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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11992E005 EGV Art5 Abs2;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:96/16/0256 B 18. Dezember 1997 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 99/16/0369 E 25. November 1999 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/16/0043Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, in der Beschwerdesache der E-AG in W, vertreten durch Dr. Arnold, Rechtsanwalts-Kommandit Partnerschaft in Wien 1, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. März 1995, Zl. GA 9 - 186/1/95, betreffend Rechtsgebühr, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, welcher zu der hg. Beschwerde Zl. 96/16/0256 mit Beschluß vom 18. Dezember 1997 angerufen wurde, ausgesetzt.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Beschwerdeverfahren 96/16/0256, betreffend Rechtsgebühr für Darlehensverträge, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft nachstehende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Stehen Art. 73b iVm Art. 73d (insbesondere dessen Abs. 3) EG-Vertrag und Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 4 der Kapitalverkehrs-RL, 88/361/EWG, der Beibehaltung jener Bestimmung des § 33 TP 8 Abs. 4, Satz 1 Gebührengesetz 1957 (idF BGBl. 818/1993) entgegen, wonach in Fällen, in denen über das Darlehen eines Darlehensgebers, der im Inland weder einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat, keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen Weise errichtet wurde, die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften im Inland zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde gelten?
2) Stellt die Besteuerung von Darlehen (soweit dabei ein Kapitalfluß von einem Mitgliedstaat in den anderen erfolgt) durch § 33 TP 8 Abs. 1 GebG eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 73b des Vertrages dar?
Zufolge des ab dem Beitritt geltenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts und der dort schon den Gegenstand eines in einem gleichgelagerten Fall anhängig gemachten Verfahrens bildenden Vorfragen waren die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vorgelegen, weshalb das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auszusetzen war. Auf die Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften wird im Beschwerdefall Bedacht zu nehmen sein (Anhang XII des EWR-Abkommens).
Wien, am 28. Mai 1998
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160042.X00Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011