TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/13 W144 2227382-1

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Veröffentlicht am 13.01.2019
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Entscheidungsdatum

13.01.2019

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §61

Spruch

W144 2227205-1/3E

W144 2227382-1/3E

W144 2227380-1/3E

W144 2227377-1/3E

W144 2227374-1/3E

W144 2227371-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX geb., 2.) XXXX geb.,

3.) mj. XXXX geb., 4.) mj. XXXX geb., 5.) mj. XXXX geb., und 6.) mj.

XXXX geb., alle StA. von Russland, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.12.2019, Zl. XXXX (ad 1.), XXXX (ad 2.), XXXX (ad 3.), XXXX (ad 4.), XXXX (ad 5.), XXXX (ad 6.), zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der 1.-Beschwerdeführer (1.-BF) ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin (2.-BF), beide sind Eltern der minderjährigen (mj.) 3. bis 6.-Beschwerdeführer (3.- bis 6.-BF), alle sind russische Staatsangehörige mit tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Die BF stellten am 22. (2.- bis 6.-BF) bzw. 23.11.2019 (1.-BF) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, nachdem die 1.- und 2.-BF samt den beiden älteren Kindern bereits vormals im Mai 2009 Asylverfahren im Bundesgebiet betrieben hatten, untergetaucht waren und sodann von Oktober 2010 bis zuletzt 22.11.2019 in Frankreich (mit zwischenzeitigem Aufenthalt von Mai 2014 bis Februar 2018 in der BRD) aufhältig waren.

Zu den 1.- und 2.-BF BF liegen folgende EURODAC-Treffermeldungen wegen Asylantragstellungen vor:

* Schweiz vom 26.04.2010

* Belgien vom 06.09.2010

* Frankreich vom 07.12.2010

* BRD vom 26.06.2014

* Frankreich vom 14.03.2018

Den Beschwerden liegen folgende Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf der Erstbefragung durch Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 24.11.2019 gab der 1.-BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass seine Ehegattin und die vier Kinder derzeit im Flüchtlingslager in Traiskirchen leben würden. Tschetschenien habe er im Mai 2009 verlassen und sei er illegal nach Polen gereist. Sein bereits abgelaufener russischer Reisepass sei bei den polnischen oder bei den deutschen Behörden. Sein russischer Inlandsreisepass befinde sich bei einem Freund in Frankreich. In den von ihm durchreisten Staaten sei es nirgendwo schlecht gewesen, außer in Frankreich, dort sei es nicht sehr gut gewesen. Niemand habe ihm eine Wohnung gegeben, man habe auf sich selber schauen müssen. Von den Behörden habe er auch kein Geld bekommen. Man habe dort einer Arbeit nachgehen müssen, damit man sich selber versorgen konnte. Er habe in allen Ländern einen negativen Asylbescheid bekommen. Auf die Frage, was gegen eine Rückkehr in eines jener Länder, in denen er sich vormals aufgehalten habe, sprechen würde, betonte der 1.-BF erneut, dass er überall eine negative Asylentscheidung erhalten habe. Weiters erklärte der 1.-BF, dass er zuletzt in Frankreich wohnhaft war. Nachdem er dort einen negativen Asylbescheid erhalten habe, habe er das Land verlassen müssen. Außerdem habe ihn seine Frau gebeten, dass er sie nach Österreich bringen soll. Seine Frau wolle in Österreich auch um Asylansuchen. Sollte ihr Asylantrag abgelehnt werden, dann werde sie vermutlich nach Tschetschenien reisen. Er habe Angst, dass er im Heimatland eingesperrt werden würde. Von Frankreich sei er mit einem eigenen Pkw über Deutschland nach Österreich gefahren.

