Entscheidungsdatum
27.09.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W214 2196855-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018, Zl. XXXX ,
A)
I. zu Recht erkannt
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte I. - IV. und VI. - VIII. als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG hinsichtlich des Spruchpunktes V. als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 03.08.2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. Am 19.01.2018 wurde die belangte Behörde von der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers (Landesgericht XXXX und Oberlandesgericht XXXX ) wegen §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28 a Abs. 4 Z 3 SMG § 12. 3.Fall StGB und §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG in Kenntnis gesetzt und wurde am selben Tag das gegenständliche Aberkennungsverfahren eingeleitet.
4. Im Zuge des Aberkennungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 06.02.2018 vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Seine Eltern seien bereits verstorben, in Syrien lebe noch eine Schwester mit ihrer Familie. Eine Schwester und ein Bruder seien in Schweden, ein Bruder lebe in Nigeria. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. In Syrien habe er eine Lehre als Koch abgeschlossen, in Österreich sei er vor seiner Haft mit Ausnahme einer Tätigkeit bei der Caritas keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, in der Justizanstalt arbeite er jetzt auch als Koch. Vor seiner Haft habe er einen dreiwöchigen WIFI-Deutschkurs absolviert. Weiters gab der Beschwerdeführer an, in einer Beziehung mit einer Österreicherin zu sein, sie komme ihn einmal wöchentlich in der Haft besuchen und es sei eine Heirat geplant, auch wenn er noch in Haft sei. Gesundheitliche Probleme habe er keine.
Befragt zu der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX gab dieser an, keine Drogen gehabt zu haben, es sei bei ihm nichts gefunden worden, er sei eigentlich sauber und nur, weil eine Person als Zeuge nicht die Wahrheit gesagt habe, sei er jetzt für vier Jahre im Gefängnis. Dasselbe treffe auf seinen besten Freund, XXXX zu. Er sei sauber und habe keinen Fehler gemacht. Nach seiner Haftentlassung wolle er weiter als Koch arbeiten.
5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 und § 94 Abs 1 FPG wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass, Nr. XXXX entzogen.
Zu Spruchpunkt I. (Aberkennung des Status eines Asylberechtigten) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass § 7 Abs. 1 AsylG die zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten bei Vorliegen einer der in Z 1 bis 3 genannten Tatbestände vorsehe. Im vorliegenden Fall sei ein Sachverhalt gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG zu prüfen. Das Delikt des Drogenhandels zähle an sich schon zu den besonders schweren Verbrechen, die einen Asylausschlussgrund bilden könnten. Bei Betrachtung des strafrechtlichen Sachverhaltes zeige sich, dass der Beschwerdeführer die Droge weiterverkauft habe. Diese Straftat werde von der belangten Behörde als sehr schwerwiegend angesehen, da sich in der Suchtgiftkriminalität eine besondere Gefährlichkeit manifestiere. Mit ihr würden üblicherweise eine hohe Begleitkriminalität und eine große Wiederholungsgefahr einhergehen. Der Beschwerdeführer sei daher in höchstem Maße sozialschädlich, da durch seine Handlungen eine Gesundheitsgefährdung in großem Ausmaß entstehen könne. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei außerordentlich gravierend und gefährde massiv öffentliche Interessen wie die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Durch den Beschwerdeführer sei zweifelsfrei eine besonders schwere Straftat verwirklicht worden, es könne auch keine negative Gefährdungsprognose erstellt werden, da die Tatbegehung durch den Beschwerdeführer dauerhaft und gewerbsmäßig gewesen sei und zur Aufbesserung seines Einkommens gedient habe, obwohl er Beschwerdeführer sich in keiner Notlage befunden habe. Weiters habe der Beschwerdeführer sich mit beträchtlich schweren Folgen für seine Opfer abgefunden, den Tatentschluss nicht spontan gefasst und die Tatausführung in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Einreise begangen. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten zur Aufbesserung seines Einkommens bzw. Finanzierung seines Lebensunterhaltes begehen werde, er sei nicht geständig gewesen und leugne nach wie vor die Straftat, weshalb auch ein baldiger innerer Wertewandel ausgeschlossen sei. Im Fazit sei daher festzustellen, dass die Betrachtung des schwerwiegenden Fehlverhaltens und des sich daraus ableitbaren Persönlichkeitsbildes auf eine sozialschädliche Neigung zur Missachtung der österreichischen Rechtsvorschriften schließen lasse. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle eines weiteren Aufenthaltes in Österreich aufgrund seines Gesamtverhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, nämlich die Einhaltung der Grundrechte durch eine Garantie des dafür erforderlichen Bedarfes an Sicherheit. Die öffentlichen Interessen zur Abwehr einer solchen permanenten Gefahr seien jedenfalls als bei weitem höher zu bewerten als das Interesse an der Freizügigkeit der Person des Beschwerdeführers.
Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliege, könne der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Dem Beschwerdeführer sei daher gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen.
Zu Spruchpunkt II. (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten) führte die belangte Behörde aus: Werde der Status des Asylberechtigten aberkannt, so sei gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 Asylgesetz sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 Asylgesetz) offenstehe.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat würde eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen einer internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, so dass der Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zuzuerkennen gewesen sei.
In diesen Fällen sei gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliege.
Gemäß § 8 Abs. 3 Asylgesetz 2005 sei dies mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Syrien unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen, zumal die im zugrundeliegenden Bescheid zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus festgestellten Umstände nach wie vor bestehen würden.
Der Beschwerdeführer sei rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden, dies stelle einen absoluten Ausschlussgrund im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten dar. Daher sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen gewesen.
Zu Spruchpunkt III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG) führte die belangte Behörde Folgendes aus: Bei Aberkennung des Status eines Asylberechtigten ohne nachfolgende Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten habe das BFA gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Es sei im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 AsylG 2005 seit mindestens einem Jahr geduldet sei und die Voraussetzungen für diese Duldung weiter vorlägen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder sei wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Eine Erteilung sei auch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitenden Prostitutionshandel, vorgesehen. Die Aufenthaltsberechtigung werde auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen worden sei oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich sei.
Es hätten sich keine Sachverhalte ergeben, wonach dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus besonderen humanitären Gründen zu gewähren sei, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG sei daher nicht zu erteilen.
Zu Spruchpunkt IV. (Rückkehrentscheidung) führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei, da ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 (AsylG 2005) vorliege. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sei diesfalls die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Werde durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.
Für den Beschwerdeführer bedeute dies: Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Kinder und sei in Österreich nicht nachhaltig verfestigt oder verankert. Zu seiner Freundin in Österreich bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bzw habe der Beschwerdeführer dahingehend keine Angaben gemacht. Er sei zwar seit 2015 in Österreich, allerdings verfüge er über keine sozialen und familiären Beziehungen in Österreich, welche den Schluss zuließen, dass in unzulässiger Weise in sein Privat- oder Familienleben eingegriffen werde. Der Beschwerdeführer sei wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden und stelle eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit dar. Alleine dieser Umstand rechtfertige eine Abwägung sämtlicher familiärer oder privater Bindungen und Umstände in Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Daher sei die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs.
1 - 3 BFA-VG zulässig.
Zu Spruchpunkt V. (Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien) führte die belangte Behörde aus, dass sie gemäß § 53 Abs. 9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen habe, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei. Dies gelte nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden solle, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien sei gemäß § 8 Abs. 3a AsylG unzulässig. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei gemäß § 46a Abs. 1 2 FPG geduldet. Seine Ausreiseverpflichtung bleibe unberührt.
Zu Spruchpunkt VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt werde. Diese betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehr Entscheidung geführt hätten, überwiegen. Im Fall des Beschwerdeführers hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können. Unter den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen könne der Beschwerdeführer zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung). Diese Rückkehrentscheidung werde nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist oder - im Falle der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde - mit Zustellung eines abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig.
Zu Spruchpunkt VII. (Einreiseverbot) führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 53 Abs. 1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden könne. Gemäß § 53 Abs. 3 StGB sei dieses gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG sei ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei. Im Fall des Beschwerdeführers liege eine Qualifikation vor, die dazu führe, dass ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum auf die Dauer von bis zu zehn Jahren erlassen werden könne, da zufolge der obigen Würdigung davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, österreichische Rechtsvorschriften einzuhalten und außerdem anzunehmen sei, dass bei weiterem Aufenthalt im Bundesgebiet eine dem Einreiseverbot entgegenstehende Integration nicht zu erwarten ist.
Durch das Verhalten des Beschwerdeführers sei jedenfalls die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig gefährdet. Die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes entspreche jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel der Einstellung des Beschwerdeführers zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden könne. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Zu Spruchpunkt VIII. (Entziehung des Konventionspasses) führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 94 Abs. 1 FPG Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen seien. Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrbrechtigung in Konventionsreisepässen würden die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gelten; im Übringen würden die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 (FPG, Anm.) gelten.
