Entscheidungsdatum
06.09.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W279 2143260-2/4E
W279 2143254-2/5E
W279 2143256-2/4E
W279 2148071-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX .1967;
2.) XXXX , geb. XXXX .1987; 3.) XXXX , geb. XXXX .2011; 4.) XXXX , geb. XXXX .2016; alle StA Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .04.2019, (1) Zl. XXXX , (2) Zl. XXXX , (3) XXXX , (4) XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Erster Antrag auf internationalen Schutz
1.1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden BF) sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der ukrainischen Volksgruppe an. BF1 bis BF3 reisten am XXXX .2015 illegal in das Bundesgebiet ein, wo sie noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten und am XXXX .2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden.
1.2. Der BF1 gab im Rahmen der Erstbefragung zu Protokoll, mit BF2 standesamtlich verheiratet zu sein. Er habe von 1985 bis 1991 zwei unterschiedliche Militärschulen besucht, seine Eltern seien bereits verstorben. Die Ausreise sei illegal mittels Kleinbus erfolgt. Bei der Ausreise habe er seinen ukrainischen Pass mit Schengen Visum, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Kiew, mit sich geführt. Sein Reisepass sei ihm vom Schlepper und sein Inlandspass vom Militär abgenommen worden. Er erklärte, dass für ihn, seine Frau und seinen Sohn Visa beantragt und ausgestellt worden seien, er aber trotzdem Angst gehabt habe, dass ihm bei der Ausreise Probleme gemacht werden würden bzw. sie nicht ausreisen dürften, weshalb er beschlossen habe, mit Schlepper auszureisen. Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte er, am XXXX .2015 eine persönliche Vorladung zum Militärdienst erhalten zu haben, die er auch persönlich unterschreiben habe müssen. Im Zuge dessen sei ihm jedoch sein Inlandspass eingezogen worden. Er wolle nicht in den Krieg ziehen und Menschen töten. Er hätte sich am XXXX .2015 melden müssen. Befragt, was er für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, meinte er, er müsste in den Krieg ziehen und Menschen töten. Bei einer Weigerung würde er verhaftet oder sogar getötet werden. Der BF1 legte in weiterer Folge seinen Militärausweis vor.
Die BF2 gab im Zuge ihrer Befragung am selben Tag an, von 2004 bis 2009 ein Universitätsstudium absolviert zu haben. Sie erklärte, dass für ihren Sohn (BF3) dieselben Fluchtgründe gelten würden, wie für sie selbst. Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte sie, dass dort zurzeit Krieg herrsche und ihr Ehemann einen Kriegseinberufungsbefehl erhalten habe. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte sie, ihren Ehemann zu verlieren, da dieser in den Krieg ziehen müsste. Die BF2 legte ihren ukrainischen Personalausweis vor.
1.3. Nach Zulassung zum Verfahren wurden die BF1 und BF2 am XXXX .2016 vor dem BFA, RD XXXX , niederschriftlich einvernommen.
Die BF1 legte dabei nachfolgende Unterlagen vor: Militärbuch, Ladung für den XXXX .2015 zum Militärdienst, Geburtsurkunde, Militärhochschulabschluss, Bestätigung über vier Stunden Freiwilligenarbeit am XXXX .2015, Entwicklungsbericht des Kindergartens für BF3, zwei Empfehlungsschreiben für die Familie vom XXXX .2016 sowie Deutschkursbestätigungen vom XXXX .2016 und vom XXXX .2016. Er erklärte, gesund zu sein.
Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, gab er an, dass er an der Militärhochschule gewesen sei. Er sei ein Offizier in der Sowjetarmee gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, für den Grenzschutz zu sorgen. Er sei in Aserbaidschan stationiert gewesen und sei für die Luftgrenzen zuständig gewesen. Überdies sei er auch für die Grenzen zwischen Iran, Irak und Türkei verantwortlich gewesen und sei bis 2004 in der Armee gewesen. Bis zum Jahr 2013 sei er Unternehmer gewesen und habe eine Baufirma gehabt. Die letzten Jahre vor der Flucht sei er auch Unternehmer gewesen und habe einen Vertrag mit einer näher bezeichnete Firma geschlossen. Er sei in Nezhin geboren worden, wo er auch bis zur Ausreise aufhältig gewesen sei. Er habe von 1986 bis 1991 eine Militärfachschule besucht. Zudem gab er die Abnahme seines Inlandspasses durch die Militärbehörde und brachte vor, dass er diesen wiederbekommen hätte, wenn er eingerückt wäre.
Auf Nachfrage gab er an, den Wehrdienst abgeleistet zu haben. Er sei sogar Offizier (Oberleutnant) gewesen. Er sei illegal aus dem Herkunftsstaat ausgereist.
Die Fragen, ob er Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt habe, ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig sei oder er sich im Herkunftsland politisch betätigt habe, wurden verneint.
Auf Aufforderung, seine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gab er an, erstmals im September 2014 an eine Ausreise gedacht zu haben. Er habe damals in der Region Donezk Medikamente zugestellt und sei sein Auto bei der Rückkehr vermutlich von Dorfbewohnern eines näher bezeichneten Ortes mit Gegenständen beworfen worden. Er vermute, diese hätten verhindern wollen, dass Kleinbusse aus Donezk mit bezahlten Personen zum Maidan einfahren. Die Polizei habe diesen Vorfall nicht aufnehmen wollen. Sie hätten im Dezember 2014 um Visa für Österreich angesucht, die sie am XXXX .2015 erhalten hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Gesetz erlassen worden, wonach Militärangehörige das Land nicht verlassen dürften, weshalb er trotz Visum nicht ausreisen habe können, weshalb er die illegale Ausreise organisiert habe. Er habe am XXXX .2015 eine Ladung erhalten, sich zum Militärdienst zu melden. Er habe den Erhalt der Ladung bestätigt und sei sechs Tage später ausgereist.
