TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/20 I422 2189876-4

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Veröffentlicht am 20.01.2020
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Entscheidungsdatum

20.01.2020

Norm

AsylG 2005 §54
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I422 2189880-4/3Z

I422 2189882-4/3Z

I422 2189876-4/3Z

I422 2189869-4/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Irak; der XXXX, geb. XXXX, StA Irak; des XXXX, geb. XXXX, StA Irak und des XXXX, geb. XXXX, StA Irak, vertreten durch We move together - Beratung und Hilfe für MigrantInnen, Schönbrunner Straße 213/508, 1120 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 06.12.2019, Zl. 15-1092503608/190903380/BMI-BFA_KNT_AST_01, Zl. 15-1092513103/190903355/BMI-BFA_KNT_AST_01, Zl. 15-1092514209/190903325 und Zl. 16-1138445804/190903096, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer beantragten mit Formularvordruck vom 28.08.2019 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens".

2. Mit Bescheid vom 06.12.2019, Zl. 15-1092503608/190903380/BMI-BFA_KNT_AST_01, Zl. 15-1092513103/190903355/BMI-BFA_KNT_AST_01, Zl. 15-1092514209/190903325 und Zl. 16-1138445804/190903096 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zurück (Spruchpunkt I.), erließ über sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und erklärte sie ihre Abschiebung in den Irak für zulässig (Spruchpunkt III.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde über den Erstbeschwerdeführer ein fünfjähriges und über die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde den Beschwerdeführer nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und erkannte die belangte Behörde ihrer Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).

3. Gegen die Entscheidungen der belangten Behörde erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz 02.01.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.01.2020, fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aufgrund der Tatsache, dass vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung zu treffen ist, ist davon auszugehen, dass hier mit einer Prognose aufgrund der Aktenlage vorzugehen ist. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen der Beschwerdeführer beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.

Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Zur Klärung des Sachverhaltes ist daher die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht notwendig.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

Da eine Gefährdung der Beschwerdeführer im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, aufschiebende Wirkung,
Familienverfahren, Menschenrechtsverletzungen, real risk, reale
Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2189876.4.00

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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