TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/29 I413 2220601-1

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Veröffentlicht am 29.07.2019
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Entscheidungsdatum

29.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §6a Abs2
GEG §8 Abs1
GEG §8 Abs2
GGG Art. 1 §26 Abs1
GGG Art. 1 §32 TP 9 litb Z1
GGG Art. 4 Z49
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I413 2220601-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX,

2. XXXX, beide vertreten durch Dr. Hausberger/Dr. Moritz/Dr. Schmidt, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.04.2019, Zl. 1 Jv 1421-33/19y, 819 818 Rev 1658/18y, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aufgrund des Antrags vom 26.03.2013 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom XXXX, TZ XXXX, unter anderem die Einverleibung des Eigentumsrechts an 83/546 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an Wohnung Top 4 und 6/546 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an AAPL4 für die Beschwerdeführerin sowie die Einverleibung der Löschung des Pfandrechts für das Land Tirol und die Einverleibung des Veräußerungsverbots für das Land Tirol im Rang danach in EZ XXXX bewilligt.

2. An Eintragungsgebühren wurden für die Eintragung des Eigentumsrechts berechnet auf Basis der Bemessungsgrundlage von EUR 127.622,67 gemäß Zahlungsaufforderung vom 09.04.2013, XXXX TZ XXXX, EUR 1.404,00 vorgeschrieben und in weiterer Folge bezahlt.

3. Mit Lastschriftanzeige vom 13.12.2018, XXXX TZ XXXX, schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die restliche Eintragungsgebühr von je EUR 705,00 berechnet auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 191.648,00 zur Bezahlung vor. Dieser Lastschriftanzeige waren Erläuterungen des Inhalts beigelegt, dass die Gebührenbemessung auf Basis des Kaufpreises erfolgt sei, der Verwaltungsgerichtshof jedoch entschieden habe, dass der Verkehrswert der Gebührenbemessung zugrunde zu legen sei. Der näher erläuterte Verkehrswert betrage EUR 191.648,00, weshalb ein Differenzbetrag von EUR 705,00 noch offen sei.

4. Mit Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag vom 15.02.2019, XXXX TZ XXXX, schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit b Z 1 Eigentumsrecht für XXXX (191.648,00) von EUR 2.109,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG abzüglich bereits geleisteter Teilzahlungen von EUR 1.404,00, offener Gesamtbetrag sohin EUR 713,00 zur Zahlung binnen 14 Tagen vor.

5. Gegen diesen Mandatsbescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung, in welcher sie Verjährung des Anspruches des Bundes auf die restliche Gerichtsgebühr sowie die Anwendbarkeit der alten Rechtslage vor Inkrafttreten der Gerichtsgebührennovelle 2013 vorbrachten.

6. Mit Bescheid vom 17.04.2019, XXXX, XXXX, erkannte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei "schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts Kitzbühel, TZ XXXX, betreffend Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ XXXX Grundbuch XXXX, nach TP 9 lit b Z 1 GGG iVm § 26 Abs 1 GGG zu berichtigende Gebühr in Höhe von EUR 705,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00, insgesamt somit den Betrag von Euro 713,00 auf das Konto des Bezirksgerichts Kitzbühel, IBAN XXXX, BIC: XXXX, Verwendungszweck: XXXX TZ XXXX - restl. Eintr.Geb. TP 9 lit b Z 1 GGG, einzuzahlen."

7. Gegen diesen den Rechtsanwälten der Beschwerdeführer am 24.04.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der die Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wird und der Antrag gestellt wird, das Bundesverwaltungsgericht wolle gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben.

8. Mit Schriftsatz vom 18.06.2019, eingelangt am 28.06.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.

Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Am XXXX bewilligte das Bezirksgericht Kitzbühel unter anderem die Einverleibung des Eigentumsrechts an 83/546 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an Wohnung Top 4 und 6/546 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an AAPL4 für die Beschwerdeführerin sowie die Einverleibung der Löschung des Pfandrechts für das Land Tirol und die Einverleibung des Veräußerungsverbots für das Land Tirol im Rang danach in EZ XXXX und nahm diese Eintragungen im Grundbuch vor.

Die Beschwerdeführerin leistete für die Eintragung des Eigentumsrechts eine Eintragungsgebühr von EUR 1.404,00.