§ 93 bestimme, dass ein Fremdenpass zu entziehen sei, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt würden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
2. das Lichtbild fehle oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lasse;
3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden sei;
4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden sei;
Würden den Tatsachen, die in § 92 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, sei bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben hätten. Im Übrigen gelte § 14 Passgesetz 1992.
Bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz sei auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen. Dies müsse in gleicher Weise auch für die Entziehung eines Konventionsreisepasses gelten. Zu einer bescheidmäßigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten könne es auch im selben Verfahren bzw. in derselben Entscheidung gleichzeitig auf eine Entziehung des Konventionspasses erkannt werden, zumal eine rechtskräftige Aberkennung des Status nicht für die gegebenenfalls nicht mehr vorliegenden Voraussetzungen Bedingung ist, zumal § 94 Abs. 5 iVm 93 Abs 1 Z 1 und 94 Abs 1 FPG einen gesonderten Tatbestand (der nachträglichen Versagungsgründe) darstellen würden.
Im Falle des Beschwerdeführers würden diese Sachverhalte zutreffen, weshalb diesem der Konventionspass zu entziehen gewesen sei.
6. Mit Verfahrensanordnung von 07.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG zur Seite gestellt.
7. Gegen den oben genannten Bescheid wurde mit Schreiben vom 24.05.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Auch wenn die Einleitung eines Aberkennungsverfahren und dadurch auch die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten prinzipiell möglich sei, müsse ermittelt werden, ob die Gefährdungslage im Heimatstaat weiterhin bestehe. Im vorliegenden Fall habe sich die Bedrohungslage entgegen den Behauptungen der belangten Behörde nicht verbessert, im Gegenteil, es gebe seit 2011 gesetzliche Regelungen, die das Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Familienangehörige und Freunde von Verdächtigen noch weiter erleichtern würden. Übergriffe und Kollektivstrafen durch syrische Sicherheitskräfte würden nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen vorkommen und unstrittig nach wie vor zu Menschenrechtsverletzungen von völlig unschuldigen Menschen führen. Der Beschwerdeführer sei im wehrfähigen Alter und habe sich mit der Flucht auch der Armee entzogen. Deserteure würden zudem mit Haftstrafen bis zu 15 Jahren oder der Todesstrafe bestraft. Der Beschwerdeführer müsste, sollte er aufgrund seiner Flucht nicht sofort von der Armee exekutiert werden, an menschenrechtsverletzenden Operationen der syrischen Armee teilnehmen.
Falls dennoch davon ausgegangen werde, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten rechtens sei, so müsse dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden, da er im Falle einer Rückkehr ernsthaft mit einer Gefährdung seines Lebens oder zumindest seiner körperlichen Unversehrtheit zu rechnen habe. Es drohe also eine Verletzung der durch Art 2. und 3 EMRK geschützten Rechtsgüter.
Bezüglich des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass zur EU sowohl familiäre als auch soziale Bindungen bestehen würden, da die Geschwister des Beschwerdeführers sich in Schweden befinden würden. Eine Einreise und der Aufenthalt in Österreich und im Schengen-Raum sei daher notwendig, um die familiären Beziehungen aufrecht zu erhalten. Die Dauer und der Umfang des Einreiseverbots seien nicht ausreichend begründet worden. Die aktuelle Verurteilung des Beschwerdeführers erscheine nicht ausreichend für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer zukünftigen Wiedereinreise eine Gefährdung - etwa durch Belastung von österreichischen Gebietskörperschaften - für die öffentliche Ordnung darstelle. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungs- und Begründungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen und sei das Verfahren daher mangelhaft.
Es werde daher beantragt, 1) den hier angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten weiterhin zustehe; 2) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt werde; 3) allenfalls die gegen den Beschwerdeführer gemäß 52 Abs. 2 Z 3 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung samt Abschiebung gemäß 46 FPG iVm 50 Abs 1 FPG aufhebe;, 4) allenfalls das gegen den Beschwerdeführer gemäß 53 Abs. 3 Z 1 FPG verhängte Einreiseverbot aufheben; 5) in eventu die Dauer des Einreiseverbotes von 10 Jahren angemessen herabsetzen; 6) in eventu gemäß 9 Abs. 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären; 7) eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.
