TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/23 W116 2214926-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2020
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Entscheidungsdatum

23.01.2020

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W116 2214927-1/4E

W116 2214926-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX , geb. XXXX , und 2.) der mj. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2019, Zlen. 1.) 1108533303-160475050, und 2.) 1044758409-160475135, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin illegal in Österreich ein und stellte am 04.04.2016 für beide die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Bei ihrer Erstbefragung am selben Tag gab sie bezüglich ihres Antrags im Familienverfahren (Botschaftsantrag) an, Staatsangehörige Syriens und verheiratet zu sein. Befragt, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, teilte sie mit, dass sie keine eigenen Fluchtgründe hätten und den gegenständlichen Asylantrag wegen ihres Sohnes XXXX stellen würden, der in Österreich den Status des Asylberechtigten erlangt habe. Sie würde denselben Schutz wie ihr Sohn beantragen. Aus diesem Grund würde sie auch auf eine weitere Einvernahme verzichten.

1.2. Am 15.01.2019 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Befragt, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie wegen des Krieges ausgereist sei. Außerdem seien sie von der Regierung gesucht worden; sie, ihr Mann, ihre Kinder und ihre Geschwister. Es hätten wegen des Krieges so unmögliche Zustände geherrscht, dass man nicht überleben habe können. Zur Schilderung ihrer persönlichen Probleme aufgefordert, gab sie an, dass in der Heimat Leute verhaftet worden seien, gegen die es irgendetwas gegeben habe. Danach seien diese ins Gefängnis gekommen und dort der Folter unterzogen worden. Als ihr der erste Bericht zugekommen wäre, hätten sie ganz oben in einem vierstöckigen Gebäude gewohnt. Ganz unten habe es eine Regierungsstelle, eine Sicherheitseinheit der Frauen gegeben. Damals habe man ihr vorgeworfen, ihre Stimme gegen den Präsidenten erhoben zu haben. Das habe sie aber nicht getan. So sei ihr Name an alle Checkpoints gelangt, damit sie gefasst werde. Dies habe sich im Jahr 2011/2012 ereignet, als die Probleme in Syrien begonnen hätten. Sie sei jedoch geflohen. Nach konkreten, gegen sie gerichteten Bedrohungs- oder Verfolgungssituationen bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2016 befragt, berichtete sie, dass sie im Jahr 2013 beschlossen habe, die Stadt Idlib zu verlassen und nach XXXX zu gehen. Damals habe sie die Gefahr gespürt bzw. sei begonnen worden, die Stadt einzukreisen und auch sei sie in Gefahr gewesen. Dort seien sie dann drei bis vier Jahre gewesen. Zur konkreten Situation (Bedrohung oder Verfolgung) befragt, welche sie zur Vermutung veranlasst habe, dass sie in Gefahr wäre, führte sie aus, dass es Informanten der Opposition bzw. der Regierung gegeben habe, die Informationen eingeholt hätten. Da habe sie gespürt, dass auch sie in Gefahr sei. Leute der Regierung hätten das ganze Gebäude durchsucht und alles kaputt gemacht. Ferner hätten sie vor ihren Augen drei Menschen umgebracht. Es seien fünfzehn Leute gekommen und der Anführer habe zu ihr gesagt, dass sie gesucht werde. Sie habe daraufhin nachgefragt, ob sie die Aussage richtig verstanden habe und was sie gemacht haben sollte. Bezüglich des daraufhin erhobenen Vorwurfs, dass sie die Stimme gegen den Präsidenten erhoben und sein Bild zerrissen hätte, habe sie entgegnet, dass sie das nie gemacht habe. Dazu habe ihr der Anführer mitgeteilt, dass es einen Bericht darüber geben würde. Sie habe den Bericht dann als Lüge bezeichnet und erklärt, dass sie nie zu Waffen gegriffen und auch sonst nichts gemacht habe und Blutvergießen verabscheuen würde. Es habe aber kriminelle Leute gegeben, die für Geld andere Leute denunziert hätten. Als die Leute in der Folge Waffen auf sie gerichtet, alles durchsucht und kaputt gemacht hätten, habe ihr Mann beschlossen sich und die Kinder zu verstecken. Eines Abends habe es dann gegen 10:00 Uhr an der Tür geklopft. Vier Leute hätten ihnen Maschinengewehre ins Gesicht gehalten und danach das Haus durchsucht. Als diese dann wieder gegangen seien, hätten sie gesagt, dass sie zurückkommen und sie abholen würden. Es habe sich um eine große Durchsuchung gehandelt und es seien auch Panzer vor Ort gewesen. Im benachbarten Viertel seien sechs junge Männer an die Wand gestellt und erschossen worden. Ihr Ehemann habe sich schon zwei Wochen vor der Hausdurchsuchung versteckt. Sie habe sich nicht gemeinsam mit ihm versteckt, um sich um die Geschäfte und das Haus kümmern zu können. Er sei darüber informiert worden, dass es auch gegen ihn Vorwürfe geben würde und er von den Sicherheitskräften gesucht werde. Weil er Geld gehabt habe, sei er als Terrorist bezeichnet worden, der gegen die Regierung arbeite. Er sei aufgefordert worden, an die Sicherheitskräfte, das Militär und die Luftwaffe jeweils 200.000,-

zu zahlen. Bei der Durchsuchung zwei bis drei Monate davor sei ihr Ehemann noch anwesend gewesen und habe ein Schreiben erhalten, dass ihm nichts passieren würde. Damals sei auch nichts zerstört worden. Zweimal, innerhalb von ein bis zwei Wochen seien Leute der Regierung gekommen. Ungefähr zwei bis drei Monate später sei die Shabih gekommen. Ungefähr ein bis zwei Monate danach sei ein Mann gekommen und habe das erwähnte Geld verlangt. Es habe sich um einen hochrangigen Anführer einer Partei gehandelt. Am Tag darauf habe ihr Gatte Idlib verlassen. Das Schreiben, dass ihm nichts passieren würde, habe ihr Gatte beim zweiten Besuch erhalten. Sie habe Idlib ungefähr eineinhalb Monate nach ihrem Gatten verlassen. Als im Geschäft dann alles geplündert worden sei, sei auch sie weggegangen. In diesen eineinhalb Monaten sei es zu keinen sie persönlich betreffenden Vorkommnissen mehr gekommen, sie habe aber Angst gehabt, dass ihr etwas passieren könnte. Bezüglich eines konkreten Anlassfalls für ihre Ausreise, teilte sie mit, dass auch an ihrem letzten Wohnsitz alles bombardiert worden sei und dass ihre Tochter krank gewesen sei. Auf Nachfrage bestätigte sie, dass der Grund für ihre Ausreise die Erkrankung ihrer Tochter und der Krieg gewesen sei. Sie wolle in Sicherheit und Frieden leben und, dass ihre Tochter gesundwerde. Darauf hingewiesen, dass ihr Sohn im Bundesgebiet wegen Terrorismus rechtskräftig verurteilt und ein neuerlicher Einreiseantrag ihres Gatten im Jahr 2017 wegen Terrorismusverdacht abgelehnt wurde, erklärte sie, dass sie keine Terroristen seien und nichts mit Terrorismus zu tun hätten. Sie seien wegen der Tyrannei in ihrer Heimat geflohen. Zu Vorkommnissen während ihres drei- bis vierjährigen Aufenthalts in XXXX berichtete sie, dass es dort das Problem der Bombardierung bzw. keinen Strom und kein Wasser gegeben habe und das Überleben daher schwierig gewesen sei. Nach der Rückübersetzung gab sie korrigierend an, dass nicht das Geschäft geplündert worden sei, sondern dass sie alles mitgenommen habe und weggegangen sei, damit man ihr Geschäft nicht plündere.

2. Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

2.1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2019, durch Hinterlegung zugestellt am 21.01.2019, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführerinnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.01.2020 erteilt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität der Beschwerdeführerinnen fest und begründete die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die Furcht der Erstbeschwerdeführerin vor möglichen Auswirkungen der Kampfhandlungen zwischen der syrischen Staatsmacht und den unterschiedlichsten Oppositions-/Rebellengruppierungen unter Zugrundelegung ihrer Angaben im Abgleich mit dem notorischen Wissen über die Vorgänge in Syrien zwar als nachvollziehbar und daher glaubhaft darstellen würde, dass sich aus ihren Darstellungen jedoch keinerlei individuelle Bedrohung oder Verfolgung mit asylrelevanter Relevanz bzw. Intensität ergeben würde, zumal ihren diesbezüglichen Angaben kein Glauben geschenkt werden könnte. Während die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung lediglich davon gesprochen habe, wegen ihres Sohnes nach Österreich gekommen zu sein, und auf eine weitere Einvernahme verzichten habe wollen, habe sie bei ihrer Einvernahme vor dem BFA zusätzlich angegeben, einer ihrer Hauptgründe für das Verlassen ihrer Heimat sei gewesen, dass sie sowohl von der Regierung, als auch von einer terroristischen Vereinigung persönlich bedroht bzw. verfolgt worden wäre. Ihre diesbezüglichen Angaben seien jedoch weder stimmig noch nachvollziehbar gewesen.

2.2. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 18.01.2019 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

2.3. Gegen die Spruchpunkte I. der oben genannten Bescheide wurde fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde erhoben, welche am 15.02.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wird zusammenfassend ausgeführt, dass die belangte Behörde die ihr bekannten Tatsachen, nämlich dass der Sohn der Erstbeschwerdeführerin XXXX in Österreich wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung verurteilt und dass ein neuerlicher Einreiseantrag ihres Ehegatten im Jahr 2017 wegen Terrorismusverdacht abgelehnt worden sei, trotz ausdrücklichen Vorhalts im Zuge ihrer Einvernahme am 15.01.2019 völlig übergangen habe. Ihr asylberechtigter Sohn habe sich im Sommer 2012 einer Rebellen- bzw. Widerstandgruppe gegen den syrischen Präsidenten angeschlossen, welche der freien syrischen Armee angehört habe, nachdem er zuvor gegen Assad demonstriert habe und bereits gesucht worden sei. Im Bundesgebiet sei er wegen seiner Mitgliedschaft bei dieser Widerstandgruppe in Syrien verurteilt worden. Die Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass die Provinz Idlib und deren gleichnamige Hauptstadt zwischen 2011 und 2014 umkämpft gewesen ist und in der Folge in die Hände der freien syrischen Armee und deren Widerstands- und Rebellengruppen fiel. Vor diesem Hintergrund würden sich die Angaben der Erstbeschwerdeführerin und die Fragen der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung stimmig und nachvollziehbar beantworten lassen. Entscheidend sei vor allem auch das im Akt belegte Faktum, dass gegen die Familie der Erstbeschwerdeführerin ein Verdacht der Beteiligung am Widerstand gegen Assad bestanden habe und dass sie sich unbestrittener Weise Ende 2012, als die Stadt Idlib noch in der Hand der Regierung gewesen sei, aus Angst vor Repressalien nach XXXX , also in ein von den Rebellen beherrschtes Gebiet begeben habe. Es sei jedenfalls durch die vorgenannte Verurteilung des Sohnes und die Ablehnung des Einreiseantrags Ehemannes belegt, dass sich ihr Sohn einer Widerstandsgruppe ( XXXX) als Teil der FSA angeschlossen habe und dass ihr Ehegatte unter dem Verdacht stehen würde, diese durch die Leitung eines Lebensmittel- und Bekleidungslagers für die Bevölkerung unterstützt zu haben. Weiters würde außer Streit stehen, dass letztlich die ganze Familie auf der Flucht vor den Sicherheitskräften und Truppen des Assad-Regimes in das damalige Herrschaftsgebiet der FSA gezogen sei und als der Krieg und die Bombardierungen in dieses Gebiet gekommen wären, auch von dort geflüchtet und mit Hilfe eines Einreisevisums aufgrund des Asylstatus von XXXX nach Österreich gekommen sei.

3. Die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Die gegenständliche (gemeinsame) Beschwerde wurde samt Verwaltungsakten vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 21.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 04.04.2016, der Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der (gemeinsamen) Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerinnen:

Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind Staatsangehörige Syriens. Ihre Identität steht fest.

Die Erstbeschwerdeführerin hat Syrien am 24.02.2016 verlassen und ist zunächst zu ihrem Mann und ihren Kindern in die Türkei gereist. Am 03.04.2016 ist sie gemeinsam mit der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin mit dem Flugzeug legal und im Besitz eines österreichischen Visums von Istanbul nach Graz geflogen, wo sie am 04.04.2016 für sich und ihre Tochter jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin haben zuletzt im Dorf XXXX , in der Provinz Idlib gelebt. Sie verließen Syrien zum oben angegebenen Zeitpunkt aufgrund der Bürgerkriegssituation. Die Erstbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass sie wegen des Kriegs in der Heimat ausgereist sei und weil sie von der Regierung gesucht worden wäre. Im Zuge der Erstbefragung hat sie eigene Fluchtgründe noch verneint und im Hinblick auf ihren im Bundesgebiet asylberechtigten Sohn, XXXX , geb. XXXX , ein Familienverfahren angeregt. Der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Bruder der Zweitbeschwerdeführerin war im Zeitpunkt ihrer Antragstellung jedoch bereits volljährig. Ein Familienverfahren nach §°34 AsylG 2005 war im konkreten Fall daher nicht zu führen. Aus diesem Grund ist auch eine allfällige Aberkennung des Asylstatus des Sohnes im konkreten Verfahren nicht von Relevanz.

Dem Sohn der Erstbeschwerdeführerin wurde zunächst mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2014, Zl. 1014709410/14527076, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und die Entscheidung im Wesentlichen auf dessen Verweigerung des Wehrdienstes bei der syrischen Armee gestützt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 18.11.2016, 4 Hv 78/16d-84, wurde der Sohn der Erstbeschwerdeführerin für schuldig befunden,

"er hat im Frühsommer 2012 bis zum Jahresende 2013 in Idlib und anderen Orten in Syrien sich als Mitglied an der terroristischen Vereinigung Liwa al-Tawhid Idlib (Tawhid Brigade in Idlib) in dem Wissen beteiligt (§278 Abs 3), dass er dadurch diese in ihrem Ziel, das syrische Regime unter Präsident Bahar al-Assad zu stürzen und statt dessen einen radikal-islamistischen Gottesstaat (Kalifat) gemäß den Gesetzten der Scharia in Syrien zu errichten, und deren strafbare Handlungen, nämlich die zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach § 278 Abs 1 StGB, fördert, indem er sich der terroristischen Vereinigung Liwa al-Tawjid Idlib (Tawhid Brigade in Idlib) als Kämpfer anschloss, bei dieser eine militärische Ausbildung an Schusswaffen und für den Häuserkampf absolvierte, bei der Produktion von Propagandamaterial mitwirkte und an deren Operationen teilnahm."

Er wurde wegen der Begehung des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278 b Abs. 2 StGB unter Bedachtnahme auf § 5 Z 4 JGG nach § 278 b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 09.08.2017, 9 Bs 188/17s, wurde seiner Berufung dahin Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herabgesetzt wurde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, 1014709410/14527076, wurde der ihm mit Bescheid vom 29.09.2014, Zl. 1014709410/14527076, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 03.04.2018 Beschwerde erhoben.

Da aufgrund der oben angeführten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Sohnes der Erstbeschwerdeführerin feststeht, dass dieser zunächst wiederholt an regimekritischen Demonstrationen in seiner Heimat teilgenommen, sich danach einer terroristischen Widerstandsgruppierung gegen das Assad-Regime angeschlossen (vgl. Landesgericht für Strafsachen Graz, Hauptverhandlung vom 04.11.2016:

"Weil ich zwei Mal demonstriert habe und Assad-Gruppen haben nach mir gesucht und deshalb habe ich mich dort angeschlossen, weil ich Schutz gesucht habe. [...] Ich hab mich gefragt, ob das damals falsch war, dass ich gegen Assad demonstriert habe und dass auch Assad-Truppen auf uns geschossen haben, ob das richtig oder falsch war.") und für diese sogar in offiziellen Videos geworben hat (vgl. Hauptverhandlung vom 04.11.2016: "Es ist richtig, dass ich auch bei der Produktion von Videos mitgespielt habe."), ist mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er dadurch auch in seiner Heimat als Regimegegner angesehen wird und deshalb bereits in den Focus der syrischen Behörden geraten ist.

Damit kann auch aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die beiden Beschwerdeführerinnen bei einer möglichen Rückkehr in die Heimat als dessen engste Angehörige selbst in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten und ihnen deshalb eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Dahingestellt bleiben kann daher, ob die Erstbeschwerdeführerin bereits deshalb gefährdet war, weil ihr unterstellt worden wäre, dass sie selbst Kritik am syrischen Präsidenten geäußert habe.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin leben in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte. Sie sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.1. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Politische Lage

Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 13.3.2019). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2018).

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016).

Es gibt weiterhin Landesteile, in denen die syrische Regierung effektiv keine Kontrolle ausübt. Diese werden entweder durch Teile der Opposition, kurdische Einheiten, ausländische Staaten oder auch durch terroristische Gruppierungen kontrolliert (AA 13.11.2018; vgl. MPG 2018).

Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016).

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Seit der Machtergreifung Assads haben weder Vater noch Sohn politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 13.3.2019), wodurch dieser für weitere 7 Jahre im Amt bestätigt wurde (WKO 11.2018). Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten. Sie wurde von der EU und den USA als undemokratisch kritisiert, die syrische Opposition sprach von einer "Farce" (Haaretz 4.6.2014).

Mitte September 2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten (IFK 10.2018; vgl. WKO 11.2018). Der Sieg von Assads Baath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und IDPs waren von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018).

Mit russischer und iranischer Unterstützung hat die syrische Regierung mittlerweile wieder große Landesteile von bewaffneten oppositionellen Gruppierungen zurückerobert. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, weiter fort (AA 13.11.2018).

Die Provinz Idlib im Norden Syriens an der Grenze zur Türkei wird derzeit noch von diversen Rebellengruppierungen kontrolliert (MPG 2018). Im Norden bzw. Nordosten Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen (SWP 7.2018). Die Partei der Demokratischen Union (PYD) ist die politisch und militärisch stärkste Kraft der syrischen Kurden. Sie gilt als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (KAS 4.12.2018b). 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (BFA 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018b). Afrin im Nordwesten Syriens ist territorial nicht mit den beiden anderen Kantonen Jazira und Kobane verbunden und steht seit März 2018 unter türkischer Besatzung (KAS 4.12.2018b; vgl. MPG 2018).

Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das nicht von islamistischen, sondern von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär. Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syrien (KAS 4.12.2018a). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Baath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des von den USA unterstützten Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Diese schwierige Situation führt auch dazu, dass die Kurden wieder vermehrt das Gespräch mit der syrischen Zentralregierung suchen (KAS 4.12.2018b).

Die syrische Regierung erkennt die kurdische Enklave oder Wahlen, die in diesem Gebiet durchgeführt werden, nicht an (USDOS 13.3.2019). Die zwischen der Kurdischen Selbstverwaltung (dominiert von der PYD) und Vertretern der syrischen Regierung im Sommer 2018 und Anfang 2019 geführten Gespräche brachten auf Grund unvereinbarer Positionen betreffend die Einräumung einer (verfassungsgemäß festzuschreibenden) Autonomie, insbesondere für die kurdisch kontrollierten Gebiete sowie hinsichtlich der Eingliederung/Kontrolle der SDF, keine Ergebnisse (ÖB 7.2019).

Quellen:

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AA - Deutsches Auswärtiges Amt (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-svrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 10.12.2018

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Syria, Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.bti-roject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI 2018 Syria.pdf, Zugriff 12.12.2018

-

BFA - Eva Savelsberg: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017) in BFA Staatendokumentation (8.2017):

Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak,

https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf.

Zugriff 13.12.2018

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DSO - Der Spiegel Online (10.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien,

https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1. Zugriff 9.4.2019

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FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Syria, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/syria. Zugriff 10.12.2018

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France24 (17.4.2016): Assad's Party wins majority in Syrian election,

https://www.france24.com/en/20160417-syria-bashar-assad-baath-party-wins-majority-parliamentan/-vote, Zugriff 10.12.2018

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Haaretz (4.6.2014): Landslide Win for Assad in Syria's Presidential Elections,

http://www.haaretz.eom/middle-east-news/1.597052, Zugriff 10.12.2018

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IFK - Institut für Friedenssieherung und Konfliktmanagement (10.2018): Faetsheet Syrien No.70, 14. August 2018-2.10.2018, http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_syr_70_deu.pdf. Zugriff 1.3.2019

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KAS - Konrad Adenauer Stiftung [Nils Wörmer] (4.12.2018a): Assads afghanische Söldner,

https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/assads-afghanische-soldner, Zugriff 15.1.2019