Befragt, ob er persönlich verfolgt worden sei oder sonst individuell bedroht worden sei, meinte er, dass er sich entscheiden habe müssen, ob er kämpfe und vielleicht getötet werde, oder ins Gefängnis komme. Er habe niemals persönlich an Kampfhandlungen teilgenommen. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, eingesperrt zu werden. Er vermute, dass die Militärstaatsanwaltschaft seinen Akt bereits habe. Dies seien alle seine Fluchtgründe.
In der Ukraine würden sein volljähriger Sohn und seine minderjährige Tochter aus erster Ehe leben. Die beiden hätten dort keine Probleme.
Der BF1 hätte in keinem anderen Teil seines Heimatlandes leben können, da die Staatsanwaltschaft bestimmt ein Strafverfahren eingeleitet habe.
Auf Nachfrage meinte er, dass es auf alle Offiziere zutreffe, dass diese erneut einrücken müssten.
Auf Vorhalt, dass in Österreich bei Wehrdienstverweigern bei einem bewaffneten Konflikt Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren drohen würden, was ähnlich wie in der Ukraine sei, meinte er, dass in der Ukraine Bürgerkrieg herrsche. Er könne nicht auf andere Leute schießen, zumal er auch Verwandte dort habe. Er halte sich nicht für einen Deserteur, könnte aber aus Gründen der Moral nicht auf Verwandte schießen.
Dem BF1 wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht, wozu er erklärte, nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflohen zu sein. Er habe die vorgelegte Ladung erhalten.
Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, auf Anordnung der Staatsanwaltschaft verhaftet zu werden.
Nach Gründen befragt, die gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprechen würden, meinte er, dass Österreich das liberalste Land in der ganzen Welt sei, wovon er sich überzeugen habe könne. Er und seine Familie seien von der Bevölkerung gut aufgenommen worden.
In Österreich lebe er mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn. Sie würden von der Grundversorgung in einem Quartier für Asylwerber leben. In Österreich habe er keine Verwandten oder Freunde, die für ihn sorgen könnten. Er besuche einen Deutschkurs und könnte am Bau und auch sonst überall arbeiten.
Die BF2 legte im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag eine Bestätigung über den Besuch eines Erste Hilfe Grundkurses vom XXXX .2015, ihren Personalausweis, ihr Arbeitsbuch, ihren Universitätsabschluss, diverse Deutschkursbesuchsbestätigungen, eine Bestätigung der Mitgliedschaft bei einer österreichischen politischen Partei vom XXXX .2016, zwei Empfehlungsschreiben sowie ein Schreiben des XXXX vom XXXX .2016 über die Freiwilligentätigkeit von BF2 seit Oktober 2015 vor.
Sie erklärte, gesund zu sein. Sie sei Leiterin der Personalabteilung in einem Krankenhaus gewesen. Sie habe fünf Jahre lang die pädagogische Universität besucht. Ihr Reisepass sei ihr vom Schlepper abgenommen worden. In diesem habe sich ein Visum für Österreich befunden.
Sie seien illegal ausgereist. Sie habe im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt. Sie habe sich dort auch nicht politisch betätigt.
Zum Grund für die Ausreise befragt, verwies sie auf die Probleme ihres Ehemannes. Dieser sei beim Militär gewesen. Sie sei in der Arbeit gewesen, als ihr Ehemann zuhause die Ladung erhalten habe. Als sie nachhause gekommen sei, habe ihr Ehemann gesagt, er müsse zum Militärkommissariat. Viele junge Burschen seien zur Antiterroreinheit eingezogen worden, wobei viele verletzt und zwei sogar schon getötet worden seien. Ihr Ehemann sei schon etwas älter und habe sie nicht gewollt, dass dieser das gleiche Schicksal erleide. Die Entscheidung zur Ausreise habe ihr Ehemann getroffen. Es sei sehr schwer für sie gewesen, zumal sie dort ihr Leben aufgebaut hätten und auf einmal alles aufgegeben hätten müssen. Sie seien nach der Ladung zur Oma von BF2 gezogen, wo sie sich ca. eine Woche aufgehalten hätten.
Auf Nachfrage verneinte sie, persönlich verfolgt oder sonst individuell bedroht worden zu sein. Sie habe niemals persönlich an Kampfhandlungen teilgenommen.
Befragt, was ihren weiteren Verbleib im Land nun unmöglich mache, meinte sie, dass es nur wegen ihrem Ehemann sei. Ohne ihren Ehemann könne sie nicht zurückkehren, da sie ja dessen Frau sei.
Auf Nachfrage, ob sie die Ukraine wegen der möglich Verhaftung bzw. den Eintritt zur Armee ihres Ehemannes verlassen habe, bestätigt sie dies. Sie erklärte auch, dass sich viele freigekauft hätten. Jedes Mal müsse man dann € 300 bezahlen. Dies seien alle Fluchtgründe.
In der Ukraine würden ihre Eltern leben, die dort keine Probleme hätten.
In einem anderen Teil der Ukraine hätte sie nicht leben können.
BF2 wurden die Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten. Sie erklärte hierzu, dass es offiziell keinen Krieg gebe.
Sie habe im Fall einer Rückkehr nichts zu befürchten, erklärte aber, dass die Höchststrafe lebenslänglich sei.
In Österreich lebe sie mit ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn. Sie lebe von staatlicher Unterstützung in einem Quartier für Asylwerber. Sie habe keine Verwandten oder Freunde in Österreich, die für sie sorgen könnten. Sie besuche einen Deutschkurs und wurde angemerkt, dass BF2 sich schon gut verständigen könne. Sie würde gerne als Krankenschwester arbeiten. Sie arbeite beim XXXX und sei bei der XXXX Partei.
Auf Vorhalt bestätigte sie, die gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes (BF3) zu sein. Ihre Angaben würden auch für ihren Sohn gelten. Sie hätten dieselben Fluchtgründe. Auch ihrem Sohn würden im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Gefahren drohen.
