TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/24 W159 2217940-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2020
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Entscheidungsdatum

24.01.2020

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W159 2217940-1/35E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. von Somalia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2019 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V., VI. und VII. des

angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, gelangte (spätestens) am 23.04.2016 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, dass die Al-Shabaab ihn rekrutieren hätte wollen.

Am 08.03.2017 und 05.04.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des § 27/2a Suchtmittelgesetz festgenommen. Am 10.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Oberösterreich, wegen § 27 Abs 1 Z 1., 1., 2. und 8. Fall; Abs 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.

Am 21.03.2018 sei der Beschwerdeführer nicht zur Einvernahme erschienen, weil er zu diesem Zeitpunkt Mittaggegessen habe. Seine Unterkunftsgeberin gab telefonisch an (Anm. Aktenvermerk bei der Behörde), dass sie den Beschwerdeführer mehrmals auf den Termin zur Niederschrift bei der Behörde hingewiesen habe. In der Stellungnahme sei jedoch vorgebracht worden, er habe die Ladung nicht verstanden und sie sei offensichtlich in Vergessenheit geraten. In der Befragung vom 20.04.2018 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil die Al Shabaab ihn hätte rekrutieren wollen. Er gab an, er hätte keine persönlichen Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religion oder mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in seinem Heimatland gehabt.

Mit Bescheid vom 24.05.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.05.2019 erteilt. Beweiswürdigend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine individuelle, persönliche Verfolgungshandlung glaubhaft machen hätte können. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der zum Teil nachweislich falschen, widersprüchlichen, doch großteils absurden und wenig lebensnahen Angaben und seiner kriminellen Ader, als persönlich unglaubwürdig einzustufen.

Dem ho. Gericht wurde die Verurteilung des Beschwerdeführers, Zl. XXXX , Landesgericht XXXX , Protokollvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 05.12.2018; 1 Vorstrafe übermittelt (Anm. SMG).

Am 21.02.2019 wurde eine Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der Einleitung zur Aberkennung des subsidiären Schutzes durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zweimal rechtskräftig wegen Suchtmitteldelikten verurteilt worden war:

1. Landesgericht XXXX vom 10.05.2017 RK 10.05.2017

Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre,

zu LH Linz XXXX vom 10.05.2017

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 05.12.2018

2. Landesgericht XXXX vom 05.12.2018 RK 11.12.2018

zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

3. und sich nunmehr in U-Haft befand. (Landesgericht XXXX vom 27.03.2019 RK 27.03.2019, Freiheitsstrafe 10 Monate)

Der Beschwerdeführer wurde informiert, dass am 28.08.2018 aufgrund der geänderten Umstände in Somalia und des vorgelegten Abschlussberichtes der polizeilichen Sicherheitsbehörde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Die Einvernahme solle dazu dienen den entscheidenden Sachverhalt festzustellen und ob eine Rückkehr nach Somalia möglich sei oder nicht.

Der Beschwerdeführer gab an, er habe kein Einkommen. Er hätte keinen Platz in einem Deutschkurs bekommen und würde jetzt einen während seiner Haft besuchen. Er habe mit Bescheid vom 24.05.2018 eine subsidiäre Schutzberechtigung zuerkannt bekommen. Er gab an, um Arbeit bzw. eine Ausbildung zu bekommen, er sei aber nicht erfolgreich gewesen. (Anmerkung der belangten Behörde: subsidiärer Schutz wegen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, welche den Grundsätzen der EMRK zuwiderlaufen würde, Mangel an familiären Anknüpfungspunkten und der Gefahr einer existenziellen Notlage).

Der Beschwerdeführer gab an, in XXXX geboren worden zu sein, er sei geschieden, habe drei Geschwister in Somalia, deren Aufenthaltsort unbekannt sei. In seinem Heimatland, hätte er Probleme wegen seiner Clanzugehörigkeit gehabt. Müsste er nach XXXX zurückkehren, würde er auf der Straße leben. Die Lage in Somalia sei sehr schlecht, mit Aberkennung des subsidiären Schutzes sei er nicht einverstanden.

Mit angefochtenem Bescheid, wurde der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten vom 24.05.2018, gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 9 Abs. 4 entzogen (Spruchpunkt

II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia als unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die freiwillige Ausreisfrist mit 2 Wochen angegeben (Spruchpunkt VI.) Es wurde ein Einreiseverbort auf die Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII).