Die 2.-BF machte (in eigener Sache sowie als Vertreterin für die mj. 3.- bis 6.-BF) im Zuge ihrer Erstbefragung im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie der 1.-BF, und ergänzte, dass es sich vor 5 Monaten vom Ehegatten, dem 1.-BF getrennt habe. Nachgefragt gebe sie an, dass sie über den Aufenthalt in den Ländern, wo sie Asylanträge gestellt hätten, weder Positives noch Negatives angeben könne. Sie sei in keinem dieser Länder schlecht behandelt worden, jedoch könne sie sich nicht vorstellen dorthin zurückzukehren.

Die mj. 3.- bis 6.-BF wurden altersbedingt nicht einvernommen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 27.11.2019 unter Hinweis auf den Reiseweg der BF und die Eurodac-Treffermeldungen ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich. Frankreich stimmte mit Schreiben vom 02.12.2019 diesem Ersuchen unter Hinweis auf Art. 18 abs. 1 lit d leg.cit.ausdrücklich zu.

In der Folge wurde der 1.-BF am 17.12.2019 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen zu Protokoll gab, dass er in gesundheitlicher Hinsicht seit dem Alter von 2 1/2 Jahren unter Asthma leide und er seit 6 Monaten auch psychisch etwas angeschlagen sei, er meine damit, dass er familiäre Probleme habe, seine Frau sei "weggelaufen". Er habe diese vier Monate lang nicht gesehen, weshalb es ihm schlecht gehe. Sie würden schon seit zehn Jahren in Europa hin und her reisen. Er lebe in der Betreuungsstelle Ost, seine Frau und seine Kinder würden auch in Bundesbetreuung leben, jedoch lebe er von ihnen getrennt. Sonst habe er in Österreich oder in Europa keine Verwandten und lebe er auch mit keiner sonstigen Person in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er gehe keiner Beschäftigung nach und habe auch keine Deutschkurse besucht. Nach Vorhalt, dass Frankreich zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei, gab der 1.-BF an, dass es, da er jetzt noch Single sei, für ihn kein Problem sei, in Frankreich zu leben, er würde bei einem Freund untergekommen. Aber für seine Frau und seine Kinder würde das schwierig werden. In Frankreich hätten sie ein schwieriges Leben gehabt, die französischen Behörden hätten sie nur ein Jahr lang finanziell unterstützt. Die Kinder seien in Frankreich nicht zur Schule gegangen. Er selbst würde wohl von Frankreich nach Russland abgeschoben werden. Es habe keine besonderen Vorfälle, die ihn betroffen hätten, in Frankreich gegeben, es sei alles "ok." gewesen, außer dass ihn seine Frau mit den Kindern verlassen habe. Nach dem negativen Bescheid im Jahr 2011 habe er keine finanzielle Unterstützung vom Staat mehr erhalten. Er habe in Frankreich dreimal einen Asylantrag gestellt.

Die 2.-BF gab in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin für die mj. 3.- bis 6.-BF am 17.12.2019 vor dem BFA an, dass es ihr in gesundheitlicher Hinsicht gut gehe, sie stehe nicht in medizinischer Behandlung, wisse jedoch seit dem Jahr 2011, dass sie an Hepatitis B leide. Ihre Kinder, die 3.- bis 6.-BF seien gesund. Von ihrem Mann habe sie sich schon in Frankreich mündlich nach muslimischem Recht scheiden lassen. Sie besuche einen Deutschkurs in der Betreuungsstelle, gehe derzeit jedoch keiner Beschäftigung nach. Konkrete, ihre Person betreffende Vorfälle habe es in Frankreich nicht gegeben, sie habe nur Probleme mit ihrem Ehemann gehabt, dieser habe ein Drogenproblem, weshalb sie sich von ihrem Mann getrennt habe. In Frankreich habe sie einen Asylantrag gestellt, jedoch hätten sie (alle) negative Bescheide erhalten und hätten das Land verlassen müssen. Sie wolle nicht nach Frankreich zurückkehren. Sie habe dort keine Probleme oder Schwierigkeiten gehabt, wolle jedoch nicht zurückkehren.

Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 18.12.2019 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Frankreich gemäß 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

"Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (OFPRA 31.10.2017; vgl. AIDA 2.2017, USDOS 3.3.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:

France,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_2016update.pdf, Zugriff 24.1.2018

-

OFPRA - Office français de protection des réfugiés et apatrides (31.10.2017): Demander l'asile en France, https://www.ofpra.gouv.fr/fr/asile/la-procedure-de-demande-d-asile/demander-l-asile-en-france, Zugriff 24.1.2018

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - France, https://www.ecoi.net/local_link/337141/479905_de.html, Zugriff 24.1.2018

Dublin-Rückkehrer

Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der 2. Instanz (CNDA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält. Dublin-Rückkehrer werden wie normale Asylwerber behandelt und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie diese (AIDA 2.2017).

Wenn Dublin-Rückkehrer am Flughafen Roissy - Charles de Gaulle ankommen, erhalten die Rückkehrer von der französischen Polizei ein Schreiben, an welche Präfektur sie sich wegen ihres Asylverfahrens zu wenden haben. Dann werden sie zunächst an die Permanence d'accueil d'urgence humanitaire (PAUH) verwiesen. Das ist eine humanitäre Aufnahmeeinrichtung des französischen Roten Kreuzes, die im Bereich des Flughafens tätig ist. Es kann ein Problem darstellen, wenn die zuständige Präfektur weit entfernt liegt, denn die Rückkehrer müssen die Anfahrt aus eigenem bestreiten. Es gibt dafür keine staatliche Hilfe und auch die PAUH hat nicht die Mittel sie dabei zu unterstützen. In Paris und Umgebung wiederum kann man sich nicht direkt an die Präfekturen wenden, sondern muss den Weg über die sogenannten Orientierungsplattformen gehen, die den Aufwand für die Präfekturen mindern sollen, aber mitunter zu Verzögerungen von einigen Wochen in der Antragsstellung führen können. Viele der Betroffenen wenden sich daher an das PAUH um Hilfe bei der Antragstellung und Unterbringung. Einige andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und veranlassen deren Unterbringung durch das Büros für Immigration und Integration (OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer haben dieselben Probleme wie jene, die in Paris ankommen (AIDA 2.2017).

Im Falle der Übernahme von vulnerablen Dublin-Rückkehrern muss die französische Behörde vom jeweiligen Mitgliedsstaat mindestens einen Monat vor Überstellung informiert werden, um die notwendigen Vorkehrungen treffen zu können. Je nach medizinischem Zustand, kann der Dublin-Rückkehrer mit speziellen Bedürfnissen bei Ankunft medizinische Betreuung erhalten. Auch Dublin-Rückkehrer, haben generell Zugang zur staatlichen medizinischen Versorgung (MDI 10.10.2017).

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:

France,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_2016update.pdf, Zugriff 24.1.2018

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Ministére de l¿intérieur - Direction générale des étrangers en France - Chef du Département de l'accès à la procédure d'asile (10.10.2017): Auskunft per E-Mail

Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable

Der Begriff des unbegleiteten Minderjährigen ist im französischen Recht nicht explizit definiert, deshalb werden diese, unabhängig von Nationalität und rechtlichem Status, wie in Not geratene französische Minderjährige, behandelt. Das Gesetz über Kinderschutz vom März 2016 regelt die Verteilung von UMA und garantiert ihnen denselben Schutz wie für französische Minderjährige. UMA fallen in die Zuständigkeit der lokalen Behörden (Départements / Conseils généraux), daher ist es schwierig einen Überblick über deren Situation auf nationaler Ebene zu schaffen (AIDA 2.2017; vgl. MEFAF 13.11.2017). Der Caritas Frankreich zufolge sind UMA beim Zugang zu ihrem Recht auf Schutz, Bildung und Integration jedoch stark diskriminiert (HRC 2.11.2017).