1.5. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom XXXX .2016 betreffend die BF1 bis BF3 wurde jeweils unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .2015 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den BF1 bis BF3 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen BF1 bis BF3 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF1 bis BF3 in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchteil IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die Identität von BF1 bis BF3 wurde dabei festgestellt, nicht jedoch, dass die BF1 bis BF3 im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Die BF1 bis BF3 hätten keine asylrelevanten Gründe geltend gemacht und hätten zudem keine Verfolgungshandlungen vorgetragen.
Aus dem bloßen Umstand, dass der BF1 zum Militär einberufen werden hätte sollen, sei im Lichte der in das Verfahren eingeführten Länderinformationen keine asylrelevante Verfolgung zu erblicken.
In rechtlicher Hinsicht vermeinte die belangte Behörde, dass keine asylrelevante individuelle Gefährdung der BF1 bis BF3 vorliege. Spruchpunkt II. wurde dahingehend begründet, dass in der gesamten Ukraine derzeit keine extreme Gefährdungslage herrsche, durch die praktisch jeder Bewohner im Falle einer Rückkehr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Die BF1 und BF2 seien gesund und arbeitsfähig. Zu Spruchteil III. führte die belangte Behörde aus, dass die BF1 bis BF3 keine Verwandten in Österreich hätten, somit sei kein Eingriff in das Familienleben gegeben. Sie seien erst kurze Zeit im Bundesgebiet, seien illegal eingereist, hätten den Großteil des Lebens in der Ukraine verbracht. Auf Grund einer Gesamtabwägung der Interessen ergebe sich, dass der Eingriff in das Privatleben der BF1 bis BF3 gerechtfertigt sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
1.6. Gegen diese Bescheide haben die BF1 bis BF3 fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde erhoben und die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigt (Vollmacht vom XXXX .2016).
Dort wurde eingangs der Verfahrensgang wiedergegeben und insbesondere darauf verwiesen, dass der BF1 von 1986 bis 1991 die Militärfachschule absolviert habe. Seitdem habe er den angesehenen Dienstgrad eines Offiziers inne. Am XXXX .2016 (gemeint wohl 2015) habe BF1 eine Ladung erhalten, mit der er zum Wehrdienst einberufen worden sei. Dabei sei ihm auch sein Inlandspass abgenommen worden. Da BF1 in der Ukraine jedoch nicht in den Krieg ziehen habe wollen, da er dabei Flugzeuge abschießen, die Infrastruktur seines Heimatlandes zerstören und gegen seine Freunde und Familienangehörigen kämpfen müsste, habe er der Ladung nicht Folge geleistet und sei sechs Tage nach Erhalt derselben gemeinsam mit seiner Familie mit Schleppern aus seinem Heimatland ausgereist. Aus diesem Grund werde er vom ukrainischen Verteidigungsministerium mit Namen in einem Verzeichnis geführt und als sogenannter "Wehrdienstverweigerer" von der ukrainischen Regierung verfolgt.
Das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und seine amtswegigen Ermittlungspflichten verletzt.
Insbesondere habe das BFA nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem BF1 um einen Offizier und nicht um einen Zivilisten handle, weshalb die Länderinformationen im angefochtenen Bescheid nicht geeignet seien, um die Situation von BF1 abschließend zu beurteilen.
Im Übrigen wurde moniert, dass sich in den Entscheidungen von BF2 und BF3 bloß Verweise auf die Entscheidung von BF1 finden. Auch sei die BF2 nicht hinreichend zu eigenen Gründen des BF3 befragt worden.
Es wurden Länderinformationen zitiert, aus denen sich ergebe, dass der BF1 im Fall einer Rückkehr mit empfindlichen Strafen zu rechnen habe und dafür nicht zwingend in eigene Militärgefängnisse verbracht werden müsse, womit unmenschliche Haftbedingungen einhergehen würden, die als schwere Menschenrechtsverletzungen anzusehen seien.
Die Beweiswürdigung sei zu kurz ausgefallen und sei nicht objektiv nachvollziehbar zu beurteilen.
Sofern das BFA betreffend den BF1 vermeine, dass man der Einberufung zum erneuten Militärdienst durch eine Geldzahlung entkommen könne, beruhe diese Aussage auf den Ausführungen von BF2, die hier lediglich ihre Erfahrungen mit Zivilisten preisgegeben habe. Das BFA wäre in diesem Zusammenhang verpflichtet gewesen, eine spezielle Recherche zu veranlassen.
Der BF1 habe eine fünfjährige Ausbildung zum Offizier absolviert und hätte die belangte Behörde aus diesem Grund davon ausgehen müssen, dass die dadurch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht vielen Zivilisten in der Ukraine zuzurechnen seien und im Falle eines Konflikts BF1 zu den bevorzugt einberufenen Streitkräften zähle, weshalb eine Verweigerung der Einberufung entsprechend drastische Konsequenzen nach sich ziehe.
Es sei aus den Länderfeststellungen aufgrund des besonderen Profils von BF1 auch nicht darauf zu schließen, dass die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls auch für Offiziere nicht unbedingt mit einer Freiheitsstrafe gleichzusetzen sei.
Die belangte Behörde habe sich im Übrigen auch nicht mit den Haftbedingungen und damit einhergehend, dem BF1 drohenden Menschenrechtsverletzungen auseinandergesetzt. Selbst die im angefochtenen Bescheid zu BF1 wiedergegebenen Länderinformation zu den Haftbedingungen in ukrainischen Gefängnissen würden für den Fall einer Rückkehr nahelegen, dass allein aufgrund der drohenden Haftstrafe mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben von BF1 zu rechnen sei.
Durch sein Verhalten, sich seinem ganz persönlichen Einberufungsbefehl zu widersetzen, habe der BF1 gegen das geltende ukrainische Strafrecht verstoßen. Durch die Verweigerung des Wehrdienstes werde ihm eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Dies stelle eine Verfolgung iSd. GFK dar, die unmittelbar vom Staat ausgehe.
Zur getroffenen Rückkehrentscheidung wurde darauf verwiesen, dass aus der Judikatur nicht ersichtlich sei, weshalb im Fall der BF1 bis BF3 deren Ausweisung dringlich geboten sei und seien auch keine zwingenden öffentlichen Interessen hierfür zu erblicken. BF1 und BF2 seien unbescholten, um Integration bemüht und würden fleißig Deutsch lernen. Auch der minderjährige BF3 sei für sein Alter bereits stark integriert und besuche den Kindergarten.
Es wurde schließlich auf die Frühgeburt von BF2 in der 28. Schwangerschaftswoche hingewiesen. Der Zustand des Kindes (BF4) zeige sich derzeit stabil, müsse jedoch von einer ganz besonderen Vulnerabilität der Familie ausgegangen werden und würde eine Abschiebung eine ernsthafte gesundheitliche Bedrohung für die Mutter und das "Frühchen" darstellen.
Es wurde beantragt, diese besondere Vulnerabilität der Familie bei der Entscheidung auch entsprechend zu berücksichtigen.
Zuletzt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Der Beschwerde wurden ein Schreiben der XXXX . Gebietskrankenkasse vom XXXX .2016, eine Deutschkursteilnahmebestätigung vom XXXX .2016 betreffend BF2, ein Entwicklungsbericht des Kindergartens betreffend BF3 sowie drei Empfehlungsschreiben betreffend die ganze Familie jeweils vom 13.12.2016, beigelegt.
Für den am 24.11.2016 geborenen BF4 wurde am 18.01.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz durch seine gesetzliche Vertretung gestellt. Es wurde beantragt, BF4 denselben Schutz wie seinen Eltern zu gewähren.
1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.02.2017 wurde unter Spruchteil I. der Antrag des BF4 auf internationalen Schutz vom 15.02.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem BF4 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung von BF4 in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchteil IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Begründend wurde ausgeführt, dass weder seinen Eltern noch seinem Bruder subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Eigene Fluchtgründe seien für den BF4 nicht vorgetragen worden.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens seinem gesamten Umfang nach bekämpft.
Moniert wurde, dass eine Befragung des gesetzlichen Vertreters des BF4 unterblieben sei, womit der belangten Behörde ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen sei, wobei in diesem Zusammenhang auf Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wurde.
Im Übrigen wurde auf die Beschwerde der BF1 und BF2 gegen deren negativen Asylentscheidungen verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 23.03.2017 wurden medizinische Unterlagen zur gesundheitlichen Situation des BF4 übermittelt. Es wurde darauf hingewiesen, dass BF4 eine extreme Frühgeburt sei und für diesen eine engmaschige medizinische Versorgung verbunden mit der Überwachung der kindlichen Entwicklung notwendig sei. Es sei im Übrigen mit Entwicklungsverzögerungen zu rechnen, weshalb die umfassende medizinische Überwachung eine wesentliche Rolle spiele. Weitere medizinische Unterlagen zu dem BF4 samt Stellungnahme zur Versorgungslage und Betreuung von Frühgeborenen in der Ukraine langte am XXXX .2017 hg. ein. Am XXXX .2017 langte ein weiterer medizinischer Befund einer FÄ für Kinder- und Jugendheilkunde vom XXXX .2017 ein, in dem dargelegt wird, dass die Entwicklung des BF4 zum jetzigen Zeitpunkt nicht restlos abzuklären sei und aufgrund eines Atemstilltandes bei der ersten Impfung die weiteren Impfungen im ersten Lebensjahr im Krankenhaus erfolgen müssten.
Am XXXX .2017 langte weitere medizinische Unterlagen betreffend den BF4 sowie weitere polizeiliche Schreiben betreffend den BF1 ein, wobei eine nähere Bezugnahme in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Aussicht gestellt wurde.
Am XXXX .2017 wurden die BF1 und BF2 im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung neuerlich zu den Fluchtgründen befragt, Länderberichte zur Ukraine wurden dabei erörtert und BF1 und BF2 außerdem zu ihrem Gesundheitszustand und den von ihnen gesetzten integrativen Maßnahmen in Österreich befragt. Im Übrigen wurden sie als gesetzliche Vertreter auch zu den minderjährigen BF3 und BF4 befragt, wobei insbesondere der aktuelle Gesundheitszustand von BF4, der zu früh zur Welt gekommen ist, releviert wurde.
Zu den vorgelegten Schreiben, führte BF1 aus, dass es sich dabei um eine Anfrage des Militärkommandos bei der Polizei handle. Das weitere vorgelegte Schreiben sei ein Schreiben der Polizei, worin festgestellt werde, dass eine Reihe von Suchmaßnahmen nach BF1 durchgeführt worden seien, er aber nicht gefunden werden habe können.
Zu den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Länderberichten wurde eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme gewährt.
In der Stellungnahme vom XXXX .2017 wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die in der Verhandlung zum Parteiengehör vorgelegten Länderberichte das Vorbringen vom BF1 hinsichtlich einer Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Wehrdienstverweigerung stützen würden. In der Folge finden sich Zitate aus diesen Berichten.
Zusammengefasst wurde darauf verwiesen, dass Vorbringen der BF durch die ausgehändigten Berichte umfassend bestätigt werde. Aus den Berichten gehe unzweifelhaft hervor, dass Personen wie der BF1, bei dem es sich um einen Offizier der Reserve in guter körperlicher Verfassung handle, der darüber hinaus über eine spezielle Ausbildung verfüge, primär für die Einberufung zum Militär vorgesehen seien. Sein diesbezügliches Vorbringen habe BF1 zudem durch Vorlage entsprechender Urkunden (Militärbuch, Ladungen, Korrespondenz zwischen Militärbehörden und Polizei) belegen können.
Die Berichte würden auch zeigen, dass von der ukrainischen Armee Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung begangen werden würden. In diesem Zusammenhang sei zudem auf die in den Berichten zitierte Gesetzesänderung hinzuweisen, wonach es Kommandanten nunmehr erlaubt sei, gegen ihre Untergebenen Waffengewalt zu gebrauchen, sollten sich diese gegen die erteilten Befehle widersetzen.
