TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/17 LVwG-2019/40/2393-6

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Veröffentlicht am 17.02.2020
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Entscheidungsdatum

17.02.2020

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §39

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.10.2019, Zl ***, betreffend zwei Übertretungen nach der GewO 1994, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind zu 1. Euro 150,--und zu 2. Euro 150,--, sohin insgesamt Euro 300,-- zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Tatzeit

Tatort

von 1.8.2018 bis 12.6.2019

Y. Adresse 2

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma BB GmbH, FN *** mit Sitz in Y, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen der GewO 1994 eingehalten wurden.

Die Firma BB GmbH ist Inhaberin der nachstehenden Gewerbe:

1.   „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler. Immobilienverwalter. Bauträger), eingeschränkt auf Bauträger“ mit dem Standort in Y, Adresse 2 (GISA-Zahl ***)

2.   „Baumeister“ mit dem Standort in Y, Adresse 2 (GISA-Zahl ***)

Der bisherige gewerberechtliche Geschäftsführer für diese beiden Gewerbe. Herr CC, ist mit Wirkung vom 31.1.2018 aus seiner Funktion ausgeschieden.

Die BB GmbH hat zur angeführten Tatzeit ausgehend vom angeführten Tatort trotz der gemäß § 9 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers den Inhalt einer den Gegenstand der nachstehenden Gewerbe bildende Tätigkeiten an einen größeren Personenkreis angeboten,

I.   ohne die rechtswirksame Anzeige über die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Bauträger-Gewerbe erstattet zu haben, indem auf der Unternehmens- Webseite unter *** unter „ÜBER UNS“,.“8 PRINZIPIEN" und dem darin enthaltenen Imagefolder zusammenfassend angepriesen wurde, dass Chalets und Wohnungen nach den individuellen Wünschen des Kunden errichtet. Handwerker qualitativ ausgewählt. Beratungen in div. Projektstadien. etc. erfolgen, darüber hinaus werden div. Bauprojekte vorgestellt und zum Kauf bzw. zur Miete angeboten;

II.  ohne die rechtswirksame Genehmigung zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Baumeister-Gewerbe erhalten zu haben, indem auf der Unternehmens-Webseite unter *** unter „ÜBER UNS", „8 PRINZIPIEN'' und dem darin enthaltenen Imagefolder zusammenfassend angepriesen wurde, dass div. Bauprojekte nach individuellen Wünschen des Kunden geplant und ausgeführt werden;

obwohl die Frist zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers (6 Monate nach Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers) bereits seit 31.7.2018 verstrichen ist.

Die rechtswirksame Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers erfolgte hinsichtlich des Bauträgergewerbes mit Wirksamkeit vom 13.6.2019 (Hr. DD) bzw. hinsichtlich des Baumeistergewerbes mit Wirksamkeit vom 13.6.2019 (Hr. CC).

Gemäß § 9 Abs. 2 GewO 1994 darf das Gewerbe nach Ausscheiden des Geschäftsführers bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten weiter ausgeübt werden.

Gemäß § 367 Ziff. 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer trotz der gemäß § 9 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben.

Gemäß § 367 Ziff. 2 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer trotz der gemäß § 9 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers eines der im § 95 angeführten Gewerbe ausübt. ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben.

Gemäß § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

I.   § 367 Ziff. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2. § 1 Abs. 4 Satz 2, § 117 Abs. 4 und § 94 Ziff. 35 GewO 1994

II.  § 367 Ziff. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2, § 1 Abs. 4 Satz 2, § 99 Abs. 1 und § 94 Ziff. 5 GewO 1994

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

750 Euro zu I.

116 Stunden zu I.

§ 367 Einleitungssatz GewO 1994

750 Euro zu II.

116 Stunden zu II.

§ 367 Einleitungssatz GewO 1994

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

• 150 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe;

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

1650 Euro

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Stellungnahme, welche als Beschwerde zu werten ist, brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass die Anmeldung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers irrtümlicher Weise erst am 18.12.2018 erfolgt sei. Somit sei der Tatzeitraum vom 01.08.2018 bis 17.12.2018. Dies sei auch mit Herrn EE im Jänner 2019 besprochen worden, da die Firma BB GmbH und die Firma FF GmbH zusammenarbeiten würden. Deshalb habe sich Herr CC die Arbeitszeiten auf die beiden Firmen einteilen können, da die Baustellen, bzw Projekte am gleichen Platz gewesen seien.