8. Die Beschwerde wurde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
9. Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete die Justizanstalt XXXX am 21.08.2019 einen Bericht über den Beschwerdeführer dahingehend, dass die Führung und Arbeitsleistung des Beschwerdeführers bisher nie zu bestanden gewesen sei, sodass keine Ordnungsstrafen zu verhängen gewesen seien. Seit 13.06.2019 werde der Beschwerdeführer (bei einer näher genannten Firma) im Freigang als Außenarbeiter eingesetzt. Der Beschwerdeführer habe bereits die Hälfte seiner Strafzeit hinter sich, der Akt sei dreimal dem Landesgericht XXXX zur Entscheidung über eine bedingte Entlassung vorgelegt worden, alle Anträge seien jedoch mit dem Hinweis auf generalpräventive Aspekte abgelehnt worden. Aktuell liege dem Landesgericht XXXX der Akt zur Entscheidung über die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafe vor. Die Justizanstalt habe sich für eine bedingte Entlassung ausgesprochen.
10. Der Bericht der Justizanstalt wurde dem Beschwerdeführer zur allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist am XXXX geboren. Er stammt aus der Stadt XXXX , im Distrikt XXXX , ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der Volksgruppe der Araber. Er ist muslimisch-sunnitischen Glaubens.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2016, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich hat der Beschwerdeführer eine Freundin, welcher er regelmäßig bei seinen genehmigten Ausgängen aus der Justizanstalt XXXX trifft.
Der Beschwerdeführer hat eine Schwester in Syrien, einen Bruder und eine Schwester in Schweden und einen Bruder in Nigeria. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Geschwistern in Schweden Kontakt.
Der Beschwerdeführer hat einen Freund ( XXXX ) in Österreich, welcher gemeinsam mit dem Beschwerdeführer verurteilt wurde und ebenfalls seine Haftstrafe verbüßt. Weiters hat er einen Freund ( XXXX ), der ihn regelmäßig in der Justizanstalt besucht.
Der Beschwerdeführer ging in Österreich mit Ausnahme bei der Caritas keiner Erwerbstätigkeit nach, er hat in Syrien eine Lehre als Koch absolviert und arbeitete in der Anstaltsküche in XXXX und später in der Anstaltsküche der Außenstelle XXXX . Seit 13.06.2019 wird er bei der Firma XXXX im Freigang als Außenarbeiter eingesetzt.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer wurde mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.07.2017, Zl. XXXX , für schuldig erkannt,
als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Zeitraum Jänner 2016 bis Jänner 2017 im Raume XXXX und anderen Orten in XXXX Suchtgift in einer das 25-fache der grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 11.490 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend rund 1.149 Gramm Delta-9-THC, rund 57-fach übersteigende Grenzmenge),
9.600 Gramm Cannabisharz (beinhaltend rund 960 Gramm Delta-9-THC, rund 48-fach übersteigende Grenzmenge), 695 Gramm Kokain (beinhaltend rund 312 Gramm reine Cocainbase, rund 20-fach übersteigende Grenzmenge) und 200 Stück Ecstasy-Tabletten (beinhaltend das Suchtgift MDMA), teils arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (mit den anderen namentlich genannten Mitgliedern der kriminellen Vereinigung, Anm.), teils als Beitragstäter durch Mitfinanzierung der Suchtgiftankäufe, durch Organisation der Suchtgiftvertreiber und durch Depothaltung der für den Verkauf bestimmten Suchtgifte, anderen überlassen zu haben,
sowie
im Zeitraum Jänner 2016 bis Jänner 2017 im Raume XXXX und anderen Orten in XXXX unbestimmte Mengen Cannabisharz, Cannabiskraut und Kokain konsumiert, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat.
Der Beschwerdeführer hat dadurch
A./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5.Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, teilweise in Form der Beitragstäterschaft nach § 12 3. Fall StGB
sowie
Die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2.Fall und Abs. 2 SMG begangen
und wurde hierfür unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Weiters wurde der beim Beschwerdeführer sichergestellte Bargeldbetrag von EUR 2.450,00 gemäß § 20 Abs. 1 StGB für verfallen erklärt, sowie gemäß § 20 Abs. 3 StGB ein Betrag von EUR 20.000,00 (betreffend die kriminelle Vereinigung) für verfallen erklärt.
Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, die mehrfache Qualifikation und das gewinnsüchtige Motiv, als mildernd die Unbescholtenheit, die Sicherstellung von Suchtgift sowie die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund seines Suchtgiftkonsums gewertet.
