TE Vwgh Beschluss 1998/5/29 97/02/0388

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Veröffentlicht am 29.05.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der E in Zell am See, vertreten durch Dr. Michael Kinberger, Dr. Alexander Schuberth und Mag. Franz Lochbichler, Rechtsanwälte in Zell am See, Mozartstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 18. Juli 1997, Zl. UVS-27/64/7-1997, betreffend Prüfungsverfahren nach dem Salzburger Grundverkehrsgesetz 1993, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Grundverkehrsbeauftragten des Landes Salzburg vom 31. Jänner 1996, Zl. GVB-2066/1994, wurde festgestellt, daß der grundbücherlich bereits durchgeführte Eigentumserwerb der Beschwerdeführerin an näher bezeichneten Liegenschaftsanteilen, verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung W 6, unter Umgehung der Bestimmungen über die Anzeigepflicht erwirkt worden sei.

Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin mit Berufung, welcher die belangte Behörde Folge gab und den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben hat.

Gegen den zuletzt genannten Becheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung, die angefochtene Entscheidung sei deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens als erwiesen habe annehmen müssen, daß die erhobene Berufung auch den nicht explizit zitierten Bescheid des Grundverkehrsbeauftragten des Landes Salzburg, ebenfalls vom 31. Jänner 1996, Zl. GVB-2054/1994, betreffend den Eigentumserwerb an der Wohnung Top Nr. 7 in der näher bezeichneten Wohnhausanlage betroffen habe. Der Beschwerdeführerin könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie, als sie zwei völlig idente, mit gleichem Ausfertigungsdatum datierte, von der gleichen Behörde stammende und die gleiche Wohnung betreffenden Bescheide erhalten habe - lediglich die Unterscheidung W 6 bzw. W 7 sowie die der dazugehörigen Liegenschaftsanteile seien abgeändert worden -, nur einen davon an ihre rechtsfreundlichen Vertreter zur Bekämpfung weitergeleitet habe. Dies umsomehr, als sie als rechtlicher Laie aufgrund der Wortgleichheit der Entscheidungen davon ausgehen habe können, daß beide den gleichen Rechtserwerbsvorgang betroffen hätten.

Die Beschwerdeführerin teilte mit Schriftsatz vom 30. März 1998 mit, daß der Grundverkehrsbeauftragte des Landes Salzburg seinen Bescheid vom 31. Jänner 1996, GVB-2054/1994, (betreffend die Wohnung Top Nr. 7) gemäß § 68 Abs. 2 AVG mit Bescheid vom 24. März 1998 aufgehoben habe, sie dadurch klaglosgestellt sei und das gegenständliche Beschwerdeverfahren auf Kostenersatz einschränke.

Dazu ist die Beschwerdeführerin auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG schon nach der eigentümlichen Bedeutung des Wortes Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 erster Satz und § 56 erster Satz VwGG eine solche nur mit einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof bewirkt werden kann (siehe insbesondere den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, sowie den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 1992, Zl. 92/12/0082).

Im Beschwerdefall liegt jedoch (nach der Aufhebung des erstinstanzlichen und nicht des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides) keiner dieser Fälle vor. Dem Beschwerdepunkt zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid dadurch verletzt, daß dieser ihre Berufung hinsichtlich der Wohnung Top Nr. 7 nicht behandelt und sie dadurch in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf fehlerfreie Ausübung der Entscheidungspflicht im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG verletzt habe. Die Beschwerdeführerin führt hiezu aus, daß sich aus dem gesamten Berufungsvorbringen ergebe, daß beide Entscheidungen des Grundverkehrsbeauftragten für Salzburg angefochten worden seien, die belangte Behörde allerdings lediglich den Bescheid GVB-2066/1994 vom 31. Jänner 1996 wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde aufgehoben habe. Dadurch leide das angefochtene Erkenntnis an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, zumal bei richtiger Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG auch der Bescheid des Grundverkehrsbeauftragten des Landes Salzburg vom 31. Jänner 1996 GVB-2094/1994 wegen Unzuständigkeit der erlassenden Behörde aufzuheben gewesen wäre.

Dem ist zu entgegnen, daß sich die Beschwerdeführerin nach dem unmißverständlich formulierten Beschwerdepunkt dadurch für beschwert erachtet, daß die belangte Behörde über ihre Berufungsanträge nicht (vollständig) entschieden habe, sodaß die vorliegende Bescheidbeschwerde sich deshalb als unzulässig erweist, weil die Beschwerdeführerin in Wahrheit die Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Bescheides vom 31. Jänner 1996, Zl. GVB-2054/1994 behauptet, die mit Säumnisbeschwerde gemäß § 132 B-VG in Verbindung mit § 27 VwGG unter den dort näher genannten Voraussetzungen geltend zu machen gewesen wäre. Damit konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im Beschwerdepunkt nicht verletzt werden, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997020388.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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