Nach erfolgtem Mängelbehebungsauftrag durch das erkennende Gericht brachte der Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe vom 03.12.2019 ergänzend vor, dass sich die Begründung der BH X, dass die BB GmbH vom 01.08.2018 bis 12.06.2019 keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer habe, auf den Text der BB GmbH in der Homepage stütze. Der Text sei seit 2016 nicht geändert worden und kein einziger Kunde sei über die Homepage an sie herangetreten. Dies auch aus dem Grund, weil die Homepage von ihnen nie beworben worden sei und dadurch auch nur schwer zu finden sei. Der gewerberechtliche Geschäftsführer hätte mit 01.08.2018 angemeldet werden müssen, tatsächlich sei der gewerberechtliche Geschäftsführer am 18.12.2018 angemeldet, somit vier Monate zu spät und nicht wie von der BH X behauptet, vom 01.08.2018 bis 12.06.2019 (insgesamt 11 Monate). Nachdem die Tatzeit wesentlich kürzer wie behauptet sei, begehre er eine aliquote Herabsetzung der Strafe.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Akt. Am 05.02.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, zu welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH, FN *** mit Sitz in Y. Die BB GmbH ist Inhaberin der nachstehenden Gewerbe:

1.   „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler. Immobilienverwalter. Bauträger), eingeschränkt auf Bauträger“ mit dem Standort in Y, Adresse 2 (GISA-Zahl ***)

2.   „Baumeister“ mit dem Standort in Y, Adresse 2 (GISA-Zahl ***)

Beide Gewerbe wurden durch die Inhaberin zumindest in der Zeit vom 1.8.2018 bis 12.6.2019 ausgeübt, indem diese auf der Webseite unter *** unter „ÜBER UNS“, “8 PRINZIPIEN" und dem darin enthaltenen Imagefolder zusammenfassend angepriesen wurde, dass Chalets und Wohnungen nach den individuellen Wünschen des Kunden errichtet. Handwerker qualitativ ausgewählt. Beratungen in div. Projektstadien. etc. erfolgen, darüber hinaus werden div. Bauprojekte vorgestellt und zum Kauf bzw. zur Miete angeboten bzw. dass div. Bauprojekte nach individuellen Wünschen des Kunden geplant und ausgeführt werden.

Der bisherige gewerberechtliche Geschäftsführer für diese beiden Gewerbe, Herr CC, ist mit Wirkung vom 31.1.2018 aus seiner Funktion ausgeschieden.

Mit Eingabe vom 18.12.2018 erfolgte die Geschäftsführeranzeige der BB GmbH für Herrn CC. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5.6.2019, Zl. *** wurde die Geschäftsführerbestellung des CC für das Baumeistergewerbe genehmigt. Dieser Bescheid wurde der BB GmbH am 11.6.2019 zugestellt.

Herr CC war im Tatzeitraum Angestellter der FF-GmbH mit Sitz in Y, der GG GmbH mit Sitz in W und der JJ GmbH mit Sitz in V.

III.     Beweiswürdigung:

Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus dem LVwG vorgelegten Akt der belangten Behörde und ist insoweit auch unstrittig.

Der Beschwerdeführer steht diesbezüglich auf dem Standpunkt, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer am 18.12.2018 angemeldet worden wäre und die Tatzeit somit wesentlich kürzer wie behauptet wurde, sei.

IV.      Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194 in der geltenden Fassung lauten:

„§ 9.   (1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.

(2) Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde.

(…)

§ 39    (1) …

(2) Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem

         1.       dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person                    angehören oder

         2.       ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb                    beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll                    versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.

Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Bestimmungen des § 39 Abs. 2 gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.

(…)

§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

         5.       Baumeister, Brunnenmeister

         35.      Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)

§ 95    (…)

(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 367. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer

         1.       trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1                    bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe           ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39           Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben;

         2.       trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1 oder           gemäß § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines                             Geschäftsführers eines der im § 95 angeführten Gewerbe ausübt, ohne die                    Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben;

         …“

V.       Erwägungen:

Aus der Zusammenschau der vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahme vom 06.11.2019 und vom 03.12.2019 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer eine aliquote Herabsetzung der Strafe begehrt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer mit 18.12.2018 ordnungsgemäß angemeldet worden wäre und der Tatzeitraum einzuschränken wäre.