Festgestellt wurde auch, dass der Beschwerdeführer einer der maßgeblichen Entscheidungsträger innerhalb der kriminellen Vereinigung war. Er erklärte sich hinsichtlich der Teilnahme an der kriminellen Vereinigung und Weitergabe von Suchtgift für nicht schuldig.
Der Beschwerdeführer versuchte zudem, einen Mitangeklagten sowie Zeugen massiv unter Druck zu setzen, so dass die Zeugen in der Hauptverhandlung ihre belastenden Angaben, welche sie vor der Polizei getätigt hatten, in der Hauptverhandlung nicht oder nur in abgeschwächter Form wiederholten, was zum Teil auch gelang.
Mit Beschluss des OGH vom 14.11.2017, GZ XXXX , wurde der Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX , Zl. XXXX , wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das oben genannte Urteil des Landesgerichtes XXXX abgewiesen. Das Oberlandesgericht hielt noch fest, dass der Milderungsgrund der Sicherstellung von Suchtgift beim Beschwerdeführer nicht zum Tragen kommt. Das Urteil vom 19.07.2017 wurde somit rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer verbüßt seine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX . Er befindet sich im gelockerten Vollzug.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 und § 94 Abs 1 FPG wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass, Nr. XXXX entzogen.
Der Beschwerdeführer übernimmt keine Verantwortung für seine Straftat und leugnet deren Begehung. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Schwere seiner Straftat und seines Persönlichkeitsbildes als Gefahr für die Gemeinschaft einzuschätzen.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität des Beschwerdeführers wurde bereits seitens der belangten Behörde im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung des Status eines Asylberechtigten festgestellt und es bestehen keine Zweifel an diesen Feststellungen.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt.
Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5.Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, teilweise in Form der Beitragstäterschaft nach § 12 3. Fall StGB und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2.Fall und Abs. 2 SMG ergeben sich aus dem beigeschafften Strafgerichtakt des Landesgerichts XXXX zu Zl. XXXX . Das Eintreten der Rechtskraft ergibt sich aus dem von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Strafaktsteilen, dem Aberkennungsakt der belangten Behörde und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde im Zuge des Zuerkennungsverfahrens sowie des Aberkennungsverfahrens und aus dem Bericht der Justizanstalt XXXX . Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und den beruflichen Tätigkeiten beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers.
Was die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anlangt, so ist zwar davon auszugehen, dass die Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit und zu seiner privaten Situation grundsätzlich stimmen, es ist aber auch festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gänzlich an Glaubwürdigkeit fehlt, wenn er versucht, Tatsachen in Abrede zu stellen oder anders darzustellen, die eindeutig zu seinem Nachteil gereichen, wie die begangene Straftat, die jedoch aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung erwiesen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Feststellungen des Strafgerichtes gebunden.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Schwere seiner Straftat und seines Persönlichkeitsbildes als Gefahr für die Allgemeinheit einzuschätzen ist, ergibt sich aus dem Strafakt Zl. XXXX und dem unter dieser Zahl ergangenen Urteil sowie aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer übernimmt keinerlei Verantwortung für seine Straftat. Er leugnet die Tat und erklärt seine Verurteilung mit einer Falschaussage eines Zeugen. Der Beschwerdeführer zeigt somit keinerlei Reue für sein strafbares Verhalten. Dazukommt, dass der Beschwerdeführer die Straftaten nach den Feststellungen des Strafgerichtes aus Gewinnsucht begangen hat und zudem versucht hat, einen Mitangeklagten und Zeugen massiv unter Druck zu setzen, damit diese ihre Aussagen zu seinen Gunsten abändern, was auch teilweise gelang.
Da der Beschwerdeführer sich noch in Haft (wenn auch im gelockerten Vollzug) befindet, konnten naturgemäß keine Feststellungen zu einem Wohlverhalten nach der Straftat getroffen werden und auch keine negative Gefährdungsprognose bzw. eine positive Zukunftsprognose getroffen werden.
Unter den gegebenen Umständen ist auch ein Rückfall des Beschwerdeführers in sein Suchtverhalten und damit einhergehend eine Wiederholung der Straftaten nicht auszuschließen.
Aufgrund dieses Sachverhalts kann keine positive Zukunftsprognose vorgenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten und zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn
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ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
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einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
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der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - § 7 Abs. 1 Z 1 Asyl G 2005 - welcher auch vom BFA bei der Erlassung des gegenständlichen Bescheides zur Anwendung gebracht wurde - ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
Für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 24.11.1999, 99/01/0314; 12.09.2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).