UMA sind nicht rechtsfähig. Sie müssen also im Asylverfahren vertreten werden. Wurde zuvor noch kein Vormund bestellt, muss der zuständige Staatsanwalt einen Administrateur ad hoc benennen, der nur als Vertreter im Asylverfahren fungiert. In der Praxis kann die Bestellung eines Administrateur ad hoc bisweilen 1-3 Monate dauern (AIDA 2.2017).

Der Prozess der Altersfeststellung wurde 2016 gesetzlich neue geregelt. Vorgesehen ist ein multidisziplinärer Ansatz mit starker Betonung des Gesprächs mit dem Betroffenen. Dies wurde aber noch nicht von allen französischen Départements umgesetzt und wird dort häufig immer noch auf eine medizinische Altersfeststellung (Knochenuntersuchung, etc.) zurückgegriffen. Das Berufungsgericht Lyon hat Anfang 2016 klargestellt, dass eine medizinische Altersfeststellung nicht zulässig ist, wenn Dokumente vorliegen, die ohne berechtigte Zweifel das Alter des Minderjährigen bestätigen. Angeblich wird der Regel, im Zweifel die Minderjährigkeit des Betreffenden anzunehmen, in der Praxis kaum gefolgt. Der Staatsanwalt entscheidet über die Unterbringung eines Minderjährigen in Pflege und ordnet im Zweifel auch eine Altersfeststellung an (AIDA 2.2017).

Die Versorgung von UMA basiert auf den Bestimmungen zu gefährdeten Kindern, für welche die Départements zuständig sind. Das Regierungsrundschreiben vom 31. Mai 2013 zielt unter anderem darauf ab, die Unterbringungsbedingungen und Unterstützungsleistungen für UM zu harmonisieren und Unterschiede zwischen den Départements zu beseitigen. Daher deckt der Staat die Kosten für die ersten 5 Tage der Betreuung von UM, in denen die Evaluierung und Orientierung vorgenommen wird. Wenn in diesen 5 Tagen die Minderjährigkeit festgestellt wird, bestimmt der Staatsanwalt den Unterbringungsplatz in einem Département. Manchmal weigern sich Départements UM zu übernehmen und obwohl sie die rechtliche Möglichkeit hätten, greifen die Staatsanwälte selten zu verbindlichen Maßnahmen. In der Regel werden UMA (einschließlich Jugendliche zwischen 16-18 Jahren) nach der Identifizierung in speziellen Heimen, bei Pflegefamilien oder in manchen Regionen in Zentren für sozial schutzbedürftige Kinder untergebracht. Es gibt nur eine Unterkunft für UMA, die von der NGO Coallia in Côtes-d'Armor (Samida) betrieben wird. Im Jahr 2014 wurden die Unterbringungsmöglichkeiten für UMA in Frankreich von mehreren internationalen Organisationen als unzureichenden und unangemessenen kritisiert (AIDA 2.2017). Im Jahr 2016 waren 8.054 UMA in staatlichen Zentren untergebracht (HRC 13.11.2017).