Das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit für das Bauträger-Gewerbe und das Baumeister-Gewerbe wird seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt. Das Anbieten der entsprechenden Gewerbe ergibt sich auch unzweifelhaft aus den Screenshots der Homepage *** vom 07.12.2018. Unstrittig ist ebenfalls, dass der bisherige Geschäftsführer CC mit Wirksamkeit vom 31.01.2018 aus seiner Funktion für beide Gewerbe ausgeschieden ist. Die Sechsmonatsfrist des § 9 Abs 2 GewO 1994 war somit zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ab 01.08.2018 abgelaufen.

Der Beschwerdeführer steht jedoch auf dem Standpunkt, dass mit der Anzeige vom 18.12.2018 über die Bestellung des CC zum erneuten gewerberechtlichen Geschäftsführer der Tatzeitraum geendet hätte. Dies ist jedoch aus folgenden Erwägungen nicht der Fall:

Die Strafnorm des § 367 Ziffer 1 GewO 1994 sanktioniert die Gewerbeausübung nach Fristablauf ohne Anzeige eines dem § 39 Abs 2 entsprechenden Geschäftsführers. Bei dem Begriff der „entsprechenden Betätigungsmöglichkeit“ im Sinne des § 39 Abs 2 GewO 1994 handelt es sich um einen unbestimmten Begriff, dessen Auslegung der vollen Prüfung des VwGH unterliegt. Diesbezüglich ist auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach von einer entsprechenden Betätigung dann nicht gesprochen werden kann, wenn ein in Aussicht genommener Geschäftsführer bereits als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei zwei Bauunternehmen beschäftigt ist und in einem weiteren dritten Bauunternehmen als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden soll (VwGH 26.06.2001, Zl. 2000/04/0162 und viele andere).

Wie bereits vorhin festgestellt, war der in Aussicht genommene Geschäftsführer CC bereits bei drei Unternehmen beschäftigt, wobei zwei dieser Unternehmen nicht am selben Sitz wie die BB GmbH ihren Standort haben sondern von diesem Standort jeweils 70 Kilometer (V) bzw 55 Kilometer entfernt sind. Die mangelnde entsprechende Betätigung des in Aussicht genommenen Geschäftsführers CC wurde daher zurecht seitens der belangten Behörde verneint, weshalb die am 18.12.2018 eingebrachte Geschäftsführeranzeige des CC daher nicht die Voraussetzungen des § 39 Abs 2 GewO 1994 erfüllt hat und war daher diese Bestellung zurecht nicht zur Kenntnis zu nehmen.

Die Strafnorm des § 367 Ziffer 2 GewO 1994 sanktioniert die Gewerbeausübung eines § 95-Gewerbes nach Fristablauf ohne genehmigten Geschäftsführer. Dass die BB GmbH einen genehmigten Geschäftsführer ab 18.12.2018 gehabt hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Eine solche Genehmigung lag auch bis zum Ende des vorgeworfenen Tatzeitraumes, nämlich bis zum 12.06.2019 nicht vor.

Da sohin der vorgeworfene Tatzeitraum seitens der belangten Behörde korrekt ermittelt wurde und sich keine weiteren Anhaltspunkte für eine Einschränkung des Tatzeitraumes ergeben, erweist sich die eingebrachte Beschwerde sohin als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat sohin den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes, als welche sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mangelndes Verschulden wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelasteten Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen.

VI.      Strafbemessung:

Nach § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§ 40 bist 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer machte trotz gebotener Möglichkeit zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine konkreten Angaben, sodass zumindest von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist als hoch einzustufen, dient doch die übertretene Norm vor allem der ordnungsgemäßen Ausführung des Baumeister- und Bauträgergewerbes. Die seitens der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist ohnehin im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens angesetzt und erweist sich vor allem aus general- und spezialpräventiven Gründen als erforderlich, um nicht nur dem Beschwerdeführer selbst, sondern auch allen anderen Gewerbetreibenden das besondere Gewicht dieser Verwaltungsübertretung aufzuzeigen. Insbesondere die Ausübung des Baumeistergewerbes ohne eine entsprechend ausgebildete Person im Unternehmen stellt ein hohes Sicherheitsrisiko bei der Bauführung dar und spiegelt sich dieses Erfordernis nicht zuletzt auch in den jeweils erforderlichen Haftpflichtversicherungen für die jeweiligen Unternehmen wieder.

Erschwerend war weiter nichts, mildernd auch keine weiteren Umstände zu berücksichtigen, sodass sich die verhängten Geldstrafen als schuld- und tatangemessen erweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VII.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Schlagworte

Geschäftsführer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.40.2393.6

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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