Gemäß Art. 33 Abs. 1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof führte erstmalig in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288 aus, dass nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, dass ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht - bzw. ihm der Status eines Asylberechtigten aberkannt - werden darf. Er muss:
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ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,
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dafür rechtskräftig verurteilt worden,
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sowie gemeingefährlich sein und
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es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).
Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit. b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt - Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe - wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter - und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten - führen kann, handelt es sich typischerweise bei Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffnetem Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden zum Asylgesetz 2005, 2. Auflage, 2011, Rz 125).
In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, RV 952 BlgNR 22. GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (u. a. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), sowie nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Angesichts des durch diese Handlungen verwirklichten Suchtgifthandels sind die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen schon nach der oben zitierten Regierungsvorlage und Rechtsprechung des VwGH objektiv als besonders schwerwiegend anzusehen (vgl auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626). Es handelt sich zudem beim vom Beschwerdeführer verwirklichten Verbrechen um Suchtgifthandel in der verwerflichsten Form, nämlich als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in Bezug auf eine die Grenzmenge um ein Vielfaches übersteigende Menge an Suchtgift. Gerade der organisierte Drogenhandel ist in höchstem Ausmaß gesellschaftsschädigend, an der Verhinderung besteht daher ein besonderes öffentliches Interesse (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556). Zudem ist der Beschwerdeführer dieser Tätigkeit bereits zwei Monate nach seiner Einreise nachgegangen. Es liegen keine Schuldausschließungs- bzw. Rechtfertigungsgründe vor. Aufgrund dieser Ausführungen ist das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen in Verbindung mit den genannten Vergehen in ihrer Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen (vgl auch VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318).
Es besteht daher kein Zweifel, dass im hier gegenständlichen Fall im vom Beschwerdeführer begangenen Suchtgifthandel ein besonders schweres Verbrechen vorliegt.
Eine - für die Aberkennung - notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren.
Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers an. Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen als gemeingefährlich einzustufen:
Wie aus dem Gerichtsurteil des Landesgerichts XXXX hervorgeht, war der Beschwerdeführer einer der maßgeblichen Entscheidungsträger in der kriminellen Vereinigung. Er war für die Suchtgiftbeschaffung zuständig und organisierte die Verteilung der Drogen über ein Vertriebsnetz weiterer Asylwerber.
Wie bereits ausgeführt, übernimmt der Beschwerdeführer auch keinerlei Verantwortung für seine Straftat. Er leugnet die Tat und erklärt seine Verurteilung mit einer Falschaussage eines Zeugen. Der Beschwerdeführer zeigt keinerlei Reue für sein strafbares Verhalten. Zudem wurde über den Beschwerdeführer eine unbedingte Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt, welche sich bei einem Strafrahmen von ein bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe zwar nicht im obersten Bereich, allerdings auch nicht im untersten Bereich bewegt. Weiters hat der Beschwerdeführer die Straftaten aus Gewinnsucht begangen und versucht, einen Mitangeklagten und Zeugen massiv unter Druck zu setzen, damit diese ihre Aussagen zu seinen Gunsten abändern, was auch teilweise gelang.
Da der Beschwerdeführer sich noch in Haft befindet konnten naturgemäß keine Feststellungen zu einem Wohlverhalten nach der Straftat getroffen werden. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in der Haft bisher wohlverhalten hat, kann aufgrund der mangelnden Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers sowie der allgemein hohen Rückfallgefahr bei Suchtgiftdelikten keine positive Zukunftsprognose vorgenommen werden. Zudem wird es dem Beschwerdeführer trotz seiner Ausbildung als Koch wegen seines Leumundszeugnisses schwerfallen, eine Arbeitsstelle zu finden und ein entsprechendes legales Einkommen zu erzielen, wodurch die Rückfallgefahr - vor allem im Hinblick auf den bei der Verurteilung angenommenen Erschwerungsgrund der Gewinnsucht des Beschwerdeführers - letztlich nochmals erhöht wird.
Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen, da der Beschwerdeführer durch die Schwere der Tat ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat und als eine aktuelle Gefahr für die Gesellschaft und als Gefahr für die Allgemeinheit angesehen werden muss. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim Beschwerdeführer somit gegeben.
Zu den Abwägungen zwischen den Interessen des Beschwerdeführers zum Verbleib im Bundesgebiet und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen siehe die Erwägungen zur Rückkehrentscheidung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatland derzeit nicht ab- oder zurückgeschoben werden darf und daher im Folgenden auf die aktuellen Länderfeststellungen nicht näher einzugehen ist.
3.2.2. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos