Entscheidungsdatum
25.10.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W124 2100005-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wies das BFA, Regionaldirektion Steiermark, den Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die dagegen erhobene Beschwerde legte die belangte Behörde samt Verwaltungsakt am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Schriftsatz vom XXXX , welcher am selben Tage beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde die Beschwerde zurückgezogen.
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Mit der Zurücklegung der Vollmacht des den Beschwerdeführer vertretenen Vereins am XXXX wurde ein Formular zur Zurückziehung der Beschwerde übermittelt. Demnach zog der Beschwerdeführer die Beschwerde am XXXX zurück. In einem Rechtsberatungsgespräch ist der Beschwerdeführer über die rechtlichen Folgen der Zurückziehung der Beschwerde aufgeklärt worden und bestätigt diese handschriftlich.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (Vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Es war daher gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen (vgl. etwa VwGH 25.07.2013/2013/07/0106); sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung liegen ebenfalls nicht vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W124.2100005.2.00Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020