Zudem scheine aufgrund der Berichte geklärt, dass die feste Überzeugung des BF1, er werde nicht an einem gegen seine eigenen Landsleute geführten Krieg teilnehmen, auch von anderen Ukrainern geteilt werde und dass Fälle vorliegen würden, in denen Ukrainer, die diese Meinung öffentlich kundtun würden, strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt seien.
Wie den Berichten ebenfalls zu entnehmen sei, kenne die ukrainische Gesetzeslage keine Möglichkeit, den Wehrdienst aus Gewissensgründen zu verweigern und einen Ersatzdienst abzuleisten, da dies nur für den Fall möglich sei, dass die betreffende Person einer anerkannten Religionsgemeinschaft angehöre, die den Dienst an der Waffe verbiete.
Für den Fall, dass sich der BF1 gegen seine Einberufung geweigert hätte, sehe das Gesetz dafür eine Haftstrafe zwischen zwei und fünf Jahren vor. Aus den Berichten gehe hervor, dass wehrpflichtige Ukrainer zwar (zum Teil durchaus erfolgreich) versuchen würden, sich dem Zugriff der Militär- oder Polizeibehörde durch Flucht aus dem Land oder durch Verstecken im Land zu entziehen. Unmissverständlich würden die Berichte auch festhalten, dass für den Fall, dass die Militär- bzw. Strafverfolgungsbehörden der Wehrdienstverweigerer habhaft werden würden, in Anwendung der Bestimmung des Art. 336 des Strafgesetzes auch im unbedingten Ausmaß verhängt werden würden.
Die Berichte würden schließlich die Zustände in den ukrainischen Gefängnissen belegen, die auch wenn sie sich zuletzt etwas verbessert hätten, nicht im Einklang mit den Bestimmungen der EMRK stehen würden.
1.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2017 wurden die Beschwerden der BF hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Die Rückkehrentscheidung war gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG bis zum XXXX .2017 vorübergehend unzulässig.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Herkunftsstaat der BF und auch in der Heimatstadt der BF auf Kinder spezialisierte medizinische Einrichtungen existieren würden und eine allfällige medizinische Behandlung eines Kindes im Herkunftsstaat gewährleistet sei. Selbst die von den BF vorgelegte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Versorgungslage und Betreuung von Frühgeborenen in der Ukraine vom XXXX .2017 gehe davon aus, dass in der Ukraine sogar Behandlungsmöglichkeiten von Frühgeborenen mit schweren pathologischen Befunden behandelt werden könnten. Hier sei auch festzuhalten gewesen, dass der BF4 nach der Geburt in Österreich eine intensive medizinische Pflege erhalten habe, bereits vor Monaten in häusliche Pflege entlassen worden sei und sich seine Entwicklung positiv gestalte. Die BF hätten vorgebracht, einen Impfstoff für Kinderkrankheiten selbst bezahlt zu haben und es einen Impfstoff nur in Apotheken zu kaufen gebe. Aus diesem Vorbringen gehe jedoch insgesamt jedoch weder hervor, dass die medizinische Versorgung von Frühgeborenen in der Ukraine nicht gewährleistet sei noch, dass der BF4 schwer gesundheitlich beeinträchtigt sei. Im Ergebnis hätten die vorgelegten medizinischen Befunde und die Ausführungen der BF2 nicht ergeben, dass der BF4 an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Laut den Länderinformationen sei die medizinische Versorgung von Kindern in der Ukraine gewährleistet und es sei festzuhalten gewesen, dass der BF4 die entscheidende Betreuung nach seiner Geburt in Österreich erhalten habe und im Februar 2017 in häusliche Pflege entlassen worden sei. Zum Fluchtvorbringen sei auszuführen gewesen, dass der einzige Grund für die Ausreise darin begründet liege, dass der BF1 eine Ladung vor die Militärbehörde erhalten habe. Für die restlichen BF seien demnach weder eine individuelle Verfolgungsgefahr noch eine sonstige Gefährdung im Herkunftsstaat geltend gemacht worden. Was die Vorladung der BF1 vor die Militärbehörde betrifft, könne aus dieser und dem damit verbundenen Vorbringen nicht gefolgt werden, dass der BF1 im Herkunftsstaat einer an asylrelevanten Merkmalen anknüpfenden Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. in Zukunft sei. Es könne im Lichte der Länderinformationen auch nicht erkannt werden, dass der BF1 für den Fall, den Wehrdienst zu verweigern, einer Bestrafung ausgesetzt wäre, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Für den BF1, welcher der ukrainischen Mehrheitsbevölkerung angehöre, könne auch trotz militärischer Ausbildung keinerlei asylrelevante Schlechterstellung im Zusammenhang mit einem hypothetisch drohenden allfälligen Militärdienst erkannt werden. Insgesamt betrachtet könne nicht davon ausgegangen werden, dass die vorgelegten Unterlagen den Tatsachen entsprechen würden. Es handle sich dabei offenbar um Fälschungen bzw. Gefälligkeitsleistungen, wobei auch der äußere Eindruck der Originale dieses Ergebnis stütze, handle es sich doch um zwei ausgedruckte A4-Seiten ohne Stempel oder individuellem Briefkopf, der auf ein Behördenschreiben hindeuten würde. Auch das Vorbringen seines militärischen Hintergrundes, der ihn für die Militärbehörden besonders interessant machen würde, entbehre jeglicher Nachvollziehbarkeit, da der BF1 bereits seit über zwanzig Jahren nicht mehr beim Militär sei. Dem BF1 sei demnach zumutbar, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, um eine Überprüfung seiner Tauglichkeit durch die Militärbehörden prüfen zu lassen.
