist als Milderungsgrund besonders zu gewichten. Weiters hat die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit mildernd in die Entscheidungsfindung einzufließen. Im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist der generalpräventive Aspekt bei der Festsetzung der Geldstrafe im gleichen Ausmaß zu berücksichtigen wie die Spezialprävention. Auch diesem gesetzlichen Erfordernis ist durch die Höhe der Ausmessung der Geldstrafe mit einem Betrag zu entsprechen und ein deutliches Signal zu setzen, dass das Verhalten der Beamtinnen und Beamten mit der Rechtsordnung im Einklang zu stehen hat. Mit der Verwirklichung eines Tatbestandes nach dem Strafrecht ist in der Regel auch ein schwerwiegender Verstoß gegen die Dienstpflicht gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 verbunden.
Strafrahmen:
Gemäß § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 kann die Höhe der Geldstrafe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen festgesetzt werden. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Die Bezüge von AD B unterliegen seit der Suspendierung einer Kürzung gem. § 13 c Abs. 1 GehG. Ohne Kürzung gem. § 13 c Abs. 1 GehG wird der Bezug für den Monat Februar 2019 wie folgt festgestellt (AS 439a): Der Bezug des AD B beträgt im Monat Februar 2019 brutto € 00,00
Strafhöhe:
Bei der Ausmessung der Geldstrafe sind die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gem. § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu beachten. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Bei der Ausmessung der Geldstrafe war auf die besonderen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des AD B
Rücksicht zu nehmen. Dazu wurde festgestellt, dass AD B außer seinem Gehalt als Beamter über keine weiteren Einkünfte verfügt. Er lebt in einem Einzelhaushalt und es treffen ihn Sorgepflichten für Kinder. Vermögen besitzt er keines, allerdings wird er auch durch keine Schulden belastet. Durch die Kosten für die Lebensführung in einem Einzelhaushalt ist der finanzielle Spielraum des AD B eingeschränkt. Zudem hat der Disziplinarsenat erwogen, dass dem Gebot der Spezialprävention insoweit Rechnung zu tragen ist, als bei AD B sichergestellt werden muss, dass er in seinem gesamten Verhalten und zu dem zählt auch der private Bereich, darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und nicht sanktionslos bleiben kann. Der spezialpräventive Zweck erscheint mit der Ausmessung der Geldstrafe in der Höhe von € 11.000,00 als erfüllt und den vorliegenden Gegebenheiten angemessen. Im Weiteren ist im Lichte des § 93 Abs. 1 BDG 1979 der generalpräventive Aspekt bei der Festsetzung der Strafe im gleichen Ausmaß zu berücksichtigen wie die Spezialprävention. Auch diesem gesetzlichen Erfordernis ist die Höhe der Ausmessung der Geldstrafe zu entsprechen, um ein deutliches Signal zu setzen, dass er sich wie im § 43 BDG 1979 gefordert, zu verhalten hat. Die Nichteinhaltung dieser Gesetzesbestimmung durch AD B in der Vergangenheit begründet die Festsetzung dieser Disziplinargeldstrafe auch aus generalpräventiven Zwecken. Der Disziplinarsenat erkennt die Ausmessung dieser Geldstrafe unter Hinweis auf sämtliche dargelegte Erwägungen als den Taten und der Schuld angemessen und ausgewogen.
-END-
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020