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer der Status des Schutzberechtigten aufgrund der seinerzeit bestandenen Sicherheits- und Versorgungslage zuerkannt worden sei. Es sei berücksichtigt worden, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Grundlage hierfür seien die landeskundlichen Feststellungen vom 12.01.2018 mit der eingefügten Kurzinformation vom 03.05.2018 gewesen. Nunmehr seien diese um die Kurzinformation vom 17.09.2018 ergänzt worden.

Der Beschwerdeführer sei in einem Ausmaß straffällig geworden, welches die belangte Behörde aufgrund § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG idgF verpflichte, eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durchzuführen. Die belangte Behörde bezog sich auf die zwei rechtskräftigen Verurteilungen und auf den Abschlussbericht vom 09.02.2019. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Befragung in Untersuchungshaft. Die belangte Behörde stellte auch fest, dass sich der Beschwerdeführer laufend seinen Verfahren entziehen würde. Er habe aus seinen Verurteilungen nicht gelernt und würde in seiner Straffälligkeit verharren und eine Gefahr für die Allgemeinheit und die Sicherheit der Republik Österreich darstellen.

Im Falle einer Rückkehr nach Somalia habe der Beschwerdeführer keine auf ihn, als Person abzielende Verfolgung in seinem Heimatstaat zu befürchten. Er sei von Seiten der Al Shabaab- Milizen und aufgrund seiner Clanzugehörigkeit keiner persönlichen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Er habe keinerlei Angehörige in sicheren Regionen seines Herkunftslands und verfüge über kein soziales Netzwerk, deswegen sei er im Falle einer Rückkehr, auch in einer ausreichend sicheren Stadt wie XXXX oder XXXX der realen Gefahr von unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Die Lage in XXXX würde sich verbessern, jedoch für eine Außerlandesbringung seien diese Verbesserungen unzureichend. Aus diesem Grund sei seine Abschiebung für unzulässig zu erachten.

Die belangte Behörde bemängelte, dass der Beschwerdeführer in seinem Verfahren in Österreich nicht mitwirke und in seiner Straffälligkeit verharre und nicht bemüht sei sich in Österreich zu integrieren (kein Zertifikat des Erlernens der deutschen Sprache, keine Unterlagen bezüglich erfolgter Integrationsschritte). Er habe keinerlei Verwandte oder nahe Angehörige in Österreich. Er lebe auf Kosten der öffentlichen Hand. Die belangte Behörde führte des Weiteren aus, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich der Rechtsordnung in Österreich zu unterwerfen und, dass er über ein großes Maß an krimineller Energie verfüge, deshalb sei ein fünfjähriges Einreiseverbot gerechtfertigt.

Der Bescheid wurde innerhalb der Frist im vollem Umfang angefochten und beantragt eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes zu beheben oder zu verkürzen. Der Beschwerdeführer gab an, er bereue sein Verhalten und würde sich in Zukunft bessern.

Der Beschwerdeführer wurde am 08.02.2019 wieder nach dem SMG straffällig. Er wurde rechtskräftig verurteilt: Er befand/befindet sich (08.02.2019 bis 06.12.2019) in Haft. LG XXXX AZ: XXXX .

An der am 25.06.2019 anberaumten öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, nahmen der Beschwerdeführer (von der Justizwache vorgeführt), seine Rechtsvertreterin, ein Vertreter der belangten Behörde und ein Dolmetscher teil.

Der Beschwerdeführer gab an, sein bisheriges Vorbringen einschließlich der Beschwerde aufrechterhalten zu wollen. Er würde sich seit 04/2016 in Österreich aufhalten und hätte Österreich in der Zwischenzeit nicht verlassen. Er sei in XXXX geboren worden und hätte bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Er hätte keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in seinem Heimatland und wisse nicht, wo sie sich aufhalten würden. Die Familie seien Tierzüchter gewesen, seine Mutter hätte sie auf diese Weise ernährt. Als er groß geworden sei, habe er nach der Schule angefangen selbstzubereiteten Tee zu verkaufen. Seine Familie sei in der Mittelschicht in Somalia gewesen.

Er habe keine organischen oder psychischen Probleme, würde in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft leben und keine Kinder in Österreich haben.

Der Beschwerdeführer gab an, er habe ein Deutschdiplom A1 und erfolglos versucht eine Arbeitsstelle zu bekommen. Zurzeit würde er im Garten des Gefängnisses arbeiten.