2015 wurden spezifische Bestimmungen zur Identifizierung und Orientierung von Asylwerbern mit besonderen Bedürfnissen eingeführt. Dieses Verfahren wird nach der Asylantragsstellung im Rahmen eines Interviews von speziell ausgebildeten Referenten des Französischen Büros für Immigration und Integration (Office français de l'immigration et de l'intégration - OFII) durchgeführt. Danach erfolgt die Zuweisung an die Unterkunft. Es wird jedoch angemerkt, dass während des Interviews praktisch in erster Linie die sichtbare Vulnerabilität festgestellt wird, obwohl man durch die Asylreform hoffte, auch vermehrt nicht offensichtliche Verwundbarkeit besser erkennen zu können. In den Einrichtungen der Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile (CADA) werden meist Asylwerber mit sofort erkennbaren Merkmalen von Vulnerabilität untergebracht, also Familien mit Kleinkindern, Schwangere und Alte. Sollten sich die speziellen Bedürfnisse im Laufe des Asylverfahrens herausstellen, sind sie zu berücksichtigen. Besondere Bedürfnisse werden theoretisch bei der Unterbringung beachtet, Berichten zufolge ist das jedoch in der Praxis nicht immer der Fall. So zum Beispiel wurden Asylwerber im Rollstuhl in Zentren ohne Barrierefreiheit untergebracht. Weiters ist Kritiken zu entnehmen, dass beim Umgang mit Vulnerabilität im Asylverfahren ein Verbesserungsbedarf besteht, wozu aber weitere rechtliche aber auch praktische Maßnahmen erforderlich wären (AIDA 2.2017). Im Asylverfahren können aufgrund der speziellen Bedürfnissen oder Vulnerabilität besondere Verfahrensgarantien (Berücksichtigung spezieller Bedürfnisse bei Unterbringung und Asylverfahren; Befreiung vom Schnellverfahren, usw.) gewährt werden (AIDA 2.2017; vgl. MEFAF 13.11.2017). Der Rechtsrahmen sieht zwar die Verwendung von medizinischen Gutachten im Asylverfahren nicht vor, die Berücksichtigung von ärztlichen Attesten kann in der Praxis jedoch sehr unterschiedlich sein (AIDA 2.2017).

Quellen:

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AI - Amnesty International (6.2017): France: At a crossroads, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1503902006_eur2167922017english.pdf, Zugriff 24.1.2018

-

AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - France, https://www.ecoi.net/local_link/336482/479137_de.html, Zugriff 24.1.2018

-

AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:

France,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_2016update.pdf , Zugriff 24.1.2018

-

HRC - UN Human Rights Council (13.11.2017): Compilation on France; Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/29/FRA/2],

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1513870380_g1733919.pdf, Zugriff 24.1.2018

-

HRC - UN Human Rights Council (2.11.2017): Summary of Stakeholders' submission on France; Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/29/FRA/3],

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1513871095_g1733169.pdf , Zugriff 24.1.2018

-

MEFAF - Ministry of Europe and Foreign Affairs France (13.11.2017): National report submitted in accordance with paragraph 5 of the annex to Human Rights Council resolution 16/21 - France, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1513869957_g1733960.pdf, Zugriff 24.1.2018

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - France, https://www.ecoi.net/local_link/337141/479905_de.html, Zugriff 24.1.2018

Non-Refoulement

Menschenrechtsgruppen kritisieren regelmäßig die strikt dem Gesetz folgende Abschiebepraxis Frankreichs (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - France, https://www.ecoi.net/local_link/337141/479905_de.html, Zugriff 24.1.2018

Versorgung

Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern (inkl. beschleunigtes und Dublin-Verfahren) anzubieten. Die Verteilung von Asylwerbern erfolgt zentral, parallel werden regionale Vorschriften definiert und von den Präfekten in jeder Region umgesetzt. Asylwerber im Dublin-Verfahren unterliegen jedoch einer Einschränkung: sie haben keinen Zugang zu CADA-Einrichtungen und leben in der Praxis oft auf der Straße oder in besetzten Häusern. Dublin-Rückkehrer hingegen werden behandelt wie reguläre Asylwerber und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie diese. Die nationalen Aufnahmestrukturen liegen in der Zuständigkeit des Französischen Büros für Immigration und Integration (Office français de l'immigration et de l'intégration - OFII). Es wurde eine Beihilfe für Asylwerber (Allocation pour demandeurs d'asile - ADA) eingeführt, welche die vorherige monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance - AMS) bzw. die temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente - ATA) ersetzt (AIDA 2.2017). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie die Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab. Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine in der Höhe von 204 Euro. Ein zusätzlicher Tagessatz wird an Asylwerber ausgezahlt, die Unterbringungsbedarf haben, aber nicht über das nationale Aufnahmesystem aufgenommen werden können (AIDA 2.2017). Seit April 2017 beträgt der tägliche Kostenzuschuss für Unterkunft 5,40 Euro (FTA 4.4.2017). Es wird jedoch kritisiert, dass die Empfänger der ADA in der Praxis mit Problemen (z.B. Verzögerungen bei der Auszahlung, intransparente Berechnung usw.) konfrontiert sind (AIDA 2.2017).

Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von neun Monaten nicht entschieden und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde (AIDA 2.2017).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:

France,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_2016update.pdf , Zugriff 24.1.2018

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FTA - France terre d'asile (4.4.2017): L'Allocation pour demandeur d'asile revalorisée de 1,20€,

http://www.france-terre-asile.org/actualites/actualites/actualites-choisies/l-allocation-pour-demandeur-d-asile-revalorisee-de-1-20, Zugriff 24.1.2018

Unterbringung

In Frankreich gibt es 303 Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile - CADA) mit rund 34.000 Plätzen, ein spezielles Zentrum für UMA, zwei Transitzentren mit 600 Plätzen, 262 Notunterbringungen mit rund 18.000 Plätzen, sowie eine nicht näher genannte Anzahl an privaten Unterbringungsplätzen. Damit verfügt das Land über etwa 56.000 Unterbringungsplätze (AIDA 2.2017).

Der Zugang zu Unterbringung erweist sich in der Praxis jedoch als sehr kompliziert. Bei der Zuweisung zur CADA muss mit längerer Wartezeit gerechnet werden, die je nach Region zwischen 51 bis 101 Tage beträgt. In Paris gibt es auch Beispiele dafür, dass Asyl gewährt wurde, ohne dass die Personen jemals Zugang zu Unterbringung gehabt hätten. Berichten zufolge reichen die derzeitigen Unterbringungsplätze der CADA nicht aus (AIDA 2.2017). Die Schaffung weiterer Unterbringungsplätze (insgesamt 12.500 Plätze davon 7.500 in CADA) ist in den nächsten zwei Jahren geplant (FRC 12.1.2018; vgl. FRC 22.12.2017).

Im Oktober 2016 wurde die informelle Siedlung in Calais, der sog. Dschungel, geräumt, in der tausende von Migranten und Asylsuchende (laut AI mehr als 6.500 Personen, laut USDOS 5.600) lebten. Man brachte 5.243 Bewohner in Erstaufnahmelager (CAO) in ganz Frankreich und stellte ihnen Informationen über das Asylverfahren zur Verfügung (AI 2.22.2017; vgl. AI 1.6.2017, USDOS 3.3.2017, AIDA 2.2017). Trotzdem leben noch etwa 350 bis 600 Migranten unter prekären Bedingungen in und um Calais. Großbritannien und Frankreich wollen die Sicherheit an der gemeinsamen Grenze jedoch verbessern. Der französische Präsident und die britische Premierministerin unterzeichneten dazu im Januar 2018 ein neues Abkommen (Zeit 19.1.2018).

Trotz der Bestrebungen der lokalen Behörden und Interessenvertreter bleiben viele Migranten und Asylwerber weiterhin obdachlos und leben landesweit in illegalen Camps (AIDA 2.2017).

Quellen:

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AI - Amnesty International (2.22.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - France, http://www.ecoi.net/local_link/336482/479137_de.html, Zugriff 24.1.2018

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AI - Amnesty International (1.6.2017): France: At a crossroads:

Amnesty International submission for the UN Universal Periodic Review, 29th session of the UPR Working Group, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1503902006_eur2167922017english.pdf, Zugriff 24.1.2018

-

AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:

France,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_2016update.pdf, Zugriff 24.1.2018