Am 13.12.2018 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine restliche Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 705,00 vor. Dieser Betrag haftet unberichtigt aus.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakt. Danach steht der festgestellte Sachverhalt aus folgenden Gründen fest:

Der in Pkt. I. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und steht unstrittig fest.

Die Feststellung über die Eintragungen in das Grundbuch basieren unzweifelhaft auf dem Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom XXXX, TZ XXXX, sowie durch Einsicht in das offene Grundbuch.

Die Feststellung zur geleisteten Eintragungsgebühr basiert auf den im Verwaltungsakt einliegenden Zahlungsnachweis.

Die Feststellung zur Vorschreibung einer restlichen Eintragungsgebühr basiert auf der im Verwaltungsakt einliegenden Lastschriftanzeige vom 13.12.2018. Dass dieser Betrag unberichtigt aushaftet, ergibt sich unmissverständlich aus dem angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 § 8 GEG lautet auszugsweise:

"Verjährung

§ 8. (1) Der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach § 1, ausgenommen jener nach § 1 Z 3 und 6, verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.

(2) Die Verjährung wird durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlaß und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.

(3) [...]"

Der durch Art 1 Z 15. der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl I Nr 1/2013, in Art VI GGG eingefügte Z 49 lautet:

"49.-Die §§ 1, 2, 4, 26, 26a, 31, 31a und 32 sowie die Tarifposten 9, 10, 11, 14 und 15 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 30 Abs. 2a tritt mit 1. Jänner 2013 außer Kraft. § 2 Z 1 lit. a und h, Z 6 und 7 sowie § 31 Abs. 1 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, sind auf Klagen, Anträge, Eingaben und Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 anhängig werden. Die §§ 2 Z 4, 26, 26a und 31 Abs. 5 sowie die Anmerkung 6 zur Tarifpost 9 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, sind auf Eingaben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 bei Gericht einlangen. Erfolgt eine Eintragung nach dem 31. Dezember 2012 aufgrund einer Eingabe, die bereits vor dem 1. Jänner 2013 bei Gericht einlangt, so entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr in Abweichung von § 2 Z 4 mit 31. Dezember 2012. Die Anmerkung 1 zur Tarifpost 14 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, ist anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 2012 einlangt."

3.2 Der Einwand, im vorliegenden Fall sei die Vorschreibung einer weiteren Eintragungsgebühr verjährt, trifft nicht zu.

Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 8 Abs 1 GEG verjährt der Gebührenanspruch des Bundes in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebührenanspruch zu laufen begann, somit mit Ablauf des Jahres 2013 (die für die Entstehung des Gebührenanspruches maßgebliche Eintragung im Grundbuch erfolgte am 08.08.2013). Der letzte Halbsatz des § 8 Abs 1 GEG ist im vorliegenden Fall nicht relevant.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage für das GEG 1948 (556 BlgNR, 5. GP, Seite 6) ergibt sich der eindeutige Wille des Gesetzgebers, dass die Bedeutung des letzten Halbsatzes des § 8 Abs 1 GEG 1948 (dessen Text unverändert durch die Wiederverlautbarung im Wege des BGBl Nr 288/1962 in das geltende GEG 1962 übernommen wurde) allein darin gelegen ist, zu verhindern, dass in jenen Fällen, in denen ein Verfahren länger dauert als das Jahr, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist, allenfalls die Verjährung schon eintritt, noch ehe das Verfahren beendet ist.

Daraus wiederum folgt eindeutig, dass die zitierte Passage des § 8 Abs 1 GEG keinesfalls so zu verstehen ist, dass dadurch in jenen - durchaus häufigen - Fällen, in denen ein Verfahren noch vor Ablauf des Jahres der Entstehung des Gebührenanspruches beendet wird (zB wie hier durch Eintragung des beantragten Eigentumsrechts im Grundbuch, die unbekämpft blieb) der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist vorverlegt wird. Dies ergibt sich überdies auch schon daraus, dass es dann, wenn es nach dem Willen des Gesetzgebers tatsächlich für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist immer nur auf die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens ankommen sollte, durchaus entbehrlich gewesen wäre, den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist zunächst überhaupt mit dem Ende des Jahres anzusetzen, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Diese Regelung wäre dann nämlich vollkommen überflüssig, weil es gereicht hätte, den Beginn des Laufes der Verjährung mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu fixieren. Dem Gesetzgeber darf aber nicht unterstellt werden, dass er überflüssige Normen schafft (siehe dazu zB F. Bydlinski in Rummel, ABGB I3 Rz 18 zu § 6 ABGB bzw VwGH 03.10.2002, 97/08/0600 ua; VwGH 23.10.2008, 2006/16/0037).

