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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky, im Beisein des Schriftführers
Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des J in Gablitz, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Oktober 1997, Zl. UVS-03/P/42/03208/97, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG im Ausmaß von S 2.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 13. Oktober 1997 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. April 1997, mit dem der Einspruch des Beschwerdeführers vom 24. März 1997 gegen die Strafverfügung dieser Behörde vom 24. Februar 1997 gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß dem Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 24. Februar 1997 am 7. März 1997 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Dieser habe mit Poststempel vom 14. April 1997 ein Telegramm aufgegeben, in dem er gegen diese Strafverfügung Einspruch erhob. Im Hinblick auf die als rechtsgültige Zustellung zu wertende Hinterlegung der Strafverfügung am 7. März 1997 habe die zweiwöchige Einspruchsfrist - wie der Beschwerdeführer selbst vorgebracht habe - am 21. März 1997 geendet. Der Beschwerdeführer habe trotz gebotener Gelegenheit keine Beweismittel für die von ihm behauptete rechtzeitige Telegrammaufgabe beigebracht, weshalb von der verspäteten Einbringung des Einspruches auszugehen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl. 92/17/0298, geltend, die belangte Behörde sei der ihr aufgegebenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. So habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung das Datum der telefonischen Telegrammaufgabe mit 21. März 1997 unter Beifügung der Nummer des Anschlusses, von welchem aus die Aufgabe erfolgt sei, der Behörde bekannt gegeben, sodaß der belangten Behörde eine Nachprüfung dieser Angaben möglich gewesen wäre. Das Telegramm liege im Verwaltungsakt auf und weise die Ziffernfolge "1 21 22 56" auf, woraus ersichtlich sei, daß die Berufung (gemeint offenbar der Einspruch) am 21. (Oktober 1997) um 22,56 Uhr telefonisch aufgegeben worden sei. Der auf dem Telegramm aufgedruckte Poststempel sei für den rechtlich allein maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem das Telegramm von der Post in Behandlung genommen worden sei, ohne Bedeutung.
Entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift aufgestellten Behauptung befindet sich in den Verwaltungsakten das den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung vom 24. Februar 1997 enthaltende Telegramm. Dieses weist in seinem Kopf den Passus "WIEN/TEL 1 21 2256" auf. Daraus ist, wie dies auch in dem vom Beschwerdeführer angeführten hg. Erkenntnis vom 25. März 1994 näher dargelegt wird, ersichtlich, daß das Telegramm am 21. (Oktober 1997) "tel" aufgegeben wurde. Daraus folgt, daß die Post das Telegramm zu diesem, noch innerhalb der zweiwöchigen Frist für die Erhebung eines Einspruches gegen die angeführte Strafverfügung liegenden Zeitpunkt in Behandlung genommen hat. Da gemäß dem zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden § 33 Abs. 3 AVG die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet werden, kommt der Frage, wann das Telegramm tatsächlich der Behörde zugekommen ist bzw. welchen Poststempel es aufweist, für die Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels keine Bedeutung zu.
Die belangte Behörde hat, indem sie lediglich den - am Kuvert des Telegramms angebrachten - Poststempel für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Einspruches herangezogen, hingegen Ermittlungen zu dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren behaupteten Einbringungszeitpunkt dieses Rechtsmittels unterlassen hat, ihre Ermittlungspflicht verletzt. Da der Sachverhalt sohin in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und somit auch Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das den Schriftsatzaufwand betreffende Mehrbegehren war gemäß § 49 Abs. 1 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 88/1997 abzuweisen, weil der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war (der Beschwerdeschriftsatz weist die Unterschrift eines Rechtsanwaltes ohne Berufung auf eine erteilte Vollmacht und unter ausdrücklichem Hinweis auf
das Erfordernis des § 24 Abs. 2 VwGG auf (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0214)).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997020546.X00Im RIS seit
11.07.2001