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KAS - Konrad Adenauer Stiftung [Gülistan Gürbey] (4.12.2018b):

Zwischen den Fronten - Die Kurden in Syrien, https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/zwischen-den-fronten-1, Zugriff 15.1.2019

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MPG - Max-Planck-Gesellschaft (2018): Familienrecht im Nahen Osten

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Zum gegenwärtigen Stand der Rechtsordnung und des Familienrechts in Syrien [Stand Herbst 2018],

https://www.familienrecht-in-nahost.de/11318/Syrien-Rechtslage. Zugriff 17.1.2019

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ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus (7.2019):

Asylländerbericht Syrien 2019,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2014213/SYRI ÖB+Bericht 2019 07.pdf, Zugriff 19.8.2019

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http://https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5. Zugriff 10.12.2018

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SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf, Zugriff 31.1.2019

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2018): Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des "Islamischen Staates",

https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S11_srt.pdf. Zugriff 9.1.2018

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USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): United States Commission on International Religious Freedom 2017 Annual Report; 2017 Country Reports: USCIRF Recommended Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/1399549/5250_1494489917_syria-2017.pdf, Zugriff 10.12.2018

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USDOS - United States Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html. Zugriff 12.12.2018

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USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2004226.html. Zugriff 19.3.2019

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WKO - Wirtschaftskammer Österreich - Außenwirtschaftscenter Amman (11.2018): Außenwirtschaft: Update Syrien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/syrien-wirtschaftsbericht.pdf. Zugriff 1.3.2019

Sicherheitslage

Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention des Iran in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018a). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016).

Am Beginn des Jahres 2019 sind noch drei größere Gebiete außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung: die Provinz Idlib und angrenzende Gebiete im Westen der Provinz Aleppo und Norden der Provinz Hama; die Gebiete im Norden und Osten Syriens, die unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) stehen; außerdem die Konfliktschutzzone (de- confliction zone) bei Tanf in Homs bzw. in der Nähe des Rukban Flüchtlingslagers (UNHRC 31.1.2019).

Trotz weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens noch immer von Kampfhandlungen betroffen, allen voran die Provinzen Idlib, Teile Aleppos, Raqqas und Deir ez-Zours (AA 13.11.2018).

Laut UNMAS (United Nations Mine Action Service) sind 43% der besiedelten Gebiete Syriens mit Mienen und Fundmunition kontaminiert (AA 13.11.2018). Es kommt immer wieder zu Zwischenfällen mit derartigen Hinterlassenschaften des bewaffneten Konfliktes zum Beispiel im Osten der Stadt Aleppo, Ost-Ghouta und im Osten Hamas (DIS/DRC 2.2019).

Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghus die letzte Bastion des IS von den oppositionellen "Syrian Democratic Forces" erobert. Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZO 24.3.2019). Schläferzellen des IS sind sowohl im Irak als auch in Syrien weiterhin aktiv (FAZ 10.3.2019). Gegenwärtig sollen im Untergrund mehr als 20.000 IS-Kämpfer auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten (FAZ 22.3.2019). Auch IS-Führer Abu Bakr al-Bagdadi bleibt weiterhin verschwunden (FAZ 23.3.2019).

US-Präsident Donald Trump kündigte im Dezember 2018 an, alle 2.000 US-Soldaten aus Syrien abziehen zu wollen. Er erklärte jedoch später noch Soldaten vor Ort belassen zu wollen. Für die von den Amerikanern unterstützen Kurden ist ein Abzug der amerikanischen Truppen ein herber Schlag (Qantara 28.2.2019).

Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen, für die einzelnen Monate des Jahres 2018 finden sich deren Daten in der unten befindlichen Grafik. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von Massakern, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind (SNHR 1.1.2019)

Quellen:

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AA - Deutsches Auswärtiges Amt (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11 -2018. pdf. Zugriff 10.12.2018

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DIS/DRC - Danish Immigration Service / Danish Refugee Council (2.2019): Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria,

https://nvidanmark.dk/-/media/Files/US/Landerapporter/Svrien_FFM_rapport_2019_Final_3101 2019.pdf?la=da&hash=A4D0089B4FB64FC6E812AF6240757FC0097849AC. Zugriff 27.2.2019

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DZO - Die Zeit Online (24.3.2019): Kurden warnen vor Wiederaufstieg des IS,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/syrien-islamischer-staat-terrormiliz-kalifat-wiederaufstieg, Zugriff 25.3.2019

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (10.3.2019): Die letzte Schlacht gegen den "Islamischen Staat" hat begonnen, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kurden-beginnen-angriff-aufletzte-is-bastion-in-syrien-16082097.html. Zugriff 12.3.2019

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.3.2019): Sieg über Terrormiliz : Warum der IS weiter gefährlich bleibt, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/warum-der-is-weiter-gefaehrlichbleibt-16103411.html. Zugriff 25.3.2019

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (23.3.2019): IS-Führer Al-Bagdadi bleibt verschwunden, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/irak-islamischer-staat-abu-bakr-al-bagdadi. Zugriff 25.3.2019

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ISW - Institute for the Study of War (25.7.2019): Syria Situation Report: July 10 - 23, 2019,

http://www.understandingwar.org/backgrounder/syria-situation-report-0. Zugriff 4.9.2019

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KAS - Konrad Adenauer Stiftung [Nils Wörmer] (4.12.2018a): Assads afghanische Söldner,

https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/assads-afghanische-soldner, Zugriff 15.1.2019

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Liveuamap - Live Universal Awareness Map (4.9.2019): Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com/en/time/04.09.2019, Zugriff 4.9.2019

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Qantara (28.2.2019): Das Ende des "Islamischen Staates" - Neues Kapitel im Syrien-Konflikt,

https://de.qantara.de/inhalt/das-ende-des-islamischen-staats-neues-kapitel-im-syrien-konflikt, Zugriff 12.3.2019

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Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume,

http://https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5. Zugriff 10.12.2018

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SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.1.2019): Documenting the Death of 6,964 Civilians in Syria in 2018, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Documenting the Death of 6964 Civilia ns_in_Syria_in_2018_en.pdf. Zugriff 13.3.2019

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SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.9.2019): 267 Civilians, Including One Media Worker and Five Medical and Civil Defense Personnel, Documented Killed in Syria in August 2019, http://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/267_civilians_were_killed_in_Syria_in_August_2019_en.pdf, Zugriff 4.9.2019

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UNHRC - United Nations Human Rights Council (31.1.2019): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/40/70],

https://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A_HRC_40_70.pdf. Zugriff 11.3.2019

Versöhnungsabkommen

Die sogenannten Versöhnungsabkommen sind Vereinbarungen, die ein Gebiet, das zuvor unter der Kontrolle einer oppositionellen Gruppierung stand, offiziell wieder unter die Kontrolle des Regimes bringen (BFA 8.2017). Der Abschluss der sogenannten "Reconciliation Agreements" folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB 7.2019). Die Regierung bietet, meist nach schwerem Beschuss oder Belagerung, ein Versöhnungsabkommen an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist. Diese Bedingungen unterscheiden sich von Abkommen zu Abkommen (BFA 8.2017). Zivilisten bzw. Kämpfer können in den Gebieten bleiben oder jene, die sich nicht den Bedingungen der Vereinbarung unterwerfen wollen, können mit ihren Familien nach Idlib oder in andere von der Opposition kontrollierte Gebiete evakuiert werden (FIS 14.12.2018). Die übrigen Personen können 6 Monate lang eine Amnestie nutzen und können sich in dieser Zeit stellen, um den Militärdienst abzuleisten (AA 13.11.2018, FIS 14.12.2018). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden, oder dass sich Personen verpflichten müssen, der Regierung z.B. für Spionage zur Verfügung zu stehen (BFA 8.2017).

Im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen gemachte Garantien der Regierung, gegenüber Individuen oder Gemeinschaften, werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vgl. AA 13.11.2018, FIS 14.12.2018). Glaubhafte Berichte von Organisationen aus zuletzt zurückeroberten Gebieten wie Dara'a im südlichen Syrien und Ost-Ghouta nahe Damaskus sprechen von Verhaftungen sowie Zwangsrekrutierungen ehemaliger Oppositionskämpfer binnen kurzer Zeit (AA 13.11.2018; vgl. ÖB 7.2019). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien oft zurückhaltend über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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