1.9. Mit außerordentlicher Revision vom XXXX .2017 wurde das Erkenntnis in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass vom Verwaltungsgericht nicht dargelegt worden sei, aufgrund welcher Überlegungen und insbesondere aufgrund welcher Informationen es davon ausgehe, es sei abwegig, dass Familienangehörige der Revisionswerber überhaupt zum Militärdienst eingezogen werden würden. Wenn das Verwaltungsgericht festhalte, auch das vorgesehene Strafausmaß für die Einziehung vom Wehrdienst bzw. Desertion erreiche laut der vorliegenden Länderberichte kein unverhältnismäßiges Ausmaß, so sei dem entgegenzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar mit den in den Länderberichten dargestellten Zuständen in den ukrainischen Gefängnissen auseinandergesetzt habe. Bei Betrachtung der Beweiswürdigung sei zudem generell festzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht wiederholt auf Vermutungen stütze, die es den Revisionswerbern jedoch verunmöglichen würden, nachvollziehen, auf welche Berichte, fachliche Expertise oder Erwägungen das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt habe. Das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheine, dass der Familienangehörige der Revisionswerber durch die Ausübung seiner Funktion bei der Armee auch nur mittelbar an von der Armee begangenen Menschenrechtsverletzungen beteiligt sein könnte.
1.10. Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0330, Ra 2017/18/0318, wurde die Revision zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF1 im Falle des Einrückens in die ukrainische Armee in die von ihm vorgebrachten Situationen gar nicht käme. Bei dieser Einschätzung habe es sich einerseits auf das Lebensalter des Revisionswerbers (50 Jahre) und seine militärischen Vorerfahrungen gestützt, andererseits habe es Länderfeststellungen getroffen, die diese Beurteilung stützen würden. So ergebe sich daraus, dass Wehrpflichtige bis Mitte November 2016 ausschließlich auf freiwilliger Basis in den Kampfgebieten der Ostukraine eingesetzt worden seien. Seit Ende Oktober 2016 fänden keine (weiteren) Mobilisierungen der ukrainischen Armee mehr statt und seien derzeit auch nicht vorgesehen. Schwere Menschenrechtsverletzungen, die den Angehörigen der ukrainischen Streitkräfte abverlangt würden, lassen sich den Länderfeststellungen des angefochtenen Erkenntnisses nicht entnehmen und werden auch von der Revision nicht dargestellt. Es erscheine daher bei vernünftiger Betrachtung nicht plausibel, dass der Revisionswerber sich bei Ableistung des Militärdienstes in hinreichend unmittelbarer Weise an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligen müsste oder in die Lage käme, "auf seine Landsleute zu schießen".
2. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag)
2.1. Am XXXX .2018 stellten die BF ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz und der BF1 führte im Zuge der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus, dass er mit seiner Familie nach Österreich geflüchtet sei, weil er nicht zur ukrainischen Armee einrücken habe wollen. Seine Fluchtgründe hätten sich seit der letzten Befragung nicht geändert, jedoch gebe es nunmehr eine schriftliche Fahndung nach seiner Person, die von der ukrainischen Polizei ausgehe. Überdies habe ihm sein in der Ukraine lebender Bruder einen Brief übermittelt, aus dem hervorgehe, dass sich die Polizei mehrmals nach ihm erkundigt und erklärt habe, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei.
2.2. Mit Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters der BF vom XXXX .2018 wurden eine Stellungnahme einer Mitarbeiterin eines Beratungszentrums für Schwanger, in der ausgeführt worden sei, dass der BF4 in der Ukraine schlecht versorgt werden würde und ein positiver Verlauf seiner Fähigkeiten gefährdet wäre, eine Bestätigung des XXXX vom XXXX .2017 über die freiwillige Mitarbeit der BF2 bei der Team Österreich Tafel, ein Empfehlungsschreiben vom XXXX .2017, Bestätigung vom XXXX .2018 über die Teilnahme an einem Seminar der Ausbildung Team Österreich Tafel vom XXXX .2018 und eine Bestätigung vom XXXX .2017 über die Teilnahme an einem Deutschkurs auf dem Niveau A2 vom XXXX .2017 in Vorlage gebracht.
Am XXXX .2018 wurde dem BFA aufgrund der Pflegebedürftigkeit des BF4 eine Freistellung der BF2 an der niederschriftlichen Einvernahme übermittelt.
2.3. Am XXXX .2019 wurde der BF1 in Anwesenheit eines Rechtsberaters vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Stellung seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutzes einvernommen und führte aus, dass er gesund sei und der BF4 Medikamente gegen Asthma erhalte. Auf Aufforderung, die Gründe für seinen Folgeantrag zu nennen, erklärte der BF1, dass sich seine Fluchtgründe seit Abschluss seines letzten Verfahrens nicht geändert hätten. Er habe im Februar 2014 einen Einrückungsbescheid erhalten und deswegen das Land verlassen. Diesbezüglich könne er auch Kopien ukrainischer Schreiben in Vorlage bringen. Befragt, wieso sich auf den Schreiben keine behördlichen Stempel befinden würden, entgegnete der BF1, dass dies beim Schriftverkehr zwischen Behörden nicht üblich sei. Sein Bruder habe die Schriftstücke durch die Behörde persönlich übernommen, der die ersten beiden Schriftstücke dem BF1 bereits während seines ersten Asylverfahrens und das dritte Schriftstück nach Stellung seines zweiten Asylantrages erhalten habe. Die Frage, ob er abgesehen vom Einrückungsbefehl weitere Probleme in der Ukraine gehabt habe, wurde vom BF verneint. Bei einer Rückkehr würde national nach ihm gefahndet werden. Zum Vorhalt, dass sein Herkunftsstaat seit Februar 2018 durch die VO BGBGl. Nr 47/2016 als sicher qualifiziert werde, erwiderte der BF1, dass in der Ukraine ca. 10.000 Militärangehörige inhaftiert seien und es täglich zu Kriegshandlungen komme. Auf weiteren Vorhalt, wieso er mehreren Ladungen nicht nachgekommen sei, gab der BF1 an, dass er aus Krankheitsgründen seiner Person und seiner Familie entschuldigt gewesen sei.
