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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der B in Wien, vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in Wien I, Nibelungengasse 1/3/43, gegen den Bescheid des Berufungssentes der Stadt Wien vom 16. April 1996, Zl. MA 65 - PB/511/95, betreffend Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 1996 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 14. August 1995 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 7. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der Kurzparkzone in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09.00 bis 20.00 Uhr geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gemäß § 45 Abs. 2 StVO abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 2 StVO kann die Behörde in anderen als in Abs. 2 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung von Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Ausnahmebewiligung nach § 45 Abs. 2 StVO damit, daß sie das Fahrzeug zum Liefern zwischen der Filiale in T. und ihrem Unternehmensstandort in Wien VII wöchentlich sowie insbesondere für den Einkauf, Zulieferung und "Schneiderzustellung" benötige. Die Arbeitszeiten würden von 09.30 bis 18.30 Uhr (täglich) und die Öffnungszeiten (des Geschäftes in Wien VII) von 10.00 bis 18.00 Uhr dauern. Es stehe auch kein Parkplatz zur Verfügung.
Im Zuge einer entsprechenden Aufforderung durch die erstinstanzliche Behörde betreffend einen ergänzenden Nachweis für Warentransport legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Schneiderbetriebes über die Häufigkeit von Warentransporten, eine Bestätigung eines Großhandelsbetriebes über die Lieferung von Ware an die Zentrale der Beschwerdeführerin in Wien VII für die Filiale in T. sowie diverse Rechnungskopien über Warenlieferungen vor. Im Zuge einer ergänzenden Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren wies die Beschwerdeführerin auf das Erfordernis von täglichen Warenlieferungen (insbesondere zur Filiale in T.) hin.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0170) ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche (Bewilligung) daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die Antragstellerin außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen.
Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde unter anderem vor, sie habe in ihrem Antrag vom 14. August 1995 ausführlich ihr "wirtschaftliches Interesse" an der Erlangung einer Ausnahmebewilligung dargelegt. Zur Dokumentation der Fahrtennachweise bzw. des Warentransportes habe sie Rechnungen und Lieferscheine vorgelegt und in der Berufungsschrift auch die Einvernahme von drei weiteren, näher genannten Zeuginnen (Verkäuferinnen) beantragt. Die belangte Behörde habe aber diesem Beweisantrag nicht stattgegeben. Die Einvernahme der Zeuginnen hätte aber nur dann unterbleiben dürfen, wenn sich die belangte Behörde bereits aufgrund des schon vorliegenden Beweismaterials ein klares Bild über den in Betracht kommenden Sachverhalt hätte machen können.
Durch die Einvernahme der Zeugin G.C. wäre die relevante Tatsache erwiesen worden, daß diese Zeugin im Zentralbetrieb in Wien VII arbeite, aber nur geringfügig beschäftigt sei. Es komme daher vor, daß sich die Beschwerdeführerin im Geschäft (in Wien VII) allein befinde und Lieferfahrten nach T. durchführen müsse. Es sei für die Beschwerdeführerin von erheblichem wirtschaftlichen Interesse, daß das Kraftfahrzeug dann vor dem Geschäft oder in unmittelbarer Umgebung geparkt sei, damit die Beschwerdeführerin möglichst rasch und ohne unnötigen Aufschub diese Lieferfahrten bewerkstelligen könne. Es wäre für die Beschwerdeführerin mit besonderen Erschwernissen verbunden, wenn sie das Geschäft alleine zurücklassen müsse, z.B. zur Parkgarage in der S.-Gasse oder am Westbahnhof mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxis hinfahren müsse, um dort das Firmenfahrzeug abzuholen, um wiederum in die N.-Gasse zurückzufahren, um dieses Fahrzeug zu beladen. Durch die Einvernahme der beantragten Zeugen wäre jedenfalls erwiesen worden, daß die Beschwerdeführerin das Firmenfahrzeug zur Durchführung der Transporte regelmäßig am Firmenstandort benötige, weil es auch vorkomme, daß zweimal am Tag Warentransporte durchzuführen seien.
Insoweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Zeugin G.C. hätte über besondere Umstände betreffend die interne Firmenorganisation und auch das Erfordernis einer raschen Verfügbarkeit des Firmenfahrzeuges für den Fall, daß die Beschwerdeführerin allein im Geschäft in der N.-Gasse in Wien VII sei, ausgesagt, so unterliegt dies dem Neuerungsverbot nach § 41 Abs. 1 VwGG, weil der in der Berufung gestellte Beweisantrag nur allgemein zur Frage des Fahrtennachweises und zum Warentransport im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin der Behörde bereits vorgelegten Unterlagen, nicht aber zur Frage "besonderer innerbetrieblicher Vorgänge" gestellt wurde. Zur allgemeinen Frage des Fahrtennachweises oder des Warentransportes vom Standort des Geschäftes und Warenlagers der Beschwerdeführerin in Wien VII in ihre Filiale nach T. vermag aber die Beschwerdeführerin nicht die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels aufzuzeigen, weil selbst im Falle des Nachweises von regelmäßigen, gelegentlich auch zweimal am Tag erfolgenden Warenlieferungen vom Standort in Wien VII noch keine besonderen, die Beschwerdeführerin außergewöhnlich hart treffenden Gründe vorlägen. Vielmehr zeigt die Beschwerdeführerin mit einem solchen Erfordernis von täglich notwendigen Warenlieferungen mit dem firmeneigenen Kraftfahrzeug lediglich Umstände auf, die auch andere Betriebsinhaber in vergleichbarer Lage in ähnlicher Form treffen, ohne daß daraus bereits die erforderlichen besonderen Gründe - im Sinne des streng auszulegenden Prüfungsmaßstabes - ableitbar wären. Im übrigen zeigt die Beschwerdeführerin auch mit der zu ihrem Betrieb in weiterer Entfernung liegenden Parkgaragen, deren Benützung ihr als alternative Parkmöglichkeit unzumutbar erschiene, nicht auf, daß ihr etwa die Anmietung eines sonstigen Garagenplatzes oder Stellplatzes in der Nähe ihres Betriebes unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 1997, Zl. 96/02/0289).
Da sich die Beschwerde aus den dargelegten Gründe als unbegründet erweist, war diese gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996020279.X00Im RIS seit
12.06.2001