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FRC - Forum Réfugiés Cosi (12.1.2018): Réforme de l'asile : le raccourcissement des délais ne doit pas se faire au détriment des conditions d'accès à la protection, http://www.forumrefugies.org/s-informer/communiques/reforme-de-l-asile-le-raccourcissement-des-delais-ne-doit-pas-se-faire-au-detriment-des-conditions-d-acces-a-la-protection, Zugriff 24.1.2018

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FRC - Forum Réfugiés Cosi (22.12.2017): Asile et Immigration :

Forum réfugiés-Cosi salue l'ouverture par le Premier ministre d'une consultation et alerte sur plusieurs enjeux, http://www.forumrefugies.org/s-informer/communiques/asile-et-immigration-forum-refugies-cosi-salue-l-ouverture-par-le-premier-ministre-d-une-consultation-et-alerte-sur-plusieurs-enjeux, Zugriff 24.1.2018

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - France, https://www.ecoi.net/local_link/337141/479905_de.html, Zugriff 24.1.2018

-

Zeit (19.1.2018): May und Macron verschärfen Grenzschutz, http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-01/grossbritannien-theresa-may-emmanuel-macron-calais-frankreich-grenzschutz-sandhurst, Zugriff 29.1.2018

Medizinische Versorgung

Am 1. Januar 2016 wurde in Frankreich der neue allgemeine Krankenversicherungsschutz (protection universelle maladie - PUMA) eingeführt. Deren medizinischen Leistungen können Asylwerber im ordentlichen, aber auch im Schnell- und im Dublinverfahren in Anspruch nehmen, sobald sie die Bestätigung über ihr laufendes Asylverfahren erhalten (Cleiss 2017; vgl. AIDA 2.2017, Ameli 12.10.2017). Bei PUMA besteht Beitragsfreiheit, wenn das jährliche Einkommen pro Haushalt unter 9.534 Euro liegt (AIDA 2.2017). In Frankreich besteht generell die Möglichkeit, eine Zusatzversicherung abzuschließen, um die Gesundheitsausgaben zu decken, die nicht von der Pflichtversicherung übernommen werden. Einkommensschwachen Personen kommt jedoch kostenfrei ein Allgemeiner Zusatzkrankenschutz (couverture maladie universelle complémentaire - CMU-C) zu, der die vollständige Kostenübernahme von Leistungen sichert (Cleiss 2017; vgl. Ameli 15.11.2017, RSB o.D.). Dies kann auch von Asylwerbern in Anspruch genommen werden (Ameli 12.10.2017). Weiters besteht die Möglichkeit für illegale Einwanderer nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich, von der sogenannten staatlichen medizinische Hilfe (aide médicale de l'état - AME) zu profitieren, selbst wenn andere Sozialleistungen reduziert oder entzogen worden sein sollten (AIDA 2.2017; vgl. Le Fonds CMU 2.5.2017, Ameli 13.10.2017). Neben Personen mit einem niedrigen Einkommen können auch Asylwerber die in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdienste zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé - PASS) in Anspruch nehmen, während sie auf den Zugang zu CMU oder AME warten. Obwohl gesetzlich vorgeschrieben ist, dass alle Krankenhäuser die PASS anbieten müssen, ist das in der Praxis nicht immer der Fall (AIDA 2.2017).

Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering und ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken (AIDA 2.2017).

Die Mitarbeiter der CADA sind verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach Ankunft im Unterbringungszentrum eine ärztliche Untersuchung durchzuführen (AIDA 2.2017).

Im Falle der Ablehnung des Asylantrags haben Personen ein Jahr lang ab der Ausstellung des negativen Bescheids Anspruch auf medizinische Versorgung bei Krankheiten oder Mutterschaft, solange sie sich weiterhin in Frankreich aufhalten (Ameli 12.10.2017).

