TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/30 I421 2222127-1

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Veröffentlicht am 30.10.2019
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Entscheidungsdatum

30.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §19
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I421 2222127-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bezirksgerichts XXXX vom 03.07.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde per Adresse XXXX, als Zeuge zur Hauptverhandlung am 22.5.2019 zum Bezirksgericht XXXX geladen.

Der Beschwerdeführer hat dieser Ladung auch Folge geleistet.

Mit Antrag auf Zeugengebühren und Beilage Bestätigung über Verdienstentgang machte der Beschwerdeführer Zeugengebühren schriftlich geltend und gab diesen Antrag am 21.6.2019 zur Post, welcher am 25.6.2019 beim Bezirksgericht XXXX einlangte.

Mit Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX vom 3.7.2019 wurde dieser Antrag abgewiesen. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 13.7.2019 zugestellt.

Mit undatierter schriftlicher Eingabe, die als Beschwerde zu werten ist und am 31.7.2019 beim Bezirksgericht XXXX einlangte, beantragt der Beschwerdeführer die Abänderung des Beschlusses, sodass ihm Zeugengebühr zuerkannt wird.

Die Beschwerde ist rechtzeitig aber nicht berechtig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang wird insgesamt zu Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts erhoben. Weitere Feststellungen sind für die rechtliche Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der Festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Behördenakt.

Dass der Antrag auf Zeugengebühren am 21.6.2019 zur Post gegeben wurde, ist aus dem Poststempel auf dem Kuvert ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetztes lauten:

* Anspruch

§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

* Begriff. Anspruchsberechtigung

* § 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist.

* Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland

§ 16. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind,.....

* Geltendmachung der Gebühr

§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.....

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als geladener Zeuge aus dem Ausland (Schweiz) zum Bezirksgericht XXXX angereist ist. Der Beschwerdeführer hat daher dem Grunde nach Anspruch auf Zeugengebühr, wenn er diese fristgerecht beantragt. Für einen Zeugen aus dem Ausland beträgt diese Frist vier Wochen ab Abschluss seiner Vernehmung. Die Vernehmung des Beschwerdeführers war am 22.5.2019 abgeschlossen und endete die Vierwochenfrist daher am 19.6.2019. Der vom Beschwerdeführer am 21.6.2019 zur Post gegebene Antrag auf Zeugengebühren ist daher verspätet und hat der Beschwerdeführer daher seinen Anspruch auf Zeugengebühren gemäß § 19 GebAG verloren.

Die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid ist daher als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Es hat der Beschwerdeführer zu Recht auch keine mündliche Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsfristen, ausländischer Zeuge, Fristablauf, Fristversäumung,
Gebührenanspruch - Frist, Geltendmachung, verspäteter Antrag,
Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2222127.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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