Zu seinen Integrationsmaßnahmen in Österreich befragt, brachte der BF1 vor, dass er sich bei zwei Firmen für Heizungen beworben, ihm das AMS jedoch keine Arbeitsgenehmigung erteilt habe. Zudem habe er an einem Deutschkurs auf dem Niveau A2 sowie an einem Werte und Orientierungskurs teilgenommen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde vom BF1 eine Teilnahmebestätigung vom XXXX .2017, eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses vom XXXX .2017, ein handschriftliches Schreiben der BF2, ein Empfehlungsschreiben, Original sowie Übersetzung eines Schreibens über eingeleitete Fahndungsmaßnahmen gegen den BF1 vom XXXX 2017, Übersetzung einer Ladung vom 08.11.2018 sowie Ladung in Originalsprache vom XXXX 2018, Übersetzung einer Weisung des Verteidigungsministeriums der Ukraine an den Leiter der Polizeiabteilung über eine durchzuführenden Fahndung vom XXXX .2017 sowie das Originalschreiben in Vorlage gebracht.
Die BF2 brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag vor, dass sie Problem mit ihrer Lunge habe und deswegen einer Ladung nicht Folge leisten konnte. Der BF4 sei eine Frühgeburt und habe ebenfalls Probleme mit der Lunge und sei deswegen regelmäßig in stationärer Behandlung. Diesbezügliche medizinische Unterlagen könne sie jedoch nicht in Vorlage bringen. Der BF3 besuche in Österreich die Schule. Auf Aufforderung, die Gründe ihres Folgeantrages anzugeben, führte die BF2 aus, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und sie nur mit ihrem Ehegatten mitgereist sei. Auf Vorhalt, weshalb sie gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen habe, erklärte die BF, dass sie für jede versäumte Ladung eine ärztliche Bestätigung vorweisen könne. Bei einer Rückkehr in die Ukraine befürchte sie, dass ihr jüngster Sohn keine medizinische Versorgung erhalten werde. Zudem herrsche in ihrem Herkunftsstaat nach wie vor Krieg.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der BF2 mehrere Empfehlungsschreiben, eine Teilnahmebestätigung vom XXXX .2018 über die Teilnahme eines Deutschkurses auf dem Niveau B1.1. in der Ukraine, Schreiben der Caritas vom XXXX .2018 über die freiwillige Mitarbeit der BF2, eine Bestätigung eines absolvierten Deutschkurses auf dem Niveau A2.1. vom XXXX .2017, eine Bestätigung über die Teilnahme am Seminar "Ausbildung Team Österreich Tafel" vom XXXX .2018, eine Urkunde des österreichischen XXXX vom XXXX .2018 und mehrere Fotos in Vorlage gebracht.
Am XXXX 2019 wurden von der BF2 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX .2019, eine Schulbesuchsbestätigung für den BF3 vom XXXX .2018 sowie vom XXXX .2018 und ein Protokoll des ersten Bewertungsgesprächs vom XXXX .2018 in Vorlage gebracht.
2.4. In einer Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters vom XXXX .2019, beim BFA am XXXX .2019 eingelangt, wurde ausgeführt, dass dem BF1 im Falle einer Rückkehr in die Ukraine Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden drohe, da er einem Einrückungsbefehl nicht nachgekommen sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei in seinem Fall ebenfalls nicht anzunehmen, weil ihn die Behörden im gesamten Staatsgebiet der Ukraine suchen würden. Die Situation in der Ukraine sei nach wie vor prekär, was auch aktuelle Zeitungsartikel belegen würden. Der Stellungnahme wurde ein Artikel der Kronen Zeitung vom XXXX .2018 angeschlossen.
2.5. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2019, Zl. (1) XXXX , (2) XXXX , (3) XXXX , (4) XXXX , wurden die Anträge der BF gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 68 Abs. 1 AVG wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Antragstellern gem. § 57 AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF wurde gegen die Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).
Begründend wurde ausgeführt, dass die vom BF1 vorgelegten Dokumente, die beweisen sollten, dass der BF1 im Falle einer Rückkehr in die Ukraine zwangsweise zum Militär verpflichtet bzw. bei Nichtfolgeleistung strafrechtlich verfolgt werden würde, keinen behördlichen Charakter aufweisen würden. Keines der drei vorgelegten Dokumente sei mit einem Stempel versehen. Ferner seien den Angaben der Dolmetscherin zufolge sämtliche Unterschriften unleserlich. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum eine angeblich vom ukrainischen Verteidigungsministerium an den Leiter der Polizeiabteilung übermittelte Fahndungsaufforderung, die sich auf die Person des BF1 bezogen habe, an seinen Bruder ausgehändigt werden würde. Zudem sei festzuhalten, dass die beiden Schreiben der Militärbehörde bzw. der Polizei bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2017 als Fälschungen bzw. Gefälligkeitsleistungen qualifiziert worden seien. Zu den ursprünglichen Fluchtgründen des BF1 sei auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits zur Auffassung gelangt sei, dass das Vorbringen des BF1 tatsachenwidrig sei und kein Grund bestehe, die damals getroffenen Einschätzung der Glaubwürdigkeit des betroffenen Vorbringens zu ändern. Die Behauptung in der Erstbefragung, dass die BF als Angehörige der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche verfolgt werden würden, hätten sie bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Behörde nicht wiederholt. Eine Verfolgung der Familie aufgrund der Religionszugehörigkeit sei bei der Einvernahme weder vom BF1 noch von der BF2 behauptet worden.
2.6. Mit Beschwerde vom XXXX .2019 wurden die Bescheide vollinhaltlich angefochten und begründend ausgeführt, dass der BF1 mit seiner Familie nach Österreich geflüchtet sei, weil er nicht zur ukrainischen Armee einrücken habe wollen. Da seine Gewissensentscheidung in seinem Herkunftsstaat nicht respektiert werde, suche er den Schutz in Österreich. Die Informationen aus dem Länderinformationsblatt würden sich auf das Jahr 2017 beziehen und seien nicht mehr aktuell. Aktuellen Reiseinformationen des BMEIA zufolge werde der Ukraine eine partielle Reisewarnung zugeordnet, da immer noch die Gefahr von kriegerischen Handlungen und somit potentieller Lebensgefahr bestehe. Durch die Ereignisse der letzten Jahre habe die ukrainische Regierung nicht die vollständige Kontrolle über ihr Staatsgebiet. Zudem seien die BF seit vier Jahren in Österreich aufhältig und in die österreichische Gesellschaft integriert. Der BF3 besuche in Österreich die Volksschule, habe bereits viele Freunde und beherrsche nicht die ukrainische Sprache, weswegen eine Rückkehr in die Ukraine das Kindeswohl verletzen würde. Der Beschwerde wurden zwei Arbeitszusagen vom XXXX .2019 sowie vom XXXX .2019 die BF2 betreffend, ein Empfehlungsschreiben vom XXXX .2018 über die freiwillige Mitarbeit der BF2 an einem Projekt, ein Auszug aus dem Online Dienstplan der BF2 sowie eine Bestätigung vom XXXX 2019 über die freiwillige Mitarbeit der BF2 für eine Straßenzeitung und mehrere Berichte über die aktuelle Lage in der Ukraine angeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Das von den BF am XXXX .2015 initiierten Asylverfahren wurden mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0330, Ra 2017/18/0318, rechtskräftig negativ abgeschlossen und die Revision gegen das negative Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde zurückgewiesen.
Die BF haben in der Folge am XXXX .2018 neuerliche (die gegenständlichen) Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
1.2.Im gegenständlichen Verfahren beziehen sich die BF auf dieselben Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten, von den BF initiierten Verfahren bestanden haben und die bereits als nicht nachvollziehbar bzw. unbegründet eingestuft wurden.
In Bezug auf die BF besteht weiterhin kein schützenswertes Privatund/oder Familienleben im Bundesgebiet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF an lebensbedrohlichen, in der Ukraine nicht behandelbaren Krankheiten leiden. Die BF1 hat eigenen Angaben zufolge ein Lungenleiden und der BF4 leidet aufgrund seiner Frühgeburt an Asthma, die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden wurden jedoch nicht durch die Vorlage aktueller medizinischer Unterlagen belegt und können auch in der Ukraine weiterbehandelt werden.
1.3. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der BF in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen, in den Personen der BF gelegenen Umstände.
1.4. In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über die Anträge auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
Eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration der BF hat während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht stattgefunden. Die BF2 wurde am XXXX .2018 durch ein österreichisches Bezirksgericht wegen § 15 StGB §§ 127 StGB zu einer unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt.
Eine relevante integrative Vertiefung seit Rechtskraft der inhaltlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor. Die BF2 hat Deutschkurse auf dem Niveau A2 sowie B1 besucht, als freiwillige Mitarbeiterin bei gemeinnützigen Projekten der Caritas mitgewirkt und an einem Seminar des XXXX "Team Österreich Tafel" teilgenommen. Zudem ist sie Mitglied XXXX " und kann zwei Einstellungszusagen von Firmen vorweisen. Der BF3 besucht in Österreich die Volksschule.
Die BF sind illegal eingereist, haben jeweils zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und sind trotz rechtskräftiger und durchsetzbarer Rückkehrentscheidung illegal im Gebiet der Mitgliedstaaten verblieben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer, den Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Asylverfahrens und der darin vorgebrachten Fluchtvorbringen wurden auf Grundlage der entsprechenden Akten des Bundesamtes zur im Spruch genannten Zahlen sowie des Inhaltes der im Verfahrensgang zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2018, Zlen. Ra 2017/18/0330, Ra 2017/18/0318, getroffen.
Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen, zur persönlichen Situation, zum familiären Hintergrund und dem Gesundheitszustand der BF im gegenständlichen Verfahren gründen sich insbesondere auf die Erstbefragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Einvernahmen der BF1 und der BF2 durch Organe der belangten Behörde und der Beschwerdeschrift.
2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft der BF ergeben sich aus ihren diesbezüglich vorgebrachten glaubwürdigen Vorbringen.
Die strafrechtliche Verurteilung der BF2 geht aus einem im Zuge des Verfahrens eingeholten Strafregisterauszug hervor. Die Integration der BF2 sowie der Schulbesuch des BF3 ergibt sich aus in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Weiters ist anzumerken, dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt ergeben. Weder die Protokollierung noch der Dolmetscher wurde in der Einvernahme in irgendeiner Form konkret bemängelt. Das Protokoll wurde zudem von den BF nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.
Wie das Bundesamt in den bekämpften Bescheiden aufzeigen konnte, basiert das neue Vorbringen der BF zum einem lediglich auf Umständen, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben und zum anderen ist auch kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen.
Den vorgelegten drei Dokumenten über die zwangsweise Verpflichtung des BF1 zum Militärdienst sowie die damit verbundene strafrechtliche Verfolgung im Falle der Nichtfolgeleistung kommt mangels behördlichen Charakters und fehlender Nachvollziehbarkeit kein Beweiswert zu.
Weiters ist anzumerken, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen im Herkunftsland auch kein Grund erkannt werden kann, wonach die BF, die in ihr Herkunftsland zurückkehren, dort in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würden.
2.3. In der Beschwerde wurde es zudem völlig unterlassen, der Beweiswürdigung des Bundesamtes konkrete Argumente entgegenzusetzen, wobei die Beschwerde auch kein neues Vorbringen enthält. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit zusätzlicher Ermittlungen vor.
2.4. Die zur Lage in der Ukraine vom Bundesamt getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen im konkreten Fall eine ausreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF dar. Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach die BF aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Ukraine aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Personen drohen würde oder dass ihnen im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Auch die durch die BF in der Beschwerde ins Treffen geführten Länderberichte zeichnen kein grundsätzlich anderes Bild der Lage und stehen den Feststellungen nicht entgegen. Daher kann auch durch Verweise auf Artikel zur allgemeinen Situation in der Ukraine in der Beschwerde kann für die BF für die Zulässigkeit ihrer Folgeanträge nichts gewonnen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.2. Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I.)
3.2.1. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).
Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2018, Zlen. Ra 2017/18/0330, Ra 2017/18/0318, heranzuziehen.
3.2.2. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von