Daran vermag auch der Hinweis auf eine in einem Kommentar vertretene, offenbar auf einem vom Kommentator missverstandenen Beschluss des VwGH vom 27.01.2000, 99/16/0283, zurückzuführende Auffassung nichts zu ändern. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Beschluss nämlich (in dem dort entschiedenen Fall für die Frage des Beginnes der Verjährung für die Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG betreffend eine am 11. Dezember 1992 erhobene Berufung; Verfahrensbeendigung durch Zurückweisung einer ao Revision durch Beschluss des OGH vom 24. Oktober 1995, zugestellt am 17. November 1995) nur klargestellt, dass die Verjährung an sich mit dem Ablauf des Jahres 1992 zu laufen begann, dass das Verfahren dann aber erst am 17. November 1995 rechtskräftig beendet wurde und dass die Verjährung daher nach der Sonderregel des letzten Halbsatzes des § 8 Abs 1 GEG in diesem Fall nicht erst mit Ablauf des Jahres 1995 (das ist das Jahr der Verfahrensbeendigung) sondern bereits mit Eintritt der Rechtskraft der Verfahrensbeendigung begann (VwGH 23.10.2008, 2006/16/0037).

Daher endete im Lichte des § 8 Abs 1 GEG und des vorzitierten Beschlusses VwGH 27.01.2000, 99/16/0283, sowie des vorzitierten Erkenntnisses VwGH 23.10.2008, 2006/16/0037, die Verjährungsfrist fünf Jahre nach Ablauf des Jahres 2013, dem Jahr, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist, sohin mit Ablauf des Jahres 2018.

Mit der Lastschriftanzeige vom 13.12.2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den restlichen Gebührenbetrag samt der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG zu bezahlen. Eine solche Lastschriftanzeige iSd § 6a Abs 2 GEG ist eine Aufforderung zur Zahlung iSd § 8 Abs 2 GEG, welche die Verjährung unterbricht. Diesfalls ist auch die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.

Daher ist im vorliegenden Fall keineswegs von einer Verjährung des Gebührenanspruchs des Bundes auszugehen.

3.3 Überdies wird eingewendet, die alte Rechtslage vor der Grundbuchgebührennovelle (BGBl I Nr 1/2013) sei im vorliegenden Fall anzuwenden. Die belangte Behörde hätte daher von der Bemessungsgrundlage des Kaufpreises im Sinne der alten Rechtslage ausgehen müssen. Auch mit diesem Einwand vermag die Beschwerde nicht durchzudringen.

Maßgeblich für die Frage der Geltung des alten oder des neuen Gebührenregimes ist nach der Übergangsbestimmung des Art IV. Z 49 GGG, ob die Eingabe beim Grundbuchgericht vor oder nach dem 31.12.2012 eingelangt ist. Im vorliegenden Fall erfolgte die Eingabe am 26.03.2013. Die beantragten Eintragungen wurden am XXXX vorgenommen. Somit ist auf den gegenständlichen Fall die neue Rechtslage iSd Grundbuchsgebührennovelle BGBl I Nr 1/2013 anzuwenden und als Bemessungsgrundlage der von der belangten Behörde herangezogene Verkehrswert (Wert des einzutragenden Rechts) iSd § 26 GGG maßgeblich.

3.4 Weitere Beschwerdegründe wurden nicht in der Beschwerde releviert. Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine weiteren von Gerichts wegen aufzugreifende Mängel hervorgekommen. Daher war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

3.5 Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage, zB VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN). Überdies stützt sich das gegenständliche Erkenntnis auf die nicht als uneinheitlich zu bezeichnende, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 GEG und weicht nicht von dieser ab. Allfällige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden im gegenständlichen Einzelfall nicht aufgeworfen, sodass die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr,
Gebührenanspruch, Gerichtsgebührenpflicht, Grundbuchseintragung,
Lastschriftanzeige, Rechtslage, Unterbrechung der Verjährung,
Verjährungsfrist, Verkehrswert, Zahlungsaufforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2220601.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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