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:

France,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_2016update.pdf, Zugriff 24.1.2018

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Ameli - L'Assurance Maladie (12.10.2017): Vous êtes demandeur d'asile,

https://www.ameli.fr/assure/droits-demarches/europe-international/protection-sociale-france/demandeur-dasile, Zugriff 24.1.2018

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Ameli - L'Assurance Maladie (13.10.2017): Aide médicale de l'État (AME) : vos démarches,

https://www.ameli.fr/assure/droits-demarches/situations-particulieres/situation-irreguliere-ame, Zugriff 24.1.2018

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Ameli - L'Assurance Maladie (15.11.2017): CMU complémentaire :

conditions et démarches,

https://www.ameli.fr/assure/droits-demarches/difficultes-financieres/complementaire-sante/cmu-complementaire, Zugriff 24.1.2018

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Cleiss - Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale (2017): Das französische Sozialversicherungssystem, http://www.cleiss.fr/docs/regimes/regime_france/al_1.html, Zugrif 24.1.2018

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Le Fonds CMU - Fonds de financement de la protection complémentaire de la couverture universelle du risque maladi (2.5.2017): Are you an undocumented immigrant?, http://www.cmu.fr/undocumented-immigrant.php, Zugriff 24.1.2018

-

RSB - Rosny sous-Bois (o.D.): ACS - AME - CMU-C - PUMA, http://www.rosny93.fr/ACS-AME-CMU-C-PUMA, Zugriff 24.1.2018

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - France, https://www.ecoi.net/local_link/337141/479905_de.html, Zugriff 24.1.2018

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

[ ... ]

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betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:

Die in den Feststellungen zu Frankreich angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.

Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Frankreich nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese - aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Frankreich - nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Frankreich Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Soweit Sie im Verfahren die Versorgungslage in Frankreich bemängeln, ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Frankreich aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Frankreich ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Frankreich ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für Asylwerber in Frankreich in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Frankreich gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Frankreich Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Frankreich ausreichende Versorgung gewährleistet ist.

Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:

Neben der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates sind für Frankreich folgende Richtlinien beachtlich:

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Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG bzw. neu 2011/93/EU) im Hinblick auf die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen.

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Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2005/85/EG des Rates bzw. neu 2011/93/EU ) hinsichtlich der Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG bzw. neu 2011/93/EU) zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.

Gegen Frankreich hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.

Insofern ergibt sich aus diesem Umstand - ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen - kein Hinweis, dass Frankreich die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Frankreich im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.

[ ... ]

............... ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine

Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Frankreich ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Frankreich als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Frankreich Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Frankreich nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Frankreich ergeben.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Frankreich mit Schreiben vom 03.12.2019, ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin III-Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Frankreich verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Frankreich kann daher auch nicht erwartet werden."

Es folgte in den angefochtenen Bescheiden die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Frankreich für die Prüfung der Anträge zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Humanitäre Gründe gem. Art 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO lägen (implizit) nicht vor. Ihre gemeinsame Ausweisung stelle mangels weiterer familärer Anknüpfungspunkte und dem Umstand, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz gewesen sei, keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte der BF nach Art. 8 EMRK dar.

Die Bescheide wurden am 19.12.2019 rechtswirksam zugestellt.

Gegen die obgenannten Bescheiden richten sich die jedenfalls fristgerecht erhobenen Beschwerden der BF (Schriftsatz des 1.-BF vom 30.12.2019, jener der 2.- bis 6.-BF vom 03.01.2020), in welchen im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass zum einen dem 1.-BF einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Frankreich drohe, da seine dortigen Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ erledigt worden seien. Darüber hinaus leide der BF an Asthma und sei psychisch angeschlagen, eine Überstellung nach Frankreich würde ihn in eine äußerst prekäre und aussichtslose Lage versetzen. Zum anderen wurde bezüglich der 2.- bis 6.-BF ebenfalls geltend gemacht, dass ihre Asylverfahren in Frankreich negativ abgeschlossen seien, sodass ihnen ihre Abschiebung von Frankreich nach Russland drohe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.

Besondere, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für eine re

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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