Er sei kein Mitglied in irgendwelchen Vereinen oder Institutionen, hätte österreichische Freunde, jedoch keinen Besuch im Gefängnis erhalten. Zu seiner Rückkehr in sein Heimatland befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst hätte getötet zu werden. Der Richter informierte den Beschwerdeführer, dass Spruchpunkt I. des ursprünglichen Bescheides rechtskräftig negativ geworden ist. In dieser Verhandlung gehe ausschließlich um die Aberkennung des subsidiären Schutzes und gegen das Einreiseverbot.

Auf die Frage des Richters, ob der Beschwerdeführer selbst Drogen konsumiert hätte, antwortete er, er sei seit einem Jahr clean. Vorher hätte er Drogen konsumiert. Er hätte nur Haschisch geraucht.

Zu dem Vorhalt: "Sie wurden insgesamt drei Mal wegen § 27Suchtmittelgesetz verurteilt. Was sagen Sie dazu?" antwortete der Beschwerdeführer: "Zweimal habe ich den Fehler begangen, aber das dritte Mal war falsch, der Zeuge hat falsch gegen mich ausgesagt. Man hat behauptet, dass ich ihm Drogen verkaufte, ich tat dies aber nicht."

Nach seinem Berufsziel befragt, gab der Beschwerdeführer an er wolle Elektriker werden.

Er erklärte, er bereue seine Taten und wolle es auch nicht mehr machen.

Der Behördenvertreter gab an, dass es aktenkundig sei, dass der Beschwerdeführer in Deutschland gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab an, er sei vor längerer Zeit mit ein paar Freunden zusammen dorthin gefahren. Er sei auf einer Hochzeit eingeladen gewesen und hätte mitfeiern wollen. Auf die Frage des Behördenvertreters, warum er gegenüber den deutschen Behörden einen anderen Namen angegeben hätte, antwortete er, er hätte keinen anderen Namen angegeben, seine Fingerabdrücke seien abgenommen worden, die Daten seien schon gespeichert gewesen.

Die Rechtsvertretung verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Behördenvertretung gab an, dass es aus Sicht der belangten Behörde sei die Aussage des Beschwerdeführers, dass er keine Taten mehr begehen werde, nicht glaubwürdig, weil er wiederholt straffällig geworden ist.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2019, Zl. XXXX wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. wurde gemäß AsylG § 9

(2) mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet. (Spruchpunkt II.) und die übrigen Spruchpunkte ersatzlos behoben (Spruchpunkt III.).

Gegen die Spruchpunkte II. und III. dieses Erkenntnisses wurde Amtsrevision erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0344-11 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Anfechtungsumfang mit der Maßgabe auf, dass der Wortlaut der Bestimmung des § 9 Abs. 2 UAbs. 2 AsylG 2005 ("In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, ...") ergäbe, dass in Fällen der bescheidmäßigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter einem über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung abzusprechen sei. Die Unzulässigkeit der Abschiebung stehe dabei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - wie auch die Erläuterungen des Initiativantrags zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 nochmals ausdrücklich ausführen - nicht entgegen.

Da die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 eine untrennbare Einheit darstellen, müsse auch die vom Bundesverwaltungsgericht unter Spruchpunkt A.II. getroffene Feststellung behoben werden, obwohl sich die Amtsrevision inhaltlich nicht dagegen wendet. Auch die weiteren vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos behobenen Spruchpunkte des verwaltungsbehördlichen Bescheides (Frist zur freiwilligen Ausreise und Einreiseverbot) bauen auf der Rückkehrentscheidung auf und können ohne diese keinen Bestand haben.

Der Beschwerdeführer sei laut diversen Polizeiberichten nach seiner Haftentlassung wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, der Volksgruppe der Sheikhal zugehörig sowie muslimischen Glaubens. Der Sheikhal-Clan ist ein religiöser, respektier Clan in Somalia. Die Angehörigen werden von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt.

Der Beschwerdeführer hat Familienangehörige in seinem Herkunftsland. Eine Kontaktmöglichkeit konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer wurde wegen Suchtmitteldelikten verurteilt.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er arbeitet zurzeit im Garten des Gefängnisses. Der Beschwerdeführer hat im Gefängnis die Deutschprüfung zu A1 abgelegt. Der Beschwerdeführer hat auch in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt erwirtschaftet. Er verkaufte selbsthergestellten Tee.

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

-

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den Beschwerdeführer; insbesondere in die Befragungsprotokolle und vorliegenden Gerichtsurteile;

-

Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2019;

-

Einsicht in das Strafregister.

2. Beweiswürdigung:

2.1. zur Person des Beschwerdeführers und seiner Situation im Falle einer Rückkehr

Der Beschwerdeführer gab in der Erstvernahme an er habe seine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern, welche im Herkunftsland leben würden. Er sei verheiratet. In der ersten Einvernahme gab der Beschwerdeführer an seine Mutter und eine Schwester sei lt. Mitteilung eines Freundes verstorben. Die der Einvernahme zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gab der Beschwerdeführer an er habe drei Geschwister und sei geschieden. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, er habe keinen Kontakt zu seiner Mutter und keinen Kontakt zu seinen zwei Brüdern und rund drei Schwestern. Er habe keinen Kontakt zu seiner Ehefrau.

- Diese Diskrepanzen deuten offenbar darauf hin, dass der Beschwerdeführer allenfalls seine Möglichkeit zur Existenzsicherung nach ev. Rückkehr schwieriger darstellt als es tatsächlich ist.

Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere den im Akt einliegenden Abschlussberichten, Strafkarten und verkürzten Urteilsausfertigungen sowie einem aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtliches

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

3.2. Zu A)

Zu den Spruchpunkten IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheids

Die anzuwendende Bestimmung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der geltenden und im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung, BGBl. I Nr. 145/2017, lautet auszugsweise:

"Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9 (2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass

eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Die Erläuterungen des Initiativantrags zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, 2285/A, BlgNR 25. GP 80, führen zu dieser Bestimmung - soweit entscheidungsrelevant - aus:

"Die vorgeschlagenen Änderungen erfolgen vor dem Hintergrund der Neufassung des § 52 Abs. 9 FPG, die in Übereinstimmung mit unionsrechtlichen Vorgaben vorsieht, dass über die Rückkehrentscheidung und das allfällige Vorliegen von Abschiebungsverboten in einem Bescheid abzusprechen ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung soll der Erlassung einer Rückkehrentscheidung demnach nicht (mehr) entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung sollte dies auch in jenen Fällen gelten, in denen einem Fremden wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes (§ 9 Abs. 2 AsylG 2005) der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen oder von vornherein nicht zuzuerkennen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist."

Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 9 Abs. 2 UAbs. 2 AsylG 2005 ("In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, ...") ergibt sich, dass in Fällen der bescheidmäßigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter einem über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung abzusprechen ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung steht dabei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - wie auch die Erläuterungen des Initiativantrags zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 nochmals ausdrücklich ausführen - nicht entgegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein

Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische

Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Z 36).

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;

31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;

31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" relevant sein.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in:

Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer war zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz berechtigt, der sich als nicht begründet erwiesen hat. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörige in Österreich. Eine Lebensgemeinschaft wurde weder behauptet, noch kam sie im Verfahren hervor.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Der Beschwerdeführer verfügt über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: er hat dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er wurde in Somalia sozialisiert, spricht Landessprache als Muttersprache und seine Familienangehörigen halten sich in Somalia auf. Er gehört der Volksgruppe der Sheikhal, einen respektierten, religiösen Clan an. Die Angehörigen werden von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer in Somalia sozialisiert wurde und in der Heimatprovinz über Anknüpfungspunkte verfügt und er durch Erwerbstätigkeit auch bei einer Rückkehr seine Existenz zu sichern imstande ist, kann die Rückkehrsituation zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verblieb in Österreich führen.

Im Gegensatz dazu ist er in Österreich schwächer integriert: Der Beschwerdeführer verfügt über keine nennenswerten sozialen Bindungen; er unterhält allenfalls freundschaftliche Kontakte. Er ist beruflich nicht integriert und lebte von der österreichischen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer absolvierte einen Deutschkurs am Niveau A1. Weiters wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wiederholt von einem österreichischen Strafgericht ua. wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Fehlverhalten des Fremden bewirkt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ist derart schwerwiegend, dass auch allfällige stark ausgeprägte private und familiäre Interessen zurücktreten müssen (vgl. VwGH vom 08.02.1996, 95/18/009 und VwGH vom 24.03.2000, 99/21/0291).

Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält (seit April 2016), kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreieinhalbjähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten). Die bisherige Rechtsprechung legt keine grundsätzliche Jahresgrenze fest, sondern verlangt die Vornahme einer Interessenabwägung im speziellen Einzelfall. So hat der Verwaltungsgerichtshof darüberhinaus zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, 2008/18/0720 sowie 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und

Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, wobei nochmals auf die gravierende Straffälligkeit des Beschwerdeführers nach dem SMG zu verweisen ist.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen bzw. "2 Wochen" festgelegt worden.

Die Beschwerde war sohin hinsichtlich der Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt ein Einreiseverbot erlassen werden (vgl. VwGH vom 14.11.2017 Ra 2017/21/0151). Einreiseverbote enthalten die normative

Anordnung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. VwGH vom 14.11.2017 Ra 2017/21/0151). Die Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes verlangt eine Einzelfallprüfung, wobei das gesamte Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu werten ist, ob der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Sicherheit gefährdet (vgl. VwGH vom 20.09.2018 Ra 2018/20/0349). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist dabei nicht zwingend erforderlich (vgl. VwGH vom 24.05.2018 Ra 2017/19/0311). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt indessen keine derartige Gefährdung dar (vgl. VwGH vom 24.06.2018 RA 2018/19/0125). Die Dauer des Einreiseverbotes ist daher abhängig vom bisherigen Unrechtsgehalt des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen (vgl. VwGH vom 24.05.2018 RA 2017/19/0311). Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus wird grundsätzlich ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein (vgl. § 53 Abs 3 FPG). Ist aber keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu erwarten ist grundsätzlich ein kurzfristiges Einreiseverbot sachgerecht wie z.B. bei der bloßen Erfüllung eines der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG (vgl. VwGH vom 04.08.2016 RA 2016/21/0207). Die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigt grundsätzlich ein Einreiseverbot im Ausmaß von mindestens 18 Monaten. Die Ausschöpfung der Höchstfristen kommt bei der bloßen Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG jedoch regelmäßig nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 15.12.2011 2011/21/0237).

Unter Spruchpunkt VII. wurde von der belangten Behörde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat gemäß § 53 Abs. 3 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1 leg. cit.).

Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits rechtskräftig von einem österreichischen Landesgericht für Strafsachen wegen mehrfacher Begehung des Verbrechens des Suchgifthandels und mehrfacher Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre und einer Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre; zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre sowie einer Freiheitsstrafe 10 Monate) verurteilt worden.

Da der Beschwerdeführer somit zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde, ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 zweiter Fall FPG erfüllt.

Die strafgerichtliche Verurteilung rechtfertigt nach dem Gesetzeswortlaut somit die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Die belangte Behörde hat die Verhängung des Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit seiner Einreise durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens und seiner bisherigen Lebensführung in Österreich zum Ausdruck gebracht hat, dass er die österreichischen Gesetze - insbesondere die Strafnormen - nicht respektiert und selbst unter Androhung einer Strafe durch den Gesetzgeber nicht gewillt ist, diese einzuhalten.

Wie bereits unter dem Aspekt der Erlassung der Rückkehrentscheidung ausgeführt wurde, berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft (vgl. VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Die Beschwerde wendete diesbezüglich ein, dass der Beschwerdeführer seine Straftat bereue und fortan einen ordentlichen Lebenswandel führen wolle. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer nicht geglaubt.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich bzw. einer zeitnahen Wiedereinreise in das Bundesgebiet steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann.

Im Rahmen der unter Punkt II.3.2.3. vorgenommenen Interessenabwägung wurde zudem bereits festgehalten, dass keine derart gewichtigen familiären oder privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen, gegenüber denen das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zurücktreten müsste.

Die belangte Behörde hat somit zu Recht beurteilt, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Somit erweist sich das verhängte Einreiseverbot dem Grunde nach als gerechtfertigt.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren stellt sich - vor dem Hintergrund der absoluten Höchstdauer von zehn Jahren - angesichts der Art und des Ausmaßes des gesetzten Fehlverhaltens als angemessen dar.

Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor, vielmehr ergibt sich die vorliegende Entscheidung unmittelbar aus dem behobenden Erkenntnis vom 17.12.2019.

Schlagworte

Einreiseverbot, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
Rechtsanschauung des VwGH, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W159.2217940.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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